LG Lüneburg – Az.: 9 S 85/11 – Urteil vom 03.07.2012
Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 23.09.2011 – Geschäftsnummer 481 C 3337/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die in der Versammlung vom 03.03.3011 unter TOP 7 gefassten Beschlüsse der WEG …, zu den Ziffern TOP 7a) und TOP 7b) über die Durchführung von Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten an der Terrasse des Klägers und deren Kostentragungspflicht werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 23.09.2011 gem. § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Streitgegenständlich sind folgende, auf der Versammlung vom 03.03.2011 unter TOP 7 gefassten Beschlüsse (Bl. 9/10 d.A.):
Beschluss zu TOP 7a)
„Die Eigentümer … und … der Dachgeschosswohnungen sollen ihre Dachterrassen nach dem im Sachverständigengutachten stehenden Maßgaben soweit erforderlich durchführen. Es soll eine regelgerechte Ausführung der Arbeiten erfolgen.
Bei einer Anfechtung dieses Beschlusses wird der Verwalter von allen Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt. Eine Beweissicherung für den baulichen Zustand der Terrassen soll durch Herrn … veranlasst werden. Ferner sollen die Arbeiten durch Herrn … überwacht werden.“
Beschluss zu TOP 7b)
„Die Eigentümer beschließen, dass die Kosten für die bauliche Instandsetzung der linken und rechten Terrasse der jeweilige Eigentümer der Dachgeschosswohnung … bzw. … trägt. Bei der Anfechtung dieses Beschlusses wird der Verwalter von allen Gerichts- und Anwaltskosten freigestellt.“
Der Kläger zu 1) verfolgt mit seiner Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23.09.2011 weiterhin die Ungültigerklärung der beiden Beschlüsse.
Die Berufung des Klägers zu 1) ist im Ergebnis begründet. Zwar ist mit dem Amtsgericht materiell-rechtlich aus den Gründen des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 16.01.2012 weiterhin von einer Instandsetzungs- und Kostentragungsverpflichtung des Klägers auszugehen.
Doch führt eine von Amts wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Beschlüsse infolge fehlender Beschlusskompetenz zum Erfolg der Klage und Berufung des Klägers zu 1). Den Beklagten ist es verwehrt, im Beschlusswege den Klägern Leistungspflichten aufzuerlegen. Sie könnten allenfalls vorbereitend eine mehrheitsfähige Entscheidung herbeiführen, gegen die Kläger ggf. gerichtlich vorzugehen. Eine Leistungspflicht kann gegen den Willen des Schuldner nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden (BGH, Urt. v. 15.01.2010 – V ZR 72/09 -; Urt. v. 18.06.2010 – V ZR 193/09 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Ist eine Angelegenheit weder durch Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig. Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betreffen, sind zwar der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich, die genannten Kompetenzen begründen jedoch nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen (BGH a. a. O.; Wenzel, NZM 2004, S. 543 ff.). Insoweit können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll (BGH, Urt. v. 18.06.2010 – V ZR 193/09 -, juris Rn. 11; Wenzel, a.a. O., S. 543 f.). Um einen solchen vorbereitenden Beschluss handelt es sich bei den streitgegenständlichen Beschlüssen jedoch nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.