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WEG – Mehrheit für Beschluss zur Änderung der Kostenbeteiligung

Im Freisinger Wohnungseigentümerstreit um Gartenpflegekosten kochen die Emotionen hoch: Reihenhausbesitzer gegen Wohnungsbesitzer. Wer zahlt wie viel für das Grün? Ein Urteil sorgt nun für Klarheit und lässt alteingesessene Teilungserklärungen wackeln.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Freising
  • Datum: 10.10.2023
  • Aktenzeichen: 1 C 342/23
  • Verfahrensart: Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung im Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenverteilungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Eigentümer eines Reihenhauses (Kläger): Reichte die Klage ein, um eine Änderung der Kostenverteilung für die Instandhaltung und Pflege der Außenanlagen zu erreichen – nämlich eine gleichmäßige Verteilung auf alle 22 Wohneinheiten.
    • Wohnungseigentümergemeinschaft (Beklagte): Bestehend aus 4 Wohnblöcken, 7 Reihenhäusern und 15 Wohnungen; hatte in der Eigentümerversammlung einen Beschluss gefasst, dessen Gültigkeit nun angefochten wird.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Streit über die Gültigkeit eines in der Eigentümerversammlung am 26.04.2023 gefassten Beschlusses, der eine Neuregelung der Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Pflegeleistungen für die Außenanlagen vorsieht, wobei die Kosten künftig gleichmäßig auf alle 22 Wohneinheiten verteilt werden sollen.
    • Kern des Rechtsstreits: Ob der in der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung rechtlich wirksam ist.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es wurde festgelegt, dass die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden kann.
  • Folgen: Der Kläger muss die festgesetzten Kosten übernehmen, und das vorläufig vollstreckbare Urteil bewirkt, dass Vollstreckungsmaßnahmen durch die Vereinbarung entsprechender Sicherheitsleistungen möglich sind.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zur Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaft: Mehrheitsbeschluss für geänderte Kostenbeteiligung bei Außenanlagen rechtens

Eigentümerversammlung zur Abstimmung über die Verteilung der Gartenpflegekosten in einem Gemeinschaftsraum.
Änderung der Kostenverteilung in WEG-Beschluss | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Freising hat in einem Urteil (Az.: 1 C 342/23) vom 10. Oktober 2023 eine Klage gegen einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Änderung der Kostenverteilung für die Instandhaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Außenanlagen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden durfte, oder ob eine Qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln, festgelegt in der Teilungserklärung, erforderlich gewesen wäre. Das Gericht entschied zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestätigte die Gültigkeit des Mehrheitsbeschlusses. Dieser Fall beleuchtet die komplexen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Auswirkungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) auf bestehende Vereinbarungen.

Hintergrund des Streits: Ungleichmäßige Kostenverteilung für Gartenpflege zwischen Reihenhäusern und Wohnungen

Die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft in Freising besteht aus vier Wohnblöcken mit insgesamt 22 Wohneinheiten, darunter sieben Reihenhäuser und fünfzehn Wohnungen. Bislang war in der sogenannten Teilungserklärung aus dem Jahr 1991 festgelegt, dass die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis der Miteigentumsanteile von den einzelnen Eigentümern getragen werden (§ 9 der Teilungserklärung). Diese Regelung führte mutmaßlich zu einer höheren Kostenbelastung für die Eigentümer der Reihenhäuser, da diese in der Regel größere Miteigentumsanteile besitzen. Die Teilungserklärung enthielt jedoch in § 11 auch eine Klausel, die die Änderung dieser Kostenverteilungsregelung unter bestimmten Bedingungen ermöglichte. Demnach konnte § 9 mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller vorhandenen Stimmen geändert werden.

In der Eigentümerversammlung vom 26. April 2023 wurde nun ein Antrag eines Reihenhauseigentümers behandelt, der eine Änderung der Kostenverteilung für die Außenanlagenpflege zum Ziel hatte. Konkret sollte die bisherige Verteilung nach Miteigentumsanteilen aufgegeben und stattdessen eine gleichmäßige Verteilung der Kosten auf alle 22 Wohneinheiten eingeführt werden. Dieser Antrag wurde in der Versammlung unter Tagesordnungspunkt 9 behandelt und zur Abstimmung gebracht.

Knackpunkt der Abstimmung: Reichte die einfache Mehrheit oder war eine 2/3-Mehrheit erforderlich?

Bei der Abstimmung waren insgesamt 6.752 von 10.000 möglichen Stimmen vertreten. Von diesen stimmten 3.068 Stimmen für den Antrag, 2.136,4 Stimmen dagegen und 1.547,6 Stimmen enthielten sich. Die Versammlungsleiterin verkündete daraufhin die Annahme des Beschlusses aufgrund der erreichten Mehrheit. Ein Wohnungseigentümer, der sich durch den Beschluss benachteiligt sah, erhob jedoch Klage gegen die Gültigkeit dieses Beschlusses.

Der Kläger argumentierte, dass für die Änderung der Kostenverteilung gemäß § 11 der Teilungserklärung eine Qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich gewesen wäre, die im vorliegenden Fall nicht erreicht wurde. Er sah in der Regelung des § 11 der Teilungserklärung einen Schutzmechanismus zugunsten der Wohnungseigentümer, um willkürliche Entscheidungen der Reihenhauseigentümer zu verhindern. Zudem argumentierte der Kläger, dass der Beschluss gegen § 16 WEG verstoße und zu einer unangemessenen Benachteiligung der Wohnungseigentümer zugunsten der Reihenhauseigentümer führe. Er sah darin einen Verstoß gegen das Willkürverbot.

Argumentation der WEG: Neue Rechtslage durch WEMoG und einfache Mehrheit ausreichend

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft verteidigte den Beschluss und beantragte die Abweisung der Klage. Sie argumentierte, dass gemäß dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), das am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, eine einfache Mehrheit für Beschlüsse über die Kostenverteilung ausreichend sei. Die WEG berief sich dabei auf § 47 Satz 1 WEG n.F. (neue Fassung), der besagt, dass ältere Vereinbarungen, die von den durch das WEMoG geänderten Vorschriften abweichen, der Anwendung der neuen Vorschriften nicht entgegenstehen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Die WEG vertrat die Auffassung, dass ein solcher „anderer Wille“ (sogenannter Versteinerungswille) in der Teilungserklärung nicht erkennbar sei. Zudem wurde die Ansicht vertreten, dass § 11 der Teilungserklärung möglicherweise zu unbestimmt sei und durch die neue Gesetzeslage überholt sei.

Entscheidung des Amtsgerichts Freising: Klageabweisung mangels „Versteinerungswillens“

Das Amtsgericht Freising wies die Klage des Wohnungseigentümers ab. Das Gericht bestätigte die formelle Wirksamkeit des Beschlusses, da mit dem Abstimmungsergebnis die einfache Mehrheit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. erreicht wurde. Entscheidend für das Gericht war die Frage, ob die Regelung des § 11 der Teilungserklärung, die eine qualifizierte Mehrheit vorsah, weiterhin anwendbar war.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als derjenige, der sich auf die Fortgeltung der alten Regelung berief, die Darlegungs- und Beweislast für einen sogenannten „Versteinerungswillen“ trägt. Ein solcher Versteinerungswille hätte bedeutet, dass die Ersteller der Teilungserklärung im Jahr 1991 bewusst und ausdrücklich die qualifizierte Mehrheit für Änderungen der Kostenverteilung festschreiben wollten, unabhängig von zukünftigen Gesetzesänderungen.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass der Kläger einen solchen Versteinerungswillen nicht hinreichend nachgewiesen habe. Aus der Teilungserklärung selbst gehe nicht hervor, dass es den Verfassern gerade auf die 2/3-Mehrheit für Beschlüsse über Kosten und Lasten angekommen wäre. Mangels eines nachgewiesenen Versteinerungswillens griff somit die neue Rechtslage des § 47 WEG n.F., die die Anwendung der neuen Vorschriften des WEMoG vorsieht. Da nach neuem WEG-Recht für Beschlüsse über die Kostenverteilung eine einfache Mehrheit ausreicht, war der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26. April 2023 somit rechtens und gültig.

Relevanz des Urteils für Wohnungseigentümer: Mehr Flexibilität und Anpassung an neues WEG-Recht

Dieses Urteil des Amtsgerichts Freising hat erhebliche Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Beschlussfassungen. Es verdeutlicht, dass das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) zu einer Flexibilisierung der Beschlussfassungsprozesse geführt hat, insbesondere im Bereich der Kostenverteilung. Ältere Regelungen in Teilungserklärungen, die qualifizierte Mehrheiten für bestimmte Beschlüsse vorsahen, werden nicht automatisch als unantastbar betrachtet.

Für Wohnungseigentümer bedeutet dies, dass Änderungen der Kostenverteilung einfacher durchgesetzt werden können, da in vielen Fällen nun die einfache Mehrheit ausreicht, sofern in der Teilungserklärung kein klarer „Versteinerungswille“ für die Beibehaltung der alten Regelung erkennbar ist. Dies kann zu einer gerechteren Kostenverteilung führen, insbesondere in WEGs mit unterschiedlichen Wohnungstypen oder Nutzungsarten, wo die ursprüngliche Verteilung nach Miteigentumsanteilen möglicherweise als ungerecht empfunden wurde. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Wohnungseigentümergemeinschaften gut beraten sind, ihre Teilungserklärungen im Hinblick auf das neue WEG-Recht zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und klare Verhältnisse für alle Eigentümer zu schaffen. Das Urteil unterstreicht die maßgebliche Bedeutung des neuen WEG-Rechts und dessen Vorrang vor älteren Vereinbarungen, sofern kein eindeutiger Versteinerungswille nachgewiesen werden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Die Kostenverteilung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden, auch wenn die Teilungserklärung eine 2/3-Mehrheit vorsieht. Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat hier Vorrang vor älteren Vereinbarungen, sofern kein ausdrücklicher Wille zur dauerhaften Beibehaltung der alten Regelung nachgewiesen werden kann. Die bloße Sorge vor einer Überstimmung durch Eigentümer mit mehr Stimmrechten reicht nicht aus, um die alte 2/3-Mehrheitsregelung beizubehalten. Dies stärkt die Handlungsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften, da Beschlüsse nun leichter gefasst werden können.

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Rechtssicherheit bei veränderten Kostenverteilungen in Wohnungseigentümergemeinschaften?

Komplexe Veränderungen in der Kostenbeteiligung innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften können zu erheblichen Unsicherheiten führen. Die Anpassung bestehender Regelungen erfordert eine präzise rechtliche Bewertung, um langfristig tragfähige Lösungen zu gewährleisten. Transparenz und Klarheit in der Auslegung der geltenden Vorschriften sind dabei von zentraler Bedeutung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann gilt ein neuer Kostenverteilungsbeschluss in der WEG?

Ein neuer Kostenverteilungsbeschluss in der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt grundsätzlich nur für die Zukunft und wird mit der Beschlussfassung wirksam. Dies bedeutet, dass der neue Verteilungsschlüssel erst ab dem Zeitpunkt des Beschlusses für neue Kosten Anwendung findet.

Wirksamkeit und Bestandskraft

Der Beschluss wird unmittelbar mit der Abstimmung in der Eigentümerversammlung wirksam, sofern er nicht nichtig ist. Allerdings können Wohnungseigentümer den Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung anfechten. Nach Ablauf dieser Anfechtungsfrist wird der Beschluss bestandskräftig.

Keine rückwirkende Änderung

Eine rückwirkende Änderung der Kostenverteilung ist grundsätzlich nicht zulässig. Stellen Sie sich vor, Sie sind Wohnungseigentümer – dann dürfen Sie darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bisherigen Schlüssel umgelegt werden. Dies gilt besonders für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume, in die nicht nachträglich eingegriffen werden darf.

Transparenz und Umsetzung

Die praktische Umsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels erfordert eine transparente Gestaltung. Wenn in Ihrer WEG beispielsweise die Verteilung der Aufzugskosten neu geregelt werden soll, muss dies bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt angekündigt werden. Es reicht nicht aus, wenn der neue Schlüssel einfach stillschweigend einer späteren Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan zugrunde gelegt wird.

Der neue Kostenverteilungsschlüssel muss sich auf spezifische Kosten oder Kostenarten beziehen. Eine pauschale Änderung aller Kostenverteilungen ist nicht möglich. Die Änderung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wobei eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.


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Welche Mehrheit braucht ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung?

Seit der WEG-Reform zum 01.12.2020 können Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einfache Mehrheit ändern. Dies gilt für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Grundregel für die Mehrheitserfordernisse

Die einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr als 50% der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen für die Änderung sein müssen. Diese Regelung gilt für:

  • Betriebskosten
  • Verwaltungskosten
  • Kosten für Erhaltungsmaßnahmen
  • Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung

Besondere Konstellationen

Wenn Sie eine Änderung des Verteilungsschlüssels in der Teilungserklärung selbst vornehmen möchten, benötigen Sie hingegen die Allstimmigkeit. Das bedeutet, alle Eigentümer müssen zustimmen.

Wirksamkeit und Grenzen

Die beschlossene Änderung der Kostenverteilung muss der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Sie können durch den Beschluss:

  • Eigentümer von Kosten befreien
  • Eigentümer erstmals mit Kosten belasten
  • Den Kreis der Kostenschuldner verändern

Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nicht möglich, wenn über die betreffende Abrechnungsperiode bereits abgerechnet wurde.


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Wie können Eigentümer einen Kostenverteilungsbeschluss anfechten?

Als Wohnungseigentümer können Sie einen Kostenverteilungsbeschluss durch eine Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht anfechten. Die Klage muss sich dabei gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richten.

Fristen und formelle Anforderungen

Sie müssen zwei zentrale Fristen zwingend einhalten:

  • Die Klagefrist beträgt einen Monat nach der Beschlussfassung
  • Die Begründungsfrist erstreckt sich auf zwei Monate nach der Beschlussfassung

Der Klageantrag muss präzise formulieren, welcher Beschluss in welchem Umfang angefochten wird. Pauschale oder ungenaue Anträge werden vom Gericht zurückgewiesen.

Anfechtungsgründe und Erfolgsaussichten

Ein Kostenverteilungsbeschluss ist besonders dann erfolgreich anfechtbar, wenn er:

  • gegen gesetzliche Vorschriften oder die Teilungserklärung verstößt
  • einzelne Eigentümer unangemessen benachteiligt
  • unklare oder widersprüchliche Regelungen enthält

Stellen Sie sich vor, Ihre WEG beschließt eine neue Verteilung der Gartenpflegekosten. Wenn dabei Erdgeschosswohnungen mit Gartenzugang die Kosten zu 50% nach tatsächlicher Nutzung tragen sollen, wäre dies als ordnungsgemäße Verwaltung grundsätzlich zulässig.

Kostenrisiken beachten

Nach aktuellem Recht müssen Sie als klagender Eigentümer auch bei erfolgreicher Anfechtung anteilig die Prozesskosten mittragen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 entschieden, dass die Prozesskosten zu den Verwaltungskosten gehören und nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel umgelegt werden. Der Streitwert bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung beläuft sich dabei in der Regel auf den 7,5-fachen Anteil der Kosten, die auf Ihre Sondereigentumseinheit entfallen.


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Welche Grenzen gelten für die Änderung der Kostenverteilung durch die WEG?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann durch Mehrheitsbeschluss von der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen abweichen. Diese Befugnis unterliegt jedoch wichtigen rechtlichen Grenzen:

Sachlicher Grund erforderlich

Eine Änderung der Kostenverteilung muss stets durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Wenn Sie beispielsweise eine bestehende Kostentrennung zwischen verschiedenen Gebäudeteilen aufheben möchten, müssen nachvollziehbare Gründe vorliegen. Die Beteiligung von Eigentümern an Kosten für Einrichtungen, die sie nicht nutzen können, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Zeitliche Beschränkungen

Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels können nur für zukünftige Zeiträume beschlossen werden. Eine rückwirkende Änderung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtlich unzulässig und kann von jedem Wohnungseigentümer angefochten werden.

Gesetzliche Sonderfälle

Bestimmte Kostenarten unterliegen zwingenden gesetzlichen Vorgaben. So müssen etwa Heizkosten und Warmwasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Eine Änderung der Verteilung der Instandhaltungsrücklage erfordert die Zustimmung aller Eigentümer sowie eine notarielle Beurkundung und einen Grundbucheintrag.

Grenzen der Mehrheitsmacht

Die Mehrheit darf ihre Beschlusskompetenz nicht missbrauchen. Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die ohne die erforderliche Beschlusskompetenz gefasst werden, sind unwirksam. Wenn ein Wohnungseigentümer einen Beschluss für rechtswidrig hält, kann er diesen beim zuständigen Amtsgericht anfechten.

Inhaltliche Anforderungen

Die neue Kostenverteilung muss die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen. Sie können dabei verschiedene Verteilungsschlüssel wählen, etwa nach:

  • Wohnfläche
  • Nutzfläche bei Teileigentum
  • Verbrauch
  • Verursachung
  • Anzahl der Personen bei kleinen Gemeinschaften

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Was passiert mit der alten Kostenverteilung nach einem neuen Beschluss?

Ein neuer Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung gilt ausschließlich für zukünftige Abrechnungszeiträume. Die alte Kostenverteilung bleibt für alle bereits abgeschlossenen Abrechnungsperioden bestehen und kann nicht nachträglich geändert werden.

Zeitliche Wirkung der Änderung

Stellen Sie sich vor, Sie beschließen im März 2025 eine neue Kostenverteilung. Diese wird dann erst ab dem nächsten Abrechnungszeitraum wirksam. Wenn Ihre WEG nach Kalenderjahren abrechnet, würde die neue Verteilung ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Übergangsregelungen

Mit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2022 wurde die Änderung von Kostenverteilungen erheblich vereinfacht. Alte Vereinbarungen zur Kostenverteilung haben keine automatische „Bestandsgarantie“ mehr. Sie können durch einen neuen Beschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Praktische Auswirkungen

Der neue Verteilungsschlüssel muss klar definiert sein und darf keine Widersprüche enthalten. Unklare Verteilerschlüssel können nicht nachträglich korrigiert werden, wenn über die betreffende Abrechnungsperiode bereits abgerechnet wurde. Wenn Sie beispielsweise die Verteilung der Heizkosten ändern, wirkt sich dies erst auf die nächste Heizkostenabrechnung aus.

Die neue Kostenverteilung muss dabei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und darf keine willkürlichen Benachteiligungen einzelner Eigentümer enthalten. Eine rückwirkende Änderung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtlich unzulässig.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das grundlegende Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die rechtliche Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Eigentumswohnungen regelt. Sie wird im Grundbuch eingetragen und legt die Rechte und Pflichten der Eigentümer fest, insbesondere auch Regelungen zur Kostentragung und erforderliche Mehrheiten bei Beschlüssen.

Beispiel: Eine Teilungserklärung legt fest, dass die Kosten für die Gartenpflege nach Wohnfläche verteilt werden und Änderungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit erfordern.


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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die rechtliche Vereinigung aller Eigentümer eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes. Sie entsteht automatisch mit der Teilung des Gebäudes und ist eine teilrechtsfähige Gemeinschaft nach § 9a WEG. Die WEG verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft Entscheidungen durch Beschlüsse in Eigentümerversammlungen.

Beispiel: Eine WEG mit 22 Wohneinheiten beschließt die Neuverteilung der Gartenpflegekosten auf einer Eigentümerversammlung.


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Eigentümerversammlung

Das zentrale Beschlussorgan der WEG nach § 23 WEG, in dem die Eigentümer gemeinsam Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern Gesetz oder Teilungserklärung keine höheren Mehrheiten vorschreiben.

Beispiel: Die jährliche Versammlung beschließt einen neuen Verteilungsschlüssel für Gartenpflegekosten.


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Anfechtungsklage

Ein rechtliches Instrument nach § 44 WEG, mit dem Wohnungseigentümer Beschlüsse der Eigentümerversammlung gerichtlich überprüfen lassen können. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung eingereicht werden und kann sich gegen formelle oder materielle Mängel des Beschlusses richten.

Beispiel: Ein Eigentümer klagt gegen einen Mehrheitsbeschluss zur Änderung der Kostenverteilung.


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Qualifizierte Mehrheit

Eine erhöhte Mehrheitsanforderung für bestimmte Beschlüsse der WEG, die über die einfache Mehrheit (mehr als 50%) hinausgeht. Häufig wird eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Teilungserklärung festgelegt. Dies soll besonders wichtige Entscheidungen zusätzlich absichern.

Beispiel: Die Teilungserklärung verlangt eine Zwei-Drittel-Mehrheit für Änderungen der Kostenverteilung.


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Gemeinschaftliches Eigentum

Alle Gebäudeteile und Anlagen, die nicht im Sondereigentum stehen und nach § 1 Abs. 5 WEG dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Die Kosten für Instandhaltung und Pflege werden von allen Eigentümern gemeinsam getragen.

Beispiel: Außenanlagen, Gärten und Grünflächen einer Wohnanlage sind typischerweise gemeinschaftliches Eigentum.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 16 WEG Nutzungen, Lasten, Kostenverteilung: Regelt die grundsätzliche Verteilung von Kosten und Lasten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Miteigentumsanteilen sowie die Möglichkeit einer abweichenden Verteilung durch Beschluss. Die Eigentümer können mit einfacher Mehrheit eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung beschließen, sofern diese nicht unbillig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümergemeinschaft hat eine Änderung der Kostenverteilung für Außenanlagen von einer anteiligen auf eine Verteilung pro Wohneinheit beschlossen.
  • § 47 Satz 1 WEG Beschlusskompetenz: Bestimmt, dass die Gemeinschaftsordnung durch Beschluss der Wohnungseigentümer geändert werden kann, soweit nicht ein sogenannter Versteinerungswille vorliegt. Ein Versteinerungswille liegt vor, wenn die ursprüngliche Regelung nach dem Willen der Teilungserklärung unveränderlich sein soll. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Teilungserklärung enthält keine eindeutigen Anhaltspunkte für einen Versteinerungswillen bezüglich der Kostenverteilung.
  • § 45 Satz 1 WEG Anfechtungsfrist: Legt fest, dass die Anfechtung eines Beschlusses durch Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen muss. In der Klagebegründung müssen alle Anfechtungsgründe innerhalb dieser Frist genannt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger hat innerhalb der Frist nur die fehlende Zweidrittelmehrheit gerügt, weitere Anfechtungsgründe sind damit präkludiert.
  • § 43 WEG Zuständigkeit: Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wohnungseigentumssachen, insbesondere für Beschlussanfechtungsklagen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 4 WEG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage der Wohnanlage. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht Freising ist als zuständiges Gericht für die Beschlussanfechtungsklage korrekt gewählt.

Das vorliegende Urteil


AG Freising – Az.: 1 C 342/23 – Urteil vom 10.10.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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