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WEG – Klimasplitgerät zulässig, wenn Monoblock-Geräte gestattet ist

Ein Wohnungseigentümer scheiterte vor dem Landgericht Karlsruhe mit seiner Klage auf Genehmigung einer Split-Klimaanlage. Die Richter sahen in dem Einbau einen unzulässigen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der andere Bewohner durch Lärm und Abwärme beeinträchtigen könnte. Gesundheitliche Bedenken des Klägers aufgrund von Hitze wurden nicht als ausreichend angesehen, um die Installation zu rechtfertigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Karlsruhe
  • Datum: 05.07.2024
  • Aktenzeichen: 11 S 122/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger begehrte die Genehmigung zur Installation eines Klima-Splitgeräts in seinem Wohnungseigentum. Er argumentierte, dass dies insbesondere aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei und die Ablehnung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.
  • Beklagte: Die Eigentümergemeinschaft lehnte die Installation des Klima-Splitgeräts durch den Kläger ab und argumentierte, dass die Installation nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche und eine bauliche Veränderung darstelle, die über den erlaubten Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums hinausgehe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger beantragte die Genehmigung zur Installation eines Klima-Splitgeräts in seinem Wohnungseigentum. Die Eigentümergemeinschaft lehnte diesen Antrag ab und wies darauf hin, dass keine Erlaubnis vorliege, die Installation sei eine unzulässige bauliche Veränderung, und auch bei gesundheitlichen Argumenten genüge dies nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ablehnung der Genehmigung zur Installation eines Klima-Splitgeräts durch die Eigentümergemeinschaft korrekt war und inwieweit das Interesse an einer Klimatisierung aufgrund gesundheitlicher Aspekte die Installation rechtfertigen könnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die Installation des Klima-Splitgeräts nicht zu genehmigen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Installation eine benachteiligende bauliche Veränderung darstelle, die nicht im Rahmen des Mitgebrauchsrechts liege, und dass die Argumente des Klägers nicht genügten, um die Genehmigung zu erzwingen. Die spezifischen Gegebenheiten und baulichen Besonderheiten der Wohnung des Klägers rechtfertigten keine Ausnahme.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Eigentümergemeinschaften in ihrer Beschlussfreiheit weitgehend geschützt sind, wenn bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum betroffen sind. Das Urteil ist rechtskräftig, da eine Revision nicht zugelassen wurde.

Gericht klärt Nutzungserlaubnis für Klimasplitgeräte in Wohnanlagen

Klimaanlagen sind ein wichtiger Bestandteil unserer modernen Raumklimatisierung und bieten einen notwendigen Komfort, insbesondere während heißer Sommertage. Unter den verschiedenen verfügbaren Geräten erfreuen sich Klimasplitgeräte und Monoblock-Geräte großer Beliebtheit. Während Monoblock-Klimaanlagen häufig als temporäre Lösungen eingesetzt werden, zeichnen sich Split-Klimaanlagen durch ihre Energieeffizienz und leisen Betriebsgeräusche aus. Dennoch unterliegen ihre Installation und Nutzung strengen Vorschriften, die im Baurecht und im Umweltschutz verankert sind.

Besonders in Wohnanlagen wird oft diskutiert, ob und unter welchen Bedingungen Klimasplitgeräte erlaubt sind, wenn Monoblock-Geräte zugelassen sind. Die Klärung dieser rechtlichen Fragen ist entscheidend für Eigentümer und Mieter, die nach effektiven und gesetzlichen Lösungen für die Kühlung ihrer Räume suchen. Im folgenden Fall wird die gerichtliche Auseinandersetzung um die Nutzungserlaubnis eines Klimasplitgerätes näher betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Klimaanlagen in Eigentumswohnungen: Landgericht Karlsruhe weist Klage auf Installation eines Split-Geräts ab

Wohnungseigentümer Installation einer Split-Klimaanlage am Balkon
Gerichtliche Entscheidung zur Installation von Klimasplitgeräten (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Karlsruhe hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf die Installation einer Split-Klimaanlage haben. Die Richter wiesen die Klage eines Eigentümers ab, der die Genehmigung für den Einbau eines solchen Geräts in seiner Wohnung im ersten Obergeschoss erwirken wollte.

Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum

Der Einbau einer Split-Klimaanlage stellt nach Auffassung des Gerichts eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Die für die Installation notwendige Durchbohrung der Außenwand überschreitet den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums. Das Mitgebrauchsrecht umfasst lediglich das Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu ziehen, nicht jedoch bauliche Eingriffe in die Substanz.

Gesundheitliche Aspekte reichen nicht aus

Das Gericht stellte klar, dass gesundheitliche Aspekte wie ein erholsamer Nachtschlaf in Hitzemonaten nicht ausreichen, um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu begründen. Hierfür wäre eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erforderlich, bei der langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen müssten. Der bloße Hinweis auf ein erhöhtes gesundheitliches Risiko bei Hitzebelastung genügt nicht.

Beeinträchtigungen für andere Eigentümer

Die Installation einer Split-Klimaanlage wurde vom Gericht als benachteiligende bauliche Veränderung eingestuft. Neben dem Substanzeingriff führt das Gericht Lärmimmissionen als Beeinträchtigung an. Die vom Kläger geplante Anbringung des Außengeräts in einer Balkonnische würde zwar optische Beeinträchtigungen minimieren, hätte jedoch den erheblichen Nachteil, dass der Austritt der warmen Luft an einer Stelle stattfinden würde, an der Freisitzmöglichkeiten bestehen. Bei Gestattung müsste aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch anderen Eigentümern die Installation ermöglicht werden, wodurch sich Lärm- und Abwärmebeeinträchtigungen addieren würden.

Keine Privilegierung durch Wohnungslage

Das Gericht betonte, dass auch die Lage der Wohnung im ersten Obergeschoss keine Privilegierung hinsichtlich baulicher Veränderungen rechtfertigt. Dies gelte insbesondere, da es sich um ein Gebäude neueren Erstellungsdatums mit moderner Dämmung handele. Auch die Tatsache, dass die Eigentümergemeinschaft Monoblock-Geräte genehmigt hatte, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Pflicht, weitergehende Zugeständnisse zu machen. Die Andersartigkeit der Nachteile ergebe sich bereits aus der unterschiedlichen Positionierung des Motors und der Art der Abluftentsorgung.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Die Quintessenz des Urteils ist, dass Wohnungseigentümer keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Installation einer Split-Klimaanlage haben, auch wenn die Eigentümergemeinschaft bereits Monoblock-Geräte genehmigt hat. Das Gericht stellt klar, dass gesundheitliche Aspekte wie Hitzebelastung allein nicht ausreichen, um einen Anspruch auf bauliche Veränderungen zu begründen – hierfür wäre eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erforderlich. Die Entscheidung zeigt, dass die Eigentümergemeinschaft bei der Ablehnung von Split-Klimaanlagen einen weiten Ermessensspielraum hat und mögliche Beeinträchtigungen anderer Eigentümer berücksichtigen darf.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Split-Klimaanlage installieren möchten, benötigen Sie dafür zwingend die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft – auch wenn diese bereits andere Klimageräte genehmigt hat. Die Gemeinschaft kann Ihren Antrag auch dann ablehnen, wenn Sie unter der Sommerhitze leiden, solange keine anerkannte Behinderung vorliegt. Bei der Planung einer Klimatisierung sollten Sie daher zunächst prüfen, welche Gerätetypen in Ihrer Wohnanlage bereits genehmigt sind und sich auf diese Optionen konzentrieren. Bedenken Sie auch, dass ein Rechtsstreit mit erheblichen Kostenrisiken verbunden ist – im vorliegenden Fall musste der Kläger sämtliche Verfahrenskosten tragen.


Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Situationen im Wohnungseigentumsrecht erfordern eine sorgfältige Prüfung individueller Umstände, besonders wenn es um bauliche Veränderungen und die Rechte der Eigentümergemeinschaft geht. Unsere erfahrenen Anwälte unterstützen Sie mit einer rechtssicheren Bewertung Ihrer spezifischen Situation und zeigen Ihnen gangbare Lösungswege auf. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie optimale Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Installation einer Klimaanlage in einer Eigentumswohnung erfüllt sein?

Die Installation einer Klimaanlage in einer Eigentumswohnung erfordert die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), da es sich um eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum handelt.

Unterscheidung nach Klimaanlagentyp

Split-Klimageräte benötigen zwingend eine Genehmigung, da sie aus zwei Teilen bestehen – einem Innengerät in der Wohnung und einem Außengerät an der Fassade. Die Fassade zählt zum Gemeinschaftseigentum, weshalb deren Veränderung der Zustimmung bedarf.

Mobile Klimageräte hingegen können ohne Genehmigung der WEG betrieben werden, da sie keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordern.

Genehmigungsverfahren

Der Einbau einer Split-Klimaanlage erfordert folgende Schritte:

Beschlussantrag: Ein detaillierter Antrag muss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden.

Abstimmung: Nach dem aktuellen Wohnungseigentumsgesetz genügt eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung für die Genehmigung.

Wartefrist: Nach einem positiven Beschluss muss eine einmonatige Anfechtungsfrist abgewartet werden. Erst wenn keine Anfechtung erfolgt, wird der Beschluss rechtskräftig.

Rechtliche Einschränkungen

Die bauliche Veränderung darf andere Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligen. Mögliche Beeinträchtigungen können sein:

  • Lärmbelästigung durch das Außengerät
  • Optische Veränderung der Fassade
  • Wärmeabgabe des Kompressors

Selbst bei bereits vorhandenen Klimaanlagen im Gebäude besteht kein automatischer Anspruch auf Genehmigung einer weiteren Anlage.


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Wie unterscheiden sich die rechtlichen Anforderungen bei Split- und Monoblock-Klimageräten?

Rechtliche Einordnung von Split-Klimageräten

Split-Klimageräte stellen eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar und erfordern zwingend die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Die Installation benötigt einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, da ein Außengerät an der Fassade montiert und Durchbohrungen für Leitungen vorgenommen werden müssen.

Nach erfolgter Genehmigung durch die Eigentümerversammlung müssen Sie eine einmonatige Anfechtungsfrist abwarten, bevor Sie mit der Installation beginnen können. Wenn Sie ohne Genehmigung eine Split-Klimaanlage installieren, riskieren Sie, dass Sie innerhalb von drei Jahren zum Rückbau aufgefordert werden können.

Rechtliche Einordnung von Monoblock-Geräten

Monoblock-Klimageräte genießen einen deutlich einfacheren rechtlichen Status, da sie als mobile Geräte gelten. Sie benötigen für deren Nutzung grundsätzlich keine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Besonderheiten bei Mietwohnungen

In Mietwohnungen gilt für beide Gerätetypen: Die Installation einer Split-Klimaanlage erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Bei Monoblock-Geräten ist die rechtliche Situation weniger streng, jedoch können Vermieter die Nutzung im Mietvertrag einschränken.

Aktuelle Rechtsprechung

Nach der neueren Rechtsprechung können Eigentümergemeinschaften Split-Klimageräte nicht mehr pauschal verbieten. Die Ablehnung muss auf konkreten Nachteilen basieren, die über eine rein optische Veränderung hinausgehen. Entscheidend sind dabei Faktoren wie Lärmbelästigung und technische Umsetzbarkeit.


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Welche Rechte haben andere Eigentümer bei der Installation einer Klimaanlage?

Die anderen Eigentümer verfügen über ein umfassendes Mitspracherecht bei der Installation einer Klimaanlage, da diese eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum darstellt.

Zustimmungserfordernis

Bei Split-Klimageräten ist die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zwingend erforderlich, da der Außenkompressor an der Fassade montiert wird und diese zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Installation kann durch einen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung genehmigt werden.

Einspruchsrechte

Nach erfolgtem Beschluss haben die anderen Eigentümer das Recht, diesen innerhalb einer Monatsfrist anzufechten. Wird der Beschluss nicht angefochten, wird er rechtskräftig und die Installation kann entsprechend der festgelegten Vorgaben erfolgen.

Beeinträchtigungen

Die anderen Eigentümer können ihre Rechte insbesondere dann geltend machen, wenn sie durch die Klimaanlage beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall bei:

  • Störenden Geräuschen durch den Betrieb der Anlage
  • Tropfendem Kondenswasser auf Gemeinschafts- oder Sondereigentum
  • Optischen Beeinträchtigungen der Fassade

Rechtliche Durchsetzung

Ein generelles Verbot von Klimaanlagen durch die Eigentümergemeinschaft ist nicht zulässig. Bei der Entscheidung über die Installation müssen auch die Folgen des Klimawandels auf die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung berücksichtigt werden. Die Abwägung erfolgt nach § 20 Abs. 3 WEG, wobei geprüft wird, ob die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.


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Ab wann gilt eine Klimaanlage als unzumutbare Beeinträchtigung für Nachbarn?

Eine Klimaanlage gilt als unzumutbare Beeinträchtigung, wenn sie die gesetzlich festgelegten Lärmgrenzwerte überschreitet. Diese Grenzwerte unterscheiden sich je nach Wohngebiet und Tageszeit:

Zulässige Lärmgrenzwerte

In reinen Wohngebieten darf die Lautstärke 50 dB(A) am Tag und 35 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. Für allgemeine Wohngebiete gelten Grenzwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts.

Messung und Bewertung

Die Lärmmessung erfolgt am sogenannten Immissionsort, typischerweise einen halben Meter vor dem Fenster des am stärksten betroffenen Raums, wie etwa dem Schlafzimmer. Eine durchschnittliche Split-Klimaanlage mit 12.000 BTU Kühlleistung erzeugt etwa 50 dB(A) am Außengerät.

Technische Anforderungen

Das Außengerät muss auf dem eigenen Grundstück installiert werden und einen Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten. Zur Lärmreduzierung können technische Maßnahmen ergriffen werden:

  • Schallschutzhauben können den Lärmpegel um bis zu 15 dB reduzieren
  • Antivibrationsfüße für die Wandhalterung minimieren Erschütterungen
  • Rohrschalldämpfer reduzieren Geräusche in den Leitungen

Rechtliche Konsequenzen

Wenn eine Klimaanlage die Grenzwerte überschreitet, können betroffene Nachbarn rechtliche Schritte einleiten. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise entschieden, dass bereits das Risiko einer Lärmüberschreitung ausreicht, um einen Einbaubeschluss für ungültig zu erklären. Ein Klimagerät mit einem Schalldruckpegel von 50 dBA im Tag- und Nachtbetrieb wurde als unzumutbar eingestuft, da es die nächtlichen Grenzwerte deutlich überschritt.


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Welche baulichen Veränderungen sind bei Klimaanlagen genehmigungspflichtig?

Unterscheidung nach Anlagentyp

Split-Klimaanlagen erfordern grundsätzlich eine Genehmigung, da sie eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum darstellen. Dies liegt daran, dass für die Installation Durchbohrungen der Außenwand oder des Dachs notwendig sind und ein Außengerät an der Fassade montiert werden muss.

Genehmigungsfreie Varianten

Monoblock-Klimaanlagen und mobile Klimageräte können ohne Genehmigung betrieben werden, da sie keine baulichen Veränderungen am Gebäude erfordern. Diese Geräte benötigen lediglich einen Abluftschlauch, der durch ein geöffnetes Fenster geführt wird.

Besondere Anforderungen nach Wohnform

Bei Eigentumswohnungen benötigen Sie für Split-Klimaanlagen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss. Die WEG kann dabei konkrete Vorgaben zur Ausführung der Installation machen.

Bei Mietwohnungen ist für jede Form der fest installierten Klimaanlage die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Dies gilt insbesondere für Split-Klimaanlagen, da diese einen Eingriff in die Bausubstanz darstellen.

Sonderfälle

In Eigenheimen ist die Installation einer Klimaanlage meist genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten jedoch für:

  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Stark bebaute Gebiete mit besonderen Auflagen
  • Gebäude mit speziellen baurechtlichen Einschränkungen

Die Installation einer Split-Klimaanlage gilt rechtlich als benachteiligende bauliche Veränderung, wenn sie zu einer erheblichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes führt oder einen Eingriff in die Bausubstanz erfordert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bauliche Veränderung

Eine wesentliche Änderung an Gebäudeteilen, die über die normale Instandhaltung hinausgeht und die Substanz oder äußere Gestalt des Gebäudes betrifft. Nach § 20 WEG können solche Veränderungen nur mit Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden. Dazu gehören etwa der Einbau neuer Fenster, das Anbringen von Markisen oder – wie im Text – die Installation einer Split-Klimaanlage mit Wanddurchbruch. Nicht darunter fallen normale Renovierungsarbeiten wie Tapezieren oder Streichen.


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Gemeinschaftseigentum

Die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Mehrfamilienhauses, die allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu zählen typischerweise das Grundstück, tragende Wände, Fassade, Dach, Treppenhaus und technische Anlagen. Jeder Eigentümer hat daran einen ideellen Miteigentumsanteil und ein Mitnutzungsrecht, kann aber nicht eigenmächtig darüber verfügen.


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Mitgebrauchsrecht

Das gesetzlich verankerte Recht jedes Wohnungseigentümers, die gemeinschaftlichen Teile des Gebäudes im Rahmen der Hausordnung und unter Rücksichtnahme auf die anderen Eigentümer zu nutzen (§ 16 WEG). Es umfasst die übliche Nutzung, nicht aber bauliche Eingriffe oder Veränderungen. Beispiel: Ein Eigentümer darf den Hausflur zum Gehen nutzen, darf dort aber keine Möbel abstellen.


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Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein fundamentales Rechtsprinzip, das im Wohnungseigentumsrecht bedeutet, dass alle Eigentümer bei vergleichbaren Sachverhalten gleich behandelt werden müssen. Wird einem Eigentümer etwas gestattet (z.B. bauliche Veränderungen), müssen auch andere Eigentümer in vergleichbarer Situation diese Möglichkeit erhalten. Ausnahmen sind nur bei sachlich gerechtfertigten Gründen zulässig.


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Lärmimmissionen

Unerwünschte Geräuscheinwirkungen, die von außen auf ein Grundstück oder Gebäude einwirken und rechtlich relevante Störungen darstellen können. Sie werden nach der TA Lärm und lokalen Lärmschutzverordnungen bewertet. Im Wohnungseigentumsrecht können sie ein wichtiger Grund sein, bestimmte bauliche Veränderungen zu untersagen, wenn sie das zumutbare Maß überschreiten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bauliche Veränderungen sind solche, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und daher die Zustimmung der Gemeinschaft erfordern. Bei der Installation einer Klimaanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht eigenständig ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, was die Ablehnung im vorliegenden Fall erklärt.
  • § 16 WEG: Dieser Paragraph befasst sich mit dem Mitgebrauchsrecht des Wohnungs-eigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum. Dabei ist entscheidend, dass das Mitgebrauchsrecht nur den persönlichen Gebrauch von gemeinschaftlichen Flächen und Einrichtungen umfasst, nicht aber bauliche Maßnahmen oder Veränderungen. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass die Anlage einer Klimaanlage nicht durch das Mitgebrauchsrecht gedeckt ist, da hiermit in die Substanz des Eigentums eingegriffen wird.
  • § 14 WEG: Hier wird die Einschränkung des Mitgebrauchsrechts thematisiert. Dieses Recht kann durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft limitiert werden. Im vorliegenden Fall sind die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, die die Genehmigung für die Klimaanlage abgelehnt haben, im Einklang mit § 14 WEG, da sie die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums wahren.
  • § 3 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz): Dieser Paragraph definiert, was als Behinderung gilt, und stellt sicher, dass auch Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilnehmen können. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gesundheitliche Gründe angeführt, jedoch nicht nachgewiesen, dass die Installation der Klimaanlage eine notwendige Verbesserung im Sinne des BGG darstellt. Somit wurde sein Antrag auf Genehmigung gemäß § 20 Abs. 2 WEG nicht berücksichtigt.
  • § 540 ZPO (Zivilprozessordnung): Diese Vorschrift regelt die Berufung im Zivilprozess und wird zitiert, um auf die Prüfung rechtlicher Fragen im Rahmen der Berufung hinzuweisen. Im Kontext des Falls zeigt sie, dass die Berufung der Beklagten zulässig war und die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung der Genehmigung zum Einbau der Klimaanlage aufrechterhalten wurde. Die Entscheidung zur Berufung war daher rechtlich begründet und das Urteil wurde abgeändert.

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Das vorliegende Urteil

LG Karlsruhe – Az.: 11 S 122/23 – Urteil vom 05.07.2024


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