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WEG: Kostenbefreiung einzelner Sondereigentümer bei Kostenverteilungsänderung

AG Leverkusen, Az.: 23 C 40/16, Urteil vom 08.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Anfechtung eines Beschlusses aus einer Eigentümerversammlung.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am S. …, … L. (die „WEG“) (für die Eigentümerliste wird auf Bl. 5 f. d.A. Bezug genommen). Die Teilungserklärung („TE“) datiert auf den 19.09.1996 (für die Einzelheiten wird auf Bl. 47-74 d.A. Bezug genommen). Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer eines Gewerberaums in der WEG (Einheit Nr. 6; EG/TG-Geschoss; Laden). Verwaltet wird die WEG durch die … I. GmbH (Bl. 9 d.A.).

Am 27.11.2014 fand eine Eigentümerversammlung („ETV“) statt. Unter Tagesordnungspunkt („TOP“) 16 lit. g) beschloss diese: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt eine Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Aufzugskosten sowie der Treppenhausreinigung. Die Kostenverteilung der Aufzugs- sowie Reinigungskosten der Treppenhäuser werden ab dem 01.01.2015 ausschließlich von den Wohnungseigentümern getragen. Die Gewerbeeinheiten werden von den Kosten befreit.“ Für die Einzelheiten der ETV wird auf Bl. 27-32 d.A. Bezug genommen.

Am 07.06.2016 fand eine weitere ETV statt. Unter TOP 2 beschloss diese: „Die Eigentümerversammlung beschließt die vorgelegte Jahresgesamt- und Jahreseinzelabrechnung nebst den dort angegebenen Verteilerschlüsseln vom 23.05.2016 in Höhe von 125.583,89 € für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015, gemäß den in den Vorjahren beschlossenen und festgelegten Verteilerschlüsseln […].“ Für die Einzelheiten der ETV wird auf Bl. 17-26 d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 zu TOP 2 „Beschlussfassung über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2015“ der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 für ungültig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 zu TOP 2 „Beschlussfassung über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung 2015“ der Eigentümerversammlung vom 07.06.2016 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Beschluss unter TOP 2 aus der ETV vom 07.06.2016 widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung bzw. dem Beschluss unter TOP 16 lit. g) aus der ETV vom 27.11.2014.

Der Beschluss unter TOP 16 lit. g) aus der ETV vom 27.11.2014 ist wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der WEG nichtig.

Gem. § 11 TE trägt jeder Wohnungseigentümer einen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Bewirtschaftungskosten. Eine Beschlusskompetenz der WEG bzgl. der Entbindung des Klägers von den so anteilig zu verteilenden Kosten folgt insbes. nicht aus § 16 Abs. 3 WEG oder § 19 Nr. 8 TE. § 16 Abs. 3 WEG ermöglicht nur im Rahmen einer bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung die Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabes, nicht aber die Befreiung von einer Kostenbeteiligungspflicht selbst (stellv. BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, NJW 2012, 2587, Rn. 5, 13 m.w.N.). Die Norm knüpft nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik gerade an die (nicht)bestehende Kostentragungspflicht an und beabsichtigt nicht, den Kreis der Kostenschuldner zu erweitern oder beschränken, was insofern auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az. V ZR 225/11, NJW 2012, 2587, Rn. 13; BT-Drs. 16/887, S. 11).

Der Hilfsantrag scheitert aus denselben Gründen wie der Hauptantrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO (analog).

Der Streitwert wird auf 117,86 EUR festgesetzt.

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