Skip to content
Menü

WEG – Verstoß gegen Taubenfütterungsverbot durch Sondereigentümer

AG München, Az.: 485 C 5977/15 WEG, Urteil vom 23.09.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Balkon der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung Nr. 23 im 7. OG des Anwesens … in … oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und verwilderte Tauben durch das Auslegen von Futter und / oder Lebensmitteln anzulocken.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadensersatz i. H. v. € 201,71 außergerichtliche Kosten zu erstatten.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

D

WEG – Verstoß gegen Taubenfütterungsverbot durch Sondereigentümer
Symbolfoto: Von LinchK /Shutterstock.com

er Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Sondereigentümer der im 7. OG des Anwesens … in … gelegenen Wohnung Nr. 23. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, das Füttern und Anlocken von Tauben auf seinem Balkon zu unterlassen.

In § 5 Ziffer 10 der Hausordnung vom März 1994 heißt es:

„Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet”.

Der entsprechende Beschluss wurde in der Eigentümerversammlung vom 17.03.1994 unter TOP 11 mehrheitlich beschlossen und nicht angefochten

Der Beklagte hat auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt, an der Decke Meisenknödel sowie einen kleinen Behälter mit Käsestreifen und Sonnenblumenkernen aufgehängt und in den Blumenkästen Rosinen als Vogelfutter ausgelegt. Auf dem Balkon des Beklagten halten sich täglich viele Tauben auf.

Die Klagepartei trägt vor, dass der Beklagte die Tauben auf seinem Balkon durch das Auslegen von Futter, das Aufstellen von Trinkschalen sowie durch die Einrichtung von Landeplätzen und Nistplätzen anlockt und sie füttert. Hausdach und Balkon seien bereits erheblich durch Taubenkot verschmutzt. Es sei bekannt, dass Taubenkot ein intensiver Überträger von Keimen und Krankheiten ist. Der Beklagte verstoße zudem gegen das Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt München.

Die Klagepartei beantragt zuletzt: wie zuerkannt.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Er trägt vor, dass er die Tauben auf seinem Balkon nicht füttere, sondern lediglich dulde. Der von ihm aufgehängte Futterbehälter hänge nur etwa 20 cm unterhalb der Decke und sei für die Tauben unzugänglich. Die Wasserbehälter seien für Kleinvögel gedacht gewesen. Die Tauben würden sich bei ihm auf dem Balkon anscheinend sicher fühlen und gerne aufhalten. Die Hausfassade sei sauber und weise allenfalls natürlich Patina und Algenbefall auf, was mit den Tauben nichts zu tun habe. Seinen eigenen Balkon reinige er gewöhnlich jeden Tag u. a. mit einem Spachtel und verstreue zur Schadensvorbeugung zudem Kalkpulver. Verschmutzungen des Daches seien ausschließlich die Folge davon, dass es sich um ein Flachdach und kein Satteldach handele. Taubenkot als Überträger von Krankheiten anzusehen, sei bloße Panikmacherei, außerdem würde dieses Problem wenn überhaupt nur ihn selbst betreffen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 wurde eine auf CD gebrannte Fotodokumentation in Augenschein genommen. Insoweit sowie zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 (Bl. 24 – 28 d. A.) und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Randnummer 13

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klagepartei kann von dem Beklagten gem. §§ 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB verlangen, dass er es unterlässt, auf dem Balkon der in seinem Sondereigentum stehenden Wohnung oder aus der Wohnung heraus verwilderte Tauben zu füttern und verwilderte Tauben durch das Auslegen von Futter und/oder Lebensmitteln anzulocken.

Die Wohnungseigentümer haben unter TOP 11 auf der Eigentümerversammlung vom 17.03.1994 als Teil der Hausordnung mehrheitlich beschlossen, dass das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück oder von den Wohnungen aus nicht gestattet ist. Als mehrseitige Rechtsgeschäfte eigener Art binden die objektiv – normativ auszulegenden Beschlüsse der Wohnungseigentümer alle Wohnungseigentümer. Die Hausordnung wirkt damit gegen alle Wohnungseigentümer. Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen die sich aus der bindenden Hausordnung ergebenden Pflichten, so stehen den beeinträchtigten anderen Eigentümern daher Unterlassungsansprüche zu (Spielbauer in Spielbauer/Then, § 21 WEG Rz. 48). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er auf seinem Balkon Vogelfutter aufgehängt bzw. ausgelegt hat, das zumindest teilweise auch für Tauben erreichbar ist (Rosinen in den Blumenkästen; Wasserbehälter) und von diesen auch verzehrt wird. Damit liegt bereits ein Verstoß gegen das in der Hausordnung beschlossene Verbot des Taubenfütterns vor. Unerheblich ist insoweit, ob das Futter seitens des Beklagten gerade für die Tauben oder für andere Vögel gedacht ist. Beschlüsse der Eigentümer sind objektiv – normativ auszulegen. Maßgebend sind dabei der sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ergebende Wortlaut des Beschlusses und der Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Wortlauts ergibt. Auf die subjektiven Vorstellungen der Abstimmenden kommt es nicht an (Spielbauer aaO § 10 WEG Rz. 32). Eine an diesen Maßstäben orientierte Auslegung ergibt, dass es für die Frage, ob gegen das Verbot des Taubenfütterns verstoßen wird, nicht darauf ankommen kann, ob der das Futter auslegende Eigentümer gerade Tauben füttern wollte, oder ob das Erscheinen der Tauben und ihre Nahrungsaufnahme unbeabsichtigte, vorliegend billigend in Kauf genommene Folge des Auslegens des Futters für andere Vögel ist.

Darüberhinaus steht den Eigentümern auch abgesehen von dem aus der Hausordnung resultierenden Anspruch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung des Fütterns und des Anlockens von Tauben aus §§ 14 Nr. 1 WEG, 1004 BGB zu. Gem. § 14 Ziffer 1 WEG ist jeder Eigentümer verpflichtet, sowohl von seinem Sondereigentum als auch vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entsteht. Nachteilig ist dabei jede konkrete und objektive Beeinträchtigung, die nicht ganz unerheblich ist. Es reicht aber auch aus, dass lediglich die Gefahr vorliegt, dass durch eine Maßnahme der Gemeinschaft ein Schaden entsteht. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Spielbauer, a. a. O. § 14 Rz. 5). Das WEG berücksichtigt damit den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bilden und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht.

Der Beklagte verletzt dieses Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG durch das (unstreitige) Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Trinkwasserbehältern und das Aufstellen von Behältern, die sich zum Nisten und Brüten zumindest eignen. Durch diese Maßnahmen lockt der Beklagte Tauben in letztlich nicht kontrollierbarer Zahl an. Damit besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur die konkrete Gefahr der vermehrten Beschmutzung auch des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, sondern auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken und -flöhen oder durch Taubenkot. Dies ist allgemein bekannt, § 291 ZPO, und bedarf keines Beweises.

Die vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen begründen eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (Palandt/Bassenge, § 1004 BGB Rz. 32).

Infolge des unzulässigen Gebrauchsverhaltens des Beklagten steht jedem beeinträchtigten Wohnungseigentümer ein Abwehranspruch gem. §§ 1004 BGB, 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG zu, den die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss (Heranziehungsbeschluss) zur Gemeinschaftsangelegenheit machen können. Dies ist vorliegend durch den Beschluss in der ETV vom 7.04.2014 zu TOP 7 geschehen.

Die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klagepartei vom Beklagten als Schadensersatz verlangen, § 280 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, § 280 BGB Rz. 8). Das Füttern bzw. Anlocken der Tauben stellt eine schuldhafte Verletzung der den Eigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG obliegenden Rücksichtnahmepflicht dar. Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind ein adäquat kausaler Schaden.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung in §§ 49 a GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!