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WEG – Kostentragungspflicht bei Rohrverstopfung

LG Dortmund – Az.: 17 S 226/16 – Urteil vom 23.06.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Minden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.06.2016 der Wohnungseigentümergemeinschaft R-Straße, A1 zu TOP 3 (Die Rechnung der Fa. M in Höhe von 150,54 EUR ist von der Sondereigentümerin der Wohnung … an die Eigentümergemeinschaft zu erstatten. Der Betrag wird dem Rücklagenkonto zugeführt) und zu TOP 7 (Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss einer kostengünstigeren Gebäudeversicherung werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 NR. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat bzgl. der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 3 (Erstattung der Kosten der Rechnung der Fa. M in Höhe von 150,54 EUR durch die Klägerin und Zuführung des Betrages zur Rücklage) Erfolg.

Mit dem Amtsgericht geht allerdings die Kammer davon aus, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hätte, soweit sich die Verstopfung und deren Ursache im Bereich des Küchen-Siphons der ihr gehörenden Wohnung Nr. … oder der Zuleitung zur in der Wand befindlichen Abflussleitung bzw. dem Fallrohr befunden hat. Hingegen wären die Kosten gem. § 16 Abs. 2 WEG anteilig von sämtlichen Eigentümern zu tragen, sollte sich die Verstopfung im Bereich der in der Wand befindlichen und weiteren Wohnungen als Abfluss dienenden Abflussleitung befunden haben, da es sich bei diesem Teil der Abwasserleitung um zwingendes Gemeinschaftseigentum handeln dürfte. Dem Schreiben der Fa. M vom 10.07.2015 zufolge spricht zwar einiges dafür, dass die Verstopfung im Bereich des Sondereigentums der Klägerin aufgetreten ist. Nach ihren ergänzenden Angaben im Termin vor der Kammer erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die Störung im Bereich des Gemeinschaftseigentums aufgetreten ist. Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung im vorliegenden Rechtsstreit, da der angefochtene Beschluss schon aus anderen Gründen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und daher für ungültig zu erklären ist:

Der von der Verwaltung verauslagte Rechnungsbetrag ist bereits – zutreffend – in die Jahresabrechnung 2015 eingestellt und anteilig auf die einzelnen Eigentümer umgelegt worden. Soweit die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss zur Erstattung des Gesamtbetrages herangezogen wird und der Betrag aus Vereinfachungsgründen (zur Vermeidung von Rückerstattungen) der Rücklage zugeführt werden soll, wird dabei nicht beachtet, dass sie bereits mit ihrem Anteil von 134/1000 = 20,17 EUR in der Einzeljahresabrechnung belastet worden ist, unabhängig davon, ob der Betrag bereits gezahlt worden ist oder nicht. Die Erstattungsforderung entspricht daher nicht dem geltenden Verteilungsschlüssel.

WEG - Kostentragungspflicht bei Rohrverstopfung
(Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com)

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses über den Wirtschaftsplan (TOP 4) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre. Beschlossen wurde der Wirtschaftsplan in der Fassung, wie er den einzelnen Eigentümern vorgelegen hat und wie er von der Klägerin im Verfahren überreicht worden ist (SS. vom 03.11.2016 Bl. 79 d. A.). Darin sind die angenommenen voraussichtlichen Gesamtkosten von 19.000,00 EUR eingestellt und je nach Kostenart nach Miteigentumsanteilen, Wohnfläche oder Verbrauch auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt worden. Die von der Klägerin angegriffene Passage des Protokolls zu TOP 4, wonach sich die angenommenen Gesamtkosten gegenüber der Abrechnung 2015 von 18.451,21 EUR auf 19.000,00 EUR erhöht hätten und der Mehrbetrag von ca. 550,00 EUR auf die einzelnen Wohnungen umgelegt worden seien, diente ersichtlich nur der Erläuterung des erhöhten Gesamtvolumens des zur Beschlussfassung vorgelegten Wirtschaftsplans und der Erhöhung der Vorauszahlungsbeträge, enthielt aber im gefassten Beschluss keine Änderung ggü. dem vorgelegten und anschließend beschlossenen Wirtschaftsplan. Insoweit ging die Anfechtung der Klägerin von vornherein ins Leere.

Der Streitwert für die Anfechtung des Wirtschaftsplans war gem. § 49 a GKG nach dem hälftigen Gesamtinteresse aller Beteiligten, mithin nach der Hälfte der eingestellten Gesamtkosten von 19.000,00 EUR = 9.500,00 EUR zu bemessen. Dieser Betrag überschreitet nicht das Fünffache des mit 2.818,38 EUR zugrunde zu legenden Einzelinteresses. Angefochten war der gesamte Wirtschaftsplan, nicht einzelne Kostenpositionen, auch wenn sich die Argumentation der Klägerin allein auf die Umlage des Erhöhungsbetrages von ca. 550,00 EUR nach Anzahl der Wohnungen bezog. Im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage hätte nur der gesamte Wirtschaftsplan für ungültig erklärt werden können, so dass auch das (hälftige) Gesamtinteresse zugrunde zu legen war. Zusammen mit dem Wert der anderen Beschlusspunkte ergibt sich eine Gesamtstreitwert von bis zu 10.000 EUR. Da die Klägerin hinsichtlich des überwiegenden Teil unterlegen war, waren ihr die Kosten gem. §§ 91 a, 92 Abs. 2 ZPO insgesamt aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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