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WEG – Klima-Splitgerätinstallation stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar

Hitzige Debatte um kühle Luft: Karlsruher Gericht stoppt Wunsch nach Klimaanlage in Eigentumswohnung. Eigentümer scheitert mit Klage gegen Eigentümergemeinschaft – keine Abkühlung im Streit um bauliche Veränderungen. Gericht stärkt Rechte der Gemeinschaft bei Entscheidungen über bauliche Maßnahmen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht entschied, dass die Installation einer Split-Klimaanlage eine bauliche Veränderung darstellt, die die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert.
  • Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der Klimaanlage, da die bauliche Veränderung über den zulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums hinausgeht.
  • Gesundheitliche Argumente des Klägers, wie der Wunsch nach besserem Schlaf im Sommer, genügen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine bauliche Maßnahme.
  • Die Installation führt zu möglichen negativen Beeinträchtigungen, wie Lärm und Wärmeabgabe, die andere Eigentümer in ihrer Nutzung beeinträchtigen könnten.
  • Eine Einwilligung der anderen Wohnungseigentümer liegt nicht vor, was die bauliche Veränderung noch problematischer macht.
  • Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht verpflichtet ist, weitreichendere technische Lösungen wie Split-Klimaanlagen zu genehmigen, auch wenn einfachere Lösungen wie Monoblock-Geräte gestattet wurden.
  • Die Entscheidung zeigt, dass die Rechte und Interessen der Gemeinschaft vor individuellen Wünschen einzelner Eigentümer Vorrang haben, insbesondere bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.

Gerichtsentscheid: Rechte und Pflichten bei Klimaanlagen in WEGs

Im gemeinschaftlichen Eigentum eines Mehrfamilienhauses, der sogenannten WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft), gilt es, Entscheidungen über bauliche Veränderungen mit Bedacht zu treffen. Nicht jede Veränderung, die ein Eigentümer in seiner eigenen Wohnung vornehmen möchte, ist automatisch erlaubt. Die Grenzen des zulässigen sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, wobei der Grundsatz der Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Miteigentümer im Vordergrund steht. Im Zentrum dieser Auseinandersetzung steht dabei häufig die Frage, ob eine Veränderung den Wert der gesamten Immobilie schmälert oder den gemeinschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten der Miteigentümer beeinträchtigt.

Insbesondere bei der Installation von Klimaanlagen in der eigenen Wohnung können Konflikte mit den Nachbarn entstehen. Im Fokus der Diskussion steht dabei die optische Veränderung der Fassade sowie die Frage der Lärmbelästigung durch die Außeneinheit der Klimaanlage. Können die anderen Eigentümer die Installation der Anlage aufgrund von optischen oder akustischen Beeinträchtigungen ablehnen? Und welche Möglichkeiten haben die Eigentümer einer WEG, um solche Konflikte im Vorfeld zu vermeiden oder zu lösen? Anhand eines aktuellen Gerichtsentscheides zeigen wir Ihnen, welche rechtlichen Grundlagen bei der Installation von Klimaanlagen in einer WEG zu berücksichtigen sind.

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Der Fall vor Gericht


Klimaanlage im Wohnungseigentum: Landgericht Karlsruhe weist Klage ab

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der die Installation einer Split-Klimaanlage in seiner Eigentumswohnung durchsetzen wollte. Der Kläger, Bewohner einer Wohnung im ersten Obergeschoss, hatte sich gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gewandt, die die generelle Ablehnung von Klima-Splitgeräten sowie die Ablehnung seines spezifischen Antrags für ein Mitsubishi-Klimagerät beinhalteten.

Einordnung der Klimaanlage als bauliche Veränderung

Das Gericht stufte die Errichtung der Klimaanlage, die eine Durchbohrung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenwand erfordert, als bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG ein. Diese Maßnahme gehe über den üblichen Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus, da sie einen Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums darstelle. Der Kläger konnte sich weder auf einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 WEG (Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung) noch aus § 20 Abs. 3 WEG (Duldungspflicht bei nicht mehr als unerheblicher Beeinträchtigung) berufen.

Beeinträchtigungen durch Split-Klimaanlagen

Das Landgericht Karlsruhe betonte, dass der Einbau einer Split-Klimaanlage eine benachteiligende bauliche Veränderung darstelle. Dabei seien nicht nur potenzielle Beeinträchtigungen der Gebäudestatik relevant, sondern auch andere Faktoren, die nach der Verkehrsanschauung als störend empfunden werden könnten. Im konkreten Fall wurden insbesondere Lärmimmissionen und die Abführung warmer Luft an Stellen mit Freisitzmöglichkeiten als problematisch erachtet. Das Gericht wies darauf hin, dass bei einer Gestattung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch anderen Eigentümern ähnliche Anlagen nicht versagt werden könnten, was zu einer Kumulation von Beeinträchtigungen führen könnte.

Keine Privilegierung für bestimmte Wohnlagen

Interessanterweise lehnte das Gericht eine Privilegierung bestimmter Wohnlagen ab. Selbst der Umstand, dass sich Dachwohnungen im Sommer stärker aufheizen, rechtfertige keine Sonderstellung bei baulichen Veränderungen. Dies gelte umso mehr für Wohnungen wie die des Klägers, die sich in einem Gebäude neueren Datums mit moderner Dämmung befänden.

Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft. Das Gericht stellte klar, dass die Gemeinschaft nicht verpflichtet sei, weitgehende Gestattungen für Klimaanlagen zu erteilen, selbst wenn sie bereits Monoblock-Geräte zugelassen habe. Die Akzeptanz bestimmter Beeinträchtigungen führe nicht automatisch dazu, dass auch qualitativ oder quantitativ andere Nachteile hingenommen werden müssten. Das Landgericht betonte, die Gemeinschaft sei nicht gehalten, eine technische Nachrüstung zu befördern, die möglicherweise zu einer vermehrten Anschaffung und Nutzung von Klimaanlagen führen könnte.

Konsequenzen des Urteils

Mit dieser Entscheidung stärkt das Landgericht Karlsruhe die Position von Eigentümergemeinschaften in Fragen baulicher Veränderungen. Es unterstreicht den Ermessensspielraum bei der Beschlussfassung und die Möglichkeit, Kompromisslösungen zu finden, ohne weitergehende Ansprüche einzelner Eigentümer anerkennen zu müssen. Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass der Wunsch nach einer Klimaanlage sorgfältig gegen die Interessen der Gemeinschaft abgewogen werden muss und eine Durchsetzung gegen den Willen der Mehrheit erhebliche rechtliche Hürden aufweist.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe stärkt den Ermessensspielraum von Wohnungseigentümergemeinschaften bei baulichen Veränderungen wie dem Einbau von Klimaanlagen. Es bekräftigt, dass die Installation einer Split-Klimaanlage eine wesentliche bauliche Veränderung darstellt, die nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft durchgeführt werden darf. Die Entscheidung unterstreicht, dass einzelne Eigentümer keinen Anspruch auf Genehmigung haben, selbst wenn ähnliche Maßnahmen bereits zugelassen wurden. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Interessenabwägung zwischen individuellen Wünschen und gemeinschaftlichen Belangen im Wohnungseigentumsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer einer Wohnung müssen Sie bei der Installation einer Klimaanlage mit erheblichen rechtlichen Hürden rechnen. Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe stärkt die Position der Eigentümergemeinschaft: Selbst wenn Sie in einer besonders warmen Wohnung leben, haben Sie keinen Anspruch auf die Genehmigung einer Split-Klimaanlage. Die Gemeinschaft kann solche Anlagen generell ablehnen, auch wenn möglicherweise andere Klimageräte zugelassen sind. Bevor Sie Pläne für eine Klimaanlage schmieden, sollten Sie unbedingt das Gespräch mit Ihrer Eigentümergemeinschaft suchen und alternative Kühlungsmöglichkeiten in Betracht ziehen, die keine baulichen Veränderungen erfordern.


Weiterführende Informationen

Sie wollen bauliche Veränderungen an Ihrer Eigentumswohnung vornehmen, wissen aber nicht, welche Regeln in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gelten? In unserer FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Muss ich meine Nachbarn um Erlaubnis fragen, wenn ich eine Klimaanlage in meiner Wohnung installieren möchte?

Ja, in den meisten Fällen benötigen Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Wenn Sie eine fest installierte Klimaanlage, wie ein Split-Klimagerät, in Ihrer Eigentumswohnung einbauen möchten, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Diese Veränderung betrifft das Gemeinschaftseigentum, da Teile der Anlage, wie der Kompressor, außen an der Fassade angebracht werden. Die Fassade gehört zum Gemeinschaftseigentum, und deren Veränderung muss von der Eigentümerversammlung beschlossen werden.

Was bedeutet das für Sie? Sie müssen einen Beschlussantrag bei der Eigentümerversammlung einreichen. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über Ihren Antrag. Auch wenn die Mehrheit zustimmt, sollten Sie abwarten, ob der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten wird. Nur wenn keine Anfechtung erfolgt, wird der Beschluss rechtskräftig und Sie können mit dem Einbau beginnen.

Mögliche Konflikte vermeiden: Es ist wichtig, im Vorfeld mit Ihren Nachbarn zu sprechen und mögliche Bedenken, wie Lärm oder optische Veränderungen, zu klären. Ein offener Dialog kann helfen, Konflikte zu vermeiden und eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.

Alternative: Wenn Sie keine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen möchten, könnten Sie ein mobiles Klimagerät in Betracht ziehen. Diese Geräte benötigen keine baulichen Veränderungen und können ohne Zustimmung der Gemeinschaft genutzt werden.

Fazit: Bevor Sie eine Klimaanlage installieren, sollten Sie sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Kann ich trotz Ablehnung durch die Eigentümergemeinschaft die Installation einer Klimaanlage rechtlich durchsetzen?

In der Regel ist es schwierig, die Installation einer Klimaanlage gegen den Willen der Eigentümergemeinschaft rechtlich durchzusetzen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, wie sie bei der Installation einer Klimaanlage häufig erforderlich sind, der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedürfen.

Warum ist das so? Bauliche Veränderungen, wie das Anbringen eines Außengeräts einer Klimaanlage, betreffen das Gemeinschaftseigentum. Dazu zählen beispielsweise Fassaden oder Außenwände, die durch Bohrungen oder andere Eingriffe verändert werden. Solche Maßnahmen können das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern oder Lärmemissionen verursachen, was die Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigen könnte.

Welche Schritte können Sie unternehmen?

  • Kommunikation und Kompromiss: Versuchen Sie, mit den anderen Eigentümern zu sprechen und deren Zustimmung zu gewinnen. Eine frühzeitige und offene Kommunikation kann helfen, Bedenken auszuräumen. Sie könnten beispielsweise anbieten, die Kosten für eventuelle Schäden oder zusätzliche Wartungen zu übernehmen.
  • Alternative Lösungen: Überlegen Sie, ob eine innenliegende Klimaanlage (Monoblockgerät) eine Option wäre. Diese Geräte benötigen keine Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum und erfordern daher keine Zustimmung der Gemeinschaft.
  • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie in Erwägung, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Möglichkeiten besser zu verstehen und gegebenenfalls eine Lösung zu finden, die sowohl Ihren Bedürfnissen als auch den rechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Was wäre, wenn… Sie die Zustimmung der Gemeinschaft nicht erhalten? In diesem Fall bleibt Ihnen möglicherweise nur die Option, auf eine alternative Kühlmethode umzusteigen oder die Entscheidung der Gemeinschaft rechtlich anzufechten, was jedoch mit Risiken und Kosten verbunden sein kann.

Fazit: Die Installation einer Klimaanlage ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft ist rechtlich schwierig und erfordert in der Regel Kompromisse oder alternative Lösungen. Es ist wichtig, die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen und rechtlichen Rat einzuholen, um Konflikte zu vermeiden.

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Welche Auswirkungen hat die Installation einer Klimaanlage auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer?

Die Installation einer Klimaanlage, insbesondere eines Split-Klimageräts, in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann verschiedene Auswirkungen auf die Gemeinschaft haben. Zunächst ist es wichtig, zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu unterscheiden. Während das Sondereigentum die Bereiche umfasst, die ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer gehören, betrifft das Gemeinschaftseigentum alle Teile des Gebäudes, die gemeinsam genutzt oder verwaltet werden, wie die Fassade oder das Dach.

Genehmigungspflicht: Der Einbau einer Klimaanlage, die das Gemeinschaftseigentum betrifft, erfordert in der Regel die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies liegt daran, dass bauliche Veränderungen, die das Erscheinungsbild der Immobilie beeinflussen oder potenziell andere Eigentümer beeinträchtigen können, einer gemeinsamen Entscheidung bedürfen.

Mögliche Konflikte: Die Installation kann zu Konflikten führen, insbesondere wenn die Klimaanlage Lärm oder andere Emissionen verursacht, die als störend empfunden werden. In solchen Fällen müssen die Interessen aller Eigentümer berücksichtigt werden, und ein einfacher Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus, wenn dadurch andere Eigentümer unzumutbar beeinträchtigt werden.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass bauliche Veränderungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Allerdings können diese Beschlüsse angefochten werden, wenn sie einen anderen Eigentümer unbillig benachteiligen oder die Wohnanlage grundlegend umgestalten.

Empfehlungen: Es ist ratsam, vor der Installation einer Klimaanlage die rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und mit den anderen Eigentümern offen über die Pläne zu sprechen. Eine schriftliche Vereinbarung, die den Standort des Geräts und mögliche Betriebszeiten regelt, kann helfen, Konflikte zu vermeiden. In Ihrer Situation könnte dies bedeuten, dass Sie frühzeitig das Gespräch mit den Nachbarn suchen und gemeinsam nach einer Lösung streben, die für alle akzeptabel ist.

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Gibt es bestimmte Arten von Klimaanlagen, die von der Eigentümergemeinschaft eher akzeptiert werden?

In Ihrer Situation als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es wichtig zu wissen, dass der Einbau von Klimaanlagen, insbesondere von fest installierten Split-Klimageräten, als bauliche Veränderung gilt. Diese erfordert in der Regel die Zustimmung der Eigentümerversammlung. Split-Klimageräte sind besonders problematisch, da sie Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum, wie die Fassade, erfordern. Daher müssen sie von der Eigentümerversammlung genehmigt werden, was oft zu Konflikten führen kann.

Was wäre, wenn Sie eine Klimaanlage ohne Zustimmung installieren? Dies könnte zu rechtlichen Problemen führen, einschließlich der Verpflichtung, die Anlage wieder zu entfernen. Eine mögliche Lösung ohne die Zustimmung der WEG ist die Nutzung von mobilen Klimageräten. Diese sind nicht fest installiert und erfordern keine baulichen Veränderungen, was sie zu einer akzeptableren Option macht.

Wenn Sie dennoch eine fest installierte Klimaanlage bevorzugen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Antrag auf die Genehmigung möglichst konkret ist. Legen Sie der Eigentümerversammlung klare Pläne und Angebote vor, um die Zustimmung zu erleichtern. Beachten Sie, dass auch nach einer Zustimmung der Beschluss innerhalb eines Monats angefochten werden kann.

Mobile Klimageräte sind oft die einfachste und konfliktfreieste Lösung. Für fest installierte Anlagen ist eine sorgfältige Planung und Abstimmung mit der Eigentümergemeinschaft unerlässlich, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Was kann ich tun, wenn meine Nachbarn gegen die Installation einer Klimaanlage in meiner Wohnung sind?

Wenn Sie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) leben und Ihre Nachbarn gegen die Installation einer Klimaanlage sind, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können, um einen Konflikt zu lösen und möglicherweise eine Genehmigung zu erhalten.

1. Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen: Die Installation einer Split-Klimaanlage in einer Eigentumswohnung stellt eine bauliche Veränderung dar und erfordert die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Diese Zustimmung muss in der Regel durch eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung erteilt werden. Ohne diese Genehmigung riskieren Sie, dass die Nachbarn den Rückbau der Anlage fordern können.

2. Kommunikation und Verhandlung:

  • Frühzeitige Diskussion: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Nachbarn und der Eigentümergemeinschaft über Ihre Pläne. Erklären Sie die Vorteile der Klimaanlage und wie Sie sicherstellen möchten, dass sie keine Belästigung verursacht.
  • Schriftliche Vereinbarung: Versuchen Sie, eine schriftliche Vereinbarung zu erreichen, die den Standort des Geräts und akzeptable Lärmpegel festlegt. Eine solche Vereinbarung könnte auch Betriebszeiten umfassen, um nächtliche Störungen zu vermeiden.

3. Alternativen und Kompromisse:

  • Alternative Standorte: Prüfen Sie, ob das Außengerät an einem weniger störenden Ort, wie dem Dach, installiert werden kann, um optische und akustische Beeinträchtigungen zu minimieren.
  • Monoblock-Klimaanlagen: Erwägen Sie den Einsatz von Monoblock-Klimaanlagen, die keine baulichen Veränderungen erfordern und daher in der Regel keine Genehmigung benötigen.

4. Professionelle Beratung:

  • Rechtsberatung: Ziehen Sie in Erwägung, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte und Möglichkeiten besser zu verstehen. Organisationen wie Haus & Grund bieten oft Beratungen für Mitglieder an.

5. Geduld und Offenheit:

  • Geduldiger Dialog: Seien Sie offen für die Bedenken Ihrer Nachbarn und versuchen Sie, gemeinsam Lösungen zu finden. Ein kooperativer Ansatz kann helfen, Konflikte zu vermeiden und eine Einigung zu erzielen.

Indem Sie diese Schritte befolgen, können Sie versuchen, einen Konsens mit Ihren Nachbarn und der Eigentümergemeinschaft zu erreichen und die Installation Ihrer Klimaanlage erfolgreich umzusetzen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Stellen Sie sich eine WEG wie eine Wohngemeinschaft vor, nur dass jeder sein eigenes Zimmer (seine Wohnung) besitzt und alle gemeinsam für das Haus und Grundstück verantwortlich sind. Entscheidungen über größere Veränderungen oder Reparaturen treffen alle Eigentümer gemeinsam.
  • Bauliche Veränderung: Das ist wie ein Umbau im Haus, nur eben nicht in Ihrer eigenen Wohnung, sondern am Gemeinschaftseigentum, also z.B. an der Fassade, dem Dach oder dem Garten. Beispiele sind der Anbau eines Balkons, der Einbau neuer Fenster oder – wie im Text – die Installation einer Klimaanlage, die die Außenwand durchbricht. Solche Veränderungen dürfen nicht einfach so vorgenommen werden, sondern bedürfen in der Regel der Zustimmung der anderen Eigentümer.
  • Gemeinschaftseigentum: Stellen Sie sich das Gemeinschaftseigentum wie die gemeinsam genutzten Räume in einer WG vor: das Wohnzimmer, die Küche, das Bad. In einer WEG gehören dazu z.B. das Treppenhaus, der Garten, die Fassade und das Dach. Jeder Eigentümer hat das Recht, diese Bereiche mitzubenutzen, aber niemand darf sie ohne Zustimmung der anderen verändern.
  • Mitgebrauch: Das ist das Recht jedes Eigentümers, das Gemeinschaftseigentum zu nutzen, ohne dafür extra zahlen zu müssen. Sie dürfen also z.B. das Treppenhaus benutzen, um zu Ihrer Wohnung zu gelangen, oder den Garten, um sich zu sonnen. Aber Vorsicht: Mitgebrauch bedeutet nicht, dass Sie alles machen dürfen, was Sie wollen. Es gibt Grenzen, insbesondere wenn es um bauliche Veränderungen geht.
  • Benachteiligende bauliche Veränderung: Das ist eine bauliche Veränderung, die andere Eigentümer beeinträchtigt, z.B. durch Lärm, Geruchsbelästigung oder eine Wertminderung der Immobilie. Die Installation einer Klimaanlage kann eine solche benachteiligende Veränderung sein, wenn die Außeneinheit laut ist oder warme Luft auf die Terrasse des Nachbarn bläst. In solchen Fällen kann die Eigentümergemeinschaft die Veränderung ablehnen.
  • Ermessensspielraum: Stellen Sie sich vor, die Eigentümergemeinschaft ist wie ein Parlament, das über Anträge abstimmt. Der Ermessensspielraum bedeutet, dass die Gemeinschaft bei ihrer Entscheidung nicht an strenge Regeln gebunden ist, sondern abwägen kann, was im Einzelfall sinnvoll und fair ist. Das Gericht hat betont, dass die Gemeinschaft auch dann Klimaanlagen ablehnen darf, wenn sie andere bauliche Veränderungen erlaubt hat. Es gibt kein „Wenn-dann-Prinzip“.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 20 Abs. 1 WEG (Bauliche Veränderung): Dieser Paragraph definiert, was unter einer baulichen Veränderung im Wohnungseigentumsrecht zu verstehen ist. Es handelt sich um Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen und die Substanz oder das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage verändern können. Im vorliegenden Fall wurde die Installation der Klimaanlage mit der erforderlichen Durchbohrung der Außenwand als solche bauliche Veränderung eingestuft.
  • § 20 Abs. 2 WEG (Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung): Dieser Paragraph gibt Eigentümern unter bestimmten Umständen das Recht, bauliche Veränderungen auch ohne Zustimmung der Gemeinschaft durchzuführen. Eine Voraussetzung ist, dass die Maßnahme eine Verbesserung für Menschen mit Behinderungen darstellt. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Klimaanlage aufgrund gesundheitlicher Aspekte (erholsamer Schlaf) notwendig sei. Das Gericht lehnte dies ab, da keine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorlag.
  • § 20 Abs. 3 WEG (Duldungspflicht bei nicht mehr als unerheblicher Beeinträchtigung): Dieser Paragraph regelt, dass Eigentümer bauliche Veränderungen dulden müssen, wenn diese keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung für das Gemeinschaftseigentum oder andere Eigentümer darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die Installation der Klimaanlage als benachteiligende bauliche Veränderung angesehen, da sie sowohl optische als auch akustische Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer mit sich brachte.
  • § 14 WEG (Beschränkungen des Eigentums): Dieser Paragraph legt fest, dass jeder Wohnungseigentümer sein Eigentum so nutzen muss, dass keinem anderen Eigentümer mehr als unvermeidbare Beeinträchtigungen entstehen. Im vorliegenden Fall spielten die möglichen Beeinträchtigungen durch Lärm und Wärmeabgabe der Klimaanlage eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob die Installation zulässig ist.
  • § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG (Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums): Dieser Paragraph erlaubt jedem Eigentümer, das Gemeinschaftseigentum in angemessener Weise mitzubenutzen. Allerdings darf dieser Mitgebrauch nicht über das hinausgehen, was zur ordnungsgemäßen Nutzung des Sondereigentums erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Installation der Klimaanlage über den bloßen Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, da sie einen Eingriff in die Substanz des Gebäudes darstellt.

Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 11 S 122/23 – Urteil vom 16.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer XI – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2024 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2023, Az. 56 C 1752/21 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist vollständig abzuweisen.

Der kombinierte Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage ist weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen stattzugeben. Auch die Beschlussfassung vom 06.10.2021 zu TOP 6 a.E. (Generelle Ablehnung von Klima-Splitgeräten) und 8 (Ablehnung der Gestattung eines bestimmten Mitsubishi-Klimageräts mit Auflagen) ist nicht für ungültig zu erklären. Zu TOP 7 hat bereits das Amtsgericht rechtskräftig entschieden.

Der Beschlussersetzungsklage (Gestattung eines bestimmten Mitsubishi- oder eines vergleichbaren Klima-Splitgeräts) ist nicht stattzugeben.

1. Die Beschlussanfechtungsklage hat, auch soweit ihr erstinstanzlich stattgegeben wurde, keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären.

Die Ablehnung der durch den Kläger begehrten Beschlussfassung, wie sie in den berufungsgegenständlichen Beschlüssen zum Ausdruck kommt, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft war hinsichtlich der beantragten Beschlussfassung nicht in der Weise auf Null reduziert, dass nur die Gestattung eines Klima-Splitgerätes ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Die Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.

Bei der Errichtung der Klimaanlage und der damit einhergehenden Durchbohrung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenwand des Gebäudes handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, also um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Diese geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WEG), der den Einschränkungen des § 14 WEG unterliegt, hinaus. Das Mitgebrauchsrecht umfasst lediglich das Recht jedes Wohnungseigentümers, persönliche Gebrauchsvorteile aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu ziehen (Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 39). Nicht dazu zählen die Verwaltung, Instandhaltung und -setzung (Erhaltung) oder – wie hier – bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere der Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums (vgl. Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 40; Mehler in: Elzer, Stichwortkommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage Edition 2 2024, „Mitgebrauch“ Rn. 2).

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gestattung der installierten streitgegenständlichen Klimaanlage aus § 20 Abs. 2 WEG oder § 20 Abs. 3 WEG zu.

a) Soweit gesundheitliche Aspekte, etwa ein erholsamer Nachtschlaf in Hitzemonaten, als Argument für die Klimatisierung angeführt werden, genügt dies den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht.

Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen. Alleine der Hinweis auf das erhöhte gesundheitliche Risiko bei Hitzebelastung genügt insoweit nicht (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2023 – 2 13 S 5/23, Rn. 8).

b) Auch ein Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht.

(1) Der Einbau einer Split-Klimaanlage stellt eine benachteiligende bauliche Veränderung dar. Negative Auswirkungen hinsichtlich der konstruktiven Stabilität/Statik des Gebäudes sind wie auch andere negative Beeinträchtigungen des Gebäudes nicht Voraussetzung einer benachteiligten baulichen Veränderung; es genügt, dass sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 Rn. 11; Kammer, Urteil vom 23.07.2019 -11 S 122118 Rn. 7; Emmerich in: Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 20. Auflage 2020, § 14 Rn. 5). Dies ist bereits aufgrund des für den Einbau erforderlichen Substanzeingriffs gegeben. Lärmimmissionen, selbst wenn – wie erstinstanzlich ersetzend beschlossen – auf 16 Stunden am Tag beschränkt und die Schwellenwerte der TA-Lärm einhaltend, kommen hinzu. Die im konkreten Fall klägerseits geplante Anbringung des Außengeräts in einer Balkonnische mag zwar – im Vergleich zu der sonst häufig begehrten Anbringung an gut sichtbarer Stelle der Außenfassade – die optischen Beeinträchtigungen minimieren. Diese Handhabung bringt aber den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Austritt der vom Wohnungsinneren abgeführten warmen Luft ausgerechnet an einer Stelle stattfindet, an der (sowohl auf dem klägerischen als auch an den ober- und unterliegenden Balkonen) Freisitzmöglichkeiten bestehen. Der im Freien Sitzende wird bei dieser Art der Installation also durch zusätzlichen Lärm und zusätzliche Wärme beeinträchtigt. Im Falle der Gestattung eines Klima-Splitgerätes wird aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch anderen Wohnungseigentümern, jedenfalls bei gleichen oder ähnlichen Gegebenheiten (also z.B. dem Ober-und Unterlieger), ein solcher Antrag nicht zu versagen sein. In der Folge wäre daher auch die mögliche Addition von Lärm- und Abwärmebeeinträchtigungen zu berücksichtigen.

Ein Einverständnis der anderen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 3 WEG), liegt nicht vor.

(2) Auch ist unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Wohnung des Klägers ein Nachteil nicht zu verneinen. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten ein besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2018 – V ZR 56/17, Rn. 28). Selbst dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt in der Natur der Sache und vermag keine Privilegierung der Dachgeschosseigentümer im Hinblick auf bauliche Veränderungen zu begründen (vgl. auch Kammer, Urteil vom 23.07.2019 11 S 122/18 Rn. 10 f.; Beschluss vom 03.06.2024 -11 S 33/23). Erst recht gilt dies für Wohnungen, die sich wie die klägerische im 1. Obergeschoss in einem Gebäude neueren Erstellungsdatums mit einer modernen Dämmung befinden.

(3) Dass die Eigentümerversammlung gemäß Beschluss vom 06.10.2021 zu TOP 6 Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade genehmigt hat, ändert am gefundenen Ergebnis nichts. Zu solcher Gestattung wäre die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – bei Übertragung der obigen Erwägungen – ebenfalls nicht verpflichtet gewesen.

Die Berufungserwiderung (Seite 7) führt in diesem Zusammenhang an: „Damit hat die GdWE zu erkennen gegeben, dass ein berechtigtes Interesse der Eigentümer an der Kühlung ihrer Wohnungen anerkannt wird und man auch bereit ist, hierfür den Eigentümern zu gestatten, in erheblichem Umfang optische Veränderungen am Gebäude vorzunehmen und auch Geräusche (und sogar Gerüche!) zu emittieren.“

Aus diesem angeblichen „Anerkenntnis“ erwächst jedenfalls keine Pflicht zu weitgehender Gestattung.

Insbesondere ist es nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen. Das teilweise Zugeständnis in Gestalt der Gestattung von Monoblock-Geräten zwingt die Gemeinschaft nicht zur Ausweitung dieses Zugeständnisses. Wenn bestimmte Beeinträchtigungen akzeptiert werden, führt dies nicht dazu, dass auch (jedenfalls qualitativ, ggf. auch quantitativ) andere Nachteile hinzunehmen sind. Die Andersartigkeit der Nachteile ergibt sich hier allein schon hinsichtlich der Frage des Standorts des Geräts und seines Motors im Inneren oder im Freien und ferner hinsichtlich der Art, Weise und Örtlichkeit der Abluftentsorgung.

Die Verdichtung des Ermessensgebrauch gar auf die Gestattung einer bestimmten Art von Klimageräten ist nicht überzeugend darstellbar. Gerade dann, wenn Klimageräte vergleichsweise hohe Nachteile mit sich bringen (etwa durch vermehrten Lärm innerhalb der eigenen Wohnung, hohe Kosten bei geringer Effizienz u.a.), werden viele Wohnungseigentümer – ökologisch vorzugswürdig – von deren Anschaffung gänzlich Abstand nehmen oder die Nutzung zeitlich sehr einschränken. Ganz anders würde sich die Situation darstellen, wenn Klimageräten mit technischen und wirtschaftlichen Vorteilen gestattet werden würden, wie dies nach dem klägerischen Vortrag und den amtsgerichtlichen Feststellungen bei Split-Geräten der beantragten Art der Fall ist. Es wäre dann zu erwarten oder zumindest nachvollziehbarerweise zu befürchten, dass dann mehrere oder gar viele der Wohnungseigentümer eine solche Einrichtung für ihre Sondereigentumseinheit anstreben und auch ausgiebig nutzen würden. Die Gemeinschaft ist nicht gehalten, diese Art der technischen Nachrüstung zu befördern.

Im Rahmen der Ermessensfreiheit bei der Beschlussfassung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn dem Genehmigungsbegehren, das auch komplett hätte zurückgewiesen werden dürfen, aus der Sicht des Antragstellers nur im Sinne der „zweitbesten Lösung“ nachgegeben wird und man im Ergebnis lediglich jenen Personen entgegenkommt, die – etwa wegen sehr hohen Leidensdrucks bzw. hoher Hitzeempfindlichkeit – trotz der Nachteile dieser Lösung nicht gänzlich auf eine Klimatisierung, die mit baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum einhergeht, verzichten wollen. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn – wie hier – überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht.

2. Aus den soeben gemachten Ausführungen ergibt sich, dass der Beschlussersetzungsklage mit den Haupt- und Hilfsanträgen – nicht stattzugeben war, sondern auch insoweit die Klage abzuweisen war.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert wird wie in erster Instanz bestimmt.


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