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WEG verwalterlos – darf Eigentümer WEG-Versammlung einberufen?

In Nürnberg wagte eine einzelne Wohnungseigentümerin den Kampf gegen die Untätigkeit: Ihre WEG war verwalterlos, die Beschlüsse blockiert. Nun ebnete ein Gerichtsurteil den Weg, die Zügel selbst in die Hand zu nehmen und das Schicksal der Gemeinschaft neu zu gestalten.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 C 1668/24 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Nürnberg
  • Datum: 05.11.2024
  • Aktenzeichen: 16 C 1668/24 WEG
  • Verfahrensart: WEG-Rechtsstreit (Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin zu 1): Eine Wohnungseigentümerin, die ermächtigt werden will, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.
    • Miteigentümer ###: Wird neben der Klägerin zu 1) zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt.
    • Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus drei Häusern mit insgesamt 24 Sondereigentumseinheiten, die sich gegen die Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung wehrt.
    • Nebenintervenient: Unterstützt die Position der Klägerin.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin zu 1) begehrt die Ermächtigung, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, da die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalterlos ist und kein Verwaltungsbeirat bestellt wurde. Ein anderer Miteigentümer wurde bereits zuvor zur Einberufung einer solchen Versammlung ermächtigt.
    • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Klägerin zu 1) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden soll, um einen neuen Verwalter zu bestellen und einen Verwaltervertrag abzuschließen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klägerin zu 1) wird ermächtigt, neben dem Miteigentümer ### eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters – Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrages“ einzuberufen und durchzuführen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, während der Nebenintervenient seine eigenen Kosten trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Verwalterlose WEG: Eigentümerinitiative zur Einberufung der Eigentümerversammlung erfolgreich

Frau am Schreibtisch in deutscher Wohnung, betrachtet Einladung zur WEG-Versammlung.
Ermächtigung zur Eigentümerversammlung ohne Verwalter | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 05. November 2024 (Az.: 16 C 1668/24 WEG) entschieden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer ermächtigt werden kann, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keinen Verwalter hat. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern in verwalterlosen Gemeinschaften und schafft Klarheit darüber, wie handlungsfähig eine WEG auch ohne bestellten Verwalter bleiben kann. Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein Gericht einen Eigentümer ermächtigen kann, eine Versammlung zur Verwalterneubestellung einzuberufen, auch ohne vorherige Befassung der übrigen Eigentümer.

Hintergrund: Verwalterlose Eigentümergemeinschaft in Nürnberg

Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft in Nürnberg besteht aus 24 Wohneinheiten, verteilt auf drei Häuser. Bemerkenswert ist, dass die WEG aktuell keinen bestellten Verwalter hat und auch kein Verwaltungsbeirat existiert. Bereits in der Vergangenheit hatte ein anderer Miteigentümer gerichtlich die Ermächtigung erhalten, eine Eigentümerversammlung zur Verwalterwahl einzuberufen. Diese Versammlung fand am 26. Juli 2024 statt, führte jedoch nicht zur Bestellung eines neuen Verwalters. Die WEG blieb somit weiterhin verwalterlos und handlungsunfähig in zentralen Verwaltungsangelegenheiten.

Klage auf Ermächtigung zur Eigentümerversammlung: Initiative der Klägerin

Um die Situation der Verwalterlosigkeit zu beenden, ergriff eine Wohnungseigentümerin (Klägerin zu 1) die Initiative und klagte vor dem Amtsgericht Nürnberg. Ihr Ziel war es, gerichtlich ermächtigt zu werden, selbst eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Der zentrale Tagesordnungspunkt dieser Versammlung sollte die Neuwahl eines Verwalters, die Verwalterbestellung und der Abschluss eines Verwaltervertrages sein. Unterstützt wurde die Klägerin durch einen weiteren Miteigentümer (Kläger zu 2), der dem Verfahren im Laufe des Prozesses beitrat.

Argumentation der Kläger: Effektiver Rechtsschutz bei Verwalterlosigkeit

Die Kläger argumentierten, dass eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit der Frage der gerichtlichen Ermächtigung nicht notwendig sei. Sie betonten, dass eine solche Vorbefassung den effektiven Rechtsschutz in verwalterlosen WEGs untergraben würde. Denn wenn die Eigentümerversammlung selbst erst über die Ermächtigung zur Einberufung entscheiden müsste, würde dies einen Teufelskreis erzeugen und die Handlungsunfähigkeit der WEG verlängern. Die Kläger machten deutlich, dass ihr Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gerade dazu diene, die Verwalterlosigkeit zu beenden und die WEG wieder handlungsfähig zu machen.

Einwand des Nebenintervenienten: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und Vorrang der Eigentümerversammlung

Ein Miteigentümer trat dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten WEG bei und beantragte Klageabweisung. Er argumentierte, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage fehle. Seiner Ansicht nach hätten die Kläger die Frage der Ermächtigung zunächst in einer Eigentümerversammlung thematisieren müssen. Er verwies darauf, dass auf der bereits stattgefundenen Eigentümerversammlung am 26. Juli 2024 die Möglichkeit bestanden hätte, über die erneute Einberufung einer Versammlung zur Verwalterwahl zu beraten und zu beschließen.

Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg: Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung

Das Amtsgericht Nürnberg wies die Argumentation des Nebenintervenienten zurück und gab der Klage statt. Das Gericht ermächtigte die Klägerin zu 1), neben dem bereits ermächtigten Miteigentümer ###, eine Eigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Verwalters – Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrages“ einzuberufen und durchzuführen. Das Gericht stellte klar, dass in einer verwalterlosen Situation ein unmittelbares Rechtsschutzbedürfnis eines einzelnen Eigentümers besteht, um die notwendigen Schritte zur Verwalterbestellung einzuleiten.

Begründung des Gerichts: Effektive Handlungsfähigkeit der WEG im Fokus

In seiner Begründung betonte das Gericht die Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auch in Situationen der Verwalterlosigkeit zu gewährleisten. Das Gericht argumentierte, dass es keinen praktikablen Weg gäbe, eine verwalterlose WEG zur Bestellung eines Verwalters zu bewegen, wenn man von den einzelnen Eigentümern zunächst die Einholung einer Ermächtigung durch die Eigentümerversammlung selbst verlangen würde. Dies würde zu einer untragbaren Lähmung der WEG führen. Das Gericht stellte fest, dass die gerichtliche Ermächtigung eines einzelnen Eigentümers in solchen Fällen das geeignete und notwendige Mittel darstellt, um die Verwalterlosigkeit zu überwinden und die ordnungsgemäße Verwaltung der WEG wiederherzustellen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Das Gericht entschied, dass die Beklagte (die WEG) die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten des Nebenintervenienten wurden diesem selbst auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, während die Kläger ihrerseits ebenfalls Sicherheit leisten können, um die Vollstreckung zu betreiben. Der Streitwert wurde auf 13.918,72 Euro festgesetzt.

Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Eigentümerrechte in verwalterlosen WEGs

Dieses Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist von erheblicher Bedeutung für Wohnungseigentümer in verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaften. Es stellt klar, dass einzelne Eigentümer nicht machtlos sind, wenn die WEG keinen Verwalter bestellt hat und dadurch handlungsunfähig wird. Das Urteil bestätigt das Recht und die Möglichkeit jedes einzelnen Eigentümers, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Verwalterwahl zu erzwingen.

Für betroffene Eigentümer bedeutet dies konkret:

  • Handlungsfähigkeit sichern: Auch ohne Verwalter kann die WEG durch die Initiative einzelner Eigentümer wieder handlungsfähig gemacht werden.
  • Gerichtliche Hilfe möglich: Das Gericht ist der richtige Ansprechpartner, wenn die WEG verwalterlos ist und keine freiwillige Lösung zur Verwalterbestellung gefunden wird.
  • Rechtsschutzbedürfnis anerkannt: In verwalterlosen Situationen besteht ein unmittelbares und anerkanntes Rechtsschutzbedürfnis einzelner Eigentümer, um die Verwalterbestellung gerichtlich durchzusetzen.
  • Vermeidung von Lähmung: Das Urteil verhindert, dass verwalterlose WEGs in einer dauerhaften Lähmung verharren und notwendige Verwaltungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können.

Das Urteil stärkt somit die Position einzelner Wohnungseigentümer und trägt dazu bei, die ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften auch in schwierigen Situationen der Verwalterlosigkeit sicherzustellen. Es unterstreicht die Bedeutung des individuellen Rechtsschutzes im Wohnungseigentumsrecht und bietet einen klaren Handlungsrahmen für Eigentümer in vergleichbaren Situationen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bestätigt, dass einzelne Wohnungseigentümer das Recht haben, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Gemeinschaft verwalterlos ist, ohne dass dafür eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung erforderlich ist. Es verdeutlicht, dass in verwalterlosen Gemeinschaften einzelne Eigentümer gerichtlich ermächtigt werden können, Versammlungen durchzuführen, besonders wenn es um grundlegende Fragen wie die Wahl eines Verwalters geht. Die Entscheidung stärkt somit die Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften, indem sie sicherstellt, dass auch ohne funktionierenden Verwaltungsapparat wichtige Entscheidungen getroffen werden können.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer bei Verwalterlosigkeit und Blockade von Beschlüssen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist auf eine funktionierende Verwaltung angewiesen. Wenn die WEG verwalterlos ist und wichtige Beschlüsse blockiert werden, kann dies zu erheblichen Problemen führen. Das Urteil des AG Nürnberg zeigt einen Weg auf, wie einzelne Eigentümer die Handlungsfähigkeit der WEG wiederherstellen können.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Feststellung der Verwalterlosigkeit dokumentieren

Stellen Sie zunächst fest, dass die WEG tatsächlich verwalterlos ist. Dies kann durch den Ablauf der Amtszeit des Verwalters, dessen Rücktritt oder durch eine Abberufung geschehen sein. Dokumentieren Sie diesen Umstand sorgfältig, beispielsweise durch Einsicht ins Grundbuch oder durch Protokolle früherer Eigentümerversammlungen.

⚠️ ACHTUNG: Die Verwalterlosigkeit muss eindeutig nachweisbar sein. Ein bloßes Zerwürfnis mit dem bisherigen Verwalter reicht nicht aus.


Tipp 2: Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung stellen

Wenn die WEG verwalterlos ist und keine Eigentümerversammlung einberufen werden kann, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung stellen. Das Gericht kann Sie ermächtigen, die Versammlung einzuberufen und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, z.B. zur Bestellung eines neuen Verwalters.

Beispiel: Frau Müller stellt fest, dass der bisherige Verwalter seit 6 Monaten nicht mehr erreichbar ist und keine Eigentümerversammlung einberufen wurde. Sie beantragt beim Amtsgericht die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung, um einen neuen Verwalter zu wählen.

⚠️ ACHTUNG: Stellen Sie den Antrag schriftlich und begründen Sie ihn ausführlich. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die die Verwalterlosigkeit und die Notwendigkeit einer Eigentümerversammlung belegen.


Tipp 3: Konkrete Tagesordnungspunkte für die Eigentümerversammlung vorbereiten

Bereiten Sie eine konkrete Tagesordnung für die einzuberufende Eigentümerversammlung vor. Diese sollte die wichtigsten Punkte umfassen, die aufgrund der Verwalterlosigkeit zu regeln sind, insbesondere die Wahl eines neuen Verwalters.


Tipp 4: Miteigentümer zur Unterstützung gewinnen

Versuchen Sie, andere Miteigentümer von der Notwendigkeit einer Eigentümerversammlung zu überzeugen und deren Unterstützung zu gewinnen. Je mehr Eigentümer Ihren Antrag unterstützen, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Ermächtigung durch das Gericht.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Es kann vorkommen, dass die Beklagte WEG sich gegen die Ermächtigung wehrt und argumentiert, dass eine Einberufung der Versammlung nicht notwendig sei. Bereiten Sie sich auf diese Argumente vor und legen Sie dem Gericht dar, warum die Handlungsfähigkeit der WEG ohne eine Versammlung nicht wiederhergestellt werden kann.

Checkliste: Verwalterlosigkeit der WEG

  • [Liegt tatsächlich Verwalterlosigkeit vor (Ablauf Amtszeit, Rücktritt, Abberufung)?]
  • [Sind alle relevanten Unterlagen zur Dokumentation der Verwalterlosigkeit vorhanden?]
  • [Wurde ein Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung gestellt?]
  • [Wurde eine konkrete Tagesordnung für die Eigentümerversammlung vorbereitet?]

Benötigen Sie Hilfe?

Effektive Handlungsfähigkeit in verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaften

In einer Eigentümergemeinschaft ohne bestellten Verwalter können ungelöste Fragen und organisatorische Lücken zu umfassenden Unsicherheiten führen. Solche Situationen erfordern eine genaue Betrachtung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, um handlungsunfähig werdende Gemeinschaften wieder zu aktivieren und notwendige Entscheidungen eigenständig voranzutreiben.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihren spezifischen Fall präzise zu analysieren und auf Basis der geltenden Rechtslage pragmatische Lösungsansätze zu entwickeln. Vertrauen Sie auf eine strukturierte und transparente Beratung, die darauf abzielt, Klarheit in komplexen Situationen zu schaffen und Ihnen Perspektiven aufzuzeigen, damit Sie Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist es wichtig zu wissen, ob ein einzelner Eigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen darf, wenn kein Verwalter vorhanden ist?

Es ist wichtig zu wissen, ob ein einzelner Eigentümer eine Eigentümerversammlung einberufen darf, wenn kein Verwalter vorhanden ist, weil dies die Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sichert. Ohne Verwalter kann die WEG handlungsunfähig werden, was zu Problemen bei der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, der Jahresabrechnung und bei Rechtsstreitigkeiten führen kann.

§ 24 Abs. 3 WEG regelt, dass die Eigentümerversammlung auch ohne Verwalter einberufen werden kann. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter kann die Versammlung einberufen. Alternativ kann ein Wohnungseigentümer durch Beschluss der anderen Eigentümer dazu ermächtigt werden.

Diese Ermächtigung ist entscheidend, um wichtige Beschlüsse zu fassen, wie die Wahl eines neuen Verwalters oder die Planung von Reparaturen. Ohne solche Beschlüsse könnte die WEG nicht ordnungsgemäß verwaltet werden, was zu rechtlichen und finanziellen Problemen führen kann.

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einer WEG, in der dringende Reparaturen notwendig sind, aber kein Verwalter vorhanden ist. In diesem Fall ist es entscheidend, dass die Eigentümer wissen, wie sie eine Versammlung einberufen können, um diese Probleme zu lösen.


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Unter welchen Voraussetzungen kann ein einzelner Eigentümer gerichtlich ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen?

Ein einzelner Eigentümer kann gerichtlich ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind insbesondere relevant, wenn es keinen Verwalter oder Verwaltungsbeirat gibt, oder wenn der bestehende Verwalter die Einberufung einer Versammlung pflichtwidrig verweigert.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Fehlender Verwalter oder Verwaltungsbeirat: Wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kein Verwalter oder Verwaltungsbeirat vorhanden ist, kann ein Eigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung gerichtlich beantragen.
  • Pflichtwidrige Verweigerung durch den Verwalter: Wenn der bestellte Verwalter die Einberufung einer Versammlung ohne triftigen Grund verweigert, kann ein Eigentümer gerichtlich gegen diese Verweigerung vorgehen.
  • Eilbedürftigkeit: Gerichte prüfen oft, ob eine Eilbedürftigkeit besteht, insbesondere in Fällen, in denen die Gemeinschaft zerstritten ist oder wichtige Entscheidungen nicht rechtzeitig getroffen werden können.
  • Gerichtliche Ermächtigung: Das Gericht kann einen Eigentümer zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies geschieht oft im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einer Beschlussersetzungsklage.

Argumente und Nachweise vor Gericht:

  • Begründung der Notwendigkeit: Der antragstellende Eigentümer muss begründen, warum die Einberufung der Versammlung notwendig ist, z.B. zur Bestellung eines neuen Verwalters oder zur Klärung wichtiger Angelegenheiten.
  • Tagesordnung: Es ist hilfreich, eine konkrete Tagesordnung vorzulegen, die die Themen enthält, die in der Versammlung behandelt werden sollen.
  • Rechtliche Grundlagen: Der Antragsteller sollte sich auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beziehen, insbesondere auf § 24 Abs. 3 WEG und § 44 Abs. 1 WEG.

Formale Anforderungen und Fristen:

  • Gerichtsverfahren: Die gerichtliche Ermächtigung erfolgt durch ein formelles Verfahren, das je nach Dringlichkeit als einstweilige Verfügung oder als reguläres Verfahren durchgeführt werden kann.
  • Fristen: Die Fristen für die Einberufung einer Eigentümerversammlung betragen seit der Reform des WEG drei Wochen ab Versendung der Einladung.

Diese Voraussetzungen und Anforderungen sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen gerichtlich ermächtigten Eigentümer rechtskonform erfolgt.


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Muss vor der gerichtlichen Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung die übliche Eigentümerversammlung befasst werden?

In der Regel muss die übliche Eigentümerversammlung nicht befasst werden, bevor ein Gericht einen Eigentümer zur Einberufung einer neuen Versammlung ermächtigt. Dies ist besonders wichtig, wenn die Eigentümergemeinschaft verwalterlos ist oder zerstritten und daher keine Beschlüsse fassen kann. In solchen Fällen würde eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung den effektiven Rechtsschutz untergraben, da die Gemeinschaft möglicherweise nicht in der Lage ist, Beschlüsse zu fassen oder eine Versammlung einzuberufen.

Gerichtliche Entscheidungen wie die des Amtsgerichts Charlottenburg oder Mainz zeigen, dass die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung durch ein Gericht erfolgen kann, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft wiederherzustellen. Dies geschieht oft durch eine einstweilige Verfügung oder eine Beschlussersetzungsklage, die es einem Eigentümer ermöglicht, eine Versammlung einzuberufen, ohne dass zuvor eine reguläre Eigentümerversammlung stattfinden muss.

Argumentation des Gerichts: Die Gerichte argumentieren, dass eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung den Rechtsschutz leer laufen lassen würde, da die Gemeinschaft möglicherweise nicht in der Lage ist, Beschlüsse zu fassen oder eine Versammlung einzuberufen. Daher wird die Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung als notwendig angesehen, um die Gemeinschaft handlungsfähig zu halten und eine Lösung für die Verwalterbestellung zu ermöglichen.

Praktische Auswirkungen: Für die Eigentümer bedeutet dies, dass sie auf gerichtlichem Weg eine Lösung für die Verwalterbestellung suchen können, ohne auf eine vorherige Befassung der Eigentümerversammlung angewiesen zu sein. Dies kann besonders in Situationen hilfreich sein, in denen die Gemeinschaft zerstritten ist oder kein Verwalter vorhanden ist.


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Frage: Welche typischen Tagesordnungspunkte können auf einer von einem gerichtlich ermächtigten Eigentümer einberufenen Eigentümerversammlung behandelt werden?

Auf einer von einem gerichtlich ermächtigten Eigentümer einberufenen Eigentümerversammlung können verschiedene wichtige Themen behandelt werden. Diese Versammlungen sind oft notwendig, wenn es keine Verwaltung gibt oder wenn dringende Entscheidungen getroffen werden müssen. Hier sind einige der typischen Tagesordnungspunkte:

  • Wahl eines neuen Verwalters: Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verwalterlos ist, kann die Wahl eines neuen Verwalters auf der Tagesordnung stehen. Dies ist besonders wichtig, um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sicherzustellen.
  • Genehmigung des Wirtschaftsplans: Der Wirtschaftsplan legt fest, wie die finanziellen Mittel der WEG eingesetzt werden sollen. Seine Genehmigung ist entscheidend für die Planung und Verwaltung der Gemeinschaftsausgaben.
  • Beschlussfassung über Instandhaltungsmaßnahmen: Notwendige Reparaturen oder Sanierungen des gemeinschaftlichen Eigentums, wie z.B. die Sanierung des Treppenhauses oder der Heizungsanlage, können auf der Tagesordnung stehen.
  • Rücklagenbildung: Die Entscheidung über die Bildung von Rücklagen ist wichtig, um zukünftige Ausgaben abzudecken und die finanzielle Stabilität der WEG zu gewährleisten.
  • Genehmigung der Jahresabrechnung: Die Abstimmung über die Jahresabrechnung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle finanziellen Transaktionen korrekt sind und die WEG ordnungsgemäß verwaltet wird.
  • Entlastung des Verwalters: Wenn ein Verwalter vorhanden ist, kann über seine Entlastung abgestimmt werden, um seine Tätigkeit im vergangenen Jahr zu bestätigen.

Diese Themen sind entscheidend für die ordnungsgemäße Verwaltung und das Funktionieren der WEG. Die Tagesordnung muss klar und vollständig sein, damit alle Eigentümer sich darauf vorbereiten können und gültige Beschlüsse gefasst werden können.


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Welche Rechte und Pflichten habe ich als Wohnungseigentümer in einer verwalterlosen WEG, wenn ich keine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung beantragen möchte?

In einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) übernehmen die Eigentümer selbst die Verwaltungsaufgaben. Hier sind einige wichtige Aspekte:

Rechte und Pflichten:

  • Vertretung: Ohne Verwalter vertreten alle Eigentümer gemeinschaftlich die WEG nach außen. Das bedeutet, dass bei Rechtsgeschäften, wie dem Abschluss von Verträgen, alle Eigentümer beteiligt sein müssen.
  • Verwaltungsaufgaben: Die Eigentümer müssen sich um die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums kümmern. Dazu gehören die Instandhaltung, Versicherung und Finanzplanung.
  • Beschlussfassung: Beschlüsse über die Verwaltung müssen von den Eigentümern gemeinsam gefasst werden. Dies umfasst Entscheidungen zur Instandsetzung oder Jahresabrechnung.

Möglichkeiten zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit:

  • Einberufung der Eigentümerversammlung: Jeder Eigentümer kann eine Eigentümerversammlung einberufen, um über die Bestellung eines neuen Verwalters zu entscheiden.
  • Selbstverwaltung: Die Eigentümer können beschließen, die Verwaltung selbst zu übernehmen. Ein Eigentümer könnte als interner Verwalter fungieren, muss jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
  • Druck auf die Eigentümer: Sie können versuchen, die anderen Eigentümer zu überzeugen, gemeinsam einen Verwalter zu bestellen, um die Handlungsfähigkeit der WEG zu gewährleisten.

Rechtliche Risiken:

  • Haftungsrisiken: Ohne Verwalter steigen die Haftungsrisiken für die Eigentümer, da Fehler bei der Verwaltung zu persönlicher Haftung führen können.
  • Streitigkeiten: Die Abwesenheit eines neutralen Verwalters kann zu mehr Streitigkeiten zwischen den Eigentümern führen.

Insgesamt ist es wichtig, dass die Eigentümer aktiv werden, um die Handlungsfähigkeit der WEG zu sichern und rechtliche Probleme zu vermeiden.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bezeichnet den Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage, die gemeinschaftlich für die Verwaltung des Gebäudes verantwortlich sind. Die rechtliche Grundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Jeder Eigentümer besitzt dabei Sondereigentum an seiner Wohnung und gleichzeitig einen Anteil am Gemeinschaftseigentum wie Treppenhaus, Dach oder Grundstück. Die WEG hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann als Verband im Rechtsverkehr auftreten, Verträge abschließen und verklagt werden.

Beispiel: In einer Wohnanlage mit 24 Wohneinheiten bilden alle Eigentümer zusammen die WEG, die gemeinsam über Instandhaltungsmaßnahmen, Hausordnung und die Bestellung eines Verwalters entscheidet.


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Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 23 WEG. Hier treffen die Eigentümer verbindliche Entscheidungen über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschlüsse. Normalerweise wird sie vom Verwalter mindestens einmal jährlich einberufen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen Eigentümer mehr als 50% der Miteigentumsanteile repräsentieren. Zu jeder Versammlung muss eine Tagesordnung mit den zu behandelnden Themen verschickt werden.

Beispiel: Auf einer Eigentümerversammlung wird über die Bestellung eines neuen Verwalters, die Jahresabrechnung oder notwendige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum abgestimmt.


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Verwalterlose Gemeinschaft

Eine verwalterlose Gemeinschaft ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen bestellten Verwalter hat – sei es durch Ablauf des Verwaltervertrags ohne Neubestellung, Kündigung oder andere Umstände. In diesem Zustand fehlt der WEG ihr gesetzlich vorgesehenes Vertretungs- und Verwaltungsorgan nach § 9b WEG. Dies führt zu erheblichen praktischen Problemen, da grundlegende Verwaltungsaufgaben wie die Einberufung von Eigentümerversammlungen, die Durchführung von Beschlüssen und das Erstellen von Wirtschaftsplänen nicht wahrgenommen werden können.

Beispiel: Die Verwaltergesellschaft hat den Vertrag gekündigt, und die Eigentümer konnten sich noch nicht auf einen Nachfolger einigen, wodurch dringende Reparaturen nicht beauftragt werden können.


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Ermächtigung (zur Einberufung)

Die gerichtliche Ermächtigung ist ein rechtliches Instrument, das einem einzelnen Wohnungseigentümer die Befugnis erteilt, bestimmte Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die normalerweise dem Verwalter obliegen. Nach § 9b Abs. 2 WEG kann das Gericht bei Fehlen eines Verwalters einen oder mehrere Eigentümer zur Vornahme bestimmter Handlungen ermächtigen. Diese Ermächtigung ist zweckgebunden und zeitlich begrenzt. Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft in kritischen Angelegenheiten zu erhalten.

Beispiel: Das Gericht ermächtigt eine Eigentümerin, eine Versammlung einzuberufen, um einen neuen Verwalter zu wählen, nachdem die WEG monatelang ohne Verwalter war und wesentliche Entscheidungen blockiert waren.


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Sondereigentum

Sondereigentum bezeichnet im Wohnungseigentumsrecht den Teil eines Gebäudes, der im ausschließlichen Eigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers steht. Dies umfasst gemäß § 5 WEG die eigentliche Wohnung (Räume, Balkone) und gegebenenfalls Nebenräume wie Keller oder Stellplätze, soweit sie im Grundbuch als Sondereigentum ausgewiesen sind. Der Eigentümer kann über sein Sondereigentum frei verfügen, es nutzen, vermieten oder veräußern, muss dabei aber die Rechte der Gemeinschaft respektieren.

Beispiel: In einer WEG hat Eigentümerin A das Sondereigentum an ihrer 3-Zimmer-Wohnung im 2. Stock und kann diese nach ihren Vorstellungen renovieren, während Treppenhäuser und Fassade zum Gemeinschaftseigentum gehören.


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Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein aus gewählten Wohnungseigentümern bestehendes freiwilliges Hilfsorgan der WEG gemäß § 29 WEG. Er unterstützt und überwacht den Verwalter bei seiner Tätigkeit und fungiert als Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft. Der Beirat besteht in der Regel aus drei Mitgliedern (Vorsitzender und zwei Beisitzer), die von der Eigentümerversammlung gewählt werden. Zu seinen Aufgaben zählen die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung und die Vorbereitung von Eigentümerversammlungen.

Beispiel: Der Verwaltungsbeirat trifft sich mit dem Verwalter, um die Jahresabrechnung zu prüfen und Unstimmigkeiten zu klären, bevor diese der Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Einberufung der Eigentümerversammlung: Dieser Paragraph regelt, wer zur Einberufung einer Eigentümerversammlung berechtigt ist. Grundsätzlich ist dies der Verwalter. Fehlt ein Verwalter oder ist dieser verhindert, können auch andere dazu befugt sein, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die WEG verwalterlos ist und eine vorherige Versammlung erfolglos blieb, ist die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung durch die Klägerin notwendig, um die Wahl eines neuen Verwalters zu ermöglichen.
  • § 26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters: Dieser Paragraph beschreibt die zentralen Aufgaben des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dazu gehören unter anderem die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen. Ein Verwalter ist für die Organisation und Administration der WEG von wesentlicher Bedeutung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil zielt darauf ab, durch die Neuwahl eines Verwalters die ordnungsgemäße Verwaltung der WEG wiederherzustellen, da aktuell kein Verwalter vorhanden ist, der diese Aufgaben wahrnehmen könnte.
  • § 43 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Klagebefugnis: Dieser Paragraph regelt, wer in Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft klagebefugt ist. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, um seine Rechte und die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaft durchzusetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht von ihrem Recht Gebrauch, als Wohnungseigentümerin gerichtlich die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung zu erwirken, um die Funktionsfähigkeit der verwalterlosen WEG wiederherzustellen.
  • § 48 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – Gerichtliche Zuständigkeit: Dieser Paragraph bestimmt, dass für Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Amtsgerichte zuständig sind, und zwar das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt. Dies dient der ortsnahen und spezialisierten Bearbeitung von WEG-Streitigkeiten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Amtsgericht Nürnberg ist das örtlich zuständige Gericht für die WEG in Nürnberg und somit für die Entscheidung über die Ermächtigung zur Einberufung der Eigentümerversammlung zuständig.

Das vorliegende Urteil


AG Nürnberg – Az.: 16 C 1668/24 WEG – Urteil vom 05.11.2024


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