Skip to content
Menü

WEG – Schätzung des Heizungsbetriebsstroms mit 4% des Gesamtstromverbrauchs

Ein Beschluss über die pauschale Schätzung des Betriebsstroms für die Heizungsanlage einer Eigentümergemeinschaft in Rostock wurde vom Landgericht für ungültig erklärt. Die Richter bemängelten die gewählte Methode der prozentualen Ableitung vom Gesamtstromverbrauch, da dieser heizungsunabhängigen Schwankungen unterliegt. Stattdessen empfahl das Gericht eine sachgerechtere Schätzung anhand der Stromverbrauchswerte der angeschlossenen Geräte und Heiztage.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Rostock
  • Datum: 25.10.2019
  • Aktenzeichen: 1 S 5/19
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein einzelner Wohnungseigentümer, der mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung angefochten hat, da sie seiner Ansicht nach ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.
  • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die die in Frage stehenden Beschlüsse in ihrer Versammlung gefasst hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hat mehrere Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 19. Oktober 2017 angefochten. Es handelt sich unter anderem um eine Schätzung der Betriebskosten für die Heizung, die Entlastung des Verwaltungsbeirats und die Wiederbestellung der Hausverwaltung.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die beschlossenen Maßnahmen der Eigentümerversammlung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für seine Anfechtungsklagen hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 3 und 6 der Eigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Begründung:
    • Die Schätzung des Betriebsstroms für die Heizungsanlage ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht.
    • Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wegen erkennbarer Ansprüche gegen den Beirat durch fehlerhafte Jahresabrechnung.
    • Die Wiederbestellung der Hausverwaltung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Verwalterkonditionen klar definiert und bekannt waren.
  • Folgen: Die Beklagten tragen den Großteil der Kosten des Verfahrens. Die Korrektur dieser Beschlüsse soll eine ordnungsgemäßere Verwaltung sicherstellen, ohne dass eine Revision zugelassen wird. Das Urteil bleibt rechtlich bindend, da keine grundsätzliche Bedeutung festgestellt wurde.

Rechtslage und Herausforderungen bei der Heizungsbetriebsschätzung

Die effiziente Nutzung von Energie ist für viele Haushalte und Unternehmen von zentraler Bedeutung, insbesondere in Zeiten steigender Heizkosten und wachsender Umweltbewusstheit. Eine besondere Rolle spielt dabei die Heizungsanlage, deren Betrieb erheblichen Einfluss auf den Stromverbrauch hat. Bei der Analyse der Energieeffizienz von Heizsystemen, wie etwa Wärmepumpen oder moderner Heiztechnologie, ist es wichtig, den Betriebsstrom genau zu messen und zu bewerten. Hierbei kommen Instrumente wie der Stromkostenrechner und die Energieverbrauchsanalytik zum Einsatz, um eine gezielte Verbrauchsoptimierung zu ermöglichen.

In diesem Kontext stellt sich oft die Frage, wie der Heizungsbetriebsschätzung begegnet werden kann, insbesondere wenn Pauschalen wie die 4%-Regelung des Gesamtstromverbrauchs zur Anwendung kommen. Die folgenden Abschnitte widmen sich einem konkreten Fall, der beleuchtet, welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgehensweisen bei der Berechnung des Heizungsbetriebsstroms zu beachten sind und welche Implikationen daraus resultieren.

Der Fall vor Gericht


Ungültige Stromkostenschätzung für Heizungsanlage in Wohnungseigentumsgemeinschaft

Sitzungsraum mit Dokumenten zur Heizstromkostenabrechnung und roten Korrekturen auf dem Tisch.
Ungültige Stromkostenschätzung für Heizungsanlage | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Rostock hat den Beschluss einer Eigentümerversammlung zur pauschalen Schätzung des Betriebsstroms für die Heizungsanlage für ungültig erklärt. Die Wohnungseigentümer hatten in ihrer Versammlung vom 19. Oktober 2017 beschlossen, den Betriebsstrom der Heizungsanlage pauschal mit vier Prozent des Gesamtstromverbrauchs im Gemeinschaftseigentum anzusetzen.

Rechtliche Grundlagen der Betriebsstromabrechnung

Das Gericht stellte klar, dass die Kosten des Heizungsbetriebs nach der Heizkostenverordnung teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Zwar ist eine Schätzung des Betriebsstromanteils grundsätzlich zulässig, wenn dieser nicht über einen Zwischenzähler erfasst wird. Die gewählte Methode der prozentualen Ableitung vom Gesamtstromverbrauch verstößt jedoch gegen geltendes Recht, da der Gesamtverbrauch erheblichen heizungsunabhängigen Schwankungen unterliegt. Eine sachgerechte Schätzung könne stattdessen anhand der Stromverbrauchswerte der angeschlossenen Geräte und Heiztage oder durch einen Bruchteil der Brennstoffkosten erfolgen.

Pflichtversäumnisse des Verwaltungsbeirats

Neben der Stromkostenschätzung erklärte das Gericht auch die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig. Der Beirat hätte bei seiner Prüfung der Jahresabrechnung 2016 diverse Unstimmigkeiten feststellen müssen, darunter eine Kostendifferenz von 175 Euro zwischen Einzel- und Gesamtjahresrechnung sowie fehlerhafte Zinsberechnungen. Nach Ansicht des Gerichts gehört zur Prüfungspflicht des Beirats neben der rechnerischen Kontrolle auch eine stichprobenartige Überprüfung der sachlichen Richtigkeit anhand der Belege. Die divergierenden Angaben zum Allgemeinstrom und zu den externen Heizkosten hätten dem Beirat bei sorgfältiger Prüfung auffallen müssen.

Wiederbestellung der Hausverwaltung rechtmäßig

Die Eigentümerversammlung hatte auch über die Wiederbestellung der Hausverwaltung S. & Co GmbH entschieden. Das Gericht bestätigte diesen Beschluss als rechtmäßig. Bei einer Wiederbestellung des amtierenden Verwalters sei kein Angebotsvergleich erforderlich. Die Wohnungseigentümer haben die Hausverwaltung zu den bisherigen Vertragskonditionen bis zum 31. Dezember 2019 wiederbestellt. Nach Auffassung des Gerichts war dies ausreichend bestimmt, da der ursprüngliche Bestellungsbeschluss mit den detaillierten Konditionen in der Beschlusssammlung dokumentiert ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass die Schätzung von Betriebsstromkosten für Heizungsanlagen nicht einfach als prozentualer Anteil des Gesamtstromverbrauchs erfolgen darf. Stattdessen muss eine sachgerechte Schätzung anhand der Stromverbrauchswerte der Geräte und Heiztage oder als Anteil der Brennstoffkosten vorgenommen werden. Zudem ist eine Entlastung des Verwaltungsbeirats unzulässig, wenn die von ihm geprüfte Abrechnung nachweislich fehlerhaft ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer haben Sie das Recht auf eine transparente und rechtskonforme Abrechnung der Heizkosten. Wenn in Ihrer Eigentümergemeinschaft der Betriebsstrom pauschal als Prozentsatz des Gesamtstroms berechnet wird, können Sie dies anfechten. Sie müssen allerdings die Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung beachten. Werden Sie auf fehlerhafte Abrechnungen aufmerksam, sollten Sie auch einer Entlastung des Verwaltungsbeirats widersprechen, da diese sonst mögliche Ansprüche gegen den Beirat ausschließen könnte.


Die Abrechnung von Heizkosten und die Prüfung durch den Verwaltungsbeirat sind komplexe Themen mit vielen rechtlichen Fallstricken. Gerade bei Unstimmigkeiten in der Jahresabrechnung ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und Fristen zu wahren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Abrechnungsunterlagen zu prüfen und die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse Ihrer Eigentümergemeinschaft zu beurteilen. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmöglichen Handlungsoptionen zu ermitteln.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann ist eine Schätzung von Heizungsbetriebsstrom in der WEG zulässig?

Eine Schätzung des Heizungsbetriebsstroms ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann zulässig, wenn kein separater Zwischenzähler für den Betriebsstrom der Heizungsanlage vorhanden ist.

Rechtliche Grundlagen der Schätzung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3.6.2016 (Az.: V ZR 166/15) klargestellt, dass die Stromkosten der Zentralheizung nicht als Teil des Allgemeinstroms abgerechnet werden dürfen. Die Verteilung muss stattdessen nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung erfolgen.

Zulässige Schätzmethoden

Für die Schätzung des Heizungsbetriebsstroms gibt es zwei anerkannte Berechnungsmethoden:

  1. Anteilsmethode: Die Schätzung kann sich auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen. Die früher übliche Pauschale von 3-5% der Brennstoffkosten ist jedoch heute nicht mehr zeitgemäß, da sich die Energiekosten stark verändert haben.
  2. Verbrauchsmethode: Eine Berechnung basierend auf dem Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte und den geschätzten Heiztagen.

Praktische Durchführung

Die gewählte Schätzmethode steht im Ermessen der Wohnungseigentümer, solange der Maßstab nicht offenkundig ungeeignet ist. Der geschätzte Verbrauch muss dabei plausibel und nachvollziehbar sein. Bei Neubauten und modernisierten Bestandsgebäuden ist besondere Sorgfalt geboten, da hier der prozentuale Anteil der Stromkosten deutlich höher liegen kann als bei Altbauten.


zurück

Welche Methoden zur Schätzung des Heizungsbetriebsstroms sind rechtlich zulässig?

Der Betriebsstrom einer Heizungsanlage muss zwingend nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden und darf nicht als Allgemeinstrom umgelegt werden. Wenn kein separater Stromzähler vorhanden ist, stehen zwei rechtlich anerkannte Schätzmethoden zur Verfügung:

Berechnung nach Anschlusswerten

Die präziseste Methode basiert auf einer Formel mit vier Faktoren:

Stromverbrauchswert der Geräte × 24 Stunden × Anzahl Heiztage × Strompreis pro kWh

Wenn Sie beispielsweise eine Heizungsanlage mit einem Anschlusswert von 0,25 kWh betreiben, ergibt sich bei 150 Heiztagen und einem Strompreis von 0,25 EUR/kWh eine Summe von 225 EUR.

Schätzung nach Erfahrungswerten

Als Alternative können die Betriebsstromkosten als prozentualer Anteil der Brennstoffkosten geschätzt werden. Der rechtlich anerkannte Rahmen liegt zwischen 3% und 6% der Brennstoffkosten. Diese Methode stammt allerdings aus den 1970er Jahren und ist heute kritisch zu betrachten, da sich die Relation zwischen Energiekosten für Heizung und Stromkosten grundlegend verändert hat.

Dokumentationspflicht bei Schätzungen

Wenn der geschätzte Betriebsstromanteil die üblichen Standardwerte übersteigt, müssen Sie eine detaillierte Begründung der Schätzgrundlagen vorlegen. Fehlt diese Dokumentation, können die angesetzten Beträge erfolgreich angefochten werden.

Besonderheit bei Wärmepumpen

Seit Oktober 2024 gelten neue Regelungen für Wärmepumpen: Der Strom für die Wärmeerzeugung durch Wärmepumpen ist nun ebenfalls in die umlagefähigen Kosten einzubeziehen. Wenn Sie eine Wärmepumpe betreiben, müssen Sie bis zum 30. September 2025 eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung installieren.


zurück

Welche Prüfungspflichten hat der Verwaltungsbeirat bei der Stromkostenabrechnung?

Der Verwaltungsbeirat hat bei der Stromkostenabrechnung umfassende Prüfungspflichten, die sich aus § 29 Abs. 2 WEG ergeben.

Grundlegende Prüfungselemente

Der Beirat muss bei der Stromkostenabrechnung die rechnerische und sachliche Richtigkeit kontrollieren. Dies umfasst die Überprüfung der korrekten Zuordnung von Allgemeinstrom und individuellem Verbrauch.

Spezifische Prüfungsaufgaben

Bei der Prüfung der Stromkosten müssen Sie als Beiratsmitglied besonders auf folgende Aspekte achten:

Getrennte Erfassung: Der Allgemeinstrom für Treppenhaus, Keller und technische Anlagen muss separat von den individuellen Stromverbräuchen der Eigentümer erfasst werden.

Verteilungsschlüssel: Die Umlage der Stromkosten für Gemeinschaftsanlagen erfolgt nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.

Betriebsstrom technischer Anlagen: Besondere Aufmerksamkeit gilt der korrekten Erfassung und Abrechnung des Betriebsstroms für:

  • Zentralheizungsanlage
  • Aufzugsanlagen
  • Gemeinschafts-Antennenanlagen
  • Einrichtungen zur Wäschepflege

Wirtschaftlichkeitsprüfung

Als Verwaltungsbeirat müssen Sie auch die Wirtschaftlichkeit der Stromversorgung überprüfen. Der Verwalter ist verpflichtet, einen angemessenen Stromanbieter auszuwählen. Wenn Sie als Beirat Anhaltspunkte für überhöhte Stromkosten feststellen, sollten Sie dies dokumentieren und in Ihrer Stellungnahme vermerken.


zurück

Wie können Eigentümer gegen fehlerhafte Stromkostenabrechnungen vorgehen?

Wenn Sie als Eigentümer eine fehlerhafte Stromkostenabrechnung erhalten, haben Sie mehrere Möglichkeiten, dagegen vorzugehen:

Überprüfung der Abrechnung

Kontrollieren Sie zunächst sorgfältig die Abrechnung auf offensichtliche Fehler. Achten Sie besonders auf:

  • Korrekte Adresse und Kundennummer
  • Übereinstimmung der Zählerstände mit Ihren eigenen Aufzeichnungen
  • Richtige Preise und Tarife
  • Berücksichtigung aller geleisteten Abschlagszahlungen

Widerspruch einlegen

Haben Sie Fehler entdeckt, legen Sie umgehend schriftlich Widerspruch ein. Richten Sie diesen per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Stromlieferanten. Beschreiben Sie die gefundenen Fehler möglichst genau und fordern Sie eine Korrektur der Rechnung.

Zahlungsaufschub oder -verweigerung

Bei offensichtlichen Fehlern in der Abrechnung haben Sie das Recht, die Zahlung aufzuschieben oder zu verweigern. Dies ist in § 30 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) geregelt.

Fristgerechtes Handeln

Reagieren Sie zeitnah auf fehlerhafte Abrechnungen. Obwohl es keine gesetzliche Frist für Widersprüche gibt, empfiehlt es sich, innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Erhalt der Rechnung zu handeln. Dies zeigt Ihr aktives Bemühen um eine Klärung.

Dokumentation und Beweissicherung

Sammeln Sie Beweise für Ihren tatsächlichen Stromverbrauch. Fotografieren Sie regelmäßig Ihre Zählerstände, idealerweise am letzten Tag jedes Monats. Notieren Sie bei Ablesung durch den Versorger den Zählerstand, den Namen des Ablesers und das Datum.

Schlichtungsverfahren

Kommt es zu keiner Einigung mit dem Stromlieferanten, können Sie ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie einleiten. Diese unabhängige Einrichtung vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und Kunden.

Gerichtliche Anfechtung

Als letztes Mittel bleibt die gerichtliche Anfechtung der Abrechnung. Beachten Sie jedoch, dass dies mit Kosten und Risiken verbunden sein kann. In der Regel lassen sich Streitigkeiten über fehlerhafte Abrechnungen außergerichtlich klären.

Bedenken Sie, dass Energieversorger auch nach längerer Zeit noch Korrekturen vornehmen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachforderungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zulässig sind, selbst wenn die ursprüngliche Schlussabrechnung fehlerhaft war.


zurück

Was müssen Beschlüsse zur Verteilung von Stromkosten in der WEG mindestens enthalten?

Ein Beschluss zur Verteilung von Stromkosten in der Wohnungseigentümergemeinschaft muss konkrete und nachvollziehbare Regelungen zur Kostenverteilung enthalten.

Grundlegende Beschlussbestandteile

Der Beschluss muss den gewählten Verteilungsschlüssel eindeutig festlegen. Als Basis können Sie zwischen verschiedenen Verteilungsoptionen wählen:

  • Nach Miteigentumsanteilen
  • Nach Wohnfläche
  • Nach Anzahl der Wohneinheiten
  • Nach tatsächlichem Verbrauch
  • Nach Personenzahl

Inhaltliche Anforderungen

Der gewählte Verteilungsschlüssel muss angemessen sein und darf nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner Eigentümer führen. Bei technischen Anlagen wie Heizungsanlagen ist eine separate Erfassung durch Zwischenzähler erforderlich.

Formelle Voraussetzungen

Der Beschluss muss in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst werden. Eine einfache Mehrheit der Stimmen ist für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ausreichend.

Besondere Regelungen

Wenn die Stromkosten einen individuellen Bezug haben, etwa bei Heizung oder Warmwasser, müssen diese im Rahmen der jeweiligen Nutzungsart gesondert auf die Miteigentümer umgelegt werden. Der Beschluss sollte auch festlegen, wie mit Sonderfällen umgegangen wird, etwa bei überwiegend ungedämmten Leitungen.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG)

Ein rechtlicher Zusammenschluss mehrerer Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die gemeinsam das Gebäude verwalten. Die WEG ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und besteht aus Individual- und Gemeinschaftseigentum. Jeder Eigentümer besitzt seine Wohnung als Sondereigentum, während Treppenhaus, Heizungsanlage etc. allen gemeinsam gehören. Die WEG trifft Entscheidungen in der Eigentümerversammlung nach festgelegten Mehrheiten. Beispiel: Die Entscheidung über eine neue Heizungsanlage muss von der WEG gemeinsam getroffen werden.


Zurück

Verwaltungsbeirat

Ein durch die Eigentümerversammlung gewähltes Gremium, das als Bindeglied zwischen Eigentümern und Hausverwaltung fungiert. Geregelt in § 29 WEG, besteht seine Hauptaufgabe in der Unterstützung und Kontrolle der Verwaltung. Er prüft insbesondere die Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan. Beispiel: Der Verwaltungsbeirat muss die Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit prüfen, bevor diese der Eigentümerversammlung vorgelegt wird.


Zurück

Eigentümerversammlung

Das höchste Entscheidungsorgan einer WEG, in dem alle Wohnungseigentümer stimmberechtigt sind (§ 23 WEG). Hier werden wichtige Beschlüsse zu Verwaltung, Instandhaltung und Modernisierung gefasst. Die Beschlüsse sind für alle Eigentümer bindend, können aber bei Rechtswidrigkeit angefochten werden. Beispiel: Eine Eigentümerversammlung beschließt die Installation einer neuen Heizungsanlage oder die Bestellung eines neuen Verwalters.


Zurück

Beschlusssammlung

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument (§ 24 Abs. 7 WEG), in dem alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung chronologisch und nachvollziehbar dokumentiert werden müssen. Sie dient als rechtverbindliche Grundlage für alle getroffenen Entscheidungen und muss von jedem Eigentümer eingesehen werden können. Beispiel: Die Konditionen eines Verwaltervertrags müssen in der Beschlusssammlung dokumentiert sein.


Zurück

Heizkostenverordnung

Eine bundesweit geltende Rechtsverordnung, die die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit zentraler Heizungsanlage regelt. Sie schreibt vor, dass mindestens 50% der Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen (§ 7 HeizkV). Die restlichen Kosten werden nach Wohnfläche verteilt. Dies soll einen gerechten Ausgleich zwischen Verbrauchern schaffen und Energiesparen fördern.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz):
    Nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist werden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich bestandskräftig. Eine Anfechtung ist danach nur noch in Ausnahmefällen möglich.
    Der Zusammenhang ergibt sich aus dem ungültigen Beschluss zu TOP 3, der Schätzung des Betriebsstroms. Diese Schätzung hätte ohne rechtzeitige Anfechtung trotz Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung Rechtskraft erlangen können.
  • § 7 Abs. 1 und 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV):
    Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass die Kosten des Betriebs der Heizungsanlage, einschließlich des Betriebsstroms, verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Pauschale oder sachlich ungenaue Schätzungen widersprechen diesem Grundsatz.
    Der Beschluss zu TOP 3 verstößt gegen diese Regelung, da der Betriebsstrom unzulässig geschätzt wurde. Eine sachlich fundierte Berechnung hätte der Heizkostenverordnung entsprechen müssen.
  • § 21 Abs. 4 WEG:
    Maßnahmen und Beschlüsse, die der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, können angefochten werden. Dazu gehören Entscheidungen, die auf fehlerhaften Grundlagen beruhen oder berechtigte Ansprüche übergehen.
    Die Entlastung des Verwaltungsbeirats (TOP 6) wurde für ungültig erklärt, weil die geprüfte Abrechnung erhebliche Mängel aufwies, die der Beirat hätte erkennen müssen. Dies widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
  • § 29 Abs. 3 WEG:
    Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die Jahresabrechnung zu prüfen und der Eigentümerversammlung mit einer Stellungnahme vorzulegen. Die Prüfung umfasst die sachliche und rechnerische Richtigkeit.
    Im Fall zu TOP 6 wurde die Entlastung des Beirats aufgrund einer fehlerhaften Prüfung der Jahresabrechnung angefochten. Die unzureichende Prüfung der Abrechnungen stellte eine Verletzung der Pflichten des Beirats dar.
  • § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung):
    Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden muss.
    Das Gericht hat in diesem Fall die Revision nicht zugelassen, da die rechtliche Problematik als geklärt angesehen wurde. Die Entscheidung ist daher endgültig, was die Position der Parteien rechtlich abschließt.

Das vorliegende Urteil


LG Rostock – Az.: 1 S 5/19 – Urteil vom 25.10.2019


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!