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WEG – Herausgabe Verwaltungsunterlagen durch ausgeschiedenen Verwalter

AG Berlin-Mitte – Az.: 29 C 5022/19 WEG – Urteil vom 14.05.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Verwalterin der Klägerin, …, folgende Verwaltungsunterlagen betreffend die Wohnungseigentumsanlage … herauszugeben: sämtliche Original Kontoauszüge des Jahres 2017 der von der Klägerin bei der … unter der Kontobezeichnung … „zu geführten Konten mit den IBAN-Nummern

IBAN: … und

IBAN: …

nebst der dazugehörigen Begleitzettel, aus dem man entnehmen kann, welche Einzelsummen in den Beträgen auf dem Kontoauszug (Sammelüberweisung) enthalten sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte war ihre 1. Verwalterin. Die Bestellung endete am 27. Juni 2019. Mit Eigentümerbeschluss vom 23. November 2018 zum Tagesordnungspunkt 5 wurde die … ab dem 28. Juni 2019 zur neuen Verwalterin bestellt. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Nach Beendigung des Verwalterverhältnisses übergab die Beklagte die Verwaltungsunterlagen an die nach neue Verwalterin nur teilweise heraus. Mehrfache Aufforderungen zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen waren nur teilweise erfolgreich. Mit Schreiben vom 26 Rn. Oktober 2019 setzte die Kläger Vertreterin der Beklagten eine Frist zur Herausgabe unter anderem der hier zunächst eingeklagten Unterlagen bis zum 4. November 2019. Insoweit wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Erneut wurde die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2019 unter Fristsetzung bis zum 25. November 2019 Herausgabe der hier zunächst eingeklagten Unterlagen aufgefordert. Insoweit wird auf Anlage K4 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die eingeklagten Unterlagen vor Rechtshängigkeit nicht herausgegeben habe. Sofern sie Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung benötigt habe, hätte sie die Möglichkeit gehabt vor deren Übergabe gegebenenfalls Kopien zu fertigen oder beim neuen Verwalter Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen. Erstmals am 20. Februar 2020 seien dann ein Teil der eingeklagten Unterlagen überreicht worden. Sofern bei der Beklagten eine Rechnung abhandengekommen sei, sei nicht die neue Verwalterin, sondern die Beklagte selbst verpflichtet, auf eigene Kosten bei dem Rechnungsaussteller eine Zweitschrift anzufordern.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Beklagte zur Herausgabe

a) der Originalkontoauszüge der Jahre 2017 und 2018 der im Tenor zu Ziffer 1 bezeichneten Konten nebst dazugehöriger Begleitzettel für Sammelüberweisungen

b) diverse Originalrechnungen des Jahres 2019 herauszugeben

c) Einzelkontoauszüge 2017 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag per 1.1.2017

d) Einzelkontoauszüge 2018 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag 1.1.2018

e) Einzelkontoauszüge 2019 der Eigentümer nebst erläutertem Saldovortrag 1.1.2019

haben die Parteien den Rechtsstreit nach teilweiser Übergabe der Unterlagen gemäß Schreiben vom 18.2.2020 (Anlage B4) am 20. Februar 2020 und weiterer Rechnungen mit Schriftsatz vom 17.3.2020 teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt nur noch, die Beklagte zu verurteilen, an die Verwalterin der Klägerin, …, folgende Verwaltungsunterlagen betreffend die Wohnungseigentumsanlage … herauszugeben:

sämtliche Original Kontoauszüge des Jahres 2017 der von der Klägerin bei der

… unter der Kontobezeichnung … „zu geführten Konten mit den IBAN-Nummern

IBAN: … und

IBAN: …

nebst der dazugehörigen Begleitzettel, aus dem man entnehmen kann, welche Einzelsummen in den Beträgen auf dem Kontoauszug (Sammelüberweisung) enthalten sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie der Klägerin mit Ausnahme der Unterlagen für 2018 bereits im Juli 2019 in 2 Kartons alle notwendigen Unterlagen übersandt habe. Die Unterlagen für 2018 habe sie zur Erstellung der Jahresabrechnung noch benötigt. Mit E-Mail vom 11.9.2019 (Anlage B2) habe sie die neue Verwalterin darauf hingewiesen, dass die Abrechnung 2018 erst nach Vorlage der durch eine Drittfirma zu erstellenden Heizkostenabrechnungen erfolgen könne, was zum damaligen Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte nochmals die Kontoblätter, die mit den im Antrag zu Buchstabe e) herausverlangten Einzelkontoauszügen identisch seien, übersandt. Die Einzelkontoauszüge 2017 und 2018 (Anträge zu den Buchstaben c) und d)) lägen den Wohnungseigentümern vor und seien daher von der Beklagten nicht nochmals herauszugeben. Die zum Antrag zu I Buchstabe b) herausverlangten Rechnungen der Firma Kone lägen bei der Beklagten ebenso nicht mehr vor wie die mit dem Klageantrag zu I Buchstabe a) herausverlangten Originalkontoauszüge 2017 nebst Begleitzettel. Die Unterlagen seien bereits mit dem Karton Anfang Juli 2019 verschickt worden, wie sich dem dem Karton beigefügten „Protokoll Unterlagen“ (Anlage B4) unter den Ziffern 2 und 3 entnehmen lasse.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist – soweit sie sich nicht in der Hauptsache teilweise übereinstimmend erledigt hat – begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag zu I unter Buchstabe a genannten Originalkontoauszüge der Jahre 2017 nebst der dazugehörigen Begleitzettel.

Den Verwalter trifft nach Beendigung des Vertrages die in § 667 BGB normierte Herausgabepflicht. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Einen solchen Herausgabeanspruch macht die Klägerin vorliegend gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat jedoch behauptet, die Originalkontoauszüge der Jahre 2017 bereits an die Klägerin herausgegeben zu haben. Sie bestreitet mithin, noch im Besitz der Unterlagen zu sein. Zwar besteht kein Herausgabeanspruch der Klägerin, wenn die Beklagte nicht im Besitz der von der Klägerin begehrten Unterlagen ist, weil dieser notwendig einen Besitz der Beklagten an den Unterlagen voraussetzt. Ein einfaches Bestreiten des Besitzes durch die Beklagte ist prozessual aber nicht ausreichend, wenn – wie vorliegend – die Beklagte in dem Besitz der Verwalterunterlagen war (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 15 W 41/07 -, Rn. 17, juris).

Deshalb trifft sie auch eine sekundäre Darlegungslast. Dabei ist vorliegend aber davon auszugehen, die Beklagte eine sie entlastende Unmöglichkeit der Herausgabe nicht hinreichend dargelegt hat. Zwar hat sie darauf verwiesen, dass sie diese in einem Karton unter Beifügung einer Inhaltsliste bereits im Juli 2019 an die Klägerin bzw. die neue Verwalterin übersandt hat. Der mit „Protokoll Unterlagen“ bezeichneten Inhaltsliste lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, dass die Originalkontoauszüge der Jahre 2017 den Unterlagen beigefügt waren, sofern die Beklagte auf die dort genannte Ziffer 2 verweist. Dort heißt es lediglich, dass die Einzelabrechnung 2017, der Wirtschaftsplan 2018 sowie die Heizkostenabrechnung 2018 in dem Karton beigefügt waren. Die Ziffer 2 erhält damit keinerlei Hinweis darauf, dass in dem Karton auch die Originalkontoauszüge 2017 enthalten waren, die Grundlage der Einzelabrechnung 2017 und des Wirtschaftsplans 2018 sein mögen, mit dieser aber keinesfalls identisch sind. Soweit die Beklagte sich zudem auf das Zeugnis von …, eine Mitarbeiterin der Beklagten beruft, kommt sie ihrer Darlegungslast ebenfalls nicht nach, da sich die benannte Zeugin nur sicher ist, die Unterlagen in den Karton hineingetan zu haben. Eine derartige Gewissheit kann jedoch keine Basis dafür, dass sich die Originalkontoauszüge für das Kalenderjahr 2017 tatsächlich in dem Karton befunden haben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass diese sehr wichtigen Unterlagen, keinerlei Erwähnung in den „Protokoll Unterlagen“ gefunden haben. Insoweit ist insbesondere auch noch darauf hinzuweisen, dass die Kontounterlagen für 2019 dort ausdrücklich Erwähnung fanden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte teilweise Übersendung der eingeklagten Unterlagen stellt eine Erfüllung der Klageforderung dar, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich die Beklagte freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (vgl. u.a. BGH, MDR 2004,698) und die Kosten zu tragen hat. Eine Sachprüfung in dem Sinne, dass das vermutliche Obsiegen oder Unterliegen der Parteien für die Kostenentscheidung berücksichtigt wird, ist nur erforderlich, wenn andere Gründe dafür vorgetragen sind, sich in die Rolle des Unterlegenen begeben, als die Einsicht in die Begründetheit des Klageanliegens (vgl. OLG Koblenz OLGR 2007, 215). Dass andere Gründe als die Einsicht in die Begründetheit des Klageanliegens Veranlassung zu der angeblich nochmaligen Übersendung der Unterlagen gegeben hat, dafür ist nichts ersichtlich.

III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 49a, 63 Abs.2 GKG. Die Unterlagen, deren Herausgabe die Verfügungsklägerin verlangte, dürften zwar für sich genommen keinen eigenen Wert haben. Sie sind jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung der Verfügungsklägerin bedeutsam (Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 49 a Rn. 65). Dieses Interesse bewertet das Gericht – auch in Kenntnis des Beschlusses des LG Frankfurt vom 2.3.2020 zum Aktenzeichen 2-09 T 52/20 – vorliegend mit maximal 2000,00 €. Ein höherer Wertansatz ist nicht gerechtfertigt, da ein großer Teil der Verwaltungsunterlagen bereits vorprozessual übergeben worden war und sich die herausverlangten Unterlagen überwiegend ohne großen Aufwand und mit geringem Entgelt hätten wiederbeschaffen lassen.

 

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