LG Itzehoe – Az.: 11 S 46/19 – Beschluss vom 06.05.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 18.06.2019, Aktenzeichen 44 C 256/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Norderstedt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.852,91 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 18.06.2019, Aktenzeichen 44 C 256/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 13.03.2020 Bezug genommen und ergänzend in Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20.04.2020, der keinen Anlass zur Abänderung gibt, mitgeteilt:
Die Kammer hält an ihrer Ansicht fest, dass die Balkone in der maßgeblichen Teilungserklärung nicht dem Sondereigentum zugeordnet wurden. Allein aus ihrer Erwähnung bei der Beschreibung der aufgeteilten einzelnen Miteigentumsanteile kann eine solche Zuordnung nicht geschlossen werden.
Der Gegenstand des Sondereigentums wird durch die Festlegung der Teilungserklärung gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 WEG bestimmt. Das Sondereigentum wird dabei regelmäßig durch Bezugnahme auf den Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) in der Teilungserklärung beschrieben (Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten WEG, 13. Aufl. § 3 Rn. 33). So verhält es sich auch hier, da sich nach der Aufzählung des einem Miteigentumsanteil zugeordneten Sondereigentums (unter Erwähnung von Terrasse oder Balkon) jeweils der Satz befindet: „Die Räume sind im Aufteilungsplan mit Nummer (…) bezeichnet“. Es ist hier nicht von einem Widerspruch zwischen Beschreibung des Sondereigentums und dem Aufteilungsplan auszugehen (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, aaO., § 3 Rn. 4 und § 7 Rn. 24), sondern vielmehr von einer bloßen Nennung der aufgrund der baulichen Gegebenheiten der jeweiligen Wohnung ebenfalls zuzuordnenden Balkone/Terrassen.
Für ein solches Verständnis spricht zudem, wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.03.2020 ausgeführt hat, dass die Teilungserklärung in § 3 Abs. 2 Ausführungen zum Gegenstand des Sondereigentums enthält, Balkone und Terrassen dort jedoch keine Erwähnung finden und auf Seite 6 der Teilungserklärung von einem hinsichtlich der Terrassen bestehenden Sondernutzungsrecht die Rede ist, welches Gemeinschaftseigentum voraussetzt. Im Übrigen ist die Erwähnung von Balkonen/Loggien bzw. Terrassen bei Beschreibung der nach § 8 WEG vorgenommenen Aufteilung weit verbreitet (vgl. das Muster 5.2 bei Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, aaO., im Anhang 5, dort § 2), ohne dass in der Praxis die Entstehung von Sondereigentum hier problematisiert würde. Den zu dem Problemkreis ergangenen Entscheidungen liegen durchgängig andere, hier nicht vorliegende Formulierungen der Teilungserklärung zu Grunde.
Für eine Umdeutung einer nichtigen Zuordnung zum Sondereigentum in einer Übertragung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht ist daher bereits vom Ausgangspunkt her kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.