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WEG – Unterlassungsanspruch bei Geruchsbelästigung durch andere Wohnungseigentümer

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 539 C 7/14

Urteil vom 17.09.2014

1. Die Beklagte (GbR) wird verurteilt, den an der Hauswand ihres Hauses im … in … H. montierten, ca. 40 c 40 x 15cm großen Exhaustor (Foto Bl. 99 d.A.), über welchen ungefiltert Küchendünste abgelüftet/geleitet werden, nur noch in der Form, wie auf Bl. 99 d.A. erkennbar, d.h. mit zusätzlichem Seitenteil Richtung Wohnungseigentum der Kläger zu betreiben und den Motor maximal auf mittlerer Stufe zu fahren.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leisten.

Tatbestand

WEG – Unterlassungsanspruch bei Geruchsbelästigung durch andere Wohnungseigentümer
Foto: nicotombo/Bigstock

Die Kläger sind Sondereigentümer des Hauses …, die verklagte GbR, bestehend aus …, ist Sondereigentümerin des Nachbarhauses Nr. …

Die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander regeln sich primär nach der als Anlage K1 vorgelegten Teilungserklärung vom 3.5.1979 (Bl. 6 – 28 d.A.).

Ursprünglich befand sich an der Stelle des heutigen streitgegenständigen Exhaustors ein Dunstabzug kleineren Umfangs mit 2 x 7 Lüftungsschlitzen und ohne Motor im Außenbereich. Insoweit wird auf das Foto Bl. 33 d.A. verwiesen.

Das von der Beklagten installierte Gerät ist etwa 3x so groß und steht weiter in den Luftraum hinein. Insoweit wird hinsichtlich des Ursprungszustandes dieses Geräts auf das Foto Bl. 32 d.A. verwiesen, sowie hinsichtlich des modifizierten Zustands auf das Foto Bl. 99/104 d.A.

Vor und nach dem Austauschen des Exhaustors im Jahr 2011 hat es keine Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft oder sonstige Genehmigung der Kläger hierfür gegeben.

Der Exhaustor ist jetzt so angebracht, dass die Küchendünste direkt nach unten abgeleitet werden. Das Gerät wird ohne Wrasen-Kohlefilter betrieben.

Das Sondereigentum der Kläger liegt tiefer als das Sondereigentum der Beklagten.

Die einzelnen Häuser stehen versetzt zueinander.

Der neue Exhaustor der Beklagten verursacht je nach eingestellter Stufe unterschiedlich starke außen wahrnehmbare Geräusche.

Die Kläger behaupten, die Gerüche aus der Küche der Beklagten seien in ihrem Sondereigentum bei auf Kipp gestellten Fenstern wahrnehmbar.

Die Gerüche seien auch über einen erheblichen Zeitraum wahrzunehmen. Bei geringen Windstößen würden die aus dem Exhaustor austretenden Wrasen rechtsdrehend Richtung Sondereigentum der Kläger geleitet werden.

Gerade weil der Exhaustor die Abluft nach unten auf den Boden leitet, drängen die Essensgerüche in den Keller, die Wohnräume und das Erdgeschoss sowie das Obergeschoss ein.

Die im Hause feststellbaren Geruchsbelästigungen kämen auch nicht von einem anderen Haus, sondern direkt von den Nachbarn/Beklagten.

Der vormals montierte Exhaustor der Voreigentümer habe einen kleineren, schwächeren und deutlich leiser arbeitenden Motor gehabt. Er habe keinen Abluftschwall nach unten verursacht. Eine wesentlich geringere Abluftmenge/Minute sei nach außen transportiert worden. Durch die deshalb mögliche Verwirbelung sei eine Geruchsbelästigung kaum wahrnehmbar gewesen.

Das von der Beklagten eingebaute Gerät sei eher für einen Gewerbebetrieb ausgelegt, denn für die Verwendung im privaten Haushaltsumfeld.

Darüber hinaus stelle der neue Exhaustor an der Außenfront eine deutlich sichtbare, optisch störende bauliche Veränderung dar.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, den an der Hauswand ihres Hauses im …, H. montierten, ca. 40 x 40 x 5 cm großen Exhaustor, über welchen die Ablüfte der ungefilterten Küchendünste geleitet werden, zu entfernen bzw. derart zu modifizieren, dass keine Beeinträchtigung für die Kläger gegeben ist, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dass in ihrer Küche vor dem Exhaustor oder in der Dunstabzugshaube ein Wrasen-Kohlefilter installiert wird, so dass eine Geruchsbeeinträchtigung der Kläger vermieden würde.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 309,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die obendrein bestrittenen Gerüche seien möglicherweise von anderen Wohnungseigentümern/Nutzern verursacht worden.

Es seien seit jeher aufgrund der gegebenen Hanglage Essensgerüche und Geräusche auf dem Zuweg und den Vorgärten wahrnehmbar gewesen.

Dass von den Klägern beanstandete Abluftgebläse sei von den Voreigentümern bereits 1993 verbaut worden. Die Beklagte hätte dies 2001 übernommen. Dies ergäbe sich aus dem Verkaufsexpose (vgl. Anlagen B2 – B4, Bl. 51 ff d.A.). Daraus ergäbe sich, dass schon die Voreigentümer die Luft nicht waagerecht nach außen, sondern auch nach unten abgeleitet hatten.

Auch dieses Altgerät habe keinen Wrasen-Kohlefilter gehabt. Auf Anlage B5, Bl. 54 d.A. wird verwiesen.

Auch keiner der übrigen Mitwohnungseigentümer habe einen Wrasen-Kohlefilter eingebaut. Es seien allenfalls Wrasen-Fettfilter mit Vlies verbaut worden.

Im Jahr 2011 hätte die Beklagte im Zuge der Renovierung der Küche das annähernd 20 Jahre alte Abluftgebläse erneuert.

Die Raumluft werde nach wie vor nach außen – wie beim Vorgängermodell – abgeblasen und nach unten abgesogen. Das Gerät sei auch exakt an der selben Stelle montiert worden (Anlage B8, Bl. 57 d.A.).

Die Beklagte hätte einen Dunstabzug mit einem modernen Magnet-Fettfilter installiert, das modernste Gerät der Gemeinschaft.

Das Vorgängergerät habe eine Größe von 29,5 x 30 cm gehabt, das jetzige eine Größe von 38 x 41 cm.

Die Beklagte macht im Übrigen die Einwendung (nicht Einrede) der Verwirkung geltend (Bl. 47 d.A.).

Das Gericht hat im Rahmen des Ortstermins am 21.5.2014 die im Protokoll vom 21.5.2014 (Bl. 92 ff d.A.) dokumentierten Feststellungen getroffen, insbesondere zu den Laufgeräuschen des Exhaustors auf den Stufen 1, 2 und 3.

Dem Kläger zu 2) war es nicht möglich, im Erdgeschossfenster das Fenster auf Kipp zu stellen; das Obergeschoss konnte aufgrund der Intervention der Klägerin zu 1) nicht in Ohren- und Augenschein genommen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist unzulässig, soweit im letzten Halbsatz des Antrags 1 verlangt wird, die Anlage derart zu modifizieren, „dass keine Beeinträchtigung für die Kläger gegeben ist“. Dieser Teil des Klageantrags genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der Antrag – würde ihm stattgegeben – hätte erhebliche Probleme in der Zwangsvollstreckung bereitet. Es ist schon nicht angegeben, was „Beeinträchtigung“ sein soll und wo sie für die Kläger gegeben sein müsste.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

2.

Der restliche Hauptantrag ist nur im tenorierten Umfange begründet, im Übrigen unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Entfernung des 2011 angebrachten Exhaustors zu.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass es sich hier um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG handelt, läge doch keine über § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende Beeinträchtigung allein aufgrund des optischen Erscheinungsbildes vor.

Wie die Fotos vom heutigen Zustand des Exhaustors (Anlage K4, Bl. 104 sowie Bl. 99 d.A.) zeigen, ist das Gerät nur geringfügig größer, als das in der Anlage B2 (Maklerexpose) fotografierte Gerät. Dieses war wiederum deutlich größer als der ursprüngliche Abzug direkt nach Bauerrichtung (vgl. Foto Bl. 33 d.A.).

Das Vorgängergerät hat dort zwischen 1993 und 2011 seine Funktion erfüllt.

Die Kläger haben nach über 20 Jahren jedenfalls keinen Anspruch, dass die Beklagte wieder ein deutlich kleineres Abluftgerät, das obendrein nicht auf der Fassade montiert ist, anbringen müssten.

Die Größenverhältnisse zwischen Vorgängermodell und jetzigem Modell (eingebaut 2011) sind nicht nennenswert ins Gewicht fallend, was die Optik der Hausfassaden angeht.

Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass es hier nicht eine einheitliche Hausfassade gibt, sondern die einzelnen Baukörper in einer Art Zick-Zack zueinander stehen.

Von dem neuen Gerät (ab 2011) gehen auch nicht nachweislich zusätzliche – stärkere – Geruchsbelästigungen aus, als von dem Vorgängermodell.

Die Beklagte hat nämlich durch das montierte Zusatzteil (Foto Bl. 99/104 d.A.) sichergestellt, dass die nach unten abgeleitete Luft nicht mehr in Richtung Sondereigentum der Kläger abgeleitet wird.

Dies gilt erst recht, wenn der Motor des Exhaustors lediglich auf Stufe 1 oder 2 betrieben wird, da dann – worauf die Kläger Wert legen – die Küchendünste nicht mit hoher Geschwindigkeit und nach unten abgeleitet werden.

Soweit die Kläger Geruchsbeeinträchtigungen im Keller, Erdgeschoss und 1. Stock reklamiert haben, hat die Beweisaufnahme derartiges jedenfalls nicht ansatzweise ergeben.

Die Beklagte schuldet allerdings einen moderaten und geräuscharmen Betrieb ihres neuen Exhaustors. Auf Stufe 3 macht das Gerät derart starke Geräusche, dass sie den direkten Grundstücksnachbarn (Kläger zu 1) und 2)) nicht zumutbar sind.

Es ist auch kein Bestandschutz auf Seiten der Beklagten gegeben für den Betriebs eines derart leistungsstarken Gerätes.

Insoweit trifft die Beklagte eine Rücksichtnahmepflicht.

Durch die tenorierte Einschränkung des Betriebs des neuen Exhaustors kommt es zu einem Ausbalancieren der wechselseitigen Interessen der Prozessparteien.

Die Entscheidung des OLG Köln (ZWE 2000, 428) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Beklagte nicht eine neue Anlage geschaffen, sondern allenfalls eine Altanlage minimal durch Erneuerung erweitert hat. Ein unzulässiger Eingriff in die Bausubstanz ist hier nicht gegeben.

Auch die erstmalige Geruchsbelästigung war bereits bei den beiden Vorgängergeräten vorhanden. Durch das Verbot den neuen Exhaustor an der Stufe 3 zu betreiben wird der Status quo im Wesentlichen gehalten.

Mit dem OLG Köln (ZMR 1998, 46 – 47) ist davon auszugehen, dass das Ableiten von Küchendünsten durch Wrasenabzüge auch im Bereich der hiesigen Wohnanlage ortsüblich ist. Schon der ursprüngliche Zustand, auch bei erstmaliger Herstellung spricht bereits dafür.

Trotzdem ist die Beklagte verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Geruchsbelästigungen sowie Lärmbelästigungen zu Lasten der Kläger zu reduzieren.

Die Parteien treffen hier wechselseitige Schonungspflichten als Wohnungseigentümer. Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist die Beklagte verpflichtet, von ihrem Sondereigentum nur in einer solchen Weise Gebrauch zu machen, dass keinen der Kläger über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus Nachteile erwachsen. Andererseits müssen die Kläger geringfügige Geräusch- und Geruchsbelastungen hinnehmen.

Auch wenn die Kläger keine „Aufstellung über einzelne Vorfälle“ zu den Geruchsbeeinträchtigungen vorgelegt haben, ist hier ähnlich wie beim Minderungsrecht in der Miete – dort verlangt der BGH auch keine Lärmprotokolle mehr – von einem gerade noch ausreichendem Sachvortrag auszugehen.

Andererseits können die Kläger (vgl. Hilfsantrag) der Beklagten nicht vorschreiben, ob und welche Wrasenfilter sie einbaut.

Durch das Zusatzteil am Exhaustor hat die Beklagte auch eine gezielte Zuleitung von Inponderabilien Richtung Sondereigentum der Kläger abgestellt (vgl. dazu BayObLG. NJW-RR 2005, 385 ff = NZM 2005, 69).

Anerkannt ist andererseits, dass rein subjektive Empfindlichkeiten für die Annahme eines vermeidbaren Nachteils nicht ausreichen.

Den Verstoß gegen technische Vorschriften (DIN-Normen) haben die Kläger nicht dargelegt.

Die Kläger haben auch „Recht auf geruchsfreies Wohnen“.

Jeder berechtigte Nutzer des Grundstücks könnte auf den Zuwegungen Zigarre- und Pfeiferauchend am geöffneten Fenster des Sondereigentums der Kläger vorbei gehen, was bei entsprechender Windrichtung mit Sicherheit erheblich intensivere Beeinträchtigungen verursachen kann, als der Exhaustor in der im Tenor genannten Form betrieben je verursachen könnte.

Die von den Klägern verlangten Rücksichtnahmepflichten der Beklagten gehen zu weit. Exemplarisch sei darauf verwiesen, dass Nutzer/Mieter eines Balkons im 1. Stock keinen Unterlassungsanspruch gegen den Mieter/Nutzer im Erdgeschoss hat, nicht direkt unter seinem Balkon intensiv und oft zu rauchen (vgl. LG Potsdam, Urteil v. 14.3.2014, Az.: 1 S 31/13). Ähnlich entschied das AG Bonn (WuM 1999, 452). Das Amtsgericht Reichenbach (WuM 1994, 322) hat sogar im Treppenhaus wahrnehmbaren Zigarettenrauch als hinzunehmende Geruchsimmission angesehen.

Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung zum Grillen verwiesen. Dort wird regelmäßig das Grillen mit Holzkohle weitgehend untersagt, während die Benutzung eines Gas- oder Elektrogrills – oft werden die selben Essensgerüche verbreitet – weitgehend als zulässig angesehen wird. Exemplarisch wird verwiesen auf die Entscheidung des AG Halle/Saale vom 11.12.2012, 10 C 1126/12, zitiert nach Juris.

Das Amtsgericht München (ZMR 2013, 842 ff) hat entschieden, dass die Gestattung des Grillens „ohne Geruchs- und Rauchbelastung“ eine zu weit gehende Beschränkung beinhaltet. Ähnliches gilt auch für den vorliegenden Fall.

Auf Beklagtenseite ist das nahezu totale Bestreiten „mit Nichtwissen“ jedenfalls hinsichtlich der Geräusche prozessual unbeachtlich. Die auf Seite 4 unten des Schriftsatzes vom 3.2.2014 vertretene Auffassung wird nicht ansatzweise geteilt.

Vorgerichtliche Anwaltskosten können die Kläger nicht erstattet verlangen, da sie vorprozessual lediglich die Beseitigung des neuen Exhaustors verlangt haben. Insoweit besteht kein Anspruch (sh. oben).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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