AG Hameln, Az.: 42 C 9/18, Urteil vom 20.06.2018
In der Wohnungseigentumssache hat das Amtsgericht Hameln auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2018 für Recht erkannt:
Der in der Versammlung vom 12. Januar 2018 unter TOP 2 gefasste Beschluss, mit dem ### als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ### gewählt wurde, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien bilden die in ### gelegene Wohnungseigentümergemeinschaft ###, die aus 16 Miteigentumsanteilen besteht.
Diese hatte durch eine entsprechende Beschlussfassung auf einer im April 2014 durchgeführten Eigentümerversammlung ### für den ab 01. Juni 2014 beginnenden Zeitraum von 3 Jahren zur Verwalterin gewählt. Gleichfalls wurden auf dieser Versammlung die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar ### und die ### für ebenfalls 3 Jahre als Beiratsmitglieder gewählt.
Eine Neubestellung bzw. Wahl eines anderen Verwalters bzw. von Beiratsmitgliedern erfolgte bis einschließlich dem Jahre 2017 nicht.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 (vgl. Bl. 19 d. A.) lud das ehemalige Mitglied des Beirates, ###, zu einer Eigentümerversammlung am 12. Januar 2018 ein. Auf dieser wurde ausweislich des erstellten Protokolls (vgl. Bl. 27 f. d. A.) durch die 12 anwesenden Miteigentümer einstimmig ### zum neuen Verwalter für den Zeitraum bis zum 11. Januar 2023 gewählt. Ausweislich des Protokolls nahm ### seine Wahl zum Verwalter unmittelbar in der Eigentümerversammlung an.
Mit einem an alle nunmehrigen Beklagten gerichteten Schreiben vom 01. März 2018 (vgl. Bl. 43 ff. d. A.) erklärte der gewählte Verwalter ### die sofortige Niederlegung seines Amtes als Verwalter und die außerordentliche sowie fristlose Kündigung des am 16. Januar 2018 geschlossenen Verwaltervertrages.
Die zunächst den Klageantrag, den in der Versammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ### vom 12. Januar 2018 gefassten Beschluss bezüglich der Neuwahl eines Verwalters für ungültig zu erklären, beinhaltende Klageschrift ist bei Gericht am 30. Januar 2018 eingegangen. Der mit gerichtlichem Anschreiben vom 01. Februar 2018 angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist am 13. Februar 2018 geleistet worden.
Mit richterlicher Verfügung vom 15. Februar 2018 ist die Zustellung der Klageschrift an die dort bezeichnete Verwalterin angeordnet worden. Gleichzeitig ist diese zum Rechtsstreit beigeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Richter der bereits als Telefax am 12. Februar 2018 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Klägers nicht vor. Dort wurde „klageerweiternd“ der nunmehr nur noch allein geltend gemachte Klageantrag mitgeteilt und angegeben, dass tatsächlich auf der Eigentümerversammlung vom 12. Januar 2018 als Verwalter bestellt worden sei.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Klage fehle das Rechtschutzinteresse, da unstreitig der am 12. Januar 2018 gewählte Verwalter sein Amt niedergelegt und den Verwaltervertrag außerordentlich und fristlos gekündigt habe.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschlussanfechtungsklage ist begründet.
Die angefochtene Beschlussfassung entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er auf einer nicht unter Beachtung von § 24 Abs. 1 und 3 WEG ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gefasst worden ist.
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es der Klage auch nicht deshalb an einem Rechtsschutzinteresse, weil der am 12. Januar 2018 gewählte Verwalter sein Amt mit einem an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 01. März 2018 niedergelegt und den Verwaltervertrag außerordentlich und fristlos aufgekündigt hat. Vielmehr ist ein solches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Beschlussfassung dem Kläger schon deshalb zuzusprechen, weil die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt auf die entsprechende Beschlussfassung vom 12. Januar 2018 und dem auf dieser Beschlussfassung beruhenden Abschluss des Verwaltervertrages etwaigen Zahlungsansprüchen des gewählten Verwalters ausgesetzt sein könnten. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die fragliche Beschlussfassung mangels ihrer Wirksamkeit nicht als Rechtsgrundlage für die Person / Personen dienen kann, die den Verwaltervertrag mit dem auf der Eigentümerversammlung gewählten Verwalter abgeschlossen hat / haben.
Die getroffenen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.