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WEG – Nichtigkeit eines Beschlusses gegen Zustimmung der Käufer

Wenn Baumängel das neue Zuhause trüben, wird oft Geld auf einem Notaranderkonto als Sicherheit hinterlegt. Doch was geschieht, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft über diese individuellen Rücklagen entscheiden will? Eine einzelne Eigentümerin wehrte sich und zwang die Justiz zu klären, ob die Gemeinschaft über fremdes Geld verfügen darf. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Mehrheitsentscheidung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 980a C 9/24 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hamburg-St. Georg
  • Datum: 23.05.2025
  • Aktenzeichen: 980a C 9/24 WEG
  • Verfahrensart: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Eigentümerbeschluss
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das einen Teil des Kaufpreises für seine Wohnung auf einem Notaranderkonto einbehalten hatte und den Eigentümerbeschluss anfocht.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), deren Beschluss angefochten wurde.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Wohnungseigentümer hatten Kaufpreise wegen Mängeln auf Notaranderkonten einbehalten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fasste einen Beschluss, der vorsah, dass ein Teil dieser einbehaltenen Gelder an eine Drittfirma und der Rest an die WEG ausgezahlt werden sollte, um ein Beweisverfahren wegen Baumängeln zu beenden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gültig war, der die Auszahlung von Geldern von Notaranderkonten regelte, obwohl diese Gelder einzelnen Wohnungseigentümern zustanden und die vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.02.2024 zu TOP 3 wurde für ungültig erklärt.
  • Begründung: Das Gericht erklärte den Beschluss für nichtig, da er nicht umsetzbar war und Rechte Dritter regelte. Die auf Notaranderkonten hinterlegten Gelder gehörten den einzelnen Käufern und konnten nur mit deren Anweisung und bei Mangelfreiheit ausgezahlt werden – beides war nicht gegeben. Zudem hatte die WEG keine Befugnis, über Gelder von Dritten zu entscheiden.
  • Folgen: Der Eigentümerbeschluss ist rechtlich unwirksam, was bedeutet, dass die geplante Vereinbarung zur Auszahlung der Gelder nicht auf Basis dieses Beschlusses umgesetzt werden kann. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Baumängel und zurückgehaltenes Geld: Wer darf entscheiden?

Jeder, der eine neue Immobilie kauft, hofft auf ein perfektes Zuhause. Doch was passiert, wenn nach dem Einzug erhebliche Baumängel entdeckt werden? In solchen Fällen ist es üblich und rechtlich vorgesehen, dass der Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückhält, bis die Mängel behoben sind. Dieses Geld wird oft auf einem speziellen Treuhandkonto eines Notars, einem sogenannten Notaranderkonto, sicher verwahrt. Aber was geschieht, wenn sich eine ganze Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mit den Mängeln eines Bauträgers konfrontiert sieht? Darf die Gemeinschaft dann gemeinsam über das Geld entscheiden, das die einzelnen Käufer zurückgehalten haben? Genau diese Frage musste ein Gericht klären.

Eine Eigentümergemeinschaft fasst einen folgenschweren Beschluss

Eigentümerversammlung im modernen Konferenzraum, Frau beobachtet skeptisch die Abstimmung
Wohnungseigentümer stimmen über Notaranderkontogeld bei Eigentümerversammlung ab. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Ausgangslage war komplex. Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz WEG, also alle Eigentümer eines Gebäudes zusammen) hatten vor Jahren ihre Wohnungen von einer Bauträgerin, der A. VV GmbH, gekauft. Schon bald zeigten sich erhebliche Mängel am Bau. Um diese Mängel offiziell feststellen zu lassen, führte die Gemeinschaft ein sogenanntes selbständiges Beweisverfahren. Das ist ein gerichtliches Verfahren, das nur dazu dient, Beweise wie Baumängel von einem Gutachter feststellen zu lassen, noch bevor ein kompletter Prozess um Schadensersatz beginnt.

Gleichzeitig hatten die einzelnen Käufer wegen dieser Mängel einen Teil ihres Kaufpreises einbehalten. Insgesamt lagerten so fast 125.000 Euro auf den Notaranderkonten. Die Bauträgerin, über deren Vermögen inzwischen ein spezielles Abwicklungsverfahren lief, war praktisch pleite. Sie behauptete aber ihrerseits, noch offene Forderungen gegen die Käufer zu haben. Ihre angeblichen Ansprüche hatte sie an eine andere Firma, die A-WP-P GmbH, abgetreten. Eine Abtretung ist die rechtliche Übertragung einer Forderung, sodass nun die neue Firma das Geld verlangen konnte.

Der Beschluss der Gemeinschaft im Detail

In einer Eigentümerversammlung schlug der Anwalt der Gemeinschaft einen Vergleich vor. Die Idee: Man einigt sich mit der A-WP-P GmbH, der neuen Gläubigerin. Von den knapp 125.000 Euro auf den Notarkonten sollte die Gläubiger-Firma 20.000 Euro bekommen. Der große Rest von rund 105.000 Euro sollte an die Wohnungseigentümergemeinschaft fließen. Im Gegenzug würden alle rechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere das Beweisverfahren, beendet. Die Mehrheit der Eigentümer stimmte diesem Vorschlag in einem Beschluss, also einer für die Gemeinschaft bindenden Entscheidung, zu. Sie hofften, so wenigstens einen Teil des Geldes zu retten, da bei der insolventen Bauträgerin ohnehin nichts mehr zu holen war.

Eine Eigentümerin wehrt sich: Die Klage vor Gericht

Doch nicht alle waren einverstanden. Eine Eigentümerin, die ebenfalls Geld zurückgehalten hatte, zog vor Gericht. Sie wollte den Beschluss für ungültig erklären lassen. Ihre Argumente waren vielfältig: Sie fand den Vergleich schlecht, da die festgestellten Mängel viel teurer waren als die Summe, die die Gemeinschaft erhalten sollte. Zudem sei der Beschluss viel zu ungenau formuliert.

Ihr entscheidender Punkt aber war ein ganz anderer und viel grundsätzlicherer: Sie argumentierte, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht das Recht hatte, über dieses Geld zu entscheiden. Warum? Weil das Geld auf den Notaranderkonten nicht der Gemeinschaft gehörte, sondern den einzelnen Käufern, die es als Sicherheit einbehalten hatten. Sie verwies auf ihren Kaufvertrag. Dort war klar geregelt, unter welchen Bedingungen der Notar das zurückgehaltene Geld auszahlen darf.

Das Kernproblem: Wer hat die Verfügungsgewalt über das Geld?

Hier lag der juristische Kern des Problems. Um das zu verstehen, müssen wir uns die Rolle des Notars und des Kaufvertrags genauer ansehen. In den Kaufverträgen stand, dass der Notar den einbehaltenen Betrag nur dann auszahlen darf, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der jeweilige Käufer muss den Notar persönlich anweisen, das Geld auszuzahlen.
  2. Es muss nachgewiesen sein, dass die Wohnung ohne wesentliche Mängel übergeben wurde.

Die klagende Eigentümerin erklärte klipp und klar: Sie hat dem Notar keine solche Anweisung gegeben. Und die zweite Bedingung war ebenfalls nicht erfüllt – im Gegenteil, das gerichtliche Beweisverfahren hatte ja gerade Mängel in Höhe von 170.000 Euro bestätigt. Die zentrale Frage für das Gericht war also: Kann ein Mehrheitsbeschluss der WEG die individuellen vertraglichen Vereinbarungen eines einzelnen Eigentümers mit dem Notar und dem Bauträger einfach aushebeln?

Die Entscheidung des Gerichts: Der Beschluss ist nichtig

Das Gericht gab der Klägerin vollständig recht. Mehr noch: Es erklärte den Beschluss der Eigentümergemeinschaft nicht nur für anfechtbar oder ungültig, sondern für nichtig. Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein anfechtbarer Beschluss ist zunächst gültig und wird nur dann unwirksam, wenn ihn jemand erfolgreich vor Gericht anficht. Ein Nichtiger Beschluss hingegen ist von Anfang an komplett unwirksam, so als hätte es ihn nie gegeben. Er entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung.

Die Begründung: Warum ein solcher Beschluss von Anfang an unwirksam ist

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei zentrale Säulen. Es erklärte, dass der Gemeinschaft die sogenannte Beschlusskompetenz fehlte – also die rechtliche Befugnis, über diesen Sachverhalt überhaupt zu entscheiden.

Ein Beschluss, der praktisch nicht umsetzbar ist

Der erste Grund für die Nichtigkeit war die schlichte Tatsache, dass der Beschluss auf eine unmögliche Handlung abzielte. Der Beschluss wies die Gemeinschaft an, einen Vertrag zu schließen, der die Auszahlung des Geldes von den Notarkonten vorsah. Doch die Gemeinschaft hatte gar nicht die Macht, diese Auszahlung zu veranlassen.

Stellen Sie sich das wie einen Tresor mit zwei Schlüsseln vor. Ein Schlüssel liegt beim Käufer, der andere symbolisch bei der erfüllten Bedingung (Mängelfreiheit). Nur wenn beide Schlüssel gedreht werden, öffnet sich der Tresor. Der Beschluss der WEG war quasi der Versuch, dem Notar als Tresorwächter zu befehlen, den Tresor ohne die erforderlichen Schlüssel zu öffnen. Das ist rechtlich und tatsächlich unmöglich, da der Notar streng an die Anweisungen aus dem Kaufvertrag gebunden ist und nicht an die Wünsche der Eigentümergemeinschaft.

Ein unzulässiger Eingriff in die Rechte einzelner Eigentümer

Der zweite, ebenso wichtige Grund war, dass der Beschluss unzulässig in die Rechte Dritter eingriff. Die „Dritten“ waren hier die einzelnen Käufer. Das Geld auf den Notarkonten war deren individuelles Vermögen, das sie als Sicherheit zurückhielten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar über gemeinschaftliche Angelegenheiten wie die Reparatur des Daches oder die Reinigung des Treppenhauses entscheiden, aber sie kann nicht über das private Vermögen ihrer Mitglieder verfügen.

Ein Alltagsvergleich macht das deutlich: Ein Sportverein kann per Mitgliederbeschluss entscheiden, neue Trikots zu kaufen. Er kann aber nicht beschließen, das private Auto eines Mitglieds zu verkaufen, um die Vereinskasse aufzubessern – selbst wenn die Mehrheit dafür stimmt. Genau das hatte die WEG hier aber versucht: Sie wollte über fremdes Geld verfügen, das den einzelnen Käufern zustand. Ein solcher Beschluss, der Regelungen zu Lasten von Außenstehenden oder einzelnen Mitgliedern ohne deren Zustimmung trifft, ist fundamental fehlerhaft und daher nichtig.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt klar: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einfach per Mehrheitsbeschluss über das private Geld ihrer Mitglieder verfügen, selbst wenn es um einen vermeintlich günstigen Vergleich geht. Jeder Käufer behält die alleinige Kontrolle über sein zurückgehaltenes Geld auf dem Notarkonto – diese Rechte aus dem individuellen Kaufvertrag können nicht durch Gemeinschaftsentscheidungen ausgehebelt werden. Die Entscheidung stärkt die Position einzelner Eigentümer gegenüber ihrer Gemeinschaft und macht deutlich, dass private Vermögensrechte auch in einer Eigentümergemeinschaft unantastbar bleiben. Für Betroffene bedeutet dies: Sie müssen sich nicht von der Mehrheit zu Vergleichen drängen lassen, wenn sie mit den Bedingungen nicht einverstanden sind.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) überhaupt entscheiden, insbesondere wenn es um privates Geld geht, das ich wegen Mängeln einbehalten habe?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist dazu befugt, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die das Gemeinschaftseigentum oder die gemeinschaftliche Verwaltung des Wohnungseigentums betreffen. Das bedeutet, die WEG trifft Beschlüsse zu Dingen, die allen Eigentümern gemeinsam gehören oder die für das gesamte Gebäude und seine Nutzung relevant sind. Dazu zählen beispielsweise notwendige Reparaturen am Dach, an der Fassade oder an der Heizungsanlage, die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes oder die Bestellung einer Hausverwaltung. Diese Entscheidungen werden in der Regel in Eigentümerversammlungen gefasst und sind für alle Eigentümer bindend, solange sie ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Die Entscheidungsgewalt der WEG endet jedoch bei Ihren individuellen Angelegenheiten. Das betrifft insbesondere Ihr privates Vermögen und persönliche Ansprüche, die Sie als einzelner Wohnungseigentümer haben. Die WEG kann und darf keine Beschlüsse fassen, die sich direkt auf Ihr persönliches Bankkonto, Ihre privaten Ersparnisse oder Ihre individuellen Forderungen gegenüber Dritten beziehen. Auch wenn diese privaten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Immobilie stehen, bleiben sie außerhalb des Entscheidungsbereichs der Gemeinschaft.

Wenn Sie Geld wegen Mängeln einbehalten haben, beispielsweise auf einem Notaranderkonto, um die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum sicherzustellen, dann ist dieses Geld grundsätzlich nicht der Entscheidungsgewalt der WEG unterworfen. Es handelt sich hierbei um Ihre private Sicherheit oder Ihren individuellen Anspruch, den Sie persönlich ausüben. Die WEG kann nicht beschließen, wie Sie mit diesem privat einbehaltenen Geld umzugehen haben, etwa es freizugeben oder es für bestimmte Zwecke zu verwenden. Solche Mittel gehören zu Ihrem individuellen Vermögensbereich und sind nicht Teil des Gemeinschaftsvermögens, über das die WEG verfügen kann. Die Gemeinschaft entscheidet über die gemeinsamen Finanzen und das gemeinsame Eigentum, nicht aber über die privaten finanziellen Maßnahmen oder Rücklagen eines einzelnen Eigentümers.


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Was genau ist ein nichtiger Beschluss einer WEG und warum ist dieser rechtliche Unterschied wichtig für mich?

Ein nichtiger Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein Beschluss, der von Anfang an unwirksam ist. Das bedeutet, er wird rechtlich so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, und diese Unwirksamkeit kann – im Gegensatz zu einem anfechtbaren Beschluss – grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden.

Merkmale eines nichtigen Beschlusses

Ein Beschluss ist nichtig, wenn er so schwerwiegende Fehler aufweist, dass er von vornherein keine Gültigkeit erlangen kann. Das ist der Fall, wenn die WEG die Kompetenz (die Befugnis) zur Beschlussfassung nicht hatte oder der Beschluss gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstößt. Beispiele für Nichtigkeit sind:

  • Fehlende Beschlusskompetenz: Die WEG entscheidet über etwas, wofür sie gar nicht zuständig ist, weil es zum Beispiel die Rechte einzelner Sondereigentümer betrifft, die nur mit deren Zustimmung geändert werden dürfen, oder wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die nur im Einvernehmen aller Eigentümer geregelt werden können (z.B. eine grundlegende Änderung der Teilungserklärung, die in das Sondereigentum eingreift). Stellen Sie sich vor, die WEG beschließt, dass ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen muss – das wäre ein Eingriff, für den die WEG keine Befugnis hat.
  • Verstoß gegen zwingendes Recht: Der Beschluss verstößt gegen eine gesetzliche Vorschrift, die nicht durch einen Beschluss geändert werden darf. Ein Beispiel wäre ein Beschluss, der das Stimmrecht eines Eigentümers ohne gesetzliche Grundlage vollständig aufhebt.
  • Sittenwidrigkeit: Der Beschluss ist so krass unfair oder diskriminierend, dass er gegen die guten Sitten verstößt.
  • Rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausführung: Der Beschluss kann rechtlich oder tatsächlich nicht umgesetzt werden. Beispielsweise ein Beschluss zum Bau eines Anbaus, der nach öffentlichem Baurecht absolut unzulässig ist und auch nicht genehmigt werden kann.

Der wichtige Unterschied zur Anfechtbarkeit

Der Unterschied zwischen einem nichtigen und einem anfechtbaren Beschluss ist für Sie von entscheidender praktischer Bedeutung:

  • Nichter Beschluss:
    • Von Anfang an unwirksam: Er hat nie bestanden.
    • Keine Frist: Seine Nichtigkeit kann grundsätzlich jederzeit von jedem, der davon betroffen ist, geltend gemacht werden. Es ist keine bestimmte Frist einzuhalten, um ihn anzufechten. Oft wird dennoch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit erhoben, um Rechtssicherheit zu erlangen.
    • Folgen: Alle Handlungen, die auf einem nichtigen Beschluss basieren, sind möglicherweise ebenfalls unwirksam.
  • Anfechtbarer Beschluss:
    • Zunächst wirksam: Ein anfechtbarer Beschluss ist zuerst gültig und entfaltet seine Wirkungen.
    • Fristgebunden: Er muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung durch eine Klage beim Gericht angefochten werden. Wird diese Frist versäumt, wird der Beschluss bestandskräftig (endgültig gültig) und kann später nicht mehr angegriffen werden, selbst wenn er fehlerhaft war.
    • Gründe: Anfechtbar sind Beschlüsse, die gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen (z.B. wenn eine Kostenverteilung unangemessen ist oder wenn ein Formfehler bei der Einladung zur Versammlung vorlag) oder die gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die nicht zur Nichtigkeit führen.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Beschluss für falsch halten, ist es entscheidend zu wissen, ob er nichtig ist oder nur anfechtbar. Bei einem anfechtbaren Beschluss müssen Sie schnell handeln, um Ihre Rechte zu wahren. Bei einem nichtigen Beschluss ist der Zeitdruck geringer, da er ohnehin unwirksam ist. Allerdings kann es auch bei einem nichtigen Beschluss sinnvoll sein, gerichtliche Klarheit zu schaffen, um Missverständnissen vorzubeugen und die Rechtslage eindeutig festzustellen.


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Was kann ich tun, wenn die WEG einen Beschluss fasst, der meine individuellen Rechte oder mein einbehaltenes Geld betrifft?

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einen Beschluss fasst, der aus Ihrer Sicht Ihre individuellen Rechte als Eigentümer oder finanzielle Aspekte, die Ihr Vermögen betreffen, unzulässig beeinflusst, stehen Ihnen rechtliche Wege offen. Es gibt grundsätzlich zwei Hauptkategorien von Beschlüssen, die angegriffen werden können: fehlerhafte (anfechtbare) und nichtige Beschlüsse.

Anfechtbare Beschlüsse: Wenn ein Beschluss Fehler aufweist

Viele WEG-Beschlüsse sind nicht von Natur aus unwirksam, sondern können angefochten werden, wenn sie formelle oder materielle Fehler enthalten. Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn er entweder nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (also nicht im besten Interesse der Gemeinschaft oder unfair ist) oder gegen gesetzliche Vorschriften oder die Teilungserklärung verstößt, aber der Fehler nicht so schwerwiegend ist, dass der Beschluss von Anfang an unwirksam wäre.

  • Der Rechtsweg: Um einen solchen Beschluss anzufechten, ist eine sogenannte Anfechtungsklage erforderlich. Diese Klage muss bei Gericht eingereicht werden.
  • Die entscheidende Frist: Der wichtigste Aspekt hierbei ist die Anfechtungsfrist. Diese beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. Das bedeutet, wenn Sie mit einem WEG-Beschluss nicht einverstanden sind, müssen Sie sehr schnell handeln. Versäumen Sie diese Frist, wird der Beschluss – selbst wenn er fehlerhaft war – bestandskräftig. Das heißt, er wird für alle Eigentümer bindend und kann nachträglich nicht mehr angegriffen werden.

Nichtige Beschlüsse: Wenn ein Beschluss von Anfang an unwirksam ist

Neben anfechtbaren Beschlüssen gibt es auch nichtige Beschlüsse. Diese sind von Anfang an unwirksam und rechtlich bedeutungslos, so als wären sie nie gefasst worden. Ein Beschluss ist nichtig, wenn der Fehler so gravierend ist, dass er als grundlegend fehlerhaft anzusehen ist. Beispiele hierfür sind Beschlüsse, die:

  • keinerlei gesetzliche Grundlage haben,
  • sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die WEG überhaupt nicht zuständig ist (z.B. die Entscheidung über eine Angelegenheit, die die Sondereigentumsrechte eines einzelnen Eigentümers unzulässig und grundlegend beeinträchtigt, ohne dass dies durch die Gemeinschaftsordnung gedeckt wäre), oder
  • gegen grundlegende Verfahrensvorschriften verstoßen, die zur Essenz eines Beschlusses gehören.
  • Keine Frist: Im Gegensatz zu anfechtbaren Beschlüssen gibt es für nichtige Beschlüsse keine Frist zur Anfechtung. Sie sind jederzeit unwirksam.
  • Rechtliche Klarheit: Trotz der fehlenden Frist kann es sinnvoll sein, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch ein Gericht feststellen zu lassen (mittels einer sogenannten Feststellungsklage). Dies schafft rechtliche Klarheit für alle Beteiligten, insbesondere wenn die Nichtigkeit umstritten ist.

Was Sie beachten sollten

Die Unterscheidung zwischen einem anfechtbaren und einem nichtigen Beschluss ist für juristische Laien oft schwierig, aber für das weitere Vorgehen entscheidend. Während Sie bei einem anfechtbaren Beschluss an eine sehr kurze Frist gebunden sind, besteht diese Frist bei einem nichtigen Beschluss nicht. Die Art des Fehlers im Beschluss bestimmt, welcher Weg der richtige ist und welche Fristen eingehalten werden müssen. Das rechtzeitige Erkennen der Art des Fehlers und die Kenntnis der damit verbundenen Fristen sind daher von großer Bedeutung für den Schutz Ihrer individuellen Rechte als Wohnungseigentümer.


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Wer trägt die Verantwortung für Baumängel an einer neu gekauften Eigentumswohnung und wie kann ich meine Ansprüche sichern?

Wenn Sie eine neu gebaute Eigentumswohnung erwerben, trägt in der Regel der Bauträger die Verantwortung für Baumängel. Der Bauträger schuldet Ihnen eine mangelfreie Wohnung. Das bedeutet, die Wohnung muss die vereinbarte Qualität aufweisen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verpflichtung des Bauträgers, die als Gewährleistungspflicht bezeichnet wird, ist im deutschen Recht für Bauwerke typischerweise auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abnahme der Bauleistung festgelegt. Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnung von der vertraglich vereinbarten oder der üblichen Beschaffenheit abweicht.

Ansprüche bei Baumängeln sichern

Um Ihre Ansprüche bei Baumängeln zu sichern, gibt es im Wesentlichen zwei bewährte Instrumente, die Ihnen als Käufer zur Verfügung stehen können:

1. Der Einbehalt von Restkaufpreisen
Nach der Fertigstellung und vor allem nach der Abnahme der Wohnung – dem Moment, in dem Sie das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen, obwohl Mängel noch bestehen können – haben Sie die Möglichkeit, einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, wenn Baumängel vorhanden sind. Diesen Einbehalt können Sie als Druckmittel nutzen, damit der Bauträger die Mängel beseitigt. Die Höhe des Einbehalts orientiert sich meist an den Kosten, die für die Beseitigung der Mängel voraussichtlich anfallen werden. Oftmals wird dabei ein Betrag einbehalten, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beträgt. Dies dient als Sicherheit, falls die Mängelbeseitigung aufwendiger wird oder weitere Schritte nötig sind.

2. Das Notaranderkonto
Eine weitere Möglichkeit zur Sicherung Ihrer Ansprüche ist die Nutzung eines Notaranderkontos. Dies ist ein spezielles Bankkonto, das von einem Notar verwaltet wird. Anstatt den gesamten Kaufpreis direkt an den Bauträger zu zahlen, wird ein vereinbarter Teil des Geldes auf dieses neutrale Konto eingezahlt. Der Notar darf das Geld erst an den Bauträger auszahlen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen können beispielsweise die vollständige Mängelbeseitigung oder die Stellung einer Sicherheit durch den Bauträger sein. Für Sie als Käufer bedeutet dies, dass der Kaufpreis zwar hinterlegt ist, aber nicht direkt beim Bauträger landet, solange die Mängel nicht behoben sind. Dies bietet eine hohe Sicherheit, da der Notar als unabhängige Instanz die Auszahlung kontrolliert und die Gelder vor Zugriffen des Bauträgers schützt, solange die vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Solche Sicherungsmechanismen werden oft bereits im Kaufvertrag vereinbart.


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Welche Rolle spielt ein Notaranderkonto bei der Sicherung von Geld, das wegen Baumängeln einbehalten wird?

Ein Notaranderkonto ist ein spezielles Bankkonto, das von einem Notar geführt wird. Es dient dazu, Gelder treuhänderisch zu verwalten. Das bedeutet, der Notar hält das Geld nicht für sich selbst, sondern für andere Personen – in diesem Fall für den Käufer und den Verkäufer oder Bauunternehmer. Bei Baumängeln, die nach Fertigstellung oder Übergabe einer Immobilie festgestellt werden, wird oft ein Teil des Kaufpreises oder Werklohns einbehalten, um die Behebung der Mängel sicherzustellen. Genau hier kommt das Notaranderkonto ins Spiel.

Die Rolle des Notars als Treuhänder

Der Notar fungiert auf einem Notaranderkonto als unabhängiger und neutraler Treuhänder. Stellen Sie sich vor, der Notar ist wie ein sicherer Tresor, in dem Geld verwahrt wird, auf das weder der eine noch der andere Vertragspartner direkten Zugriff hat. Das Geld wird auf das Konto des Notars eingezahlt, der es dann nach festgelegten vertraglichen Bedingungen oder nach einer gerichtlichen Entscheidung an die berechtigte Partei auszahlt. Diese Rolle ist gesetzlich geregelt und sichert ab, dass das Geld weder einfach verschwindet noch unberechtigt ausgezahlt wird. Für Sie bedeutet das, dass das einbehaltene Geld sicher ist und nur unter den vereinbarten Voraussetzungen den Besitzer wechselt.

Sicherungsfunktion und Auszahlungsbedingungen

Die zentrale Aufgabe des Notaranderkontos ist die Sicherung des Geldes. Im Fall von Baumängeln wird ein bestimmter Betrag, der zur Behebung der Mängel oder als Sicherheit dient, auf dieses Konto überwiesen. So wird vermieden, dass der Käufer das Geld für die Mängelbeseitigung vorstrecken muss und das Geld beim Verkäufer oder Bauunternehmer nicht mehr auffindbar ist. Gleichzeitig schützt es den Verkäufer oder Bauunternehmer davor, dass der Käufer das Geld einfach einbehält, ohne dass Mängel tatsächlich vorliegen oder behoben werden.

Die Auszahlung vom Notaranderkonto erfolgt nur unter strengen Bedingungen. Diese Bedingungen werden im zugrundeliegenden Vertrag (zum Beispiel im Kaufvertrag oder Bauvertrag) genau festgelegt. Typischerweise wird vereinbart, dass das Geld freigegeben wird, wenn:

  • Die Baumängel erfolgreich beseitigt wurden und dies von beiden Parteien oder einem Sachverständigen bestätigt wird.
  • Eine gerichtliche Entscheidung oder ein Schiedsspruch vorliegt, der die Auszahlung an eine der Parteien anordnet.
  • Sich die Parteien nachträglich einvernehmlich auf eine Auszahlung einigen.

Solange diese Bedingungen nicht erfüllt sind, bleibt das Geld auf dem Notaranderkonto gesperrt. Dies stellt sicher, dass das einbehaltene Geld tatsächlich seinem Zweck dient und nicht unkontrolliert zur Verfügung steht.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit aller Eigentümer von Wohnungen in einem Wohngebäude, die gemeinsam über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums entscheiden. Die WEG hat die Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die das gemeinschaftliche Eigentum oder dessen Verwaltung betreffen, wie z. B. Reparaturen am Dach oder die Beauftragung einer Hausverwaltung (§ 10 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Entscheidend ist, dass individuelle Rechte oder Vermögenswerte einzelner Eigentümer nicht durch die WEG einseitig beeinträchtigt werden dürfen. In dem Fall sorgt die WEG also für die Pflege und Verwaltung des zusammenschließenden Eigentums, nicht aber für persönliche Vermögensfragen der Eigentümer.

Beispiel: Die WEG kann entscheiden, wer den Hausflur putzt, aber nicht, wie ein einzelner Eigentümer mit seinem eigenen Bankguthaben verfährt.

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Notaranderkonto

Ein Notaranderkonto ist ein spezielles Treuhandkonto, das von einem Notar verwaltet wird und auf dem Geld sicher verwahrt wird, bis vertraglich festgelegte Bedingungen erfüllt sind. Der Notar handelt dabei als neutraler Dritter, der keine Verfügungsmacht über das Geld hat, sondern es nur entsprechend den vertraglichen oder gerichtlichen Vorgaben auszahlt (§ 323 BGB i.V.m. berufsrechtlichen Regelungen für Notare). Insbesondere bei Baumängeln wird so gesichert, dass Käufer Gelder für Mängelbeseitigungen zurückhalten können, ohne dass der Bauträger sie unberechtigt verwenden kann. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn z. B. eine mangelfreie Übergabe nachgewiesen oder eine gerichtliche Anordnung vorliegt.

Beispiel: Das Geld für reparaturbedürftige Fenster liegt sicher beim Notar, bis ein Gutachten die Mängelbeseitigung bestätigt.

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Beschlusskompetenz

Beschlusskompetenz bezeichnet die rechtliche Befugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft, über bestimmte Angelegenheiten durch Beschluss zu entscheiden (§ 21 WEG). Die WEG darf nur über gemeinschaftliche Angelegenheiten oder das Gemeinschaftseigentum wirksam Beschlüsse fassen. Rechte einzelner Eigentümer an ihrem privaten Vermögen oder deren individuelle vertragliche Ansprüche unterliegen nicht der Beschlusskompetenz der WEG. Ein Beschluss außerhalb dieser Kompetenz ist rechtswidrig und kann – wie im Fall beschrieben – nichtig sein.

Beispiel: Die WEG kann entscheiden, das Dach zu sanieren, kann aber nicht darüber entscheiden, wie ein Eigentümer mit seinen Rücklagen für eine individuelle Balkonrenovierung umgeht.

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Nichtiger Beschluss

Ein nichtiger Beschluss einer WEG ist ein rechtlich von Anfang an unwirksamer Beschluss, der keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (§ 134, § 139 BGB analog und ständige Rechtsprechung zum WEG). Das bedeutet, der Beschluss wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Nichtig ist ein Beschluss insbesondere, wenn die WEG keine Beschlusskompetenz hatte, der Beschluss gegen zwingendes Recht verstößt oder eine Ausführung rechtlich unmöglich ist. Anders als anfechtbare Beschlüsse kann ein nichtiger Beschluss jederzeit geltend gemacht werden, ohne Fristbindung.

Beispiel: Ein Beschluss, der das private Guthaben einzelner Eigentümer zugunsten der Gemeinschaft ohne deren Zustimmung verausgabt, ist nichtig.

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Abtretung (von Forderungen)

Die Abtretung ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen Dritten (§ 398 BGB). Dabei tritt der ursprüngliche Gläubiger (z. B. der Bauträger) seine Ansprüche gegenüber dem Schuldner (z. B. Käufer) an eine andere Firma oder Person ab, die dann berechtigt ist, die Forderung selbst geltend zu machen. In dem Fall des Textes wurde die Forderung der Bauträgerin von der A. VV GmbH an die A-WP-P GmbH abgetreten, die somit berechtigt ist, das Geld einzufordern. Die Abtretung wirkt unabhängig von der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist üblich bei insolventen Unternehmen oder wenn Rechte verkauft werden.

Beispiel: Eine Bank verkauft Kredite an einen Inkassodienstleister, der dann das ausstehende Geld eintreibt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 10 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Regelt die Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Grenzen der Beschlusskompetenz. Die Gemeinschaft kann nur für gemeinschaftliches Eigentum und gemeinschaftliche Angelegenheiten Entscheidungen treffen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die WEG hatte keine Beschlusskompetenz über die individuellen Rückbehalte der einzelnen Eigentümer auf den Notaranderkonten, da dies keine gemeinschaftliche Angelegenheit ist.
  • § 148 Satzungsregelungen bzw. Kaufvertragliche Vereinbarungen zu Notaranderkonten: Bestimmt, dass der Notar nur nach ausdrücklicher Weisung des jeweiligen Käufers und bei nachgewiesener Mängelfreiheit auszahlen darf. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Geld auf den Notaranderkonten gehörte den einzelnen Käufern und konnte nur durch deren individuelle Anweisung und erfüllte Bedingungen freigegeben werden, eine gemeinschaftliche Weisung war unzulässig.
  • Grundsatz der Vermögensautonomie und Schutz des Individualrechts (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Zivilrechtsprinzipien): Verhindert, dass Gemeinschaften ohne Zustimmung einzelner Eigentümer über deren individuelles Vermögen verfügen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beschluss der WEG verletzt die Eigentumsrechte der einzelnen Käufer, da er ohne deren Einwilligung über deren Rückbehalte verfügen wollte.
  • § 134 BGB (Gesetzeswidrigkeit von Rechtsgeschäften): Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingende Vorschriften verstoßen, sind nichtig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beschluss war nichtig, da er auf eine unmögliche und damit gesetzeswidrige Anweisung an den Notar abzielte.
  • § 435 Zivilprozessordnung (ZPO) – Selbständiges Beweisverfahren: Dient der gerichtlichen Feststellung von Beweisen, ohne das Schadenersatzverfahren zu ersetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Beweisverfahren bestätigte wesentliche Mängel, die die Auszahlung an die Bauträgerin bzw. Gläubiger erschwerten und somit eine Auszahlung ohne Mängelbeseitigung ausschlossen.

Das vorliegende Urteil


Keine Kaufpreiszahlung gegen den Willen der Käufer! – AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 9/24 WEG


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