Skip to content
Menü

WEG – Verkehrssicherungspflicht – Umfang beim Betrieb einer Tiefgarage mit automatischem Rolltor

LG Köln – Az.: 29 S 57/11 – Urteil vom 12.01.2012

1. Das am 07.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln, Az. 264 C 585/09, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 3.620,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2009 zu zahlen sowie der Klägerin weitere 402,81€ außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

2. Die Kosten beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße/B-Straße in 51143 Köln. Der Beklagte zu 1) ist der Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, das in einen Zusammenstoß mit dem zu der Tiefgarage des Objekts der WEG gehörenden Rolltores verwickelt war. Bei dem Pkw handelt es sich um einen VW-Kleinbus, einen sog. Bully. Die Beklagte zu 2) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der der Pkw versichert ist.

Am 00.00.00 ereignete sich ein Zusammenstoß des Rolltores der besagten Tiefgarage mit dem VW-Bus, als der Beklagte zu 1) in die Tiefgarage einfuhr. Zuvor hatte der Zeuge T, der Vater des Beklagten und wohnhaft in der genannten WEG-Anlage, dem Beklagten zu 1) das Rolltor zu der Tiefgarage mittels seiner Chipkarte geöffnet. Daraufhin begab sich der Beklagte zu 1), der ebenfalls in der Tiefgarage anwesend war, durch das nunmehr geöffnete Tor zu seinem außerhalb der Tiefgarage am Straßenrand abgestellten VW-Bus, um in die Tiefgarage einzufahren.

Das Rolltor der Tiefgarage schließt nach dem Öffnen automatisch nach ca. 3 Minuten. Warnhinweisschilder oder sonstige akustische oder optische Signale oder Einrichtungen, die auf den Schließvorgang aufmerksam machen, gibt es nicht. Allerdings befindet sich hinter dem Rolltor in ca. 60-70 cm Höhe eine Lichtschranke. Zudem gibt es an der Unterkante des Rolltores Sensoren.

Am 03.11.2008 überprüfte die Fa. N. das beschädigte Rolltor. Dafür stellte sie einen Betrag von 228,66 € in Rechnung. Am 22.12.2008 nahm sie die Reparatur des Rolltores vor, wofür sie weitere 3.391,50 € berechnete. Diese Beträge ergeben die Klageforderung erster Instanz.

WEG - Verkehrssicherungspflicht - Umfang beim Betrieb einer Tiefgarage mit automatischem Rolltor
Symbolfoto: Von AVN Photo Lab/Shutterstock.com

Mit Urteil vom 07.02.2011, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 64 ff GA), hat das Amtsgericht Köln die Beklagten zur Zahlung von 1.810,08 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin müsse sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen.

Das Urteil ist der Klägerin am 24.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 10.03.2011, eingegangen bei Gericht am 14.03.2011, hiergegen Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.05.2011, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet.

Die Klägerin hält an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest. Sie trägt ergänzend vor, dass das Amtsgericht zutreffend im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zu 1) gegen das Rolltor gefahren sei. Dieses sei dann aufgrund seiner Sicherungsmechanismen wieder nach oben gefahren, was indes aufgrund der bereits entstandenen Schäden nicht mehr möglich gewesen sei.

Allerdings treffe die Klägerin kein Mitverschulden an dem Zusammenstoß des VW-Busses mit dem Rolltor. Sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Auch bestehe keine Verpflichtung zur Installation einer Ampel oder für das Anbringen von Hinweisschildern. Weiter seien die allgemeinen Regeln der Berufsgenossenschaften beachtet worden.

Der Beklagte zu 1) habe das Rolltor in „unüblicher“ Weise benutzt, weil er nicht unmittelbar nach dem Öffnen in die Tiefgarage eingefahren sei, sondern zuvor noch seinen VW-Bus habe holen müssen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Es liege keine „unübliche“ Benutzung vor, da jedenfalls so viel Zeit sein müsse, ein in unmittelbarer Nähe geparktes Fahrzeug zu holen und anschließend damit in die Tiefgarage einzufahren.

Die Beweisaufnahme habe nicht den Nachweis eines Verschuldens des Beklagten zu 1) erbracht. Insoweit habe das Amtsgericht die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt. So müsse die Aussage, der Beklagte zu 1) habe das Tor „mitgenommen“ nicht unbedingt heißen, dass er gegen das Rolltor gefahren sei, sondern könne auch bedeuten, dass ein Mitschleifen stattgefunden habe.

Schließlich sei nicht ersichtlich, weswegen die Fa. N. zunächst Kosten für die Begutachtung des Rolltores habe berechnen dürfen. Die Inaugenscheinnahme eines Schaden durch einen Handwerker sei nicht gesondert ersatzfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von insgesamt 3.620,16 € aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gekürzt.

Die Klägerin hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dabei treffen Verkehrssicherungspflichten denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z. B. durch die Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deswegen die allgemeine Rücksichtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 823 Rn. 46).

Allein aus dem Umstand indes, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die allgemeinen Regeln der Berufsgenossenschaft beachtet hat, folgt dieses Ergebnis noch nicht. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann auch dann gegeben sein, wenn die allgemeinen Vorschriften der Berufsgenossenschaften beachtet worden sind. Letztere regeln das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten nicht selbständig (OLG Hamm, Urt. v. 30.06.1992 – 9 U 130/91; zu recherchieren über Juris).

Bei der streitgegenständlichen Tiefgarage handelt es sich allerdings nicht um eine solche, die für einen allgemeinen Verkehr geöffnet worden ist, sondern um eine Tiefgarage, die zu dem Objekt der WEG gehört. Es lässt sich dem Vortrag der Parteien nicht entnehmen, dass es sich, obwohl es sich um die zu der WEG gehörende Tiefgarage handelt, gleichzeitig auch um eine allgemein zugängliche Tiefgarage handelt.

Aufgrund des Vorgesagten ist durch die Tiefgarage nur ein beschränkter Verkehr eröffnet worden. Dieser ist nur für einen bestimmten Personenkreis eröffnet worden. Dieser löst auch nur diesem Personenkreis gegenüber entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflichten aus (Wellner in Geiger, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, Kap. 14 Rn. 30).

Der Beklagte zu 1) gehört nicht zu dem Kreis derjenigen Personen, denen gegenüber Verkehrssicherungspflichten betreffend die Tiefgarage bestanden. Er ist weder Eigentümer noch Mieter des betreffenden Objekts. Da es sich auch nicht um einen allgemein zugänglichen Verkehr handelt, war das Anbringen von Hinweisschildern oder akustischen und/oder optischen Warnsignalen nicht erforderlich. Der betroffene Personenkreis hatte auch anderweitig Gelegenheit, sich über die Öffnungszeiten des Tiefgaragentores zu informieren. Dabei ist nach Auffassung der Kammer insbesondere auch zu bedenken, dass sich der Beklagte zu 1) bei seinem in der WEG-Anlage wohnenden Vater hätte informieren können.

Ebenfalls in voller Höhe ersatzfähig ist die Rechnung der Fa. Z vom 03.11.2011. Ausweislich der als Anlage K 2, Bl. 19 GA, zur Akte eingereichten Rechnung hat die Fa. Z nicht nur eine Schadensbegutachtung durchgeführt, sondern darüber hinaus auch den Rolltorpanzer wieder in die Führung eingeführt und somit erste Reparaturarbeiten durchgeführt. Auch legen die Beklagten nicht hinreichend substantiiert dar, weswegen diese Rechnung nicht erstattungsfähig sein soll. Sie beschränken sich auf die allgemeine Formulierung, dass eine zusätzliche Begutachtung regelmäßig nicht ersatzfähig sei, wenn sie nicht zur Schadensbeseitigung notwendig sei.

Den Beklagten ist auch mit ihrem Berufen auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung kein Erfolg beschieden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Zwar können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergeben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Auflage, § 529 Rn. 7), eine Überprüfung setzt jedoch voraus, dass ein entsprechender Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil vorgenommen wird. Die Beklagten haben die Beweiswürdigung jedoch nicht zur Überprüfung im Rahmen der Berufung gestellt. § 528 ZPO bestimmt, dass der Prüfung und Entscheidung durch das Berufungsgericht nur die Berufungsanträge unterliegen und nur im Rahmen dieser Anträge eine Abänderung erfolgen darf. Die Beklagten haben nur beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Dies stellt keinen eigenständigen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil dar.

Der Anspruch auf die begehrten Zinsen folgt aus Verzuggesichtspunkten.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin in der begehrten Höhe ebenfalls aus Verzug verlangen.

Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus §§ 115 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.810,08 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!