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WEG – Teilungserklärung regelt Instandsetzung und deren Kosten – Kompetenz der Eigentümer

Eine Hamburger Wohnungseigentümerin scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, die Kosten für die Sanierung ihrer Terrasse und die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden auf die Eigentümergemeinschaft abzuwälzen. Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab, da die Sanierungspflicht laut Teilungserklärung bei der Eigentümerin lag und die Gemeinschaft bereits Maßnahmen zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden ergriffen hatte. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung klarer Regelungen in Teilungserklärungen und die Herausforderungen bei der Abgrenzung von Instandhaltungspflichten in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 12.06.2024
  • Aktenzeichen: 318 S 42/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass sie nicht für die Instandhaltung des Terrassenfundaments verantwortlich sei und fordert die Anfechtung und Ersetzung von Negativbeschlüssen der Eigentümerversammlung sowie die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die Nutzungseinschränkungen verursachen.
  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie argumentiert, dass die Klägerin für die Instandhaltung des Terrassenfundaments zuständig ist und dass die Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum bereits behoben wurden.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin streitet mit der Wohnungseigentümergemeinschaft über Beschlüsse bezüglich des Terrassenfundaments und Feuchteschäden. Sie fordert eine Beschlussanfechtung und -ersetzung, da sie für nicht zuständig erklärt wird, das fundament zu reparieren und die von den Feuchtigkeitsschäden verursachten Nutzungseinschränkungen aufzuheben.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist die Klägerin verantwortlich für die Instandhaltung des Terrassenfundaments? Und ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Sanierung von Feuchtigkeitsschäden verpflichtet, die das Sondereigentum der Klägerin beeinträchtigen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klägerin gemäß der Teilungserklärung für die Instandhaltung der Terrasse, einschließlich des Fundaments, verantwortlich ist. Zudem sei das Ermessen der Wohnungseigentümergemeinschaft bei den gefassten Negativbeschlüssen nicht auf Null reduziert. Die Instandsetzung von Schäden am Sondereigentum der Klägerin obliegt nicht der Gemeinschaft, da keine schuldhafte Verzögerung vorliegt.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es wurde keine Revision zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder notwendige Fortbildung des Rechts vorliegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die festgesetzten Maßnahmen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bleiben unverändert.

Aktueller Gerichtsfall: Verantwortung und Kostenverteilung im Wohnungseigentum prüfen

Wohnungseigentum ist eine komplexe Rechtsmaterie, die viele Aspekte des gemeinsamen Lebens in einer Eigentümergemeinschaft regelt. Die Teilungserklärung bildet dabei das zentrale rechtliche Dokument, das die Grundlagen für das Zusammenleben und die Verwaltung von Wohnungseigentum festlegt.

Im Kern geht es dabei um die Verteilung von Verantwortlichkeiten und Kosten für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert dabei klare Regelungen für Rechte und Pflichten der einzelnen Miteigentümer, die in der Praxis oft zu komplexen Fragestellungen führen können.

Der folgende Beitrag beleuchtet einen aktuellen Gerichtsfall, der grundlegende Fragen zur Kompetenz der Eigentümer bei Instandsetzungsmaßnahmen und deren Kostenverteilung aufwirft.

Der Fall vor Gericht


Terrassensanierung und Feuchtigkeitsschäden: LG Hamburg weist Klage von Wohnungseigentümerin ab

Wohnungseigentümerin zeigt Feuchtigkeitsschäden an der Wand ihrer Terrasse in einem Hamburger Wohnhaus.
Instandhaltungspflichten in der Eigentümergemeinschaft | Symbolfoto: Ideogram gen.

Im Streit um die Kostenübernahme für Schäden an einer Terrasse und Feuchtigkeitsschäden in einer Souterrainwohnung hat das Landgericht Hamburg die Berufung einer Wohnungseigentümerin abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, das bereits die Klage gegen zwei Negativbeschlüsse einer Eigentümerversammlung zurückgewiesen hatte.

Streit um Instandhaltungspflicht bei Terrassenfundament

Die Eigentümerin hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Sanierung des Terrassenfundaments und die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in ihrer Souterrainwohnung verklagt. Auf der Eigentümerversammlung vom 5. Mai 2022 waren ihre Anträge zur Kostenübernahme für beide Maßnahmen abgelehnt worden. Das Gericht stellte fest, dass diese Ablehnung rechtmäßig war.

Für die Terrassensanierung verwies das Landgericht auf die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach § 7 der Teilungserklärung müssen Eigentümer Gebäudeteile, Anlagen und deren Teile, die sich in ihrem Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum im Bereich ihres Sondereigentums befinden, auf eigene Kosten instandhalten. Das Gericht folgte der Auslegung des Amtsgerichts, wonach diese Regelung auch das Terrassenfundament einschließt, da es keine „Doppelfunktion“ wie etwa Dach oder Außenwände erfüllt.

Feuchtigkeitsschäden und Instandsetzungspflichten

Bei den Feuchtigkeitsschäden im Souterrain differenzierte das Gericht zwischen Schäden am Gemeinschafts- und am Sondereigentum. Die Eigentümerin könne nach § 14 Abs. 3 WEG nur einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn sie Einwirkungen über das zumutbare Maß hinaus dulden müsse. Ein solcher Ausgleich sei jedoch nicht beantragt worden.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach dem ersten Wassereintritt im Frühjahr 2016 Sanierungsmaßnahmen ergriffen, darunter eine erneuerte Wandabdichtung. Nach weiteren Wasserschäden seien Gutachten eingeholt und Nachbesserungen vorgenommen worden. Ein schuldhaftes Verzögern der Sanierung sei nicht nachweisbar.

Rechtliche Beurteilung der Beschlussfassung

Das Gericht stellte fest, dass das Ermessen der Wohnungseigentümer bei beiden Negativbeschlüssen nicht eingeschränkt war. Für das Terrassenfundament sei die Klägerin selbst instandhaltungspflichtig. Bei den Feuchtigkeitsschäden verweigere die Gemeinschaft ihre Instandhaltungspflicht für das Gemeinschaftseigentum nicht grundsätzlich, sondern behaupte, dieser bereits nachgekommen zu sein.

Die Berufungskosten wurden der Klägerin auferlegt. Das Gericht setzte den Streitwert für beide Instanzen auf 8.307,50 Euro fest, wobei für die Terrassensanierung 5.000 Euro und für die Feuchtigkeitsschäden 3.307,50 Euro angesetzt wurden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass bei Terrassen, die zu einer spezifischen Wohnung gehören, die Instandhaltungspflicht dem Sondereigentümer zufallen kann, wenn dies in der Teilungserklärung so geregelt ist – auch wenn die Terrasse selbst zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss bei Beschlüssen über Instandsetzungsmaßnahmen bestimmte Formalien einhalten, insbesondere bei der Auftragsvergabe über 3.000 Euro. Ein Negativbeschluss der Eigentümergemeinschaft ist rechtmäßig, wenn verschiedene Sanierungsvarianten möglich sind und die Kostenverteilung noch nicht abschließend geklärt ist.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie zunächst sorgfältig Ihre Teilungserklärung prüfen, da diese festlegen kann, dass Sie auch für die Instandhaltung von Terrassen zuständig sind, selbst wenn diese zum Gemeinschaftseigentum gehören. Bei größeren Sanierungsvorhaben über 3.000 Euro müssen mindestens drei Angebote eingeholt werden, die Entscheidung darüber kann nicht einfach an den Verwalter delegiert werden. Wenn Sie eine Maßnahme durchsetzen wollen, sollten Sie vorab die technischen Details, Kostenverteilung und Finanzierung konkret klären, da unklare Anträge leicht durch Negativbeschlüsse abgelehnt werden können.


Ihre Terrasse, Ihre Verantwortung?

Die Rechtslage rund um Instandhaltungspflichten in Wohnungseigentümergemeinschaften ist komplex. Unklare Regelungen in der Teilungserklärung führen schnell zu Streitigkeiten, wie das Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt. Gerade bei kostspieligen Sanierungsmaßnahmen an Terrassen ist es wichtig, die Verantwortlichkeiten und die korrekte Beschlussfassung genau zu kennen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte und Pflichten als Wohnungseigentümer zu verstehen und setzen uns für Ihre Interessen ein.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie unterscheidet sich die Instandhaltungspflicht für Sonder- und Gemeinschaftseigentum?

Instandhaltungspflicht beim Sondereigentum

Als Wohnungseigentümer sind Sie nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, Ihr Sondereigentum ordnungsgemäß instand zu halten. Dies betrifft alle Gebäudeteile, die in Ihrem exklusiven Eigentum stehen, wie etwa die Wohnung selbst oder zugeordnete Kellerräume. Die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen im Sondereigentum tragen Sie als Eigentümer vollständig selbst.

Instandhaltungspflicht beim Gemeinschaftseigentum

Die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierzu gehören beispielsweise das Dach, die Fassade, tragende Wände, Aufzüge und gemeinsame Versorgungsleitungen. Die Kosten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile von allen Eigentümern gemeinsam getragen.

Besonderheiten und Ausnahmen

Die Teilungserklärung kann von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmungen zur Instandhaltungspflicht enthalten. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass einzelne Eigentümer die Instandhaltungspflicht für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums übernehmen, die sich im Bereich ihres Sondereigentums befinden.

Wichtig: Bei Fenstern gilt eine Besonderheit. Auch wenn diese in der Teilungserklärung als Sondereigentum festgelegt wurden, zählen sie rechtlich zum Gemeinschaftseigentum. Lediglich die innenliegenden Fensterbretter können Sondereigentum sein. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass die Instandhaltung der Fenster in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Eigentümers fällt.

Praktische Umsetzung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum durch Mehrheitsentscheidung. Ein Verwalter kann mit der Durchführung laufender Instandhaltungsmaßnahmen beauftragt werden. Bei dringenden Maßnahmen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist der Verwalter sogar verpflichtet, diese ohne vorherigen Beschluss zu veranlassen.


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Welche rechtliche Bedeutung hat die Teilungserklärung bei Instandhaltungsmaßnahmen?

Die Teilungserklärung ist das zentrale Dokument für die Regelung von Instandhaltungsmaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie legt verbindlich fest, wer für welche Maßnahmen zuständig ist und wie die Kosten verteilt werden.

Gesetzliche Grundlage und Abweichungsmöglichkeiten

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist grundsätzlich die Gemeinschaft für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig und trägt auch deren Kosten. Wenn Sie eine Eigentumswohnung besitzen, können Sie jedoch in der Teilungserklärung von dieser gesetzlichen Regelung abweichen – vorausgesetzt, die Regelungen sind klar und eindeutig formuliert.

Unterscheidung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung:

Instandhaltung umfasst Maßnahmen, die normale und gebrauchsbedingte Abnutzungserscheinungen beseitigen und vor drohenden Schäden schützen. Wenn Sie beispielsweise regelmäßig die Fenster warten oder die Rohre reinigen lassen, fallen diese Arbeiten unter Instandhaltung.

Instandsetzung bedeutet hingegen die Wiederherstellung des ursprünglichen ordnungsmäßigen Zustands. Wenn in Ihrer Wohnung ein Rohrbruch auftritt oder die Fenster komplett erneuert werden müssen, handelt es sich um Instandsetzungsmaßnahmen.

Praktische Bedeutung für Eigentümer

Die Teilungserklärung bestimmt maßgeblich Ihre finanziellen Verpflichtungen. Wenn sie beispielsweise nur die Instandhaltung bestimmter Bauteile dem Sondereigentümer zuweist, bleibt die Instandsetzung automatisch Sache der Gemeinschaft. Ein Beispiel: Wenn die Teilungserklärung festlegt, dass Sie für die Instandhaltung Ihrer Versorgungsleitungen verantwortlich sind, müssen Sie zwar die regelmäßige Wartung bezahlen, bei einem Rohrbruch trägt jedoch die Gemeinschaft die Reparaturkosten.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Mit der WEG-Reform von 2020 wurden wichtige Änderungen eingeführt. Bestimmte Regelungen in der Teilungserklärung müssen bis zum 31.12.2025 im Grundbuch nachgetragen werden, damit sie weiterhin wirksam bleiben. Dies betrifft auch Beschlüsse zur Änderung der Kostenverteilung bei Instandhaltungsmaßnahmen.


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Welche Möglichkeiten haben Eigentümer bei abgelehnten Sanierungsanträgen?

Bei einem abgelehnten Sanierungsantrag in der Eigentümerversammlung stehen Ihnen als Eigentümer mehrere rechtliche Wege zur Verfügung, um die notwendigen Maßnahmen durchzusetzen.

Anfechtung des Negativbeschlusses

Ein Negativbeschluss der Eigentümerversammlung kann innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung angefochten werden. Die Anfechtungsklage ist dann erfolgversprechend, wenn die Ablehnung der Sanierung nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Dies ist besonders bei dringend erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen der Fall.

Beschlussersetzungsklage

Als weiteres Instrument steht die Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG zur Verfügung. Mit dieser können Sie gerichtlich feststellen lassen, ob die Sanierung zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Für den Erfolg der Klage müssen Sie darlegen, dass die Maßnahme zwingend erforderlich ist.

Sachverständigengutachten

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens oft sinnvoll. Ein Gutachten kann die Notwendigkeit der Sanierung belegen und die Dringlichkeit der Maßnahmen dokumentieren. Die Kosten dafür trägt zunächst die Eigentümergemeinschaft.

Erneute Beschlussfassung

Ein Negativbeschluss hat keine Sperrwirkung für künftige Abstimmungen. Sie können den Sanierungsantrag auf einer späteren Eigentümerversammlung erneut zur Abstimmung stellen. Dabei sollten Sie den Antrag präzise formulieren und mit Kostenvoranschlägen untermauern.


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Ab wann besteht ein Anspruch auf Schadenersatz bei Wasserschäden?

Ein Schadenersatzanspruch bei Wasserschäden besteht, wenn der Schaden durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines anderen verursacht wurde. Die konkrete Anspruchsgrundlage hängt von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen ab.

Anspruchsvoraussetzungen in der WEG

Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, können Sie Schadenersatz nur dann geltend machen, wenn der Schaden am Gemeinschaftseigentum durch schuldhaftes Verhalten eines anderen Eigentümers oder der Verwaltung entstanden ist. Die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Haftung bei Mietverhältnissen

Bei Mietverhältnissen haftet der Vermieter für Wasserschäden, wenn diese auf baulichen Mängeln oder mangelhafter Instandhaltung beruhen. Ein Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass Sie als Mieter den Schaden unverzüglich dem Vermieter melden und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung und Abhilfe geben.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Wenn Sie einen Wasserschaden erleiden, greift häufig die Gebäudeversicherung der WEG. Bei selbst verursachten Schäden durch Sondereigentümer kommt die private Haftpflichtversicherung in Betracht. Die Schadenmeldung muss zeitnah erfolgen, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.

Beweislast und Dokumentation

Für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch müssen Sie nachweisen:

  • Den eingetretenen Schaden
  • Die Ursache des Schadens
  • Das Verschulden des Schädigers
  • Die Höhe des Schadens

Dokumentieren Sie den Schaden sofort nach Entdeckung durch Fotos und schriftliche Aufzeichnungen. Bei Schäden im Gemeinschaftseigentum ist die unverzügliche Information an die Hausverwaltung erforderlich.


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Wie werden die Kosten für Gutachten bei Sanierungsmaßnahmen verteilt?

Die Kosten für Sachverständigengutachten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden grundsätzlich von allen Eigentümern gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen.

Grundsätzliche Kostenverteilung

Wenn Sie als Eigentümer Teil einer WEG sind, müssen Sie sich an den Gutachterkosten entsprechend Ihres im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils beteiligen. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Miteigentumsanteil von 10% – dann tragen Sie auch 10% der Gutachterkosten.

Beschlussfassung und Beauftragung

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Die Verwaltung holt üblicherweise zunächst Angebote von verschiedenen Sachverständigen ein und legt diese der Eigentümerversammlung zur Entscheidung vor.

Finanzierung der Gutachterkosten

Die Finanzierung erfolgt entweder aus der Instandhaltungsrücklage oder durch eine Sonderumlage. Bei hohen Gutachterkosten kann die Eigentümergemeinschaft auch eine Ratenzahlung beschließen. Wenn ein einzelner Eigentümer ohne Beschluss ein Gutachten beauftragt, muss er zunächst selbst die Kosten tragen.

Besonderheiten bei gerichtlichen Verfahren

Bei Gutachten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens trägt zunächst die Partei die Kosten, die das Gutachten beantragt hat. Die endgültige Verteilung richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Eine nachträgliche Erstattung durch die Gemeinschaft ist möglich, wenn das Gutachten im Interesse der Gemeinschaft war.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist das grundlegende Rechtsdokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie regelt die Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Wohnungseigentumseinheiten und legt fest, welche Bereiche Sondereigentum (einzelnen Eigentümern zugeordnet) und welche Gemeinschaftseigentum sind. Darin werden auch Nutzungsrechte, Kostentragung und Instandhaltungspflichten definiert. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 8, 10 WEG. Beispiel: Die Teilungserklärung regelt etwa, ob Terrassen zum Sondereigentum gehören und wer für deren Instandhaltung verantwortlich ist.


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Negativbeschluss

Ein Negativbeschluss ist die förmliche Ablehnung eines in der Eigentümerversammlung gestellten Antrags durch Mehrheitsentscheidung. Er hat die gleiche rechtliche Bedeutung wie ein Positivbeschluss und kann gerichtlich angefochten werden. Die Grundlage findet sich in § 23 WEG. Negativbeschlüsse kommen häufig bei Anträgen auf Kostenübernahme oder bauliche Veränderungen vor. Beispiel: Die Eigentümerversammlung lehnt den Antrag eines Eigentümers auf Kostenübernahme für eine Sanierung durch Mehrheitsbeschluss ab.


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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet die Räume und Gebäudeteile, die im ausschließlichen Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers stehen und von diesem allein genutzt werden dürfen. Es ist in § 5 WEG geregelt und umfasst typischerweise die Wohnräume sowie nicht tragende Wände, Bodenbeläge oder Sanitäreinrichtungen. Der Eigentümer trägt hier allein die Kosten für Instandhaltung und Reparatur. Abzugrenzen ist es vom Gemeinschaftseigentum, das allen Eigentümern gemeinsam gehört.


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Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Wohngebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen und für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind. Geregelt in § 1 Abs. 5 WEG, gehören dazu typischerweise das Grundstück, tragende Wände, Dach, Treppenhaus und technische Anlagen. Die Instandhaltung erfolgt gemeinschaftlich, die Kosten werden nach Miteigentumsanteilen verteilt. Beispiel: Die Reparatur des Dachs wird von allen Eigentümern gemeinsam getragen.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens. Er bestimmt sich nach §§ 3-9 ZPO und ist maßgeblich für die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei WEG-Verfahren wird er nach dem Interesse aller beteiligten Parteien bemessen. Bei mehreren Streitgegenständen werden die Einzelwerte addiert. Beispiel: Bei einer Klage wegen Terrassensanierung (5.000 €) und Feuchtigkeitsschäden (3.307,50 €) beträgt der Gesamtstreitwert 8.307,50 €.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das WEG regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern sowie die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es bestimmt, wie Eigentümerversammlungen abzuhalten sind und wie Beschlüsse gefasst werden. Im vorliegenden Fall ist das WEG maßgeblich für die Bewertung der Beschlüsse der Eigentümerversammlung und die Zuständigkeiten für Instandhaltungsmaßnahmen.
  • § 7 der Teilungserklärung: Die Teilungserklärung legt die Aufteilung des Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum fest und regelt spezifische Verpflichtungen der Eigentümer. In diesem Fall bestimmt § 7 der Teilungserklärung, dass die Instandsetzung der Terrasse dem Sondereigentümer obliegt. Diese Regelung ist zentral für den Streit über die Verantwortlichkeit und die daraus resultierenden Kosten.
  • Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung: Nach dem WEG müssen wichtige Entscheidungen in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden, wobei das gesetzliche Ermessen der Gemeinschaft eine wesentliche Rolle spielt. Die angefochtenen Negativbeschlüsse zu TOP 6 und TOP 6a wurden unter Berücksichtigung dieses Ermessens getroffen. Das Gericht bewertete, ob die Beschlüsse ordnungsgemäß und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gefasst wurden.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung gemäß WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss nach den Vorgaben des WEG und der Teilungserklärung handeln. Dies umfasst die Auswahl von Instandhaltungsmaßnahmen und die Verwaltung der Instandhaltungsrücklagen. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Verwaltung die Instandsetzung der Terrasse und des Fundaments ordnungsgemäß verwaltet hat, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Auswahl der Ausführungsvarianten.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Anwendung des amtsgerichtlichen Urteils auf den Sachverhalt und die Berufungsverfahren. Im Urteil wurde auf § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen, um die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zu bestätigen. Dies ist wichtig für das Verständnis der Prozesskostenentscheidung und der Vollstreckbarkeit des Urteils.

Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 318 S 42/23 – Urteil vom 12.06.2024


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