Skip to content
Menü

WEG – Nichtumsetzung eines Eigentümerversammlungsbeschlusses – Schadensersatz

LG München I –  Az.: 36 S 16560/12 WEG –  Urteil vom 07.11.2013

I. Die Berufung der Beklagten gegen das 2. Teilurteil des Amtsgerichts München vom 5.7.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.560,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 5 m.w.N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs. 2 WEG ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache nach § 43Nr. 1, 4 WEG handelt; gemäß dem Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Frist des § 62 Abs. 2 WEG mit Art. 2 des genannten Gesetzes verlängert worden.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht München hat mit dem hier den Berufungsgegenstand bildenden 2. Teilurteil die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 8.560,00 € an die Klägerin verurteilt. Dabei hat das Amtsgericht maßgeblich in Bezug genommen, dass zwar der Beschluss zu TOP 10 der. Eigentümerversammlung vom 23.6.1998 gefasst, dieser aber in der Folgezeit nicht ausgeführt worden sei.

Die amtsgerichtliche Entscheidung war zu bestätigen, wofür folgende kurze Begründung veranlasst ist, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO:

Die amtsgerichtliche Ansicht, die eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Nichtumsetzung des Beschlusses zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 23.6.1998 in Bezug nimmt, ist nicht zu beanstanden. Genau genommen ist Schadensersatz deswegen aus §§ 280Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zu leisten. Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung führt zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Dabei ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses eingetreten (zu allem BGH, NJW 2012, 2955ff). Dabei sieht es das Berufungsgericht als unstreitig an, dass die hier konkret streitgegenständlichen Schäden ausgehend von einer Ursache aus dem Gemeinschaftseigentum gesetzt wurden. Weiter ist nicht erkennbar, dass die Bindungswirkung dieses Beschlusses später entfallen wäre, namentlich durch Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 17.9.2002. Zwar enthält das Protokoll zu dieser Eigentümerversammlung eine Erklärung der Klägerin dahingehend, dass diese prüfen lässt, ob im Rahmen von notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an den Abdeckungen eine Verbesserung der Außenwandisolierung seitens der Klägerin vorgenommen werden soll und diese der Wohnungseigentümergemeinschaft einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet. Davon abgesehen, dass hier aber gerade keine Beschlussfassung erfolgt ist, berührt selbst dies als bloße Protokollerklärung nicht die Bestandskraft und Bindungswirkung des seitens des Amtsgerichts mit dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschlusses von 1998.

Unerheblich für den hier zu beurteilenden Schadensersatzanspruch ist ferner, ob in der Folgezeit, gegebenenfalls auch über einen langen Zeitraum hinweg, Streit zwischen den Wohnungseigentümern darüber bestand, ob die Sondereigentumseinheiten der Klägerin baurechtlich als Wohnung genutzt werden können. Unstreitig und der Teilungserklärung zu entnehmen ist jedenfalls, dass beide streitgegenständlichen Sondereigentumseinheiten die Zweckvereinbarung einer Wohnung aufweisen. Diese vertragliche Verbindung gilt hier zwischen Klägerin und Beklagten, so dass damit wohnungseigentumsrechtlich auch die Möglichkeit der Wohnnutzung hinsichtlich des Zustands von Gemeinschaftseigentum gewährleistet sein muss. Zudem hat sich später auch die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung als Wohnungen herausgestellt. Schließlich beurteilt es das Berufungsgericht als unerheblich, dass zwischen den Parteien in der Tat Streit über die Art der Sanierungsweise besteht. Das Berufungsgericht hält die Klärung der Art der Sanierung nicht für entscheidungserheblich hinsichtlich der Beurteilung des hier einzig streitgegenständlichen Schadensersatzanspruches, weshalb sich dieser Klageantrag auch als entscheidungsreif darstellt. dabei verkennt das Berufungsgericht auch nicht, dass die Wohnungseigentümer bei der Entscheidung darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen wollen, einen Gestaltungsspielraum haben (BGH, aaO). Hinsichtlich des hierzu beurteilenden Verzugsschadens gilt, dass somit den Wohnungseigentümern ein gewisser Zeitraum zuzubilligen ist, in welchem sie die Notwendigkeit von Maßnahmen prüfen dürfen. Entscheidend ist hier aber, dass der Beschluss aus 1998 bis zu dem Zeitraum, in dem die hier streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche entstanden sind, überhaupt nicht umgesetzt wurde, so dass für den hier konkreten Fall jedenfalls sicher gesagt werden kann, dass der Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung entstanden ist.

Denn unabhängig davon, wie viel Zeit man den Wohnungseigentümern für die Auswahl einer bestimmten Sanierungsweise zubilligt (BGH, aaO: 6 Wochen) kann hier jedenfalls sicher geurteilt werden, dass bis zum Jahr 2008 Einvernehmen, gegebenenfalls gerichtlich, über die korrekte Ausführungsweise der Sanierung erzielt worden wäre. Dass mithin später, namentlich im hier laufenden Verfahren, Streit über das „wie“ der Ausführung der Sanierung entstanden ist, ist daher für die Beurteilung der hier konkret streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche unerheblich.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Die Streitwertfestsetzung beruhte auf dem Wert der in die Berufungsinstanz gelangten Forderung.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!