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WEG – Unterlassung des Rauchens auf einem Balkon

LG Frankfurt –  Az.: 2/09 S 71/ – Beschluss vom 28.01.2014

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen zu prüfen, ob es aus Kostengründen sinnvoll ist, die Berufung zurückzunehmen. Neuem Vortrag setzt die Prozessordnung sehr enge Grenzen, §§ 529Abs. 1 Ziffer 2, 531 Abs. 2 ZPO.

Gründe

Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.

I.

WEG - Unterlassung des Rauchens auf einem Balkon
Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.com

Die Parteien sind Miteigentümer der WEG … in Frankfurt am Main. Der Kläger bewohnt die Wohnung im 3. Obergeschoss, der Beklagte die darüber gelegene Wohnung im 4. Obergeschoss.

Beide Wohnungen verfügen über einen Nordostbalkon und über einen Südwestbalkon. Der Nordostbalkon des Klägers ist überdacht, auf dem Südwestbalkon hat der Kläger ein ca. 50cm breites Vordach aus Glas angebracht.

Der Kläger nutzt den Nordostbalkon, ebenso wie den Südwestbalkon, zum Rauchen. Mit der Klage begehrte der Kläger die anderweitige Ausrichtung eines Strahlers auf dem Balkon des Beklagten und die anderweitige Anbringung einer Vogelfutterstelle. Mit der Widerklage begehrte der Beklagte von dem Kläger die Unterlassung des Rauchens auf dem Nordostbalkon.

Der Beklagte behauptet, durch das Rauchen auf dem Nordostbalkon ziehe der Rauch in sein Schlafzimmer. Ferner rauche der Kläger in erheblichem Umfang.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.05.2013 (Blatt 1 ff. der Akte) und 19.08.2013 (Blatt 58 ff. der Akte) Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens zur Widerklage wird auf die Schriftsätze vom 24.07.2013 (Blatt 48 ff. der Akte), 23.08.2013 (Blatt 66 ff. der Akte) und 09.09.2013 (Blatt 72 ff. der Akte) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2013 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die Ausrichtung des Strahlers teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage mit Urteil vom 02.10.2013 stattgegeben (Blatt 81 ff. der Akte). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu. Der Kläger könne ohne Weiteres seinen Südwestbalkon zum Rauchen nutzen, da er aufgrund des angebrachten Glasdaches genauso geeignet sei, wie der Nordostbalkon. Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Gründe für das Rauchen auf dem Nordostbalkon aufgeführt, so dass es sich lediglich um schikanöses Verhalten handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2013 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 23.10.2013, mit der er den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiterverfolgt. Er führt weiter aus, dass Amtsgericht habe verkannt, dass Rauchen zum zulässigen Gebrauch gehöre. Nur starkes und exzessives Rauchen sei unzulässig. Es läge alleine in seinem Ermessen, welchen der Balkone er zum Rauchen verwende, solange die Grenze nach §§ 15Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG nicht überschritten werde. Ferner sei der Südwestbalkon nur von dem Gästezimmer aus zu erreichen. Bei Regen könne der Südwestbalkon nicht genutzt werden, ohne nass zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.11.2013 (Blatt 102 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2013, Az.: 33 C 1922/13 (93) abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 02.10.2013, Az.: 33 C 1922/13 (93) abzuändern, soweit dem Beklagten die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits (Klageantrag 1a und b: Strahler) alleine auferlegt wurden.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in Bezug auf die Widerklageentscheidung. Bezüglich der Anschlussberufung ist er der Ansicht, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben, da die Position des Strahlers auch von außen hätte verändert werden können und dies nicht aufgeklärt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2014 (Blatt 120 ff. der Akte) verwiesen.

II.

Das Amtsgericht hat der Widerklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG zu.

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer den Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Festzuhalten ist zunächst, dass sich bezüglich dieser Voraussetzungen keine allgemeinverbindlichen Aussagen treffen lassen, sondern stets eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen hat.

Grundsätzlich ist dem Kläger zuzustimmen, dass das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG ist, Dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist, wie sich zum Beispiel bereits aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HessNRSG) ergibt.

Daher erfordert gerade auch das Zusammenleben im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Einzelfallabwägung zwischen den verschiedenen Interessen und Belangen.

Vorliegend ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Wohnungen in der WEG … in Frankfurt am Main über jeweils zwei Balkone verfügen und das Rauchen lediglich auf einem dieser Balkone untersagt werden soll. Dadurch handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren und gerade nicht um einen unvermeidbaren Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG. Auf Grund dessen war zu Recht von dem Amtsgericht keine Beweisaufnahme bezüglich des Maßes der Belästigung vorzunehmen.

Weiterhin zu Recht ist das Amtsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, dass das vollständige Rauchverbot auf dem Nordostbalkon den Kläger nicht unangemessen benachteiligt und von dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot aus §§ 15Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG getragen ist.

Auch sofern der Kläger nunmehr in der Berufung vorträgt, er könne auf dem Südwestbalkon bei Regen nicht rauchen, ohne nass zu werden, so vermag das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Der Kläger selbst gab an, dass er das Vordach auf dem Südwestbalkon als Regenschutz für die offene Balkontür angebracht hat. Daher ist durchaus davon auszugehen, dass der Kläger auf dem Südwestbalkon auch bei Regen rauchen kann. Sofern er dann nur einen kleinen Teilbereich vor der Balkontür nutzen kann und nicht den gesamten Balkon, so ist ihm dies im Rahmen der Gesamtabwägung zumutbar.

Dass der Südwestbalkon nur über das Gästezimmer betreten werden kann, vermag ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis zu verhelfen. Zunächst einmal hat der Kläger nicht vorgetragen, wie häufig dieses Zimmer durch Gäste genutzt wird. Ferner obliegt ihm allein die Zimmeraufteilung in seiner Wohnung, so dass auch dies nicht zu Lasten der weiteren Eigentümer gehen kann. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass bei Nutzung des Gästezimmers dieses nicht durchquert werden kann, um auf den Balkon zu gelangen. Zudem dürfte es dem Kläger insofern zuzumuten, die Wohnung zu verlassen oder in der Wohnung an einem geöffneten Fenster zu rauchen.

Das Gleiche gilt für das Argument, dass der Kläger morgens bevorzugt den Nordostbalkon nutzt, da es dort zu dieser Zeit wärmer ist.

Der Kläger selbst möchte in seiner eigenen Wohnung nicht rauchen, sondern den Balkon dafür nutzen. Umso mehr ist jedoch eine Abwägung zugunsten der Beklagten erforderlich, welche ebenfalls von dem Geruch und Rauch in ihrer Wohnung verschont werden möchten.

Aufgrund der Gesamtabwägung der vorstehenden Argumente hält das Gericht ein vollständiges Rauchverbot für angemessen und zumutbar.

Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Er wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung 2 Gerichtsgebühren erspart werden können gemäß Nr. 1222 KV.

Bezüglich der Anschlussberufung wird darauf hingewiesen, dass die Anschließung im Fall der Berufungsrücknahme oder der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung verliert, § 524 Abs. 4 ZPO.

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