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WEG – Schadenserforschung – Gefahrenerforschung AG Hamburg-St. Georg

Fliesen-Frust statt feuchter Wände: Eine Hamburger Wohnungseigentümerin scheiterte vor Gericht mit ihrer Klage gegen die WEG, die sich weigerte, einen vermeintlichen Wasserschaden in ihrem Badezimmer genauer zu untersuchen. Obwohl die Fliesen sich nach außen wölbten, konnte kein Feuchtigkeitsschaden nachgewiesen werden – die WEG sah daher keinen Handlungsbedarf und bekam Recht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Klage der Eigentümerin aufgrund eines Wasserschadens abgewiesen.
  • Die Klägerin fordert die Prüfung eines Schadens, der angeblich von einer darüber liegenden Wohnung verursacht wurde.
  • Im Rahmen des Verfahrens wurden fachliche Gutachten eingeholt, die einen Wasserschaden nicht eindeutig nachweisen konnten.
  • Es wurde festgestellt, dass die Verantwortung für die Schäden nicht ausreichend belegt war.
  • Die Entscheidung besagt, dass die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens tragen muss.
  • Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung zu stoppen.
  • Das Gericht lehnte es ab, den Versicherungsfall zu anerkennen, da nicht klar war, dass die Schäden aus dem Gemeinschaftseigentum resultieren.
  • Es wurde betont, dass die Klägerin in der Verantwortung steht, gegebenenfalls ein eigenes Gutachten zu beauftragen.
  • Die Entscheidung kann Auswirkungen auf zukünftige Ansprüche der Klägerin gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft haben.
  • Die rechtlichen und finanziellen Unsicherheiten bezüglich solcher Wasserschäden bleiben für die Eigentümergemeinschaft bestehen.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsentscheid: Wohnungseigentümerin scheitert mit Klage auf Untersuchung von Wasserschaden

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen ihre Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) abgewiesen.

Wasserschadenuntersuchung in Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage einer Wohnungseigentümerin auf Untersuchung eines vermeintlichen Wasserschadens ab, da sie die Notwendigkeit und Beweise nicht ausreichend belegen konnte. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Klägerin hatte die Untersuchung eines vermeintlichen Wasserschadens in ihrer Wohnung gefordert, konnte jedoch die Notwendigkeit dieser Maßnahme vor Gericht nicht ausreichend belegen.

Hintergründe des Rechtsstreits

Die Klägerin, Eigentümerin einer Wohnung in einer Mehrfamilienhausanlage, bemerkte Ende 2021 Schäden in Form leicht nach außen gewölbter Wandfliesen in ihrem Badezimmer. Sie vermutete einen Wasserschaden, der von der darüberliegenden Wohnung ausgegangen sein könnte. Im Mai 2022 wurde im Auftrag der WEG eine Begutachtung durchgeführt. Der Messtechniker konnte jedoch keine Feuchtigkeit im Wand- und Deckenbereich feststellen.

Trotz dieses Ergebnisses forderte die Klägerin die WEG auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und den Schaden zu beseitigen. Sie argumentierte, dass ein Handwerker ihr gegenüber geäußert habe, es müsse sich um einen Wasserschaden aus der oberen Wohnung handeln. Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2023 wurde ihr Antrag auf Untersuchung und Beseitigung des Schadens jedoch mit deutlicher Mehrheit abgelehnt.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Die Klägerin reichte daraufhin eine „Beschlussklage nach § 44 WEG“ ein. Sie beantragte, den ablehnenden Beschluss für ungültig zu erklären und gerichtlich anzuordnen, dass der Wasserschaden untersucht, der von der WEG zu verantwortende Schaden beseitigt und die Kosten gegebenenfalls bei der Gebäudeversicherung geltend gemacht werden.

Das Gericht wies die Klage jedoch vollständig ab. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte Beschlussfassung zustehe. Das Gericht betonte, dass die WEG ihrer Pflicht zur Untersuchung bereits durch die Beauftragung des Messtechnikers nachgekommen sei.

Beweislast und Ermessensspielraum der WEG

Ein zentraler Punkt in der Urteilsbegründung war die Beweislast der Klägerin. Das Gericht stellte fest, dass sie die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beschlussfassung nicht nachweisen konnte. Das Protokoll der Leckageortung lieferte keine belastbaren Hinweise auf einen Schaden am Gemeinschaftseigentum.

Das Gericht betonte den weiten Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei der Entscheidung über Untersuchungen von Schadensereignissen im gemeinschaftlichen Eigentum. Nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für schadensstiftende Einwirkungen vom Gemeinschaftseigentum auf ein Sondereigentum könne sich dieses Ermessen „auf Null reduzieren“ und einen Anspruch auf Beschlussfassung begründen.

Keine Grundlage für weitere Untersuchungen

Das Gericht sah keine Veranlassung für eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten. Die Klägerin konnte weder den vollen Namen noch die ladungsfähige Anschrift des von ihr benannten Zeugen angeben. Ein Sachverständigengutachten hätte nach Ansicht des Gerichts nur „ins Blaue hinein“ angeordnet werden können, da keine Anhaltspunkte für eine Schadensursache im gemeinschaftlichen Eigentum vorlagen.

Mit diesem Urteil unterstreicht das Gericht die Bedeutung belastbarer Beweise bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft und den Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft bei der Entscheidung über Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht den weiten Ermessensspielraum von Wohnungseigentümergemeinschaften bei Schadensfällen und die hohe Beweislast für einzelne Eigentümer. Eine Pflicht zu weiteren Untersuchungen besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für Schäden am Gemeinschaftseigentum. Ohne belastbare Beweise können Eigentümer keine weitergehenden Maßnahmen erzwingen, wenn die WEG ihrer grundsätzlichen Untersuchungspflicht bereits nachgekommen ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie bei vermuteten Wasserschäden sehr sorgfältig vorgehen. Das Urteil zeigt, dass Sie starke Beweise für einen Schaden am Gemeinschaftseigentum benötigen, bevor Sie weitere Untersuchungen von der Eigentümergemeinschaft verlangen können. Lassen Sie umgehend professionelle Feuchtigkeitsmessungen durchführen und dokumentieren Sie alle Schäden detailliert mit Fotos und Zeugenaussagen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen aktuellen Schaden am Gemeinschaftseigentum kann die WEG weitere Maßnahmen ablehnen, selbst wenn in der Vergangenheit Wasserschäden aufgetreten sind. Bedenken Sie auch, dass Sie im Falle einer erfolglosen Klage die Prozesskosten tragen müssen.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie hilfreiche Informationen und Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Wasserschadenuntersuchung in Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier erhalten Sie wertvolle Einblicke und pragmatische Tipps, um rechtliche und technische Aspekte optimal zu verstehen und zu bewältigen. Wir laden Sie ein, sich mit den wesentlichen Inhalten auseinanderzusetzen, um im Falle eines Wasserschadens gut informiert zu sein.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Rechte habe ich als Wohnungseigentümer, wenn ich einen Wasserschaden vermute?

Als Wohnungseigentümer haben Sie bei einem vermuteten Wasserschaden umfangreiche Rechte, um die Situation zu klären und Schäden abzuwenden. Sie können eine Überprüfung des Schadens verlangen und haben Anspruch auf Beseitigung des Mangels.

Recht auf Überprüfung

Wenn Sie einen Wasserschaden vermuten, haben Sie das Recht, eine gründliche Untersuchung zu fordern. Sie können von der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter verlangen, dass ein Fachmann zur Begutachtung beauftragt wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 14 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wonach jeder Wohnungseigentümer berechtigt ist, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu verlangen.

Recht auf Information

Sie haben das Recht, umfassend über den Zustand des Gemeinschaftseigentums informiert zu werden. Dies schließt Informationen über mögliche Wasserschäden ein. Der Verwalter ist verpflichtet, Ihnen auf Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

Recht auf Schadensbeseitigung

Bestätigt sich der Verdacht eines Wasserschadens, haben Sie das Recht auf unverzügliche Beseitigung des Schadens. Dies gilt insbesondere, wenn der Schaden im Bereich des Gemeinschaftseigentums liegt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 19 Abs. 2 WEG verpflichtet, das gemeinschaftliche Eigentum in Stand zu halten und instand zu setzen.

Recht auf Selbstvornahme

In dringenden Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist und der Verwalter nicht rechtzeitig handelt, können Sie als Wohnungseigentümer selbst Maßnahmen ergreifen, um den Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die entstandenen Kosten können Sie dann von der Gemeinschaft zurückfordern.

Recht auf Einberufung einer Eigentümerversammlung

Sollte der Verwalter nicht angemessen auf Ihre Bedenken reagieren, haben Sie das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu verlangen. Hierzu müssen Sie gemäß § 24 Abs. 2 WEG mehr als 25% der Miteigentumsanteile vertreten oder die Unterstützung von mindestens einem Viertel aller Wohnungseigentümer haben.

Wenn Sie einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung vermuten, ist schnelles Handeln geboten. Dokumentieren Sie Ihre Beobachtungen sorgfältig und informieren Sie umgehend den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats. Je früher ein möglicher Schaden erkannt und behoben wird, desto geringer sind in der Regel die Folgekosten für die gesamte Eigentümergemeinschaft.


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Wie kann ich Beweise für einen Wasserschaden in meiner Wohnung sichern?

Um Beweise für einen Wasserschaden in Ihrer Wohnung zu sichern, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Umfassende Fotodokumentation

Erstellen Sie eine detaillierte Fotodokumentation des Schadens. Fotografieren Sie alle betroffenen Bereiche aus verschiedenen Blickwinkeln. Achten Sie darauf, sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Detailbilder zu machen. Vergessen Sie nicht, auch weniger offensichtliche Schäden wie feuchte Stellen an Wänden oder Decken zu dokumentieren.

Schriftliche Aufzeichnungen

Führen Sie ein genaues Protokoll über den Schadenshergang und -verlauf. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Entdeckung des Schadens sowie alle relevanten Beobachtungen. Beschreiben Sie detailliert, wie sich der Schaden manifestiert hat und welche Sofortmaßnahmen Sie ergriffen haben.

Zeugenaussagen

Wenn möglich, bitten Sie Nachbarn oder andere Personen, die den Schaden gesehen haben, um eine schriftliche Stellungnahme. Diese Zeugenaussagen können Ihre eigenen Beobachtungen unterstützen und die Glaubwürdigkeit Ihrer Darstellung erhöhen.

Aufbewahrung beschädigter Gegenstände

Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf, sofern dies möglich und zumutbar ist. Dies kann wichtig sein, um das Ausmaß des Schadens zu belegen. Wenn Sie Gegenstände entsorgen müssen, fotografieren Sie diese vorher ausführlich.

Professionelle Einschätzung

In komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, einen unabhängigen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dessen Gutachten kann als wichtiges Beweismittel dienen, insbesondere wenn es um die Ursache des Wasserschadens oder die Schadenshöhe geht.

Dokumentation von Reparatur- und Reinigungskosten

Sammeln Sie alle Rechnungen und Quittungen, die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung entstehen. Dazu gehören Kosten für Reparaturen, Reinigung oder den Ersatz beschädigter Gegenstände.

Zeitnahe Meldung

Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Vermieter und Ihrer Versicherung. Dokumentieren Sie diese Meldungen schriftlich, idealerweise per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.

Durch diese sorgfältige Beweissicherung schaffen Sie eine solide Grundlage für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungen oder anderen Beteiligten. Sie erleichtern damit nicht nur die Schadensregulierung, sondern schützen sich auch vor möglichen Streitigkeiten über Umfang und Ursache des Wasserschadens.


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Wann muss die Wohnungseigentümergemeinschaft Untersuchungen zu einem gemeldeten Wasserschaden durchführen?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist verpflichtet, Untersuchungen zu einem gemeldeten Wasserschaden durchzuführen, sobald ein begründeter Verdacht auf Schäden am Gemeinschaftseigentum besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden zunächst nur im Sondereigentum sichtbar sind, aber möglicherweise auf Probleme im Gemeinschaftseigentum hindeuten.

Rechtliche Grundlage

Die Pflicht zur Untersuchung ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. Demnach ist die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine zentrale Aufgabe der WEG. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss die WEG bei Anzeichen von Schäden tätig werden.

Konkrete Situationen für Untersuchungspflicht

Die WEG muss Untersuchungen durchführen, wenn:

  • Ein Wohnungseigentümer Feuchtigkeit oder Schimmelbildung in seiner Wohnung meldet, die auf Probleme im Gemeinschaftseigentum hindeuten könnten.
  • Es Anzeichen für einen Rohrbruch im Gemeinschaftseigentum gibt, auch wenn der Schaden zunächst nur in einer einzelnen Wohnung sichtbar ist.
  • Nach einem Wassereintritt von außen (z.B. durch das Dach oder die Fassade) Schäden in einer oder mehreren Wohnungen auftreten.
  • Es wiederkehrende Wasserschäden in verschiedenen Wohnungen gibt, die auf ein systematisches Problem im Gemeinschaftseigentum hinweisen könnten.

Umfang der Untersuchungen

Der Umfang der Untersuchungen hängt vom Einzelfall ab. In der Regel sollte die WEG:

  1. Eine erste Begutachtung durch die Hausverwaltung oder einen Fachmann veranlassen.
  2. Bei Bedarf einen Sachverständigen beauftragen, um die Ursache und den Umfang des Schadens festzustellen.
  3. Verdeckte Bereiche des Gemeinschaftseigentums untersuchen lassen, wenn der Verdacht besteht, dass dort die Schadensursache liegen könnte.

Zeitlicher Rahmen

Die WEG muss unverzüglich tätig werden, sobald ein Wasserschaden gemeldet wird. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Bei akuten Wasserschäden, die eine Gefahr für das Gebäude oder die Gesundheit der Bewohner darstellen, muss die WEG sofort handeln.

Konsequenzen bei Untätigkeit

Wenn Sie als Wohnungseigentümer einen Wasserschaden melden und die WEG nicht angemessen reagiert, haben Sie das Recht, die Durchführung von Untersuchungen einzufordern. Im Extremfall können Sie sogar gerichtlich durchsetzen, dass ein Sachverständiger beauftragt wird, wie ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 318 S 61/22) zeigt.

Beachten Sie, dass die Kosten für notwendige Untersuchungen von der gesamten WEG getragen werden müssen. Dies kann zu Mehrkosten für alle Eigentümer führen, ist aber im Interesse der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums oft unumgänglich.


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Welche Rolle spielt die Gebäudeversicherung bei Wasserschäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Gebäudeversicherung spielt eine zentrale Rolle bei der Regulierung von Wasserschäden in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie deckt in der Regel Schäden ab, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser am Gemeinschaftseigentum entstehen. Wenn Sie als Eigentümer mit einem Wasserschaden konfrontiert sind, ist es wichtig zu wissen, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch von der Versicherung übernommen wird.

Versicherte Schäden

Die Gebäudeversicherung tritt typischerweise ein bei:

  • Rohrbrüchen innerhalb des versicherten Gebäudes
  • Frostschäden an wasserführenden Installationen
  • Schäden an Wänden, Böden und fest installierten Gegenständen wie Einbauküchen oder Sanitäranlagen, die durch austretendes Leitungswasser verursacht wurden

Abwicklung des Versicherungsfalls

Bei einem Wasserschaden in der WEG läuft die Schadensregulierung üblicherweise wie folgt ab:

  1. Der Schaden wird unverzüglich der Hausverwaltung gemeldet.
  2. Die Hausverwaltung informiert die Gebäudeversicherung und leitet erste Schadensminderungsmaßnahmen ein.
  3. Ein Sachverständiger wird oft hinzugezogen, um Ursache und Umfang des Schadens zu ermitteln.
  4. Die Versicherung prüft, ob ein versicherter Schadensfall vorliegt und in welchem Umfang sie leistet.

Grenzen der Versicherungsleistung

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Arten von Wasserschäden standardmäßig versichert sind. Wenn Sie beispielsweise einen Schaden durch eine undichte Duschkabine oder -wanne ohne Rohrbruch erleiden, könnte dies nicht als versicherter Leitungswasserschaden gelten. Ebenso sind Schäden durch Rückstau aus der Kanalisation oder Überschwemmungen durch Starkregen oft nicht im Standardschutz enthalten.

Bedeutung für Wohnungseigentümer

Als Wohnungseigentümer sollten Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer WEG genau kennen. Im Schadensfall ist es ratsam, eng mit der Hausverwaltung zusammenzuarbeiten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise bereitzustellen. Bedenken Sie, dass die Gebäudeversicherung in der Regel nur das Gemeinschaftseigentum abdeckt. Für Schäden an Ihrem persönlichen Eigentum, wie Möbeln oder elektronischen Geräten, ist eine separate Hausratversicherung notwendig.

Kostenverteilung

Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden anteilig auf alle Mitglieder der WEG umgelegt, meist über das Hausgeld. Im Schadensfall kann es vorkommen, dass die WEG eine vereinbarte Selbstbeteiligung tragen muss. Diese wird dann ebenfalls auf alle Eigentümer verteilt, unabhängig davon, in welcher Wohnung der Schaden aufgetreten ist.

Durch die komplexe Natur von Wasserschäden in einer WEG ist es entscheidend, dass Sie als Eigentümer Ihre Rechte und Pflichten kennen und im Schadensfall prompt und korrekt handeln, um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten.


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Was kann ich tun, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft meine Forderung nach Schadensermittlung ablehnt?

Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Ihre Forderung nach Schadensermittlung ablehnt, haben Sie als Wohnungseigentümer mehrere Möglichkeiten, um Ihre Interessen durchzusetzen:

Anfechtungsklage und Beschlussersetzungsklage

Sie können den ablehnenden Beschluss der WEG anfechten und gleichzeitig eine Beschlussersetzungsklage erheben. Diese Klagen richten sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anfechtungsklage zielt darauf ab, den ablehnenden Beschluss für ungültig erklären zu lassen. Mit der Beschlussersetzungsklage beantragen Sie beim zuständigen Amtsgericht, den ablehnenden Beschluss durch einen zustimmenden zu ersetzen.

Die Frist für die Erhebung dieser Klagen beträgt einen Monat ab Beschlussfassung. Stellen Sie sich vor, die WEG hat in einer Versammlung am 1. März Ihren Antrag auf Schadensermittlung abgelehnt. In diesem Fall müssen Sie bis zum 1. April Klage erheben.

Antrag auf erneute Beschlussfassung

Sie können einen Antrag auf erneute Beschlussfassung in der nächsten Eigentümerversammlung stellen. Bereiten Sie Ihren Antrag sorgfältig vor und begründen Sie ihn ausführlich. Sammeln Sie Beweise für den Schaden und dessen mögliche Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum. Je überzeugender Ihre Argumentation, desto höher die Chance auf Zustimmung.

Selbstvornahme in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, wenn unmittelbare Gefahr für das Gemeinschaftseigentum besteht, können Sie als Wohnungseigentümer auch ohne Beschluss der WEG handeln. Sie dürfen dann die notwendigen Maßnahmen zur Schadensermittlung und -abwehr selbst veranlassen. Allerdings tragen Sie dabei das Risiko, dass die WEG die Kosten später nicht übernimmt, wenn sich herausstellt, dass keine Dringlichkeit vorlag.

Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Entstehen Ihnen durch die Ablehnung der Schadensermittlung weitere Schäden, können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG geltend machen. Dies setzt voraus, dass die Ablehnung pflichtwidrig war und Sie dadurch einen nachweisbaren Schaden erlitten haben.

Bedenken Sie, dass die Durchsetzung Ihrer Rechte in einer WEG oft eine Gratwanderung zwischen der Wahrung Ihrer Interessen und dem Erhalt einer guten Gemeinschaft ist. Versuchen Sie daher immer zuerst, im Dialog mit den anderen Eigentümern eine einvernehmliche Lösung zu finden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine juristische Person, die aus den Eigentümern von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus besteht. Sie regelt die gemeinsamen Belange des Gebäudes, wie z.B. Instandhaltungsmaßnahmen und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 10 WEG). Beispiel: Wenn ein Wasserschaden im Gemeinschaftsbereich auftritt, muss die WEG entscheiden, ob und wie dieser Schaden behoben wird. In diesem Fall wurde die Anfrage der Klägerin abgelehnt, da kein Schaden festgestellt werden konnte.


Beweislast

Beweislast bezeichnet die Pflicht, die Voraussetzungen eines Anspruchs vor Gericht zu beweisen. In Zivilprozessen liegt die Beweislast häufig beim Kläger, der behauptet, dass ein bestimmter Umstand vorliegt (§ 282 ZPO). Beispiel: Die Klägerin musste nachweisen, dass ein Wasserschaden vorlag, konnte aber keine ausreichenden Beweise erbringen. Daher wurde ihre Klage abgelehnt.


Ermessensspielraum

Ermessensspielraum ist der rechtliche Spielraum, den eine Institution oder ein Organ hat, um Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen. In diesem Kontext betrifft es die Wohnungseigentümergemeinschaft, die entscheiden kann, ob sie weitere Untersuchungen zu einem Schadensfall einleitet (siehe § 21 WEG). Beispiel: Die WEG konnte entscheiden, die Anfrage der Klägerin abzulehnen, da sie keinen dringenden Handlungsbedarf sah.


Schadensursache

Schadensursache bezieht sich auf den Grund oder Ursprung eines Schadens. Um Ansprüche geltend zu machen, muss oft nachgewiesen werden, dass der Schaden durch ein bestimmtes Ereignis oder Verhalten verursacht wurde. Beispiel: Im Fall der Klägerin war es entscheidend, die Ursache für die gewölbten Fliesen als Wasserschaden nachzuweisen, um Ansprüche gegenüber der WEG begründen zu können.


Gutachten

Ein Gutachten ist eine schriftliche fachliche Stellungnahme eines Sachverständigen, die zur Beurteilung eines Sachverhalts erstellt wird. Gutachten sind oft erforderlich, um in Rechtsstreitigkeiten Klarheit über technische oder medizinische Fragen zu gewinnen (§ 404 ZPO). Beispiel: Hätte die Klägerin ein Gutachten über die Ursache der Fliesenbeule vorgelegt, hätte dies ihre Argumentation unterstützen können.


Beschlussklage

Die Beschlussklage ist eine spezielle Klageform, die von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingesetzt wird, um einen bestimmten Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies geschieht gemäß § 44 WEG. Beispiel: Die Klägerin erhob eine Beschlussklage, um den ablehnenden Beschluss der WEG anzugreifen, konnte jedoch die Notwendigkeit einer Untersuchung nicht nachweisen.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 44 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich überprüfen zu lassen, insbesondere wenn ein Eigentümer der Meinung ist, dass ein Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Dies dient dem Schutz der Rechte von Wohnungseigentümern und der Sicherstellung, dass Beschlüsse im Interesse der Gemeinschaft getroffen werden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Beschlussklage nach diesem § eingereicht, da ihr Antrag auf Untersuchung und Beseitigung des Wasserschadens abgelehnt wurde, was sie als sachwidrig ansieht.
  • § 21 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph beschreibt die Aufgaben und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft, einschließlich der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Gemeinschaft muss Schäden am Gemeinschaftseigentum beseitigen und dafür sorgen, dass die Wohnqualität der Eigentümer gewahrt bleibt. In diesem Fall ist der angebliche Wasserschaden im Badezimmer der Klägerin ein möglicher Schaden des Gemeinschaftseigentums, was die Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Schadensbehebung unterstreicht.
  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die allgemeine Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung. Demnach haftet, wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt. Im Kontext des Falls könnte dies relevant sein, wenn festgestellt wird, dass die Wasserschäden durch Nachlässigkeit eines Nachbarn verursacht wurden, was möglicherweise zu einer Schadensersatzforderung führen könnte.
  • § 34 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Hier wird die Bedeutung der Teilungserklärung und der gemeinschaftlichen Nutzung des Eigentums festgelegt. Insbesondere bezieht sich dieser Paragraph darauf, wie das Gemeinschaftseigentum zu verwalten ist, was für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, da die Klägerin Schadensersatz durch die Gemeinschaft geltend machen möchte, nachdem sie die Verantwortung für den Wasserschaden ermittelt hat.
  • Versicherungsvertrag der Gebäudeversicherung: Die spezifischen Bedingungen, die in dem Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft festgehalten sind, bestimmen, ob und in welchem Umfang Versicherungsleistungen für Schäden im Gemeinschaftseigentum erbracht werden. Im vorliegenden Fall wird argumentiert, dass die Schäden an den Wandfliesen durch das Gemeinschaftseigentum verursacht wurden, und es wird geprüft, ob die Gebäudeversicherung für die Instandsetzungskosten aufkommt, was für die finanziellen Konsequenzen der Klägerin von entscheidender Bedeutung ist.

Das vorliegende Urteil

Az.: 980b C 22/23 WEG – Urteil vom 22.03.2024 –


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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