Skip to content
Menü

WEG – Instandhaltungsmaßnahmen – Erfordernis der Einholung von Vergleichsangeboten

AG Hannover – Az.: 482 C 2424/19 – Urteil vom 19.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 317,05 € festgesetzt

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen –

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage gem. §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 WEG ist bereits unzulässig.

I.

Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Unstreitig sind die Gartenarbeiten durch die Firma … am 27.02.2019 durchgeführt worden, so dass der Rechtsstreit faktisch erledig ist.

Eine Ungültigkeiterklärung des mit der Klage angefochtenen Beschlusses zu TOP 5 der Versammlung vom 09.01.2019 tangiert – nicht wie vom Kläger geltend gemacht – seine rechtlichen Positionen positiv.

Zum einen sind keine Schadensersatzansprüche ersichtlich. Dies gilt insoweit, als vom Kläger geltend gemacht wird, es hätten neben dem Angebot der Gartenbau-Firma … vom 21.11.2018 (Bl. 40 d. A.) über brutto 1.118,48 € keine Vergleichsangebote vorgelegen. Denn Schadensersatzansprüche setzen eine Pflichtverletzung voraus, aus der kausal ein Schaden herrührt. Soweit liegt kein schlüssiger Vortrag vor.

1.

Beklagten verweisen zutreffend darauf, dass es kein Automatismus ist, dass immer mehrere Vergleichsangebote vorzuliegen haben.

Denn Sinn und Zweck von Vergleichsangeboten ist zwar die Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Dies ist Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Dies darf jedoch nicht zu einer unbilligen Förmelei führen. Vielmehr muss auch, wie bei allen anderen Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Vorlage für Vergleichsangebote konkret einen Sinn machen.

Zwar verstößt nach Rechtsprechung des BGH Ein Beschluss der Eigentümer über die Vergabe größerer Aufträge verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere, mindestens drei Vergleichsangebote eingeholt werden (BGH 20.11.2015 – V ZR 284/14). Andere Gerichte legen Bagatell-Grenzen zugrunde. Nach dem LG München soll ein größerer Instandsetzungsauftrag soll dann vorliegen, wenn das Kostenvolumen der Maßnahme 3.000,00 € übersteigt. Nach LG Dortmund soll die Geringfügigkeitsgrenze erst bei einem Auftragsvolumen von mehr als 5.000,00 € überschritten sein (LG München I 06.02.2014 – 36 S 9481/13; LG Dortmund 21.04.2015 – 1 S 445/14). Da gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG primär die Wohnungseigentümer zur Entscheidung über die von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zuständig sind, ist das Einholen von Angeboten aber (auch) Aufgabe der Wohnungseigentümer selbst (LG Dortmund 15.01.2016 – 17 S 112/15). Hat ein Wohnungseigentümer selbst insoweit nichts unternommen, kann er dies also den anderen Eigentümern nicht als Mangel ordnungsmäßiger Verwaltung vorwerfen. Denn die Einholung von Vergleichsangeboten ist kein Selbstzweck. Sinn und Zweck der von der Rechtsprechung aufgestellten Forderung nach Vorlage von Vergleichsangeboten ist es, die Wohnungseigentümer davor zu schützen, sachlich nicht erforderliche Maßnahmen zu beschließen oder mangels Einholung anderer Angebote überhöhte Preise zu zahlen. Liegen demnach Umstände bzw. Erkenntnisse vor, nach denen davon auszugehen ist, dass weder das eine noch das andere zu befürchten ist, kann die Einholung weiterer Angebote unterbleiben und die auf die Vorlage nur eines Angebots gestützte Beschlussfassung ist rechtmäßig (vgl. hierzu Riecke/Schmid/Drabek, WEG, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 205). Dementsprechend hat das erkennende Gericht ein Angebot als ausreichend anerkannt (AG Hannover 29.01.2019 – 482 C 7801/18).

Das Erfordernis mehrerer Angebote kann sich also u. a. nach dem Kostenvolumen der Maßnahme richten. Insoweit verweisen die Beklagten aber zutreffend darauf, dass hier eine Maßnahme vorliegt, die nur knapp über 1.000,- € liegt. Betrachtet man die Rechnung vom 21.11.2018 ist für die von den Parteien beschriebenen Gartenarbeiten nicht ersichtlich, dass diese Arbeiten von einem anderen Anbieter deutlich billiger hätten durchgeführt werden können.

2.

Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht ersichtlich mit der Begründung, dass die erforderlichen Genehmigungen nicht vorlagen. Insoweit handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers um reine Spekulation. Dass hieraus finanzielle Nachteile für irgendeinen Eigentümer entstehen, ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

3.

Das Gleiche gilt schließlich auch für das Vorbringen, dass ohne Ungültigkeitserklärung die Gefahr bestünde, dass wiederum Beschlüsse mit lediglich einem Angebot gefasst würden. Zum einen handelt es sich wiederum um eine Spekulation. Und zum anderen ist es so, wie bereits ausgeführt, dass nicht immer Alternativangebote vorliegen müssen, um im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 49a GKG (fünffacher Kostenanteil des Klägers).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!