LG München I – Az.: 36 S 18712/10 WEG – Beschluss vom 06.06.2011
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 3.9.2010 ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Gründe
Die Berufung hat aus Sicht der Kammer keine Aussicht von Erfolg i. S. v. § 522 Abs. 2 ZPO. Das Urteil des Amtsgerichts München beruht nicht auf einer Rechtsverletzung. Die Tatsachen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen vielmehr eine andere Entscheidung nicht.
Auch die Voraussetzungen von § 522 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Klageabweisung wohl nicht auf das Fehlen eines Lärmprotokolls hätte gestützt werden können, jedenfalls hätte der Kläger wohl noch einen entsprechenden Hinweis und eine Schriftsatzfrist hierzu erhalten müssen.
Die Klage scheitert jedoch bereits aus anderen Gründen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herstellung einer Trittschalldämmung dergestalt, dass die Emmissionsrichtwerte der DIN 4109 (1989) eingehalten werden.
Insoweit gilt nach der Rechtsprechung des OLG München, dass vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind (BGH NJW 1998, 2814, BGH NJW 2007, 2983), die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam sind. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard im Zeitpunkt der Begründung vom Wohnungseigentum (zum Beispiel OLG Celle, OLG-Report 2005, 190). Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte (OLG Celle, OLG-Report 2005, 190; OLG Frankfurt NZM 2006, 903).
Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.
Aus den Akten ergibt sich vorliegend kein Hinweis darauf, dass das Schallschutzniveau in dem vor 1972 errichteten Mehrfamilienhaus zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Begründung von Wohnungseigentum höher war, als dies zum damaligen Zeitpunkt üblicherweise bei Mehrfamilienhäusern der Fall war. Folglich kann sich der Kläger nicht auf ein besonderes Gepräge dahingehend berufen, dass das Haus in einem schalltechnisch besserem Zustand als vorgeschrieben errichtet worden ist. Dies bedeutet wiederum, dass grundsätzlich maßgeblich die zum Zeitpunkt der Errichtung geltende DIN-Norm ist. Dies ist vorliegend die DIN-Norm von 1962. Auf die DIN-Norm von 1989 kann sich der Kläger deshalb nicht berufen.
Etwas anderes würde gelten, wenn vorliegend erhebliche und wesentliche Umbauten im Sondereigentum in der darüber liegenden Wohnung, zu denen der bloße Austausch des Bodenbelages nicht zählt, stattgefunden hätten. (vgl. hierzu Spielbauer/Then, WEG § 14 Rdnr. 16). Hierfür ist kein Anhaltspunkt in der Akte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in der oberen Wohnung im Wesentlichen nur der Bodenbelag ausgetauscht worden ist.
Nachdem im konkreten Fall die DIN von 1989 kein tauglicher Prüfungsmaßstab ist, hat die Berufung im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg; die Klage ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
Die Berufung erscheint damit nach derzeitiger Würdigung nicht erfolgreich. Die Kammer regt daher – auch aus Kostengründen – an, diese zurückzunehmen.
Der Kläger erhält eine Frist zur Stellungnahme von 4 Wochen.