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WEG – Schadensersatzanspruch gegen Verwalter wegen Pflanzenentfernung

AG Schöneberg, Az.: 770 C 64/17, Urteil vom 20.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beklagte zu 2., zugleich Beigeladene, ist.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft war vor dem Amtsgericht Schöneberg unter dem Aktenzeichen 770 C 40/16 ein Anfechtungsprozess anhängig, in dem der Beschluss zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 12.05.2016, der in der Einladung wie folgt angekündigt: „Beschluss über die Pflanzung von Bäumen im Hofgrundstück gemäß TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.04.2016 und die Wiederherstellung des Grünstreifens im L. Weg sowie die Finanzierung dieser Maßnahme“, und in der Versammlung wie folgt beschlossen wurde: „Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die WE-Verwalterin zu bevollmächtigen und zu beauftragen die gemäß „Grünflächenrat“ vorgeschlagenen Bepflanzungen vornehmen zu lassen. Die Kosten dieser Maßnahme dürfen einen Betrag in Höhe von 9.000 € nicht übersteigen und sollen der Instandhaltungsrücklage entnommen werden. Den Zuschlag erhält die Firma H..“, für ungültig erklärt worden war, vgl. Anlage K2, Bl. 16-24, Anlage K3, Bl. 25 d.A..

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2017, zu der mit Einladung vom 08.06.2017 geladen worden war, wurde unter TOP 17 folgender Beschluss gefasst, vgl. Protokoll, Anlage K1, Bl. 9ff, insbesondere Bl. 14r d.A.:

„TOP 17 – Beschluss über die Pflanzung von Büschen/Sträuchern im L. Weg

In Vorbereitung auf eine etwaige Neupflanzung haben wir im ca. 300 m² großen Grünstreifen vor den Gebäuden L. Weg sämtlichen Wildwuchs, Wildlinge, Jungbaumauswüchse und Ziergehölze, insgesamt ca. 8 cbm Schnittgut, entfernen lassen. Die wenigen verbliebenen Ziergehölze und deren seitlichen Überhänge wurden fachgerecht eingekürzt. Trotz neuem Austrieb bedarf die Fläche einiger Ersatzpflanzungen. Der Wohnungseigentümer, Herr K., schlägt die Anpflanzung von insgesamt 26 Büschen wie folgt vor.

10 x Sieben Söhne des Himmels, 10 x Kornelkirschen, 6 x Schmetterlingsflieder/Sommerflieder alle in der Wuchshöhe 1,50 – 1,75 m. Kostenangebote befinden sich noch in Abfrage und werden zur Versammlung vorgelegt.

Beschluss:

WEG - Schadensersatzanspruch gegen Verwalter wegen Pflanzenentfernung
Symbolfoto: Dvukhimenna Nataliya/Bigstock

 

Beschlussfähig mit 7.846,80 von insgesamt 10.000 möglichen Miteigentumsanteilen, bzw. deren bevollmächtigten Vertretern 78 von 99 Kopfstimmen

Abstimmung: per Stimmkarte um 20:55 Uhr nach Kopfprinzip

Ergebnisfeststellung: 69 JA-Stimmen

3 NEIN-Stimmen

8 Stimmenthaltungen

Beschlussverkündung: Somit ist der Beschluss angenommen.“

Die Kläger sind der Ansicht, dass dieser Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche.

Sie rügen insbesondere, dass die Neupflanzung auf Kosten der Gemeinschaft durch Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen solle. Sie sind der Ansicht, dass vielmehr eine Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Naturalrestitution bestehe. Denn diese habe am 14.03.2017 durch die Firma H. die Maßnahme – Wiederherstellung des Grünstreifens im L. Weg – durchführen lassen, obwohl der entsprechende Beschluss mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.01.2017 rechtskräftig für ungültig erklärt worden sei. Dabei seien 16 Sträucher, konkret 1 Kupferfelsenbirne, 5 japanische Zierquitten und 10 rote Heckenberberitzen, entfernt und 11 Bäume, konkret 5 Feldulmen und 5 Kaiserlinden mit einem Durchmesser von geschätzt 30 bis 40 cm sowie eine Himalaya-Birke gefällt worden. Hierdurch sei den Beklagten zu 1. erheblicher Schaden entstanden, insbesondere da nach dem streitgegenständlichen Beschluss die Kosten der Wiederherstellung des Grünstreifens durch die Gemeinschaft zu tragen seien.

Der Beschluss sei zudem unbestimmt. Denn das Kostenangebot Nr. 184/17 vom 15.06.2017 der Firma O. H. mit maximalen Kosten von 2.159,00 € sei weder der Ladung beigefügt worden noch habe es in der Versammlung vorgelegen. Es könne aber ohne dessen Vorlage nicht eingeschätzt werden, ob das Angebot eine vollständige Wiederherstellung der widerrechtlich gefällten Bäume und Sträucher umfasse und welche Leistungen es enthalte.

Unklar sei weiter der im Kostenangebot Nr. 184/17 der Firma H. bezifferte Kostenrahmen. Gemäß den Klägern vorliegenden Kostenvoranschlägen seien für die Wiederherstellung der Bepflanzung des Grünstreifens deutlich höhere Kosten anzusetzen. Das Angebot der Firma S. GmbH gehe von 78.203,56 € aus, auf dieses Angebot, Anlage K 4, Bl. 26f d.A., und die weiteren Angebote, Anlagen K 5 und 6, Bl. 28ff d.A., werde verwiesen.

Trotz entgegenstehender Anträge sei der TOP 17 zur Abstimmung gebracht worden; die Beklagte zu 2. wolle auf Kosten der Gemeinschaft den von ihr verursachten Schaden kompensieren.

Den Beklagten zu 1. stünde gem. § 280 Abs. 1 BGB gegen die Verwalterin ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Verwaltervertrages zu, der gem. § 249ff BGB auf Naturalrestitution gerichtet sei. Ein Verschulden der Beklagten zu 2. liege in der Fällung der Bäume und der Entfernung entgegen dem „rechtskräftigen Gerichtsbeschluss“, von dem sie unstreitig als Partei jenes Prozesses Kenntnis gehabt habe.

Die Kläger beantragen mit ihrer – per Fax – am 27.07.2017 bei Gericht eingegangenen Klage, die den Beklagten nach Einzahlung des mit Rechnung vom 03.08.2017 angeforderten Gerichtskostenvorschusses zum 16.08.2017 am 06.09.2017 und 08.09.2017 zugestellt worden ist,

1. den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2017 zu TOP 17 für ungültig zu erklären,

2. die Beklagte zu 2. – als Gesamtschuldner neben O. H., geschäftsansässig M. Straße, … M. L. – zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand des ca. 300 m² großen Grünstreifens vor den Gebäuden L. Weg, … B., fachgerecht auf eigene Kosten durch Anpflanzung von

5 Kaiserlinden, Breite 300 – 400 cm, Höhe 500 – 700 cm, Stammumfang 50 – 60 cm (Sol Baum, 7xv mDb)

5 Feldulmen, Breite 300 – 400 cm, Höhe 700 – 900 cm, Stammumfang 50 – 60 cm (Sol Baum, 7xv mDb)

1 Himalaya-Birke, Breite 200 – 300 cm, Höhe 25 – 30 cm (Sol Baum, 5xv mDb)

1 Kupferfelsenbirne, 175 – 200 cm (Sol 3xv mDb)

5 Japanische Zierquitten, 125 – 150 cm (Sol 3xv mB)

10 rote Heckenberberitzen, 125 – 150 cm (Sol 3xv mB)

5 Tilia platyphyllos, Breite 300 – 400 cm, Höhe 500 – 700 cm, Stammumfang 50 – 60 cm (Sol.Ho 5xv mDb)

5 Ulmus Lutece, Breite 200 – 300 cm, Höhe 500 – 700 cm, Stammumfang 50 – 60 cm (Sol.Ho 5xv.mDb)

1 Betuka Pendula, Breite 200 – 300 cm, Höhe 500 – 700 cm, 30 – 35 cm (Sol.Ho 5xv mDb)

wiederherzustellen.

sowie hilfsweise

3. die Beklagte zu 2. zur Zahlung in Höhe von 78.203,56 € an die Beklagte zu 1. zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da innerhalb der Anfechtungs- und Anfechtungsbegründungsfrist kein bestimmter Klageantrag gestellt worden sei. Zwar sei im Antrag die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu TOP 17 begehrt worden, in der Begründung auf Seite 2 der Klageschrift aber der Wortlaut des TOP 16 wiedergegeben und auf Seite 4 der Klageschrift inhaltlich teilweise auf den Beschluss zu TOP 17 Bezug genommen worden. Damit bleibe unklar, welcher Beschluss habe angefochten werden sollen, aufgrund der widersprüchlichen Angaben scheide auch eine Auslegung aus.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die Anfechtungsklage auch unbegründet sei.

Beide Beschlüsse zu TOP 16 und 17 seien bestimmt, die Angebote im Beschlusstext konkret bezeichnet. Die Angebote seien vor der Versammlung eingeholt worden und hätten bei der Versammlung vorgelegen und seien ausführlich diskutiert worden.

Die Beklagten behaupten, dass am 14.03.2017 lediglich Wildwuchs und Wildsämlinge in Form von Gestrüpp und Unkräutern sowie eine von Misteln befallene und absterbende Birke entfernt worden seien. Die Befugnis dazu folge aus dem Verwaltervertrag. Aus dem im Jahr 2009 erstellten Baumkataster, vgl. Anlage B2, Bl. 139-144 d.A., folge, dass die von den Klägern genannten Bäume tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien.

Der Klageantrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig. Denn die Kläger seien nicht ausübungs- und prozessführungsbefugt. Der Hilfsantrag sei zudem unbestimmt.

Die Kläger replizieren, dass der Klageantrag zu 1. sich unzweifelhaft auf den TOP 17 beziehe, dies ergebe sich auch aus der Begründung, insbesondere der Zusammenfassung auf Seite 7 der Klageschrift.

Das Baumkataster erbringe keinen Beweis dafür, dass die von den Klägern genannten Bäume mit einem Durchmesser von 30 bis 40 cm und einer Höhe von 1,5 bis 2 Metern nicht vorhanden gewesen seien. Denn im Zeitpunkt der Erstellung des Baumkatasters hätten diese Bäume, die sich selbst ausgesät hätten, erst eine Höhe von 1 m und einen Durchmesser von unter 30 cm gehabt und seien deshalb nicht vom Kataster erfasst worden. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass die Bäume im März 2017 einen Durchmesser von 30 bis 40 cm und eine Höhe von 1,5 bis 2 m gehabt hätten, da die Bäume mehrfach an der Spitze gekappt worden seien, so dass die Bäume dann vermehrten Stammumfang ausbildeten.

Dass Bäume gerodet worden seien, folge auch aus der Rechnung K16, Bl. 90 d.A., die in Position 1 die ordnungsgemäße Entfernung von Wildwuchs (Linden, Ulmen) und unter Position 3 die Fällung einer Birke aufliste.

Der Umfang der umfangreichen Rodungen folge auch aus dem Schreiben des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf vom 27.09.2017, in dem mitgeteilt worden sei, dass wegen dieser Rodungen gegen die ausführende Firma H. ein Ordnungsgeld verhängt worden sei.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.02.2018, Bl. 127 d.A., Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. G. und I. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2018, Bl. 153ff d.A., Bezug genommen. Das Gericht hat zudem die beklagten Wohnungseigentümer K. und G. gehört. Auch insoweit wird auf die Protokollierungen im Sitzungsprotokoll vom 28.05.2018, Bl. 158ff d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war, wie aus dem Tenor ersichtlich, abzuweisen. Der Gewährung einer Erklärungsfrist für die Beklagten bedurfte es nicht, da die Klage abweisungsreif ist.

Zum Klageantrag 1:

Die Klage wurde zulässig und insbesondere vor dem gem. § 43 Nr. 4 WEG zuständigen Gericht erhoben. Auch entspricht sie den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der Klageantrag ist hinreichend bestimmt, er beinhaltet die Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 17 der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.06.2017.

Auch die Anfechtungs- und Anfechtungsbegründungsfristen gem. § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG i.V.m. § 167 ZPO sind gewahrt. Die Klage ging per Fax am 27.07.2017 bei Gericht ein und wurde den Beklagten nach Einzahlung des mit Rechnung vom 03.08.2017 angeforderten Gerichtskostenvorschusses zum 16.08.2017 am 06.09.2017 und 08.09.2017 zugestellt.

Auch wurde innerhalb der Anfechtungsfrist ein bestimmter Klageantrag gestellt, es war dem innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist eingegangen Schriftsatz der Kläger unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze zu entnehmen, dass der Beschluss zu TOP 17 angefochten wird. Dass die im Antrag genannte Anfechtung des Beschlusses zu TOP 17 gewollt war, ergibt sich zum einen aus der Zusammenfassung unter 1. auf Seite 7 der Klageschrift, in der ausdrücklich TOP 17 und das diesbezügliche Kostenangebot der Firma H. Nr. 184/17 vom 15.06.2017 genannt werden, sowie ferner aus den weiteren Ausführungen in der Klageschrift, die sich auf das genannte Kostenangebot der Firma H. Nr. 184/17 und die Vornahme von Ersatz- und Neupflanzungen auf dem ca. 300 m² großen Grünstreifen vor den Gebäuden L. Weg beziehen. Das Zitieren des Beschlusswortlauts zu TOP 16 ist vor diesem Hintergrund ein offensichtliches Versehen und begründet nicht die Widersprüchlichkeit der Antragstellung.

Die Beschlussfassung entspricht jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

Der Beschluss ist nicht unbestimmt.

Beschlüsse müssen, insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, inhaltlich bestimmt und klar sein. Im Interesse des Rechtsverkehrs müssen die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung zu entnehmen sein. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2016 – V ZR 104/15 –, juris-RN 9 mwN. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass der Wortlaut des Beschlusses zur näheren Erläuterung inhaltlich Bezug auf Urkunden oder Schriftstücke nehmen darf, vgl. BGH, a.a.O.. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet es nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann, vgl. BGH, a.a.O.. Der Beschluss zu TOP 17 nimmt auf das Angebot der Firma H. Nr. 184/17 vom 15.06.2017 ausdrücklich Bezug, so dass Bestimmtheit im obigen Sinne zu bejahen ist.

Der Beschluss widerspricht auch nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil das Angebot der Firma H. Nr. 184/17 vom 15.06.2017 nicht mit der Ladung versandt bzw. in der Versammlung vorgelegen hätte.

Eine Versendung des Angebots mit der Ladung vom 08.06.2017, die zeitlich aufgrund der Erstellung des Angebots erst am 15.06.2017 nicht möglich gewesen wäre, war zur Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung bereits nicht erforderlich. Denn die Einladung muss die Wohnungseigentümer lediglich darüber informieren, welche Themen behandelt werden sollen; in der Versammlung selbst muss dagegen gewährleistet sein, dass die Wohnungseigentümer aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen eine hinreichend abgewogene Entscheidung treffen können, vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten-Kümmel/Vandenhouten, WEG-Kommentar, 12. Auflage, § 23 RN 73. Auch der Umfang des Kostenangebots, vgl. Anlage B1, Bl. 131 d.A., erforderte keine Versendung vorab, besteht das Angebot doch lediglich aus einer Seite und beinhaltet es nur eine Position mit 3 Pflanzarten als Unterpunkten und eine Position zur Ausführung.

Das Angebot der Firma H. Nr. 184/17 vom 15.06.2017 lag auch in der Versammlung zur Beschlussfassung vor und war Gegenstand der Diskussion. Dies folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin G. hat ausgesagt, dass Kopien des Angebotes auf ihrem Tisch und auch auf dem Tisch des Verwaltungsbeirates lagen und auf diesen Tischen jeweils auch Kopien für andere Tagesordnungspunkte lagen, darunter auch solche, die in kleinerem Format mit der Einladung verschickt worden waren.

Ferner hat sie angegeben, dass in der Eigentümerversammlung über die einzelnen Bepflanzungen gesprochen wurde und hinsichtlich des Blühzeitpunkts der Sträucher diskutiert wurde, sowie ferner, dass das Angebot der Firma H. Punkt für Punkt abgearbeitet wurde.

Diese Aussage ist glaubhaft. Zum einen hat die Zeugin nachvollziehbar erläutert, warum sie diesen TOP noch so genau in Erinnerung hat, obwohl sie seither mindestens 6 Eigentümerversammlungen selbst vorbereitet und geleitet und an weiteren ca. 6 Eigentümerversammlungen teilgenommen hat, und auf den Vorprozess (770 C 40/16) verwiesen, in dem es ebenfalls um einen Pflanzbeschluss gegangen war.

Zum anderen wird ihre Aussage bestätigt durch die Aussage des Zeugen S., der sich konkret daran erinnern konnte, dass die Angebote auf dem Tisch der Versammlungsleitung lagen, und gleichfalls nachvollziehbar dargetan hat, warum er sich an diese Versammlung erinnert.

Bestätigt wird die Aussage der Zeugin G. auch durch die Äußerung des Beklagten G., der zugleich Verwaltungsbeirat ist. Dieser hat angegeben, dass jedenfalls auf dem Tisch des Verwaltungsbeirats Kopien des Angebots zu TOP 17 lagen. Auch diese Aussage ist glaubhaft, hat der Beklagte G. auch weitere Begleitumstände wie das Ausliegen weiterer umfangreicher Unterlagen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert und Erinnerungslücken offen bekundet. Zugleich hat er zum Umfang der Diskussion insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Pflanzen vorgetragen.

Soweit der Beklagte K. ausgesagt hat, dass während der Versammlung keine Kopien des Angebots ausgelegt gewesen seien und ihm auch nicht bekannt sei, dass auch Dokumente, die bereits postalisch versandt worden waren, in der Eigentümerversammlung in Kopie und zum Teil in größerem Format ausgelegt hätten, so ist diese Aussage nicht geeignet, den Beweiswert der Aussagen der Zeugen G. und S. zu schmälern. Die Aussage erscheint bereits nicht glaubhaft. Dass der Beklagte nicht wahrgenommen haben will, dass weitere Kopien auf dem Tisch der Versammlungsleitung bzw. des Verwaltungsbeirates gelegen haben, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Glaubwürdigkeit ist auch deshalb in Frage zu stellen, weil der Beklagte K. erst auf Feststellung des Beklagten G., dass der Beklagte K. bereits nach TOP 7 die Versammlung verlassen hat, diesen Umstand bestätigte. Der Beklagte war somit nicht in der Lage, eigene Wahrnehmungen zu TOP 17 zu bekunden.

Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass das Angebot der Firma H. Nr. 184/17 vom 15.06.2017 unter Angabe der Angebotsnummer, des Angebotsdatums und des Angebotspreises in den Beschlusswortlaut aufgenommen wurde, dafür, dass das Angebot tatsächlich vorlag.

Der Beschluss war auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil der angegebene Kostenrahmen unzutreffend ermittelt worden wäre. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass gemäß den ihnen vorliegenden Kostenvoranschlägen für die Wiederherstellung der Bepflanzung des Grünstreifens deutlich höhere Kosten von 78.203,56 € anzusetzen seien, verfängt dieses Angebot nicht. Denn Gegenstand der Maßnahme gemäß Beschluss TOP 17 ist die Pflanzung von 10 Stück Kornelkirsche mit Ballen Höhe 150 cm bis 175 cm, 6 Stück Schmetterlingsstrauch im Container Höhe 125 cm bis 150 cm und 10 Stück Sieben-Söhne-des-Himmels-Blume im Container Höhe 60 cm bis 80 cm, wogegen das Angebot der Firma S. GmbH 5 Linden, 5 Ulmen, eine Birke, eine Kupferfelsenbirne und weitere Pflanzen enthält, so dass dem daraus resultierenden höheren Kostenrahmen keine Aussagekraft für die Angemessenheit der Kosten des Angebots der Firma H. Nr. 184/17 zukommt, zumal mit den Anlagen K4 bis K6 – soweit ersichtlich – deutlich größere Pflanzen mit deutlich größerem Umfang angeboten worden sind.

Der Beschluss widerspricht auch nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage erfolgen soll. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer dahin reduziert ist, dass sie hinsichtlich der Gestaltung des ca. 300 m² großen Grünstreifens vor den Gebäuden L. Weg nur eine Bepflanzung in dem von den Klägern gemäß Klageantrag zu 2. geforderten Umfang, einzufordern von der Beklagten zu 2., beschließen könnten.

Zum einen ist bereits offen, ob tatsächlich ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 2. darin liegt, dass sie die am 14.03.2017 durchgeführten Maßnahmen beauftragt hat. Zwar lag dazu unstreitig keine Ermächtigung durch Beschluss vor, jedoch stellte sich die Maßnahme als zulässige Instandhaltungsmaßnahme dar, sofern sie lediglich das Entfernen von Wildwuchs und Wildsämlingen in Form von Gestrüpp und Unkräutern sowie einer von Misteln befallenen und absterbenden Birke zum Gegenstand hatte. Soweit die Kläger vortragen, dass Bäume im erheblichen Umfang gefällt worden seien, – wobei der Vortrag dazu im Detail bereits nicht nachvollziehbar ist und insbesondere nicht nachvollzogen werden kann, wie eine Wildaussaat, die im Jahr 2009 noch keine Höhe von 1 m hatte, nach mehrmaligen Einkürzen im Jahr 2017 einen Stammdurchmesser von 30 bis 40 cm haben soll -, schließt dies eine ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahme nicht von vornherein aus, soweit es sich – auch nach Klägervortrag – um Wildaussaaten handelt.

Soweit die Kläger vortragen, dass die Beklagte zu 2. mit Durchführung der Maßnahme vom 14.03.2017 den mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, 770 C 40/16, vom 11.01.2017 für ungültig erklärten Beschluss zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 12.05.2016 umgesetzt habe, ist dies unzutreffend. Denn Gegenstand des Beschlusses zu TOP 10 der Eigentümerversammlung vom 12.05.2016 war lediglich die Bepflanzung des Hofbereichs gemäß Vorschlag des „Grünflächenrates“. Aussagen zu dem Grünstreifen vor den Gebäuden L. Weg enthielt dieser Pflanzvorschlag nicht.

Zudem würde es wohl schwerlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, in einem Grünstreifen, der sich ausweislich der Fotos Anlage K10 bis K12, Bl. 41-43 d.A., neben einem Fußweg und einer angrenzenden Straßenbaumreihe befindet und der ursprünglich als Rosenbeet angelegt worden war, 5 Kaiserlinden mit einer Breite von 3 bis 4 m und einer Höhe von 5 bis 7 m, 5 Feldulmen mit einer Breite von 3 bis 4 m und einer Höhe von 7 bis 9 m und weitere Pflanzen wie im Klageantrag zu 2. aufgeführt, zu pflanzen.

Da das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten zu 2. nicht mit Sicherheit bejaht werden kann, widerspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, die gleichwohl jetzt erforderliche Neu- und Ersatzbepflanzung des ca. 300 m² großen Grünstreifens vor den Gebäuden L. Weg zu beauftragen, zumal die spätere Geltendmachung von Sekundäransprüchen gegenüber der Verwaltung dadurch nicht ausgeschlossen sein dürfte.

Zum Klageantrag 2:

Die Klage war hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits als unzulässig abzuweisen. Denn die Kläger sind nicht ausübungs- und prozessführungsbefugt. Denn bei dem geltend gemachten Schadensersatz in Form von Naturalrestitution, § 249 BGB, handelt es sich um Ansprüche, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen und somit den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen. Diese sind jedoch im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13 –, RN 17, juris.

Aus dem gleichen Grund ist auch der weitere Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen. Eine Ausübungs- und Prozessführungsbefugnis wurde den Klägern von den übrigen nicht erteilt und es wäre weiterhin zweifelhaft, ob das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Kläger bestehen würde, vgl. dazu Senat, Urteil vom 19.07.2013 – V ZR 109/12, ZWE 2014, 25 RN 9.

Die Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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