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WEG: Missachtung des § 50 WEG

Kosten für mehrere Anwälte erstattet: Was nun?

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 T 91/18, Beschluss vom 03.09.2018

In der Sache hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2018 am 03.09.2018 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert: 757,32 €

GRÜNDE:

I.

Die Klage der Kläger gegen die übrigen Eigentümer auf Einsetzung eines Verwalters für die verwalterlose WEG wurde abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagten zu 1 und 2 haben sich von einem Anwalt vertreten lassen, die Beklagte zu 3 von einem anderen.

Die Beklagten haben jeweils die ihnen entstandenen Anwaltskosten gegen die Kläger festsetzen lassen. Der Festsetzungsbeschluss der Beklagten zu 3, mit der die gesamten begehrten Kosten festgesetzt wurden, ist rechtskräftig geworden.

Ein Beschluss, mit welchem auch die beantragten Kosten der Beklagten zu 1 und 2 festgesetzt wurden, hat die Kammer auf die Beschwerde der Kläger aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung unter Berücksichtigung des § 50 WEG an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Nunmehr hat das Amtsgericht – auf dessen Berechnung verwiesen wird – dem Antrag nur teilweise entsprochen und ausgehend von den fiktiven Kosten einer Vertretung der Beklagten durch einen Anwalt, 2/3 der insoweit festsetzungsfähigen Kosten gegen die Kläger festgesetzt.

WEG: Missachtung des § 50 WEG
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Hiergegen richtet sich die erneute Beschwerde der Kläger, welche die Ansicht vertreten, der Ausgleich der Kosten habe unter den Beklagten stattzufinden, diese seien Gesamtgläubiger. Die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Beklagten zu 3 könne nicht zum Nachteil der Kläger gehen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die Berechnung der Kosten ist beanstandungsfrei. Im Grundsatz hat, wenn – wie hier – kein vom Verwalter beauftragter Rechtsanwalt tätig wird, dies nach der Rechtsprechung des BGH eine Quotelung der erstattungsfähigen Kosten zur Folge (BGH NJW 2011, 3165). Demnach sind die erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln, die entstanden wären, wenn sich die Beklagten durch einen Anwalt hätten vertreten lassen und diese sodann – der Kostenentscheidung des § 100 Abs. 1 ZPO folgend – nach Kopfteilen auf die Beklagten zu verteilen (vgl. LG Berlin ZMR 2011, 493; Jennißen/Suilmann § 50 Rn. 19).

Dass dies vorliegend zunächst nicht geschehen ist und eine diese Grundsätze nicht beachtende Kostenfestsetzung bezüglich der Beklagten zu 3 rechtskräftig geworden ist, hat nun allerdings nicht zur Folge, dass die übrigen Beklagten nur noch die verbliebenen nicht festgesetzten Beträge erstattet bekommen können. Denn die beklagten Wohnungseigentümer haben untereinander keine Ausgleichsansprüche, insbesondere sind sie – anders als die Beschwerde meint – keine Gesamtgläubiger für den Prozesskostenerstattungsanspruch gegen den Kläger, denn sie stehen dem Kläger als Streitgenossen einzeln gegenüber und haften im umgekehrten Fall dem Kläger auch nicht für dessen Kostenerstattung als Gesamtschuldner (BGH NJW 2016, 716 Rn. 22). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein einheitlicher Kostenfestsetzungsbeschluss für alle Streitgenossen ergangen ist und in diesem eine Verteilung nach den dargestellten Grundsätzen unterlassen wurde (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 10). Ein derartiger Fall, indem sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergibt, dass sämtliche Beklagte nur den – fälschlich – einheitlich festgesetzten Erstattungsanspruch haben, liegt hier aber gerade nicht vor, denn der rechtskräftige Festsetzungsbeschluss der Beklagten zu 3 erfasst ausdrücklich nur ihren eigenen Erstattungsanspruch.

Diesen Beschluss hätten auch nur die Kläger anfechten können, denn in den Rechtskreis der übrigen Beklagten wird insoweit nicht eingegriffen, so dass – entgegen der Ansicht der Beschwerde – insoweit auch keine Beschwerdebefugnis bestand.

Demzufolge ist für den hier relevanten Antrag der Beklagten zu 2 und 3 die Sache so zu behandeln, als wäre von vorneherein eine Kostenquotelung vorgenommen worden, so dass – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – insoweit eine Kostenfest setzung in Höhe von 2/3 der insgesamt festsetzungsfähigen Kosten erfolgen konnte.

Dies führt zu den festgesetzten Kosten.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.

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