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WEG – Umlaufbeschluss – Mehrheit der Stimmen

AG Essen – Az.: 196 C 50/21 – Urteil vom 02.11.2021

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Essen auf die mündliche Verhandlung vom 02.11.2021 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung der Umlaufbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft###, verkündet am 01.04.2021 zu den Tagesordnungspunkten 1.4 und 3 in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner*innen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubigerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin der Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplanes, bestehend aus einem 130/1.000stel Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, eingetragen im Grundbuch von ### Amtsgericht Essen, der Wohnungseigentümergemeinschaft ### in ###. Die Klägerin heiratete am 14.04.2021 und trägt seitdem den Namen ###, zuvor hieß sie ###.

Die Wohnung der Klägerin liegt im Erdgeschoss links des Hauses ###. Ein direkter Zugang von der Wohnung zu dem Hinterhof und Garten des Hauses besteht nicht.

In der Teilungserklärung heißt es unter § 2:

„Gegenstand des Sondereigentums sind die zur Wohnung- oder Teileigentumseinheit gehörenden Räume, sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes entsprechend § 5 Abs. 1 WEG.

In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören:

f) die Versorgungsleitungen für Gas, Wasser und Strom von der Abzweigung ab Zähler bzw. Hauptleitung“.

Die Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung vom 12.01.2021 mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt (im Folgenden: TOP) 11 einen Beschluss über den Anbau von Balkonen gefasst. Dieser Beschluss lautete wie folgt:

„Die Eigentümerversammlung beschließt – unter Vorbehalt der positiven Prüfung dass an allen Wohneinheiten Balkone Richtung Hinterhof angebaut werden. Im Rahmen der Dachsanierung soll geprüft werden, ob Balkone und in welche deren Abmessungen angebaut werden können. Soweit ein Anbau von Balkonen möglich ist und eine entsprechende Baugenehmigung hinreichend wahrscheinlich ist, sollen konkrete Angebote und Fördermöglichkeiten eingeholt werden. Die Angebotsauswahl, das weitere Vorgehen, die Einschaltung von Beratern sowie die Erhebung eines Regieaufwands der Hausverwaltung und eine mögliche Sonderumlage kann per Umlaufverfahren beschlossen werden. Hierfür gilt Stimmmehrheit nach § 23 Abs.3 S.2 WEG.“

Unter TOP 16 der gleichen Versammlung fassten sie zudem den Beschluss, dass finale Beschlüsse im Rahmen der Angebotsauswahl für die Modernisierung der Stromzähler, vgl. TOP 10 ETV vom 5.10.2020, über Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S.2 WEG gefasst werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf die Ablichtung des Protokolls, BI. 35 ff. – insb. BI. 38- d. A., Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.03.2021 übersandte die Verwalterin den Wohnungseigentümern einen „Entscheidungsbogen inclusive Beschlussvorlage“ mit der Aufforderung, diesen bis spätestens 31.03.2021 ausgefüllt per Post an die Verwalterin zurückzusenden. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Ablichtung, BI. 42 ff. d.A., Bezug genommen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und stellte klar, dass sie mit den unter Ziffer 1.3, 1.4 und 3 zur Entscheidung vorgelegten Beschlüssen nicht einverstanden sei. Sie stimmte insoweit mit Nein.

Mit Schreiben vom 01.04.2021 verkündete die Verwalterin, dass die Eigentümergemeinschaft durch Umlaufbeschluss u. a. mehrheitlich, aber nicht einstimmig folgende Beschlüsse gefasst hat:

„1.3 Die Eigentümergemeinschaft beschließt, Herrn ### aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse sowie freiberuflichen Tätigkeit als Ingenieur mit der baubegleitenden Qualitätssicherung zu beauftragen. Für die Tätigkeiten in diesem Rahmen wird Herrn ### eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 555,00 (5 % der veranschlagten Aufwendungen).

1.4 Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass im Rahmen der Modernisierung der Stromzähler der Sicherungskasten der WE Nr. 1 entsprechend der rechtlichen Vorgaben innerhalb des Sondereigentums der WE Nr. 1 zu verlegen ist. Da es sich hierbei um Sondereigentum handelt, sind die Kosten durch Eigentümerin ### zu tragen. Um die weitere Renovierung des Treppenflurs nicht zu verzögern, sind die Arbeiten bis spätestens zum 30. Juni 2021 durchzuführen. […]

3. Im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Anbau von Balkonen (TOP 11 ETV vom 12.01.2021) beschließt die Eigentümergemeinschaft folgend:

– für die WE Nr. 3, WE Nr. 4 und WE Nr. 5 werden Balkone (ca. 5 m2) angebaut – für die WE Nr. 1 und WE Nr. 2 wird ein Sondernutzungsrecht für entsprechend große Abschnitte des Gemeinschaftsgartens zur separaten Terrassenutzung (ca. 8 m2) eingeräumt. Es wird auf den Plan für die Gemeinschaftsgartennutzung in Anlage 2.3 verwiesen.“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Umlaufbeschlüsse wird auf die Ablichtung, BI. 43 ff. d. A., Bezug genommen.

Die Klägerin wandte sich mit begründeter Klageschrift vom 27.04.2021, eingegangen am 28.04.2021, gegen diese drei Umlaufbeschlüsse, verkündet am 01.04.2021. Die Zustellung der Klage an die Verwalterin erfolgte am 18.06.2021.

Daraufhin fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 3 vom 25.06.2021 folgenden Beschluss:

„TOP3 Beschluss über die Finanzierung der Erneuerung/Versetzung der Unterverteilung im Sondereigentum WE Nr. 1 durch die Gemeinschaft. Für die Erneuerung/Ersetzung der Unterverteilung im Sondereigentum WE Nr.1 (Missun) liegt ein Angebot der Fa. ### vom 31. Mai 2021 und 10. Juni 2021 in Höhe von insgesamt 1.858,29 EUR sowie vor.

Beschlussentwurf

Die Eigentümergemeinschaft beschließt die unter TOP 2 beschlossene Kostenübernahme der Erneuerung/Versetzung der Unterverteilungen im Sondereigentum der WE Nr. 1 (Missun) entsprechend des Angebots der Fa. ### vom 31.05.2021 und 10.06.2021 i.H.v. 1.858,29 EUR aus der Erhaltungsrücklage. Die Maßnahme wird nach Wohneinheiten zu je 371,66 EUR auf die Eigentümer umgelegt.“

Die Unterteilung (Wohnungssicherungskasten) der Elektroinstallation wurde anschließend in das Sondereigentum der Klägerin versetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Wege des Umlaufverfahrens gefassten Beschlüsse bereits deshalb unwirksam seien, weil sich nicht alle Wohnungseigentümer an diesem Verfahren beteiligt und dem Beschluss zugestimmt haben – wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beschlüsse nur mehrheitlich und nicht einstimmig gefasst worden sind.

Darüber hinaus sei die Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt, den in der Eigentümerversammlung vom 12.01.2021 gefassten Beschluss zum Anbau von Balkonen an sämtlichen Wohnungen nachträglich durch Mehrheitsbeschluss dergestalt abzuändern, dass die Erdgeschosswohnungen nur noch einen Zugang zu einer Terrasse erhalten und kein Balkon angebaut werde.

Da sich der Sicherungskasten für die Wohneinheit der Klägerin im Hausflur befinde, seien die hierdurch anfallenden Kosten von der Gemeinschaft zu tragen.

Schließlich entspreche es nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn ein Miteigentümer, der offenbar der Verwalterin sehr nahe stehe, regelmäßig auf Kosten der Eigentümergemeinschaft mit der Überwachung und Überprüfung der von der Eigentümergemeinschaft beauftragten Arbeiten an der Wohnungseigentumsanlage beauftragt werde. Dies sei Aufgabe der Verwaltung und nicht gesondert zu vergüten.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beschlüsse (Umlaufbeschlüsse) der Wohnungseigentümergemeinschaft, verkündet am 01.04.2021, zu den Tagesordnungspunkten 1.3, 1.4 und 3 für unwirksam zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 hat die Klägerin die Anfechtungsklage in Bezug auf die Beschlüsse zu TOP 1.4 und 3 für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beschluss (Umlaufbeschluss) der Wohnungseigentümergemeinschaft, verkündet am 01.04.2021, zu dem Tagesordnungspunkten 1.3 für unwirksam zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden bereits ein, dass die Klägerin die Klage gegen die falschen Klagegegner erhoben hätte. Sie habe die Klage gegen die übrigen Eigentümer ausweislich der Eigentümerliste erhoben. Die Anfechtungsklage sei nach neuem Recht jedoch gegen die Gemeinschaft zu richten. Daher sei die Klage bereits aus diesem Grunde abweisungsreif.

Die Beschlüsse seien ordnungsgemäß gefasst worden, weil die Eigentümer am 12.01.2021 beschlossen hätten, dass Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren zulässig seien nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG.

Die pauschale Behauptung des Näheverhältnisses des Miteigentümers Burgis sei abwegig, konkreter Vortrag fehle.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

Die Erledigungserklärung der Klägerin enthält den Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist. Es handelt sich insoweit um eine jederzeit zulässige Klageänderung gemäß § 264 Ziff.2 ZPO. Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO ist in diesen Fällen immer gegeben.

Die Feststellungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Die ursprüngliche Anfechtungsklage war zulässig und begründet und hat sich durch die Beschlüsse der Beklagten am 28.06.2021 und am 25.06.2021 im Laufe des Rechtsstreits erledigt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband ist vorliegend beklagte Partei, nicht die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Bezeichnung der beklagen Partei ist in der Klageschrift nicht eindeutig formuliert und bedarf daher der Auslegung.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist; deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH BauR 2011, S. 1041; NJW-RR 2008, 582; Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 6 f.). Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwa beigefügter Anlagen zu berücksichtigen, wobei die fehlerhafte Bezeichnung der Partei unschädlich ist, wenn trotz des entsprechenden Mangels in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen (BGH, a. a. 0.; Althammer, a. a. O.).

Danach ergibt die erforderliche Auslegung vorliegend, dass die Gemeinschaft als Verband die Beklagte ist. So ist im Rubrum der Klageschrift vom 27.04.2021, BI. 29 d.A., als Beklagte „die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die Eigentümer namentlich aufgeführt in der anliegenden Liste“ benannt. Es heißt dort nicht ausdrücklich die „übrigen“ Eigentümer, wie es bis zur Reform des Wohnungseigentumsgesetz rechtlich zutreffend gewesen wäre. Auch heißt es im Rubrum die „Beklagte“ und nicht grammatikalisch korrekt bei Annahme einer Personenmehrheit aus Einzelpersonen „die Beklagten“. Im Kurzrubrum der Klageschrift wird zudem aufgeführt ###. Darüber hinaus ist die Verwalterin der Gemeinschaft in der Klage angegeben. Die Verwalterin vertritt gemäß § 9b WEG aber nur den Verband und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer.

Als rechts- und parteifähige Personenmehrheit existiert insoweit einerseits die Wohnungseigentümergemeinschaft und andererseits diejenige bestehend aus den natürlichen Einzelpersonen gemäß der Eigentümerliste. Diese Liste beinhaltete im Übrigen auch ausdrücklich die Klägerin selbst. Es wäre insoweit widersprüchlich und auch prozessual unzulässig, wenn die Klägerin zugleich als beklagte Einzelperson auftreten würde.

Gegen die Annahme der Gemeinschaft als Beklagte spricht allein weiterhin der Einleitungssatz der Klageschrift, in der es heißt: „Die Klägerin und die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ### in ###“. Dies genügt vorliegend aber nicht um die vorigen Argumente zu entkräften.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 10.09.2015 entgegen (OLG Brandenburg Urt.v.10.09.2015 – 12 U 64/14, ZMR 2016, 87). Es handelt sich dabei um eine abweichende Fallgestaltung. Bei einer Auslegung von unklaren Bezeichnungen ist auf den Einzelfall abzustellen. Da sich das Rechtsschutzziel der Klägerin vorliegend ermitteln ließ durch die gebotene Auslegung, verblieben auch keine Unklarheiten (Zur Auslegung des Klageantrags vgl. LG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.04.2015, 2-13 S 164/14, ZMR 2015, 332 und BGH, Urteil vom 12. 12. 2014, V ZR 53/14, ZMR 2015, 252). Dies widerspricht im Übrigen auch nicht der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 03.08.2021, 980a C 14/21). Dies wies darauf hin, dass wenn die Kläger in ihrer Klage als Beklagte „die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage gem. der Eigentümerliste“ bezeichnet haben, nicht der Verband „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ Beklagter ist (Leitsatz juris). Diese Bezeichnung hat die Klägerin nämlich so in ihrer Klageschrift nicht gewählt.

Die Klage war hinsichtlich TOP 1.4 begründet.

Der Beschluss zu TOP 1.4 genügt den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 3 WEG nicht. Der Umlaufbeschluss ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären.

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Ein solcher Beschluss liegt hier allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor.

Voraussetzung ist hierfür, dass die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mehrheitlich oder schriftlich allstimmig nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen müssen, dass ein Beschluss zu einem konkreten Gegenstand mehrheitlich schriftlich gefasst werden kann. In der Versammlung am 12.01.2021 zu TOP 16 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dass die finalen Beschlüsse „im Rahmen der Angebotsauswahl für die Modernisierung der Stromzähler, vgl. TOP 10 ETV vom 05.10.2020, über Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S.2 WEG gefasst werden können“. Damit war als konkreter Gegenstand nur die Annahme von Angeboten für die Stromzählermodernisierung umfasst, nicht jedoch der davon losgelöst zu betrachtende Beschlussgegenstand unter TOP 1.4. Dieser beinhaltete nicht die Annahme eines Angebots zur Modernisierung sondern die Verlegung des zur Wohneinheit 1 gehörenden Stromzählerkastens nebst Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung hierzu. Dies ist vom Wortlaut des Beschlusses vom 12.01.2021 nicht mehr umfasst und für einen objektiven Dritten sonst nicht erkennbar, § 133 BGB. Als Ausnahmeregelung ist ein nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasster Beschluss eng auszulegen. Insbesondere der Umstand, dass die Bauarbeiten an der Stromzähleranlage erst nach dem 12.01.2021 begonnen haben und sich erst dann herausstellte, dass der Zählerkasten der Klägerin verlegt werden muss, zeigt, dass die Eigentümer diesen Umstand bei der Beschlussfassung am 12.01.2021 überhaupt nicht bedacht haben.

Auf die materiellen Einwendungen kommt es daher nicht mehr an.

Die Klage war auch hinsichtlich TOP 3 begründet.

Der Beschluss zu TOP 3 genügte ebenfalls den formellen Anforderungen des § 23 Abs. 3 WEG nicht. Der Umlaufbeschluss ist nach § 23 Abs. 3 S. 1 WEG nicht einstimmig gefasst worden, ein nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ermächtigender Beschluss lag ebenfalls nicht vor.

Voraussetzung ist hierfür ist ebenfalls, dass die Wohnungseigentümer in einer Versammlung mehrheitlich oder schriftlich allstimmig nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG beschließen müssen, dass ein Beschluss zu einem konkreten Gegenstand mehrheitlich schriftlich gefasst werden kann. Diesen Anforderungen wird der Beschluss zu TOP 11 vom 12.01.2021 nicht gerecht.

Der Wortlaut des Beschlusses sah vor, dass an allen Wohneinheiten Balkone Richtung Hinterhof angebaut werden und die Angebotsauswahl, das weitere Vorgehen, die Einschaltung von Beratern, die Erhebung eines Regieaufwandes der Hausverwaltung und eine mögliche Sonderumlage durch einen Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren gefasst werden können. Der Wortlaut zählt als konkreten Gegenstand ausdrücklich diejenigen Beschlussgegenstände auf, über die mehrheitlich im Umlaufverfahren beschlossen werden konnte. Der nunmehr unter TOP 3 gefasste Beschluss befasste sich jedoch dem Grunde nach mit einer Abänderung der Balkonanzahl, welche in TOP 11 nicht genannt war. Ein solcher Gegenstand lässt sich im Übrigen auch nicht durch Auslegung hineinlesen. Es hätte daher einstimmig abgestimmt werden müssen.

Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin kommt es daher nicht mehr an.

II.

Im Übrigen war die Klage unbegründet und insoweit abzuweisen.

Der Beschluss zu TOP 1.3 widerspricht weder formellen Vorschriften noch ist er materiell unwirksam.

Soweit die Klägerin hinsichtlich des TOP 1.3. ebenfalls formelle Einwendungen nach § 23 Abs. 3 WEG erhebt, vermochte sie damit nicht durchzudringen.

Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt, § 23 Abs. 3 WEG. Dies ist hier erfolgt.

Aufgrund des Beschlusses vom 12.01.2021 zu TOP 16 war ein Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren ausreichend. Der Beschluss beinhaltete, dass finale Beschlüsse im Rahmen der Angebotsauswahl für die Modernisierung der Stromzähler über Mehrheitsbeschluss im Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG gefasst werden können. Dies schloss nach Auffassung des Gerichts auch die Auswahl des Miteigentümer ### als Baubegleiter mit ein. Der Wortlaut des Beschlusses vom 12.01.2021 bedarf insoweit ebenfalls der Auslegung, weil er eine direkte Beauftragung des Miteigentümers nichts ausdrücklich vorsah. Allerdings stellt seine Beauftragung ebenfalls die Annahme seines Angebots im Rahmen der Stromzählersanierung (auf baubegleitende Qualitätssicherung) dar.

Die materiellen Einwendungen der Klägerin greifen hier ebenfalls nicht. Sie hat insoweit bemängelt, dass es nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche, wenn ein Miteigentümer, der offenbar der Verwalterin sehr nahe stehe, regelmäßig auf Kosten der Eigentümergemeinschaft mit der Überwachung und Überprüfung der von der Eigentümergemeinschaft beauftragten Arbeiten an der Wohnungseigentumsanlage beauftragt werde. Dies sei Aufgabe der Verwaltung und nicht gesondert zu vergüten. Eine Baubegleitung und insbesondere die Beurteilung von technischen Anlagen stellt indes nach Auffassung des Gerichts keine originäre Aufgabe der Verwaltung dar. Soweit ein sonstiges Näheverhältnis behauptet wird, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Ermessensfehler der Wohnungseigentümer sind nicht ersichtlich oder weiter vorgetragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.894,54 EUR festgesetzt.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen, § 49 WEG.

Bei TOP 1.3. besteht ein Gesamtinteresse von 550,00 EUR. Das Interesse der Klägerin beträgt gemäß §§ 16, 21 WEG aufgrund ihrer Miteigentumsanteile von 130/1.000 insgesamt 71,50 EUR (x siebeneinhalb = 536,25 EUR)

Bezüglich TOP 1.4. war ein Wert von 1.858,29 EUR als Interesse der Klägerin und zugleich der Beklagten zu bemessen, denn ausweislich des Angebots der Firma Vepa Baumbach stellt dies den Betrag der Erneuerung und Versetzung der Unterverteilung dar (vgl. Anlage B4, BI. 248 d.A.).

Für TOP 3 war der Wert zu schätzen. Ausweislich des Beschlusses vom 28.06.2021 betragen die Kosten für den Anbau der 3 Balkone 40.329,10 EUR. Dies ist auch das Gesamtinteresse für die Beklagte im Rahmen des Umlaufbeschlusses zu TOP 3 verkündet am 01.04.2021. Dieser Betrag beinhaltet jedoch nicht das Interesse der Klägerin, da die Kosten für die Anlage der Terrassen ausdrücklich nicht inkludiert sind. Mangels anderweitiger Angaben wird das klägerische Interesse insoweit auf 1.000,00 EUR geschätzt (x siebeneinhalb = 7.500.00 EUR).

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