Skip to content
Menü

WEG – Jahresabrechnung – Bankkontenentwicklung

LG Hamburg – Az.: 318 S 67/19 – Urteil vom 13.01.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2019, Az. 22a C 252/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.369,13 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K – Stieg, H### Sie streiten in der Berufungsinstanz weiter über die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 31.07.2015 zu TOP 2 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 2014) gefassten Beschlusses.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem 28.05.2019 verkündeten Urteil den Beschluss zu TOP 2 für ungültig erklärt, soweit dieser die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage genehmigt hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – ausgeführt, die Rüge, der angefochtene Beschluss sei ungültig, weil in der Jahresabrechnung die Kontostände nicht ausgewiesen worden seien, greife im Ergebnis nicht durch. Die Kontostände/Kontoentwicklung seien in der als Anlage B 1 eingereichten Übersicht dargestellt. Soweit die Klägerin bestreite, dass der Verwaltungsbeirat die Anlage B 1 „in Abstimmung mit der Verwaltung“ übersandt habe, sondern aus eigenem Antrieb in Ergänzung der vom Verwalter verschickten Einladung, so komme es darauf nicht maßgeblich an. Wenn ein Bestandteil einer Jahresabrechnung fehle und der Verwaltungsbeirat diesen Bestandteil nachreiche, und zwar offenkundig zur Ergänzung der zur Abstimmung stehenden Jahresabrechnung, dann bestehe kein überzeugender Grund, diesen nachgereichten Bestandteil nur deswegen zu ignorieren, weil er vom Verwaltungsbeirat übermittelt worden sei und nicht vom Verwalter, soweit sich der Verwalter diese Ergänzung zu eigen mache und als Ergänzung der von ihm vorgelegten Jahresabrechnung anerkenne. Hiervon sei auszugehen sei, wenn er von ihr erfahren und nicht widersprochen habe. Sinn und Zweck einer Darstellung der Entwicklung der Kontostände bestehe darin, dass die Eigentümer auf diese Weise die Schlüssigkeit der Jahresabrechnung insgesamt prüfen können. Diese Prüfung werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass es der Beiratsvorsitzende war, der eine diesbezügliche Darlegung nachgereicht habe. Die Darstellung der Kontoentwicklung sei auch Gegenstand der Beschlussfassung gewesen. Die beschlossene Wohngeldabrechnung erfasse die diesbezüglich vorgelegten Abrechnungsunterlagen. Hiervon werde auch die Darstellung der Bankkontoentwicklung erfasst.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 03.07.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 18.07.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2019 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass der Verwalter die Jahresabrechnung aufzustellen habe. Der Verwaltungsbeirat habe in seiner Eigenschaft als Kontrollorgan die vom Verwalter erstellte und vorgelegte Abrechnung lediglich zu prüfen und mit einer Stellungnahme hinsichtlich der Beschlussfähigkeit zu versehen. Es habe daher nicht ausgereicht, dass der Verwaltungsbeirat die Kontoübersicht mit Email vom 19.07.2015 (Anlage B 1) übersandt habe. Dort seien auch nicht alle Konten genannt. Ferner fehlten die Angaben zum Kontoinhaber. Im Jahr 2014 seien zudem Hausgeldzahlungen von den Beklagten auf ein Konto von Herrn Rechtsanwalt W. geleistet worden. Der Verwalter sei auch nicht befugt gewesen, sich die Unterlagen des Beiratsvorsitzenden bzw. Verwaltungsbeirates zu eigen zu machen. Der Verwalter müsse die Jahresabrechnung vielmehr „aus einem Guss“ selbst fertigen und vorlegen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.05.2019, Az. 22a C 252/15, abzuändern und der Klage insgesamt stattzugeben.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Insbesondere könne es keinen Zweifel geben, dass die ehemalige Verwaltung die Bankkontenübersicht akzeptiert und letztlich über die vorgenommene Ergänzung auch auf der Eigentümerversammlung habe abstimmen lassen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sieh hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2014 widerspricht – soweit noch streitgegenständlich – nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, in der Jahresabrechnung 2015 fehlten die Angaben zum Bestand und zur Entwicklung der Bankkonten.

Zutreffend ist, dass eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der Gemeinschaftskonten ausweisen muss (BGH, Urteil vom 15.11.2019 – V ZR 9/19). Anzugeben sind die Kontostände am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraumes (Becker in Bärmann, 14. Auflage, § 28 Rn. 129).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber nicht erforderlich, dass die Jahresabrechnung „aus einem Guss“ ist. So reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass sich die erforderlichen Kontodaten aus einem den Wohnungseigentümern vor der Eigentümerversammlung übersandten Rechnungsprüfungsbericht ergeben, die die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, rechtzeitig die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung zu überprüfen (BGH, a.a.O.).

Vorliegend haben die Wohnungseigentümer unstreitig vor der Eigentümerversammlung mit Email des Beiratsvorsitzenden vom 19.07.2015 (Anlage B 1) eine Übersicht „Jahresabrechnung 2014“ erhalten, in welcher sich die Bankkontoentwicklung (Anfangs- und Endbestand) wiederfindet. Die Wohnungseigentümer waren daher in der Lage, die rechnerische Schlüssigkeit der Jahresabrechnung zu überprüfen. Dass es sich bei dem Bankkonto nicht um ein Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern um ein Treuhandkonto der Vorverwalterin B. handelte, welches als Gemeinschaftskonto fungierte, ändert hieran nichts. Unerheblich ist auch, dass Frau B. nicht als Kontoinhaberin genannt ist.

Der Umstand, dass es in der Übersicht an einer Stelle „Bank-Konten“ heißt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass nicht alle Bankkonten genannt wurden. Aus der Email vom 19.07.2015 (Anlage B 1) geht vielmehr deutlich hervor, dass nur ein Bankkonto bestand.

Auch der Umstand, dass im Jahr 2014 (angeblich) Hausgeldzahlungen von den Beklagten auf ein Konto von Herrn Rechtsanwalt W. geleistet wurden, führt nicht allein dazu, dass es sich bei diesem Konto um ein Gemeinschaftskonto der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, dessen Stand und Entwicklung ausgewiesen werden müsste.

Nach Auffassung der Kammer ist auch unschädlich, dass die Übersicht „Jahresabrechnung 2014“ (Anlage B 1) nicht vom Verwalter selbst an die Wohnungseigentümer übersandt wurde, zumal sich aus der Email vom 19.07.2015 ergibt, dass der Beiratsvorsitzende die dargestellte Einnahmen- und Ausgabenübersicht nebst Bankkontoentwicklung zusammen mit dem Geschäftsführer der Verwalterin überprüft hat. Es ist weder (substantiiert) vorgetragen noch ersichtlich, dass dies entgegen dem Inhalt der Email tatsächlich nicht der Fall gewesen ist. Daher war hierzu auch nicht der von der Klägerin benannte Zeuge F. zu vernehmen.

Die Frage, ob die Bankkontoentwicklung Gegenstand der Beschlussfassung war, kann dahin gestellt bleiben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, widerspricht der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil – wie ausgeführt – die erforderlichen Kontodaten den Wohnungseigentümern rechtzeitig vorlagen (vgl. auch BGH, a.a.O.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG a.F. erfolgt und entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben. Nach der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG sind für die am 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren weiter die §§ 43 bis 50 WEG a.F. anzuwenden (Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, § 48, Rn. 8). Daraus ist abzuleiten, dass für diese Verfahren auch noch die Vorschrift des § 49a GKG a.F. anzuwenden ist. Denn mit der Aufhebung des § 49a GKG wollte der Gesetzgeber nach der Begründung des Regierungsentwurfes dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Änderungen in Teil 3 des WEG die meisten prozessualen Besonderheiten bei Wohnungseigentumssachen beseitigt werden und insbesondere die Beiladung abgeschafft wird (BT-Drucksache 19/18791, S. 92). Hier ist nach der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG noch Teil 3 des WEG in der alten Fassung anzuwenden, weshalb es unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens geboten ist, § 49a GKG anzuwenden (vgl. zum Ganzen auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14, Rn. 217 f.).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!