Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Schadensersatzansprüche gegen Ex-Verwalter: Rechte der Eigentümergemeinschaft im WEG
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Möglichkeiten haben einzelne Eigentümer bei Schadensersatzansprüchen gegen Ex-Verwalter?
- Ab wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen ehemalige WEG-Verwalter?
- Wie lässt sich der individuelle Schaden eines Eigentümers berechnen?
- Welche Pflichten muss ein WEG-Verwalter erfüllen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden?
- Welche Beweise benötigen Eigentümer für erfolgreiche Schadensersatzansprüche?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Lüneburg
- Datum: 13.05.2020
- Aktenzeichen: 9 S 34/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Wohnungseigentümerin, die Ansprüche gegen die vormalige Verwalterin geltend machen möchte. Sie argumentiert, dass die Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) verpflichtet sei, entsprechende Regressansprüche zu verfolgen.
- Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die entschieden hat, keine Regressansprüche gegen die ehemalige Verwalterin zu verfolgen. Sie haben die Anträge der Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Maßnahmen abgelehnt.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 18.06.2019 Berufung eingelegt, da sie die Ablehnung ihrer Anträge durch die Wohnungseigentümergemeinschaft anfocht. Die Anträge betrafen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemalige Verwalterin für vermeintlich pflichtwidriges Handeln.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, im Interesse der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen die ehemalige Verwalterin zu verfolgen, oder ob einzelne Wohnungseigentümer, wie die Klägerin, solche Ansprüche eigenständig durchsetzen müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Amtsgericht Hannover die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Die Rechte, die von der Klägerin angeführt wurden, erfordern keine einheitliche Rechtsverfolgung im Sinne der Gemeinschaftsordnung. Schadensersatzansprüche können von den einzelnen Wohnungseigentümern individuell und ohne Mitsprache der Gemeinschaft verfolgt werden. Die Entscheidung der Gemeinschaft, keine Regressansprüche zu verfolgen, wurde als ordnungsgemäßes Ermessen bestätigt.
- Folgen: Die Klägerin muss ihre Ansprüche individuell durchsetzen, wenn sie daran festhalten möchte. Sie trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil zeigt, dass die Gemeinschaft nicht immer verpflichtet ist, einheitlich zu handeln, insbesondere bei Zahlungsansprüchen, die die individuellen Interessen der Eigentümer betreffen.
Schadensersatzansprüche gegen Ex-Verwalter: Rechte der Eigentümergemeinschaft im WEG
Im Wohnungseigentumsrecht spielen Verwalter eine entscheidende Rolle, da sie die Interessen der Eigentümergemeinschaft vertreten und Verwaltungsaufgaben übernehmen. Doch was passiert, wenn der Ex-Verwalter seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder gar Fehlverhalten zeigt? In solchen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter entstehen, die sich auf Vermögensschäden beziehen, wie etwa Sanierungskosten oder andere durch das Fehlverhalten verursachte Schäden.
Die Bedingungen und Fristen für die Geltendmachung solcher Ansprüche sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt. Die Eigentümergemeinschaft hat das Recht, bei nachgewiesenem Fehlverhalten des Verwalters eine Abberufung und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen einzuleiten. Um die Herausforderungen der Beweislast oder die Verjährung von Ansprüchen zu verstehen, ist es wichtig, sich mit den rechtlichen Grundlagen und der Prozessordnung im WEG vertraut zu machen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zeigt, wie ein Gericht über diese komplexen Fragestellungen entschieden hat.
Der Fall vor Gericht
Schadensersatzansprüche gegen ehemalige WEG-Verwaltung bleiben Einzelangelegenheit

Das Landgericht Lüneburg hat die Berufung einer Wohnungseigentümerin zurückgewiesen, die eine Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen die ehemalige Verwaltung durchsetzen wollte. Die Klägerin hatte in mehreren Eigentümerversammlungsbeschlüssen vom Juli 2018 erfolglos versucht, die WEG zur Geltendmachung verschiedener Regressforderungen zu bewegen.
Vermögensschäden erfordern keine einheitliche Rechtsverfolgung
Das Gericht stellte klar, dass Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden durch pflichtwidriges Verwalterhandeln von jedem Eigentümer selbstständig geltend gemacht werden können. Anders als bei Schäden am Gemeinschaftseigentum liege hier keine Geborene Ausübungsbefugnis der WEG vor. Eine einheitliche Rechtsverfolgung sei nicht erforderlich, da jeder Miteigentümer seinen Schaden entsprechend seines Anteils selbst verfolgen oder darauf verzichten könne.
Mehrheit lehnt gemeinsames Vorgehen rechtmäßig ab
Die Ablehnung der Beschlussanträge durch die Mehrheit der Eigentümer widerspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch die Abstimmung sei eine Vorbefassung der WEG erfolgt, bei der die Mehrheit eine Vergemeinschaftung der Ansprüche bewusst abgelehnt habe. Das Gericht betonte, dass es im Ermessen der Beklagten liege, ob sie ein entsprechendes Kostenrisiko für eine klageweise Geltendmachung tragen wollen.
Keine Pflicht zur Anspruchsverfolgung
Eine Ermessensreduzierung auf null, die die WEG zur Verfolgung der Ansprüche verpflichten würde, liege nicht vor. Die Anzahl der behaupteten Verstöße sei dafür nicht entscheidend. Vielmehr müssten Faktoren wie Erfolgsaussichten, Wirtschaftlichkeit und Kostenrisiko berücksichtigt werden. Der Klägerin stehe es frei, ihre eigenen Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verfolgen. Die von ihr geforderte vorherige rechtliche Prüfung durch einen Anwalt würde bereits definitive Kosten verursachen, die bei negativem Ergebnis nicht ersetzt werden könnten.
Beschlussersetzung nicht möglich
Das Gericht wies auch den Antrag auf Beschlussersetzung nach § 21 Abs. 8 WEG zurück. Die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen eine ehemalige Verwaltung stelle keine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme dar. Zudem habe die Klägerin keine hinreichend bestimmten Anträge zur Abstimmung gestellt, die bei Ablehnung hätten weiterverfolgt werden können.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass einzelne Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche gegen eine ehemalige Verwaltung in Höhe ihres Eigentumsanteils selbstständig verfolgen können. Die WEG ist nicht verpflichtet, solche Ansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen, selbst wenn mehrere Verstöße der Verwaltung vorliegen. Eine Mehrheitsentscheidung gegen die Verfolgung von Regressansprüchen ist rechtmäßig, solange sie nicht willkürlich ist und sachliche Gründe wie Erfolgsaussichten und Kostenrisiken berücksichtigt wurden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer können Sie Ihre Ansprüche gegen eine ehemalige Verwaltung eigenständig durchsetzen, auch wenn die WEG-Mehrheit dies ablehnt – allerdings müssen Sie dann die Kosten und das Prozessrisiko selbst tragen. Vor einer Klage sollten Sie sorgfältig prüfen, ob der mögliche Schadenersatz die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten rechtfertigt, da diese bei einem Misserfolg von Ihnen zu tragen sind. Die Ablehnung eines gemeinsamen Vorgehens durch die WEG bedeutet nicht, dass Ihre Ansprüche unberechtigt sind – sie müssen diese dann aber im Alleingang verfolgen.
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Als geschädigter Wohnungseigentümer stehen Sie vor der komplexen Entscheidung, Ihre Ansprüche eigenständig durchzusetzen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren mit Ihnen die Erfolgsaussichten Ihres individuellen Falls und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte. Bei der Prüfung Ihrer Handlungsoptionen berücksichtigen wir sowohl die rechtlichen Chancen als auch die wirtschaftlichen Risiken, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben einzelne Eigentümer bei Schadensersatzansprüchen gegen Ex-Verwalter?
Seit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 können Sie als einzelner Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche gegen einen Ex-Verwalter nicht mehr direkt geltend machen. Der rechtliche Weg führt nun ausschließlich über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Der neue Rechtsweg für Ihre Ansprüche
Wenn Sie einen Schaden durch Pflichtverletzungen des Ex-Verwalters erlitten haben, müssen Sie Ihre Ansprüche zunächst gegenüber der WEG geltend machen. Die WEG kann dann ihrerseits Regress beim Ex-Verwalter nehmen. Diese Regelung gilt für alle Arten von Schäden, die durch Pflichtverletzungen des Verwalters entstanden sind.
Ihre Handlungsmöglichkeiten bei Untätigkeit der WEG
Sollte die WEG untätig bleiben, steht Ihnen als Wohnungseigentümer ein Anspruch gegenüber der Gemeinschaft zu. Sie können die WEG gerichtlich verpflichten lassen, einen entsprechenden Beschluss zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu fassen.
Besonderheiten bei der Durchsetzung
Der neue Verwalter kann grundsätzlich ohne gesonderten Beschluss der Eigentümer die notwendigen Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Ex-Verwalter ergreifen. Dies umfasst auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Namen und auf Kosten der WEG.
Eine wichtige Einschränkung besteht bei erteilter Entlastung: Wurde dem Ex-Verwalter für ein Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt, sind Ersatzansprüche für diesen Zeitraum ausgeschlossen, soweit die Ansprüche den Wohnungseigentümern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.
Ab wann verjähren Schadensersatzansprüche gegen ehemalige WEG-Verwalter?
Schadensersatzansprüche gegen ehemalige WEG-Verwalter verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtverstoß begangen wurde.
Beginn der Verjährungsfrist
Der Fristbeginn richtet sich nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Wenn ein Verwalter beispielsweise am 1. März 2024 eine Pflichtverletzung begeht, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 um 24:00 Uhr und endet am 31. Dezember 2027 um 24:00 Uhr.
Besonderheiten bei der Verjährung
Die Verjährung kann durch verschiedene Umstände beeinflusst werden:
Entlastung des Verwalters: Wurde dem Verwalter für ein Wirtschaftsjahr Entlastung erteilt, sind Ersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur für Ansprüche, die den Wohnungseigentümern bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.
Durchsetzung von Ansprüchen
Seit der WEG-Reform 2020 können einzelne Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche nicht mehr direkt gegen den Verwalter geltend machen. Die Ansprüche müssen über die Wohnungseigentümergemeinschaft durchgesetzt werden. Dies gilt auch für Schäden, die einzelne Eigentümer betreffen.
Der Verwalter hat zudem eine besondere Hinweispflicht: Er muss die Eigentümergemeinschaft auf drohende Verjährungsfristen aufmerksam machen, damit diese rechtzeitig über die weitere Vorgehensweise beschließen kann.
Wie lässt sich der individuelle Schaden eines Eigentümers berechnen?
Die Berechnung des individuellen Schadens eines Eigentümers erfolgt nach dem Prinzip der Differenzmethode. Dabei wird der tatsächliche Zustand mit dem hypothetischen Zustand verglichen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Grundlagen der Schadensberechnung
Bei der Schadensberechnung können Sie zwischen konkreter und abstrakter Berechnung wählen. Die konkrete Berechnung basiert auf den tatsächlich entstandenen Kosten, während die abstrakte Berechnung auf Schätzungen und Marktwerten beruht.
Berücksichtigungsfähige Schadenspositionen
Als Eigentümer können Sie folgende Schadenspositionen geltend machen:
- Direkte Vermögensschäden durch fehlerhafte Verwaltung oder unterlassene Instandhaltung
- Mehrkosten durch notwendige Ersatzmaßnahmen
- Nutzungsausfallentschädigung bei zeitweiser Unbenutzbarkeit der Wohnung
- Sachverständigenkosten zur Feststellung von Mängeln
Nachweis und Dokumentation
Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche müssen Sie nachweisen:
Der Schaden muss ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein. Die Dokumentation aller Schäden und Kosten durch Rechnungen, Gutachten oder andere Belege ist entscheidend.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist die Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Schaden entstanden ist.
Welche Pflichten muss ein WEG-Verwalter erfüllen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden?
Ein WEG-Verwalter muss seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten sorgfältig erfüllen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Die Pflichten ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), dem Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.
Gesetzliche Kernpflichten
Der WEG-Verwalter ist nach § 27 WEG verpflichtet, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen. Dies umfasst insbesondere die Durchführung von Eigentümerversammlungen, die Führung der Beschluss-Sammlung und die Umsetzung von WEG-Beschlüssen.
Kaufmännische und finanzielle Pflichten
Im kaufmännischen Bereich muss der Verwalter eine ordnungsgemäße Buchführung gewährleisten. Dazu gehören die Erstellung der Jahresabrechnung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die korrekte Verwaltung der Hausgelder. Die Einziehung der Hausgelder und die Nachverfolgung von Hausgeldrückständen fallen ebenfalls in seinen Verantwortungsbereich.
Technische und rechtliche Pflichten
Der Verwalter muss die technische Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums sicherstellen. Dies beinhaltet die regelmäßige Überprüfung technischer Einrichtungen und die Koordination notwendiger Renovierungsarbeiten. Im rechtlichen Bereich muss er die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben gewährleisten und die WEG nach außen vertreten.
Informationspflichten
Eine besondere Bedeutung kommt den Informationspflichten zu. Der Verwalter muss die Eigentümer über wichtige Angelegenheiten der Wohnungsanlage informieren und auf Verlangen Auskunft erteilen. Bei Verstößen gegen diese Pflicht können Schadensersatzansprüche entstehen.
Wenn ein Verwalter seine Pflichten verletzt, kann dies zu erheblichen Konsequenzen führen. Typische Pflichtverletzungen sind etwa die mangelhafte Erstellung der Jahresabrechnung, die Nichtdurchführung von Eigentümerversammlungen oder eigenmächtiges Handeln ohne Eigentümerbeschluss.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Verwalter für den entstandenen Schaden. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf vorsätzliche als auch auf fahrlässige Pflichtverletzungen. Seit der WEG-Reform 2020 können einzelne Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche nicht mehr direkt gegen den Verwalter geltend machen, sondern müssen sich an die Wohnungseigentümergemeinschaft wenden.
Welche Beweise benötigen Eigentümer für erfolgreiche Schadensersatzansprüche?
Für erfolgreiche Schadensersatzansprüche gegen einen Ex-Verwalter müssen Sie drei zentrale Elemente nachweisen: die Pflichtverletzung, den konkreten Schaden und den Kausalzusammenhang.
Nachweis der Pflichtverletzung
Die Pflichtverletzung muss durch konkrete Dokumente und Unterlagen belegt werden. Dazu gehören:
- Verwaltervertrag und WEG-Unterlagen zur Dokumentation der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
- Protokolle von Eigentümerversammlungen mit relevanten Beschlüssen
- Schriftverkehr mit dem Verwalter, insbesondere Mahnungen und Aufforderungen
Dokumentation des Schadens
Der entstandene Schaden muss präzise beziffert und belegt werden durch:
- Kontoauszüge bei unberechtigten Überweisungen oder fehlenden Zahlungen
- Rechnungen für Ersatzvornahmen oder Mehrkosten
- Gutachten bei Schäden durch unterlassene Instandhaltung
Nachweis des Kausalzusammenhangs
Sie müssen nachweisen, dass der Schaden direkt durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Dies gelingt durch:
- Zeitliche Dokumentation der Ereignisse
- Lückenlose Beweiskette von der Pflichtverletzung bis zum Schadenseintritt
- Sachverständigengutachten bei komplexen technischen Zusammenhängen
Bei der Beweisführung ist zu beachten, dass seit 2024 einzelne Wohnungseigentümer ihre Schadensersatzansprüche nicht mehr direkt gegen den Verwalter, sondern nur noch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schadensersatzansprüche
Ein gesetzlich verankerter Anspruch auf finanzielle Entschädigung für einen erlittenen Schaden. Im Kontext des Wohnungseigentumsrechts können solche Ansprüche entstehen, wenn der Verwalter seine Pflichten verletzt und dadurch Schäden verursacht. Die Grundlage findet sich in §§ 280 ff. BGB. Jeder Eigentümer kann seinen anteiligen Schaden selbständig geltend machen. Beispiel: Wenn ein Verwalter Reparaturen nicht rechtzeitig beauftragt und dadurch höhere Kosten entstehen, können die Eigentümer Ersatz für die Mehrkosten verlangen.
Geborene Ausübungsbefugnis
Ein Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft, bestimmte Ansprüche zentral für alle Eigentümer geltend zu machen. Dies betrifft vor allem Schäden am Gemeinschaftseigentum gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Bei reinen Vermögensschäden besteht diese automatische Befugnis nicht. Beispiel: Schäden an der Fassade muss die WEG gemeinsam verfolgen, während bei finanziellen Schäden jeder Eigentümer selbst entscheiden kann.
Ermessensreduzierung auf null
Eine rechtliche Situation, in der nur noch eine einzige Entscheidungsmöglichkeit rechtmäßig ist, obwohl eigentlich ein Ermessensspielraum besteht. Geregelt in § 40 VwVfG. Im WEG-Kontext bedeutet dies, dass die Gemeinschaft zur Durchführung einer bestimmten Maßnahme verpflichtet wäre. Beispiel: Wenn ein Schaden so gravierend ist, dass nur die sofortige Verfolgung von Ansprüchen in Frage kommt.
Beschlussersetzung
Ein rechtliches Instrument nach § 21 Abs. 8 WEG, mit dem ein Wohnungseigentümer gerichtlich die Ersetzung eines abgelehnten Beschlusses erreichen kann. Dies ist nur möglich bei Maßnahmen, die gesetzlich zwingend erforderlich sind. Der Antrag muss konkret formuliert sein und eine ordnungsgemäße Verwaltung betreffen. Beispiel: Ein Eigentümer kann die Ersetzung eines abgelehnten Beschlusses zur dringenden Dachreparatur verlangen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Richter können entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, was die Effizienz des Verfahrens steigert. Im vorliegenden Fall beabsichtigte das Berufungsgericht, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und eine Verhandlung nicht notwendig war.
- § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph beschreibt die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, außer es bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen. Das Berufungsgericht war im vorliegenden Fall an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, da es an konkreten Anhaltspunkten für Zweifeln fehlte, was zur Bestätigung der Abweisung der Klage führte.
- § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG: Dieser Paragraph regelt die Ausübung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer durch den Verband. Hierbei wird klargestellt, dass Rechte, die die Interessen aller Eigentümer berühren, gemeinschaftlich geltend gemacht werden müssen. Im Fall wurde festgestellt, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht gemeinschaftsbezogen sein mussten, da sie von jedem Eigentümer individuell geltend gemacht werden konnten.
- BGH, Urteil vom 24.07.2015 – V ZR 167/14: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass gemeinschaftsbezogene Rechte nur dann im Interesse aller Wohnungseigentümer wahrgenommen werden müssen, wenn es um die einheitliche Rechtsverfolgung geht. Diese Entscheidung wurde im aktuellen Fall herangezogen, um zu verdeutlichen, dass die Klägerin individuell klagen konnte, ohne dass eine Vorbefassung der WEG erforderlich war.
- BGH, Beschluss vom 02.10.1991 – V ZB 9/91: In diesem Beschluss wird klargestellt, dass Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen des Gemeinschaftseigentums von jedem Eigentümer selbstständig geltend gemacht werden können, ohne dass alle Miteigentümer einheitlich handeln müssen. Das vorliegende Urteil stützt sich auf diese Entscheidung, um zu bestätigen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, ihre eigenen Ansprüche gegen die Verwalterin unabhängig von anderen Wohnungseigentümern geltend zu machen.
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Das vorliegende Urteil
LG Lüneburg – Az.: 9 S 34/19 – Beschluss vom 13.05.2020
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