LG Karlsruhe – Az.: 11 S 66/15 – Urteil vom 08.03.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13.05.2015, Az. 9 C 345/14 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger verlangte mit seiner Klage ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Verlegung eines Teppichbodens anstatt des vorhandenen Parkettbodens in deren Wohnung. Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung die Verjährungseinrede erhoben, streiten sich die Parteien über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in … . Das Gebäude wurde im Jahr 1990 geplant und im Jahr 1991 errichtet. Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner der Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung der Beklagten liegt im 1. Obergeschoss. Die Beklagten ließen nach ihrem Einzug im Jahr 2008 den vorhandenen Teppichboden, der entsprechend der Baubeschreibung verlegt worden war, im Wohn-/Essbereich, in der Diele und im Schlafbereich durch einen Holzboden aus schwimmendem Parkett ersetzen. Im Kinderzimmer blieb der Teppichboden liegen. Lärmbelästigungen aus der Wohnung der Beklagten waren bereits in einer Eigentümerversammlung im November 2008 Gegenstand der Diskussionen, der Kläger stellte darin einen Antrag auf Beseitigung der „durch Verlegung des Parkettbodens verursachten Lärmbelästigungen“, über den nicht abgestimmt wurde.
Der Kläger beantragte im Jahr 2012 vor dem Landgericht Karlsruhe die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Ausmaß und zur Ursache der Lärmbeeinträchtigungen in seiner Wohnung durch die Nutzung der Wohnung der Beklagten (11 OH 2/12). Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 nahmen die Beklagten zum Antrag Stellung und führten aus: „Gleichwohl wollen sich die Antragsgegner einer gutachterlichen Überprüfung des Schallschutzes nicht verschließen, da diese ergeben wird, dass die von den Antragsgegnern im Jahr 2008 (!) vorgenommenen Verlegearbeiten fachgerecht durchgeführt wurden.“ (Kopie dieses Schreibens Akten erster Instanz Seite 125). Das gesamte Gebäude sei extrem hellhörig, auch sie litten unter Lärm aus der über ihnen liegenden Wohnung.
Der Gutachter … kam in seinem gerichtlich eingeholten Gutachten vom 14. Mai 2013 zum Ergebnis, dass die Trittschalldämmung der mit Parkettboden belegten Geschossdecken die Anforderungen der DIN 4109/4 a, die sowohl zum Errichtungszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt des Bodenbelagswechsels galt, nicht einhalte. Diese würden nur in den mit Teppichboden belegten Bereichen eingehalten. Im Ergänzungsgutachten zu den Ursachen der Trittschallprobleme vom 1. April 2014 führte er aus, dass der Parkettboden fachgerecht schwimmend verlegt worden sei. Die Ursache sei die schalltechnisch ungünstige Konstruktion und mangelhafte Ausführung des Estrichs in Verbindung mit dem Bodenbelag. Ein Teppichboden mittlerer schalltechnischer Güte kaschiere den schalltechnisch unwirksamen Estrich. Die Verlegung von Teppichböden in allen Räumen führe jedoch zu keiner maßgeblichen Verbesserung der Luftschalldämmung, die unabhängig vom Bodenbelag den Anforderungen der DIN 4109/4 a nicht genüge, was maßgeblich zur „Hellhörigkeit“ des Gebäudes beitrage. Die beiden Gutachten im OH-Verfahren kosteten etwa 10.000,00 €.
Vorgerichtlich ließ der Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 27. Mai 2014 auffordern, die Teppichböden wiederherzustellen. Die Beklagten ließen diese Forderung durch ihren Prozessbevollmächtigten zurückweisen (Akten erster Instanz Seite 109, 111). Darin erwähnten sie die Verjährung nicht.
Der Kläger erhob daraufhin Klage und verlangte von den Beklagten die Entfernung des Parketts und die Verlegung eines Teppichs von mittlerer schalltechnischer Güte. Zur Begründung stützte er sich im Wesentlichen auf die im OH-Verfahren eingeholten Gutachten. Die Beklagten erhoben in der Klageerwiderung an erster Stelle die Einrede der Verjährung. Zudem machten sie geltend, dass das gesamte Haus bauartbedingt sehr hellhörig sei, auch sie unter lauten Wohngeräuschen der Nachbarn litten und die Neuverlegung eines Teppichbodens keine maßgeblichen Verbesserungen wegen der nicht ausreichenden Luftschallschutzdämmung bringen würde.
Der Kläger erklärte in seiner Replik die Klage wegen der Verjährungseinrede für erledigt. Die Beklagten widersprachen mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 der Erledigung.
Das Amtsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen. Sie sei von vornherein unbegründet gewesen, so dass die Feststellung der Erledigung ausscheide. Der Parkettfußboden sei üblich und zudem fachgerecht verlegt worden. Die schalltechnischen Mängel lägen im Gemeinschaftseigentum. Die Beklagten seien unabhängig von der Verjährungseinrede nicht verpflichtet gewesen, Mängel des Gemeinschaftseigentums durch Beibehaltung eines Teppichbodens auszugleichen. Der Bodenbelag diene nicht dem Trittschallschutz; dieser müsse unabhängig vom Bodenbelag durch den Deckenaufbau und den Estrich gewährleistet werden.
Der Kläger legte gegen das Urteil rechtzeitig Berufung ein und verfolgt seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag weiter.
Zur Begründung trägt der Kläger vor:
Das Urteil des Amtsgerichts stehe nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 14 Nummer 1 WEG. Für die Beurteilung eines Nachteils im Sinne von § 14 Nummer 1 WEG komme es ausschließlich darauf an, ob durch den Bodenbelagswechsel die Anforderungen der bei der Gebäudeerrichtung geltenden Schallschutzbestimmungen eingehalten werden. Das sei nach Erkenntnissen des Sachverständigen im OH-Verfahren aber gerade nicht der Fall. Ob dies auf Vorschäden am Gemeinschaftseigentum zurückzuführen sei, spiele keine Rolle. Mögliche Unkenntnis der Beklagten vom Gebäudezustand führe nicht dazu, dass er die Lärmbeeinträchtigungen dulden müsse.
Der Kläger beantragt daher:
Das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2015 – 9 C 345/14 – wird unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Beklagten beantragen
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Der Schallschutz im Haus müsse durch die Geschossdecke und den Estrich gewährleistet werden, der Bodenbelag gehöre nicht zum Trittschallschutz. Sie als Erwerber hätten den Zustand des Estrichs nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Nach der Entscheidung des BGH vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 – müsse der Nachkäufer einer Wohnung vor Zufälligkeiten geschützt werden.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die mittlerweile auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage abgewiesen.
1. Die ursprüngliche Klage auf Beseitigung des Parkettbodens und Wiederherstellung eines Teppichbodens hat sich nicht erledigt.
a. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – IX ZR 268/02 -, BGHZ 155, 392). Es ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass auch die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede eine Klage erledigen kann. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der eingeklagte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt war. Denn der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs; erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 – VIII ZR 58/09 -, BGHZ 184, 128; kritisch wegen der entstehenden Kostenfalle für den Beklagten Zöller/Vollkommer ZPO 31. Auflage 2016 § 91 a Rn. 58 Stichwort „Verjährung“; ebenfalls kritisch Cziupka JR 2010, 372). Dies gilt aber laut BGH a. a. O. nur für die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede.
b. Ist die Verjährungseinrede hingegen bereits vor dem Prozess zu recht und wirksam erhoben worden, fehlt es an einem erledigenden Ereignis, weil von Beginn an der Anspruch nicht durchsetzbar war (BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache ZPO § 91 a Stand 1.12.2015 Rn. 76 a).
c. Im vorliegenden Fall war der geltend gemachte Anspruch bereits bei Klageerhebung verjährt und die Beklagten haben sich auch – unter Beachtung des Gesetzeszwecks des prozessualen Instruments der Erledigung – in hinreichender Weise vor Klageerhebung auf die Verjährung berufen.
(1) Der mit der Klage erhobene Anspruch war, wenn er bestehen sollte, bereits vor Klageerhebung verjährt. Ansprüche auf Beseitigung einer Störung gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 14 Nummer 1, 15 Absatz 3 WEG verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB kenntnisabhängig in drei Jahren (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 183/13 – NJW 2014, 2861; für Ansprüche auf Beseitigung eines Bodenbelags wegen Trittschallproblemen: LG Hamburg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – 318 S 207/09 – ZMR 2011, 583). Im vorliegenden Fall wurde der beanstandete Bodenbelagswechsel im Jahr 2008 vorgenommen. Wie dem vorgelegten Sitzungsprotokoll der Eigentümerversammlung vom 24. November 2008 (Akten erster Instanz Seite 37) zu entnehmen ist, monierte der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Lärmbelästigungen infolge des neu eingebauten Parkettbodens. Er hatte folglich bereits im Laufe des Jahres 2008 Kenntnis von allen Tatsachen, die einen Anspruch auf Beseitigung begründen können. Folglich trat mit Ablauf des Jahres 2011 die Verjährung dieser Ansprüche ein. Das selbständige Beweisverfahren wurde erst im Jahr 2012 eingeleitet und konnte daher keine Hemmung der Verjährung bewirken. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war daher ein möglicher Beseitigungsanspruch verjährt.
(2) Die Beklagten haben sich vorprozessual in hinreichender Weise auf die bereits eingetretene Verjährung berufen. Dabei ist es unschädlich, dass sie – soweit ersichtlich – niemals ausdrücklich die Verjährungseinrede erklärt haben. Denn eine bestimmte Form wird für die Erhebung der Verjährungseinrede ebenso wenig verlangt wie eine spezifische Ausdrucksweise. Die Einrede der Verjährung ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, die gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Es genügt, wenn das Verhalten des Schuldners erkennen lässt, dass er die Leistung wegen des Zeitablaufs seit Entstehen der Schuld nicht erbringen will (BeckOK BGB/Henrich BGB Stand: 01.02.2016 § 214 Rn. 1; Grothe in: MünchKommBGB 7. Auflage 2015 § 214 Rn. 4; Schmidt-Räntsch in: Erman BGB 14. Auflage 2014 § 214 Rn. 3). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten, indem sie in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens das Jahr des Bodenaustausches 2008 mit einem Ausrufezeichen „(!)“ versahen, zwar denkbar knapp, aber gleichwohl unmissverständlich auf den großen Zeitraum seit dem Bodenbelagswechsel hingewiesen. Damit hätte der Kläger bereits zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr 2012 ausreichenden Anlass gehabt, sein weiteres Vorgehen zu überdenken und insbesondere die weitere Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und die Auslösung weiterer Rechtsverfolgungskosten zu überprüfen.
(3) Allerdings wird für die wirksame Erhebung der Verjährungseinrede gefordert, dass der Schuldner auch hinreichend deutlich den Willen bekundet, die Leistung endgültig zu verweigern (Peters/Jacoby in: Staudinger BGB (2014) § 214 Rn. 8; Schmidt-Räntsch a. a. O.). Das haben die Beklagten vor der Klageerwiderung zumindest nicht unter Verweis auf den Zeitablauf getan. Ihrem Hinweis auf den Zeitablauf in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2012 ist eine solche Leistungsverweigerung nicht zu entnehmen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass im selbständigen Beweisverfahren kein Anspruch erhoben wird und daher auch keine Leistung geltend gemacht wird, die die Beklagten hätten verweigern können. Die Verjährung möglicher Ansprüche macht ein selbständiges Beweisverfahren nicht unzulässig; selbst wenn der Antragsgegner bereits auf die Verjährung hinweist und die Einrede der Verjährung erhebt, sind die Beweise zu erheben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 21 W 43/00 – MDR 2001, 50; OLG Celle, Beschluss vom 17. Februar 2003 – 5 W 3/03 – BauR 2003, 1076). Die Beklagten hatten also auch unter diesem Aspekt keinen Anlass, bereits im selbständigen Beweisverfahren ihr Leistungsverweigerungsrecht geltend zu machen. Zudem haben die Beklagten die vorprozessuale Aufforderung des Klägers zum Bodenbelagswechsel eindeutig zurückgewiesen und damit die Leistung verweigert. Zwar erfolgte diese Leistungsverweigerung nicht unter Hinweis auf den langen Zeitablauf seit Anspruchsentstehung. Das ist aber auch nicht erforderlich gewesen.
(4) Denn unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks der Erledigung war der Hinweis der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren auf den großen Zeitraum seit dem Bodenbelagswechsel ausreichend, um einer Pflicht zur Tragung der Kosten eines nachfolgenden Prozesses zu entgehen. Die Erledigung soll den Kläger schützen, eine bei Erhebung der Klage zulässige und begründete Klage wegen veränderter Umstände zu verlieren und zur ihrer Rücknahme gezwungen zu sein (Zöller/Vollkommer a. a. O. Rn. 1; Cziupka a. a. O. 373). Dieses Schutzes bedarf aber nicht ein Kläger, der bereits im vorangehenden selbständigen Beweisverfahren in ausreichender Weise von seinem Gegner auf die Tatsachen hingewiesen wird, die die Verjährungseinrede begründen. Damit ist der Kläger darauf vorbereitet, dass die Beklagten die Verjährungseinrede erheben können, selbst wenn diese im weiteren Verlauf der vor Klageerhebung gewechselten Korrespondenz nicht mehr auf den Zeitablauf oder ausdrücklich auf die Verjährung zurückkommen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem „Postulat der interessengerechten Kostenzuweisung“ unter Berücksichtigung, wer die Kosten der Rechtsverfolgung ausgelöst hat (Lindacher in: MünchKommZPO 4. Auflage 2013 § 91 a Rn. 151). Bei wertender Betrachtung des Ablaufs der rechtlichen Auseinandersetzung hat der Kläger maßgeblichen Anteil daran, dass die nicht unerheblichen Kosten entstanden sind, ein Großteil davon bereits im selbständigen Beweisverfahren.
d. Die Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war folglich unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
2. Zutreffend ist auch die Erwägung des Amtsgerichts, dass der Kläger auch ungeachtet der Verjährungseinrede wegen der Besonderheiten des Einzelfalls und trotz der Überschreitung der Grenzwerte aus der DIN 4109/4 a, die im Jahr 1991 galt, keinen Anspruch auf Ausbau des Parkettbodens und Verlegung eines Teppichbodens mittlerer schalltechnischer Güte hatte. Bei Abwägung der Interessen beider Parteien unter besonderer Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten besteht für den Kläger kein Nachteil durch das fachgerecht verlegte Parkett.
a. Allerdings besteht bei einem Verstoß gegen die in § 14 Nummer 1 WEG geregelten Pflichten durch einen Austausch des Bodenbelags ein Beseitigungsanspruch gemäß § 15 Absatz 3 WEG, § 1004 BGB. Erster Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von § 14 Nummer 1 WEG durch Verlegung eines neuen Bodenbelags und damit einhergehende Verschlechterungen des Trittschallschutzes besteht, sind die Schallschutzwerte der DIN 4109. Dabei ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt, heranzuziehen, wenn der Austausch des Bodenbelags ohne Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum, insbesondere ohne Veränderung der Geschossdecke und des Estrichs, erfolgte (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11 – NJW 2012, 2725; BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 – NJW 2015, 1442). Diese Schallschutzwerte werden nach dem Einbau des Parkettbodens überschritten; ein Teppichboden mittlerer schalltechnischer Güte kann nach den Einschätzungen des Sachverständigen für die Einhaltung der Grenzwerte beim Trittschall sorgen. Daraus folgt aber noch nicht zwingend ein Nachteil des Klägers im Sinne von § 14 Nummer 1 WEG. Zwar kommt der DIN 4109 bei der Beurteilung, was die Eigentümer durch Trittschall zu dulden haben, eine erhebliche Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11 – a. a. O., juris Rn. 9), jedoch ist die Frage, ob ein erheblicher Nachteil vorliegt, stets im Wege einer Interessenabwägung zu beurteilen, die den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten, Rechnung trägt (LG München I, Urteil vom 15. September 2014 – 1 S 1836/13 WEG – ZMR 2015, 962, juris Rn. 23; LG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2014 – 318 S 78/13 – ZMR 2015, 50, juris Rn. 24; LG Frankfurt, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2/9 S 71/13 – ZWE 2014, 171, juris Rn. 19 ff.; Suilmann in: Bärmann WEG 13. Auflage 2015 § 14 Rn. 11). Dies gilt auch beim Trittschallschutz.
b. Im vorliegenden Fall besteht in Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls und der Interessen der Parteien trotz der Grenzwertüberschreitung kein Nachteil des Klägers.
(1) Die Ursachen für den mangelhaften Trittschallschutz (und auch den mangelhaften Luftschallschutz) liegen in der Konstruktion und mangelhaften Ausführung der Geschossdecke und des schwimmenden Estrichs. Diese Feststellungen des Sachverständigen stellen die Parteien nicht in Frage. Sie stehen der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch Einbau des Parketts und infolgedessen einem Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenbelagsart entgegen. Denn der Trittschallschutz muss bereits durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs bewirkt werden, weil die Bodenbeläge ohnehin austauschbar sind (LG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2013 – 9 S 103/12 – ZWE 2014, 49; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. April 2006 – 5 W 253/06 – ZMR 2006, 802, juris Rn. 16). Der Bodenbelag zählt zum Sondereigentum und nicht zum Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11 -, a. a. O., juris Rn. 5); der Sondereigentümer darf daher grundsätzlich nach seinem Belieben mit ihm verfahren (OLG Saarbrücken a. a. O. Rn. 20) und müsste ihn auch bei völliger Abnutzung nicht instand setzen (Hogenschurz in: Jennißen WEG 4. Auflage 2015 § 22 Rn. 105). Der Bodenbelag darf allerdings nicht durch Fehler beim Einbau eigenständige Nachteile hinsichtlich des Trittschallschutzes bewirken. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
(2) Einen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung des vorhandenen Trittschallschutzes gibt es nicht, nur einen Anspruch auf Einhaltung der schallschutztechnischen Mindestanforderungen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2012 – V ZR 195/11 -, juris Rn. 15). Für den Schallschutz haben aus technischer Sicht aber – wie bereits ausgeführt – vorrangig die Geschossdecke und der Estrich zu sorgen. Bei mangelhaftem Gemeinschaftseigentum bestehen für jeden Sondereigentümer Ansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch Beseitigung anfänglicher Schallschutzmängel im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2 WEG (OLG Schleswig, Beschluss vom 5. August 2003 – 2 W 144/02 – ZMR 2003, 876). Welche Maßnahme die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verbesserung des Schallschutzes trifft, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Zumindest solange nicht ausgeschlossen ist, dass die Gemeinschaft solche Maßnahmen ergreift, verstößt es gegen die zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Pflichten zur Rücksichtnahme (dazu BGH, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 62/06 – NJW 2007, 292), von den Beklagten die Beseitigung eines fachgerecht verlegten Parkettbodens zu verlangen, den sie nach einer Ertüchtigung des Gemeinschaftseigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft wieder verlegen könnten. Folglich ist ein Sondereigentümer, der zwar den Bodenbelag austauscht, dabei aber keinen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum vornimmt, in dem die Ursache für den unzureichenden Trittschallschutz liegt, nicht zur Abhilfe verpflichtet. Dies gilt zumindest solange, wie nicht feststeht, dass die Gemeinschaft nicht tätig wird und auch nicht tätig werden muss. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 10, 711, 713 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde erscheint gemäß § 26 Nummer 8 EGZPO nicht zulässig, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Allerdings erscheint die Frage, ob die Ersetzung eines Bodenbelags (hier: Teppichboden), der Mängel im Gemeinschaftseigentum soweit kaschieren konnte, dass die bei Gebäudeerrichtung geltenden trittschallschutztechnischen Anforderungen aus DIN 4109 eingehalten wurden, durch einen Holzbodenbelag, der fachgerecht verlegt wurde, aber dieses Kaschieren nicht leistet, Ansprüche auf Wiederherstellung des alten Bodenbelags auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Jedoch ist diese Frage nicht entscheidungserheblich; die Klage auf Feststellung ist – wie unter Ziffer II. 1 ausgeführt – bereits aus anderen Gründen abzuweisen. Die Revision ist folglich mangels Entscheidungserheblichkeit der grundsätzlichen Frage nicht zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288).