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WEG – Nutzungsentschädigungsanspruch der Gemeinschaft für Kellerräume

AG München – Az.: 483 C 2817/16 WEG – Urteil vom 24.05.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, 5.041,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.117,80 € seit 13.01.2016 sowie aus 3.923,74 € seit 13.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, 837,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 13.245,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzungsentgelt für zwei jeweils 7,75 qm große Kellerräume im Zeitraum 2007 bis einschließlich 2015.

Klägerin und Beklagte bilden die im Rubrum genannten WEG, bestehend aus 11 Wohnungen und einer Sammelgarage mit 13 Stellplätzen und eigenen Miteigentumsanteil von 20/1000. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 66,4/1000, welche sie 1994 von ihrer Mutter übernommen hat. Die Beigeladene ist seit 01.01.2007 Verwalterin der WEG.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind im Wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 19.04.1971 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 15) nebst Nachtrag vom 08.11.1972 (Anlage K 2).

Gem. § 9 Ziff. 2 der GO hat jeder Wohnungseigentümer zunächst für die in § 8 Ziff. 1. a), b (aa), c (aa) und d) aufgeführten Kostenfaktoren als Abschlagszahlung monatlich im Voraus am 1. eines jeden Monats mit einer Schonfrist von 3 Tagen bis auf weiteres DM 1,60 pro 1/1000 Miteigentumsanteil an den Verwalter zu bezahlen.

Gemäß Nachtrag zur Teilungserklärung vom 08.11.1972 gehört zu der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung das Sondernutzungsrecht an den beiden Kellerräumen, die neben dem Kellerraum Nr. 4 liegen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte der beiden Kellerräume hat eine monatliche Entschädigung von 50,– DM – 50 Deutsche Mark – an die Wohngemeinschaft zu Händen des Verwalters zu zahlen. Dieser Betrag erhöht oder ermäßigt sich im gleichen Verhältnis wie das Wohngeld für die Wohnung Nr. 4.

Das monatliche Wohngeld für die Wohnung Nr. 4 betrug 2012 376,00 €, 2013 449,00 €, 2014 und 2015 jeweils 457,00 €.

Ausweislich des als Anlage K 4 vorgelegten Protokolls der ETV vom 23.06.2009 wurde unter TOP 7 einstimmig folgender Beschluss gefasst:

„Der monatliche Nettokaltmietzins für den von der Gemeinschaft angemieteten Raum wird für die Jahre 2007 und 2008 auf monatlich € 150,– und ab dem Jahr 2009 auf monatlich € 180,– festgesetzt. Die Miete für die Jahre 2007 und 2008 ist von Frau K. nachzuzahlen. Der Mietzins ist bis zum 31.12.2009 festgeschrieben und wird dann um die Inflationsrate angepasst.“

Mit Schreiben vom 02.02.2010 (Anlage K 5) teilte der damalige Bevollmächtigte der Beklagten mit, die Beschlussfassung sei nicht wirksam erfolgt. Ferner teilte er mit, „Für mich persönlich“ bestünden keinerlei Zweifel, dass seine Mandantin verpflichtet sei, die Nutzungsentschädigung für die beiden vorerwähnten Räume angepasst an das Wohngeld zu bezahlen.

Ausweislich der als Anlagen K 6 und K 7 vorgelegten Protokolle der ETV vom 23.08.2011 und 08.11.2011 äußerte die Beklagte Kaufabsichten hinsichtlich des „Hobbyraum(s) im Keller“ bzw. der „unteren Räumlichkeiten im Keller“, zog den Antrag in der Eigentümerversammlung jedoch zurück.

Die Verwalterin forderte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 17.01.2014 (Anlagenkonvolut K 12) unter Bezugnahme auf das als Anlage K 10 vorgelegte Schreiben vom 08.05.2013 zur kurzfristigen Anweisung des ausgewiesenen Betrags von 9.321,36 € auf.

Mit Schreiben vom 13.12.2015 (Anlage K 3) forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 22.12.2015 zur Zahlung von 15.552,76 € sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € auf.

Ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Protokolls wurden auf der ETV vom 22.04.2016 unter TOP 3 einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

3.1: „Die gerichtliche Geltendmachung des Nutzungsentgelts für das Jahr 2012 in Höhe von 1719,00 EUR durch die WEG … gegen die Miteigentümerin K. als Sondernutzungsberechtigte der beiden neben dem Kellerraum Nr. 4 liegenden Kellerräume und die damit verbundene Beauftragung einer Anwaltskanzlei werden die genehmigt.“

3.2: „Der Verwalter wird ermächtigt, namens und auf Kosten der WEG … eine Anwaltskanzlei damit zu beauftragen, die Nutzungsentgelte für die Jahre 2007-2011 in Höhe von insgesamt 7.602,42 € (2007: 1.356,54 €; 2008: 1.476,72 €; 2009: 1.476,72 €; 2010: 1.573,44 €; 2011: 1.719,00 €) gegen die Miteigentümerin K. als Sondernutzungsberechtigte der beiden neben dem Kellerraum Nr. 4 liegenden Kellerräume gerichtlich geltend zu machen.“

3.3: „Der Verwalter wird ermächtigt, namens und auf Kosten der WEG … eine Anwaltskanzlei damit zu beauftragen, die Nutzungsentgelte für die Jahre 2013-2015 in Höhe von insgesamt 6.231,36 € (2013: 2.052,72 €; 2014: 2.089,32 €; 2015: 2.089,32 €) gegen die Miteigentümerin K. als Sondernutzungsberechtigte der beiden neben dem Kellerraum Nr. 4 liegenden Kellerräume gerichtlich geltend zu machen.“

Der Stromzähler ist im Kellerbereich im sogenannten Vorplatz angebracht und mit dem Sondereigentum der Beklagten im 1. Stock, ihrer Wohneinheit mit der Nr. 4, verbunden. Wie der Elektriker der Beklagten durch Überprüfung der Stromkreise festgestellt hat, ist die Stromversorgung des Gemeinschaftskellers im Verteilerkasten der Beklagten angeklemmt. Sämtlicher Strom für das Kellergeschoss mit den Bereichen Vorplatz, Waschraum und Trockenraum geht zu Lasten der Beklagten, die seit Jahren die Kosten für die Versorgung der gemeinschaftlichen Kellerräume übernimmt. Insbesondere das Licht der Kellerräumlichkeiten wird durch die Zuordnung zum Stromzähler der Beklagten von ihr in voller Höhe übernommen. Die Kosten für den gemeinschaftlichen Strom betragen nach den Berechnungen des Elektrikers der Beklagten jährlich EUR 300,00.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Ferner erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 3.000,00 € wegen von ihr in den letzten 10 Jahren verauslagter gemeinschaftlicher Stromkosten.

Die Klägerin trägt vor, das monatliche Wohngeld für die Wohnung Nr. 4 habe 1972 113,24 DM, somit 67,10 € betragen.

Sie ist der Ansicht, soweit im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 08.11.1979 die Rede davon sei, die Nutzungsentschädigung für die beiden Kellerräume erhöhe oder ermäßige sich im gleichen Verhältnis wie das Wohngeld für die Wohnung Nr. 4, sei auf die jeweils geschuldeten Wohngeldvorschüsse abzustellen. Die beklagtenseits geschuldete, monatliche Nutzungsentschädigung für die beiden Kellerräume habe daher im Jahr 2012 143,25 € betragen, im Jahr 2013 171,06 € sowie in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 174,11€ . Verjährung sei nicht eingetreten, da die Parteien durchgehend in Verhandlungen gestanden hätten.

Unter Berücksichtigung von „Kulanzzahlungen“ der Beklagten vom 27.05.2016 für 2012 in Höhe von 601,20 €, für 2013 in Höhe von 676,80 €, für 2014 in Höhe von 808,20 € sowie für 2015 in Höhe von 822,60 € macht die Klägerin für 2012 einen Restbetrag von 1.117,80 €, für 2013 von 1.375,92 €, für 2014 von 1.281,12 € sowie für 2015 von 1.266,72 € geltend.

Hinsichtlich der Teilzahlung der Beklagten von 601,20 € betreffend die Forderungen für den Zeitraum Januar bis April 2012 und in Höhe von 28,20 € für Mai 2012 haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, 12.643,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin 958,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Höhe des Wohngeldes für die Wohnung Nr. 4 zum Zeitpunkt des Nachtrags zur Teilungserklärung im Jahr 1972 67,10 € und die Entschädigung für die beiden Kellerräume 38,10 % des monatlichen Hausgeldes betragen habe, dass für das Jahr 2012 eine offene Forderung von 1.719,00 € bestanden habe, dass die Forderung für Juni 2012 – Dezember 2012 in Höhe von 1.002,75 € in voller Höhe zur Zahlung offen sei, dass der Hausverwalter Winkler die Klägervertreterin bevollmächtigt habe, die Kläger in diesem Verfahren zu vertreten, dass der Verwalter ermächtigt worden sei, die Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, ferner Grund und Höhe der geltend gemachten Forderungen. Sie bestreitet, dass die jährliche Steigerung bzw. Ermäßigung des Wohngeldes der Klägerin in den Jahren 2007 – einschließlich 2015 jeweils 38,10 % des Wohngeldes betragen habe und die jährlichen Steigerungen bzw. Ermäßigungen des Wohngeldes der Klägerin in den Jahren 2007 bis einschließlich 2015 jeweils konstant gleich geblieben seien.

Sie ist der Ansicht, die Gemeinschaft habe Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach durch eine Beschlussfassung feststellen müssen. Der Nachtrag vom 08.11.1972 beinhalte eine nicht umsetzbare, zumindest unbestimmte und nicht eindeutig geklärte Regelung. Sie ist der Ansicht, der Nachtrag zur Teilungserklärung vom 08.11.1972 sei so zu verstehen, dass es sich nicht um ein Verhältnis zwischen dem beschlossenen Wohngeld im Jahre 1972 und 50 DM, sondern um die Steigerung bzw. Ermäßigung des Wohngeldes zwischen den jeweiligen Abrechnungsperioden handele, so dass zur Berechnung die jeweils seit 1972 eingetretene Steigerungs- bzw. Ermäßigungsrate des Wohngeldes – von Jahr zu Jahr – vorgetragen werden müsse, um die prozentuale Steigerung des Wohngeldes – jeweils jährlich – den hier geltend gemachten Forderungen von 2007-2015 zugrundezulegen. Bei Unklarheiten, Widersprüchen oder Unvollständigkeit, welche auch im Wege der ergänzenden Auslegung nicht zu beseitigen seien, gelte die gesetzliche oder früher vereinbarte Regelung, somit der herrschende Verteilungsschlüssel in der Gemeinschaft, § 16 Abs. 2 WEG. Bei der Berechnung der Erhöhung der monatlichen Entschädigung für die Kellerabteile habe der Verwalter widerrechtlich eine Vergütung für sich in Ansatz gebracht und dem Wohngeld Kosten der Einheit Nr. 4 hinzugerechnet, was das Ergebnis in der Höhe noch einmal weiter verfälsche.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 14.09.2017 und 08.03.2018. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

I.

Das Amtsgericht München als Wohnungseigentumsgericht ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, §§ 23 Nr. 2 c GVG, 43 Nr. 2 WEG.

Die Beitreibungsbefugnis der Hausverwaltung folgt aus den zu TOP 3 der ETV vom 22.04.2016 (K1) gefassten Beschlüssen.

II.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 2012 bis 2015 in Höhe von 5.041,56 € aus dem Nachtrag zur Teilungserklärung vom 08.11.1972 i.V.m. § 9 Ziff. 2 der GO. Nachdem sich Grund und Höhe des Anspruchs aus einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer ergeben, bedurfte es insoweit keiner Beschlussfassung der Gemeinschaft.

Gem. § 9 Ziff. 2 der GO von 1972 hat jeder Wohnungseigentümer als Abschlagszahlung monatlich 1,60 DM pro 1/1.000 Miteigentumsanteil zu bezahlen. Hieraus errechnet sich für die Wohnung Nr. 4 der Klägerin, die unstreitig über 66,4/MEA verfügt, für das Jahr 1972 ein monatlicher Betrag von 106,24 DM bzw. 54,32 € und nicht wie klägerseits vor.

Insoweit bestreitet die Beklagte zu Recht nicht nur, dass die Höhe des Wohngeldes für die Wohnung Nr. 4 zum Zeitpunkt des Nachtrags zur Teilungserklärung im Jahr 1972 67,10 € betragen habe, sondern auch, dass die Entschädigung für die beiden Kellerräume 38,10 % des monatlichen Wohngelds betragen habe. Vielmehr betrug diese unter Zugrundelegung des nach der Teilungserklärung 1972 monatlich geschuldeten Wohngelds von 54,32 € tatsächlich 47,05 % des monatlichen Wohngelds.

Soweit die Beklagte ferner bestreitet, dass die jährlichen Steigerungen bzw. Ermäßigungen des Wohngelds der Klägerin in den Jahren 2007 bis einschließlich 2015 jeweils konstant gleich geblieben seien, ist auch dies nicht unzutreffend. Allerdings handelt es sich bei der Bezugsgröße zwischen dem 1972 geschuldeten Wohngeld und der 1972 geschuldeten Nutzungsentschädigung um eine Konstante, welche zwar nicht 38,09 %, sondern – wie oben ausgeführt – tatsächlich 47,05 % beträgt, ein Umstand, der sich im Vergleich zu den Berechnungen der Klägerin zum Nachteil der Beklagten auswirken würde.

Den weiteren Vortrag der Klägerin, wonach das monatliche Wohngeld für die Wohnung Nr. 4 2012 376,00 €, 2013 449,00 €, 2014 und 2015 jeweils 457,00 € betragen habe, hat die Beklagte nicht bestritten, so dass dies als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. I. ü. wäre insoweit im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits seit 1994 Eigentümerin der Wohnung Nr. 4 ist, ein einfaches Bestreiten durch die Beklagte auch untauglich.

Somit ergibt sich unter Zugrundelegung der klägerischen Auslegung der Teilungserklärung, wonach zur Berechnung der geschuldeten streitgegenständlichen Nutzungsentschädigung auf die jeweils geschuldeten Wohngeldvorschüsse abzustellen ist, für 2012 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 176,91 €, für 2013 von 211,25 € sowie für 2014 und 2015 von 215,02 €.

Folgt man der beklagtenseits präferierten Auslegung der Teilungserklärung, ergibt sich demgegenüber unter Zugrundelegung der nach den Einzelabrechnungen 2012-2015 auf die Wohnung Nr. 4 entfallenden anteiligen Kosten von 5.923,61 €, 12.612,28 €, 6.523,99 € bzw. 4.772,16 € und Ansatz einer Bezugsgröße von 47,05 % für 2012 eine monatliche Nutzungsentschädigung von 232,23 €, für 2013 von 494,50 €, für 2014 von 255,79 € sowie für 2015 von 187,10 €.

Nachdem die klägerseits den geltend gemachten Forderungen zu Grunde gelegten monatlichen Beträge mit 143,25 € für 2012, 171,06 € für 2013 bzw. 174,11 € für die Jahre 2014 und 2015 jeweils unter den vorstehend errechneten Beträgen liegen, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, welcher Auslegung der Teilungserklärung der Vorzug zu geben ist, zuzusprechen waren der Klägerin jedenfalls die beantragten Beträge, § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. Für den Zeitraum 2007 bis 2011 steht der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung mangels Verjährung dagegen nicht zu.

Die geltend gemachten Ansprüche unterliegen gem. § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB für die Ansprüche aus 2007 am 01.01.2008, für Ansprüche aus 2008 am 01.01.2009, für Ansprüche aus 2009 am 01.01.2010, für Ansprüche aus 2010 am 01.01.2011 und für Ansprüche aus 2011 am 01.01.2012, jeweils 0.00 Uhr, zu laufen und endete grundsätzlich am 31.12. 2010, 31.12.2011, 31.12.2012, 31.12.2013 bzw. 31.12.2014, jeweils um 24 Uhr.

Eine Verjährungshemmung der Ansprüche aus den Jahren 2007 – 2011 ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erfolgt, insbesondere ist vorliegend der Hemmungstatbestand des § 203 BGB nicht erfüllt.

Nach dieser Vorschrift ist, sofern zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Der Begriff der Verhandlung ist dabei weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein, beispielsweise durch eine Anfrage des Schuldners, ob und ggf. welche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, durch seine Erklärung, zur Aufklärung des dem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalts beizutragen, falls der Gläubiger ihn näher darlege oder auch durch die Erklärung des Schuldners, er wolle dem Gläubiger seinen Standpunkt, der Anspruch sei verjährt, in einer Besprechung erläutern (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 203, Randziffer 2 m.w.N.).

Auch unter Zugrundelegung dieses weiten Verhandlungsbegriffs handelt es sich weder bei der Beschlussfassung auf der ETV vom 23.06.2009 unter TOP 7, noch bei dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Beklagten vom 02.02.2010 (Anlage K 5), noch bei den auf den Eigentümerversammlungen vom 23.08.2011 und 08.11.2011 beklagtenseits geäußerten Kaufabsichten um Verhandlungen über die streitgegenständlichen Nutzungsentschädigungen.

Die Beschlussfassung auf der ETV vom 23.06.2009 unter TOP 7 stellt schon deshalb keine Verhandlung im vorgenannten Sinne dar, weil durch diesen Beschluss der – untaugliche – Versuch unternommen wurde, eine eigenständige Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche zu schaffen.

Was das Schreiben vom 02.02.2010 anbelangt, so sind zwar grundsätzlich die Erklärungen ihres Bevollmächtigten der Beklagten zuzurechnen, dies gilt jedoch nicht für dessen Äußerungen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, die Nutzungsentschädigung für die beiden vorerwähnten Räume angepasst an das Wohngeld zu bezahlen, weil er insoweit durch die Formulierung „Für mich persönlich“ klargestellt hat, dass es sich insoweit um die Äußerung seiner persönlichen, seiner Mandantin nicht zurechenbaren Rechtsauffassung handelt.

Soweit die Beklagte auf den Eigentümerversammlungen vom 23.08.2011 und 08.11.2011 Kaufabsichten hinsichtlich des „Hobbyraum(s) im Keller“ bzw. der „unteren Räumlichkeiten im Keller“ geäußert hat, stellt dies keinen Austausch über die streitgegenständlichen, für die Vergangenheit geschuldeten Nutzungsentschädigungen dar.

3. Die seitens der Beklagten ggü. der Klageforderung hilfsweise erklärte Aufrechnung scheitert bereits an der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen, § § 387 BGB. Bei den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten handelt es sich um Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB, deren Schuldner jedoch nicht die Klägerin als Verband, sondern die übrigen Wohnungseigentümer wären. Ferner stünde einer Aufrechnung auch die Bestandskraft der jeweiligen Abrechnungen entgegen (vgl. Bärmann, WEG, 13. Auflage 2015, § 28, 138; BayObLG NZM 2005, 624).

4. Die Nebenforderungen gründen auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711, 709 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 49 a GKG. Nach den die Klägerin die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Beklagten nicht bestritten hat und über diese keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist, wirkte sich die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht streitwerterhöhend aus, § 45 Abs. 3 GKG.

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