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WEG –  Rückbauverlangen – Ermessensspielraum

AG München – Az.: 484 C 6040/17 WEG – Beschluss vom 02.04.2018

Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Der Kläger hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Klage vorgebracht. Vorliegend sind deshalb dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Streitgegenständlich ist hier die Beschlussanfechtungsklage zu Top 6 c der ETV vom 11.04.2016 und der Verpflichtungsantrag gem. Klageschrift vom 10.05.2016.

Die Beschlussanfechtungsklage wäre von Anfang an unbegründet gewesen, weil der unter Top 6 c gefasste Negativbeschluss zu Recht so gefasst wurde. Die Wohnungseigentümer haben nämlich einen weiten Ermessensspielraum, ob sie die Geltendmachung eines Rückbauanspruches, eines Schadensersatzanspruches oder eine Ermächtigung zur Prozessführung eines Wohnungseigentümers hinsichtlich des Rückbauverlangens beschließen. Unter Top 6 c) wurde jedoch lediglich der Antrag auf Erhebung einer Rückbauklage gestellt. Diesen Antrag haben deshalb die Wohnungseigentümer aufgrund ihres weiten Ermessensspielraumes zu Recht abgelehnt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben.

Hinsichtlich des Verpflichtungsantrages fehlt es jedoch an einer Vorbefassung der Wohnungseigentümer. Dieser Verpflichtungsantrag wurde so in dieser Form noch nicht den Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Ein Antrag eines Wohnungseigentümers auf Übertragung der Prozessführungsbefugnis an sich selbst wurde gerade nicht gestellt. Es wurde auch kein Antrag gestellt, dass die Wohnungseigentümer gem. § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB Schadensersatz geltend machen wollen. Die Wohnungseigentümer haben bisher lediglich darüber Beschluss gefasst die Terrassenvergrößerung nicht zu genehmigen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie gezwungen wären dagegen in irgendeiner Art und Weise vorzugehen und einen Anspruch auf Geldersatz oder eine Übertragung der Prozessführungsbefugnis zu beschließen, wenn dies nicht beantragt wurde. Der Fall ist eben nicht dem Fall gleichzusetzen, dass ein Sanierungsbedarf besteht und die Wohnungseigentümer verpflichtet sind eine Instandhaltungsmaßnahme zu treffen. Eine eigenmächtig vorgenommene Terrassenvergrößerung stellt noch keinen Mangel oder Schaden am Gemeinschaftseigentum dar, der zwingend zu sanieren wäre.

Eine Vorbefassung der Wohnungseigentümer stellt auch keine reine Förmelei dar. Es ist nicht auszuschließen, dass einem Antrag eines Wohnungseigentümers auf Übertragung der Prozessführungsbefugnis an sich selbst, oder einem Antrag, dass die Wohnungseigentümer gem. § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB Schadensersatz geltend machen, zugesprochen würde. Dass die Wohnungseigentümer keinen Rückbauanspruch durchsetzen wollen bedeutet nicht, dass sie gegenüber alternativen Ansprüchen abgeneigt wären.

Die Klage wäre deshalb voraussichtlich abgewiesen worden, so dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der Streitwert wurde bereits endgültig mit Streitwertbeschluss vom 15.09.2017 auf 10.000,00 € festgesetzt.

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