AG Hamburg-Altona – Az.: 303b C 11/14 – Beschluss vom 12.06.2014
1. Die Antragstellerin wird zur Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung ermächtigt mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl eines Verwalters – Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrages“ sowie für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit zur Einberufung und Durchführung einer weiteren Eigentümerversammlung, § 25 Abs. 4 WEG, mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl eines Verwalters – Verwalterbestellung und Abschluss eines Verwaltervertrages“.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) haben die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Streitwert wird auf EUR 856,80 festgesetzt.
4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:
Antragschrift vom 10.06.2014
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935 ff. ZPO, § 24 WEG nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Der Hauptantrag (Bestellung des Verwalters G) und der Hilfsantrag (Auswahl des Verwalters durch das Gericht) haben keinen Erfolg. Zwar ist das Gericht nach § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG befugt, auf den Antrag eines Wohnungseigentümers hin einen Verwalter für das gemeinschaftliche Eigentum – ggf. auch im Wege der einstweiligen Verfügung – zu bestimmen (BGH, Urteil vom 10.6.2011, Az. V ZR 146/10, juris Rz. 11; LG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2012, Az. 11 T 419/420/12, juris Rz. 13 m. w. N.). Voraussetzung ist allerdings, dass die Wohnungseigentümer diese Maßnahme nicht selbst treffen. Vorliegend ist bisher kein Beschluss über die Bestellung einer Verwaltung gefasst worden, aber es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ein solcher auf einer Eigentümerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden würde. Die Befassung der Eigentümerversammlung ist anders als in dem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (a. a. O., Rz. 16) nicht nur eine unnötige Förmelei. Aus diesem Grund ist vorliegend nur dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerin zu 1) stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 49 Abs. 1 WEG.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 a GKG.