AG Lichtenberg – Az.: 19 C 32/17 – Urteil vom 18.12.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Gemäß § 313a Abs. 1 Satz wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Die Klage ist aus §§ 280, 281 Abs. 1, 286 Abs. 1, 249 BGB begründet. Nach § 28 Abs. 3 WEG ist die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen. Die Fälligkeit tritt ein nach Ablauf einer angemessenen Frist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres; in der Regel beträgt diese Frist drei bis sechs Monate (s. Becker in Bärmann, WEG, 13. Aufl., § 28, Rz. 105). Verzug tritt ein mit der Folge eines etwaigen Schadensersatzanspruches des vermietenden Eigentümers gegen die Verwaltung nach Mahnung (s. Becker, a.a.O., Rz. 106). Darüber hinaus muss die Verwaltung jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen und damit auch in die Rechnungsbelege gewähren (s. Merle/Becker, a.a.O., § 26, Rz. 137), welche grundsätzlich in den Räumen der Verwaltung vorzunehmen ist (Merle/Becker a.O., Rz. 138), nach Treu und Glauben (s. § 242 BGB) kann aber auch ein Anspruch auf Übersendung von Kopien bestehen, etwa bei weiter räumlicher Entfernung des Wohnungseigentümers (vgl. Merle/Becker, a.a.O.). Hier hatte sich die Beklagte mit ihrer Email vom 21.04.2017 selbst gebunden, bis Mitte Mai dem Kläger die Abrechnung zukommen zu lassen. Dies ergab Treu und Glauben nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, denn der Beklagten war bekannt, dass der Kläger die Abrechnung oder wenigstens die Belege für die von ihm gegenüber seinen Mietern vorzunehmende Betriebskostenabrechnung benötigte. Jedenfalls aber hätte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 05.05.2017 einen neuen Termin angeben, die Belege in Kopie zusenden oder wenigstens darauf hinweisen müssen, dass eine Zusendung nicht erfolgen wird und dass Einsichtnahme nur in den Räumen der Verwaltung möglich sei. Allemal unzureichend war die bloße Bitte um Verständnis ohne Mitteilung eines bestimmten oder ungefähren Erledigungstermins. Der Vertragsverstoß gegen die vorgenannten (Neben-/Treue-)Pflichten verursachte den geltend gemachten Schaden. Der Kläger, der bereits rechtliche Schritte angedroht hatte, musste und durfte davon ausgehen, dass er ohne anwaltliche Hilfe nicht zum Ziel gelangen wird.
Die Beklagte hat nicht hinreichend vorgetragen, dass die Pflichtverletzung schuldlos war. Die Darlegungslast oblag insoweit ihr (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; s.a. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 280, Rz. 40).
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Mangels Angabe eines konkreten Zeitpunktes, ab dem Zinsen verlangt werden, war davon auszugehen gemäß §§ 133, 157 BGB, dass der Kläger Rechtshängigkeitszinsen begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor.