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WEG – Zutrittsgewährung in Sondereigentum zwecks Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen

Hinter verschlossenen Türen entbrannte ein erbitterter Streit: Ein Wohnungseigentümer verbarrikadierte sich und verweigerte den Handwerkern den Zutritt. Es ging um mehr als nur marode Fenster, es ging um die Frage, wie viel Macht die Gemeinschaft über das Privateigentum hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 19.10.2023
  • Aktenzeichen: 36 S 7370/22 WEG
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Wohnungseigentumsrecht (Zutrittsgewährung in Sondereigentum zwecks Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümergemeinschaft, die den Zutritt zum Sondereigentum zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen (insbesondere Fensterreparatur) verlangt, um einen gefassten Beschluss umzusetzen.
    • Beklagter: Eigentümer des Sondereigentums, der den Zutritt verweigert und mit seiner Berufung versuchte, seine Duldungspflicht anzufechten.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin forderte, dass dem Eigentümer des Sondereigentums der Zutritt zur Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen (insbesondere Fensterreparatur) gewährt wird, um einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Eigentümer verpflichtet ist, den Zutritt zu seinem Sondereigentum zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen zu dulden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht berief sich auf § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und stellte fest, dass die Umsetzung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft die Zutrittsgewährung zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen erfordert. Die vorgebrachten Argumente des Beklagten reichten nicht aus, um seine Pflicht zur Duldung zu entkräften.
    • Folgen: Der Beklagte muss den Zutritt zu seinem Sondereigentum dulden und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen; das Urteil bestätigt damit die Verpflichtung zur Zutrittsgewährung im Rahmen notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen.

Der Fall vor Gericht


Gerichtliche Auseinandersetzung WEG: Streit um Fensterinstandsetzung und Zutrittsgewährung zum Sondereigentum

Handwerker vor geschlossener Wohnungstür; Hausbesitzer blockiert den Zugang, Blick zwischen Konfrontation und Verantwortung.
Duldungspflicht von Zutritt zur Fensterinstandsetzung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Artikel beleuchtet ein Urteil des Landgerichts München I (Az.: 36 S 7370/22 WEG vom 19.10.2023), in dem es um die Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers bezüglich des Zutritts zu seinem Sondereigentum für die Instandsetzung von Fenstern geht. Der Fall verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und die Bedeutung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung.

WEG Zutrittsgewährung: Hintergrund des Falls und die Parteien

Im Zentrum des Rechtsstreits steht eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und der Beklagte, ein einzelner Wohnungseigentümer. Die Klägerin, die WEG, begehrt vom Beklagten die Duldung, also die Gewährung des Zutritts zu seinem Sondereigentum, um dort Instandsetzungsarbeiten an den Fenstern durchführen zu können. Dieser Streit eskalierte, nachdem der Beklagte den Zutritt verweigerte, woraufhin die WEG Klage einreichte. Es ging somit um die Frage, inwieweit ein Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Maßnahmen an seinem Sondereigentum zu dulden, die von der Gemeinschaft beschlossen wurden.

Erhaltungsmaßnahmen Sondereigentum: Die Streitfrage – Fenster Instandsetzung

Der Kern des Konflikts drehte sich um die Instandsetzung der Fenster im Sondereigentum des Beklagten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einen Beschluss gefasst, der die Instandsetzung der Fenster vorsah. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, den Zutritt zu seiner Wohnung für die Durchführung dieser Arbeiten zu gestatten. Dies führte zu einer Pattsituation, da die WEG die Instandsetzung nicht ohne den Zutritt zum Sondereigentum des Beklagten durchführen konnte. Die Frage war, ob der gefasste Beschluss rechtens war und ob der Beklagte zur Duldung verpflichtet ist.

Eigentümerversammlung Beschlüsse: Die Argumente der Parteien

Die WEG argumentierte, dass der Beschluss zur Fensterinstandsetzung rechtmäßig gefasst wurde und dass die Instandsetzung notwendig sei, um den Zustand des Gemeinschaftseigentums zu erhalten. Sie berief sich auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das die Grundlage für die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung bildet. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die Instandsetzung der Fenster in seinem Sondereigentum nicht notwendig sei oder dass die beschlossenen Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Möglicherweise sah er auch die Kostenverteilung als ungerechtfertigt an oder hatte Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Arbeiten.

LG München Urteil: Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht München I wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte somit das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 1294 C 2297/21 WEG vom 19.05.2022). Das bedeutet, dass der Beklagte zur Duldung des Zutritts zu seinem Sondereigentum für die Instandsetzung der Fenster verpflichtet ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtmäßig sei und die Instandsetzung der Fenster im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums liege.

Duldungspflicht Zutritt: Begründung des Urteils

Das Gericht legte dar, dass die Wohnungseigentümer grundsätzlich verpflichtet sind, Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 14 WEG), das ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft herstellen soll. Das Gericht betonte, dass die WEG in ihrem Beschlussverfahren die Interessen des Beklagten angemessen berücksichtigt habe.

Wohnungseigentumsgesetz: Relevante Rechtsnormen

Das Urteil stützt sich maßgeblich auf das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Insbesondere die folgenden Paragraphen sind relevant:

  • § 14 WEG: Dieser Paragraph regelt die Pflichten der Wohnungseigentümer. Dazu gehört auch die Duldung von Maßnahmen, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind.
  • § 21 WEG: Dieser Paragraph regelt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Dazu gehört auch die Beschlussfassung über Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.
  • § 22 WEG: Dieser Paragraph behandelt bauliche Veränderungen und Aufwendungen.

Kostenerstattung Instandhaltung: Wer trägt die Kosten?

Das Gericht ging nicht explizit auf die Frage der Kostentragung ein, da dies nicht der unmittelbare Gegenstand des Verfahrens war. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden, üblicherweise aus der Instandhaltungsrücklage.

Verfahrensrecht WEG: Konsequenzen des Urteils

Die Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat zur Folge, dass das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig ist. Dies bedeutet, dass die WEG nun berechtigt ist, den Zutritt zum Sondereigentum des Beklagten zur Durchführung der Fensterinstandsetzung gerichtlich durchzusetzen. Der Beklagte muss die Arbeiten dulden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Beschlussersetzungsklage: Alternativen zur Duldungsklage

Hätte der Beklagte mit dem Beschluss der WEG nicht einverstanden gewesen, hätte er anstatt die Duldung zu verweigern auch die Möglichkeit gehabt, eine Beschlussersetzungsklage zu erheben. Mit einer solchen Klage kann ein Wohnungseigentümer die Ungültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung geltend machen. Allerdings muss eine solche Klage innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden.

Sondereigentum Rechte und Pflichten: Bedeutung für Wohnungseigentümer

Das Urteil verdeutlicht die grundlegenden Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern. Einerseits haben Wohnungseigentümer das Recht, ihr Sondereigentum nach ihren Vorstellungen zu nutzen. Andererseits sind sie verpflichtet, die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen und Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums notwendig sind. Das Urteil zeigt auch, dass die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich bindend sind und nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können.

Reparaturfenster Kosten: Auswirkungen und Ausblick

Der Fall zeigt, dass Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft oft komplex und kostspielig sein können. Es ist daher ratsam, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Eine offene Kommunikation und die Bereitschaft zum Kompromiss sind hierbei entscheidend. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer funktionierenden Wohnungseigentümergemeinschaft und die Notwendigkeit, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten zu respektieren.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position der Eigentümergemeinschaft bei der Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen. Es bestätigt die Pflicht einzelner Eigentümer, den Zugang zu ihrem Sondereigentum für beschlossene Erhaltungsarbeiten zu gewähren – auch wenn sie persönlich andere Maßnahmen (wie einen kompletten Austausch statt einer Reparatur) bevorzugen würden. Die Entscheidung unterstreicht, dass individuelle Präferenzen einzelner Eigentümer nicht die Umsetzung gemeinschaftlich beschlossener Instandhaltungsmaßnahmen blockieren dürfen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie beschlossenen Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum Zugang zu Ihrer Wohnung gewähren, auch wenn Sie andere Vorstellungen über die Art der Sanierung haben. Sie können sich nicht darauf berufen, dass Sie statt einer Reparatur einen kompletten Austausch bevorzugen würden. Die Verweigerung des Zutritts kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und Sie zur Duldung verpflichten. Bei Zweifeln an der Notwendigkeit oder Angemessenheit von Maßnahmen sollten Sie diese vorab in der Eigentümerversammlung diskutieren und zur Abstimmung bringen.

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Klare Orientierung in WEG-Konflikten

Die Auseinandersetzung um den Zutritt für notwendige Instandsetzungsarbeiten berührt häufig sensible Fragen des Wohnungseigentumsrechts. Eine präzise Einschätzung der jeweiligen Rechte und Pflichten ist in solchen Fällen essenziell, um sachgerechte Lösungen zu finden und Konflikte frühzeitig zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation strukturiert zu analysieren und die möglichen rechtlichen Optionen zu prüfen. Mit einer verständlichen und zielgerichteten Beratung tragen wir dazu bei, Unsicherheiten zu klären und gemeinsam den für Sie bestmöglichen Weg zu erarbeiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Duldungspflicht bei Instandsetzungsmaßnahmen?

Die zentrale Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht bei Instandsetzungsmaßnahmen findet sich in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Diese Vorschrift verpflichtet Wohnungseigentümer, das Betreten und die Benutzung ihres Sondereigentums zu gestatten, wenn dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

Voraussetzungen der Duldungspflicht

Ein anlassbezogenes Betretungsrecht muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Die Duldungspflicht besteht bereits dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung überhaupt notwendig sind – allerdings müssen dafür ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Umfang der Duldungspflicht

Die Duldungspflicht erstreckt sich nur auf Maßnahmen, die zur Durchführung der Instandsetzung notwendig und erforderlich sind. Wenn Sie als Eigentümer eine Einwirkung dulden müssen, die über das zumutbare Maß hinausgeht, können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Durchsetzung der Duldungspflicht

Wenn ein Wohnungseigentümer den Zutritt verweigert, kann die Gemeinschaft die Duldung im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dabei muss die Maßnahme jedoch konkret bevorstehen – ein pauschales, zeitlich unbefristetes Zutrittsrecht ohne vorherige Ankündigung wäre unverhältnismäßig.

Besonderheiten bei vermieteten Wohnungen

Als Wohnungseigentümer müssen Sie nach § 14 Nr. 2 WEG dafür sorgen, dass auch Ihre Mieter diese Duldungspflichten beachten. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie sich gegenüber der Gemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.


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Ab wann muss ein Eigentümer den Zutritt zu seiner Wohnung gewähren?

Ein Mieter muss dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn ein konkreter sachlicher Grund vorliegt und der Zutritt ordnungsgemäß angekündigt wurde.

Sachliche Gründe für ein Zutrittsrecht

Folgende Gründe berechtigen den Vermieter zum Betreten der Wohnung:

  • Durchführung von Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Modernisierungsarbeiten
  • Verkauf der Wohnung (Besichtigung mit Kaufinteressenten)
  • Nachvermietung bei gekündigtem Mietverhältnis

Formelle Anforderungen

Der Vermieter muss den Zutritt rechtzeitig vorher ankündigen. Bei normalen Instandhaltungsarbeiten reicht eine Ankündigung von mindestens 5 Werktagen. Bei Modernisierungsmaßnahmen ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten erforderlich.

Die Ankündigung muss folgende Informationen enthalten:

  • Den konkreten Grund für den Zutritt
  • Den gewünschten Zeitpunkt (innerhalb üblicher Geschäftszeiten)
  • Die ungefähre Dauer der Maßnahme

Besondere Situationen

In Notfällen wie einem Wasserrohrbruch darf der Vermieter die Wohnung auch ohne vorherige Ankündigung betreten.

Ein regelmäßiges Kontrollrecht des Vermieters ohne konkreten Anlass besteht nicht. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam.

Wenn Sie als Mieter den Zutritt unberechtigt verweigern, riskieren Sie eine fristlose Kündigung. Der Vermieter kann sein Zutrittsrecht auch per Gerichtsbeschluss durchsetzen.


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Welche Rechte hat ein Eigentümer bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten?

Als Eigentümer haben Sie bei der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten umfassende Rechte, die Ihnen die ordnungsgemäße Erhaltung Ihres Eigentums ermöglichen.

Zutrittsrechte zum Nachbargrundstück

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ermöglicht Ihnen, für notwendige Instandsetzungsarbeiten das Nachbargrundstück zu betreten und dort Gerüste oder Leitern aufzustellen. Dieses Recht gilt jedoch nur, wenn die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.

Durchführung der Arbeiten

Bei der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten haben Sie folgende zentrale Rechte:

Eigenständige Entscheidungsbefugnis: Als Eigentümer können Sie im Rahmen Ihres Sondereigentums selbst entscheiden, wann und wie Sie Instandsetzungsarbeiten durchführen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, die sich in Ihrem Sondereigentum befinden.

Dokumentationsrecht: Sie haben das Recht, alle durchgeführten Maßnahmen und den Zustand vor und nach den Arbeiten sorgfältig zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist besonders wichtig für eventuelle spätere Rechtsstreitigkeiten.

Notfallmaßnahmen

In Notsituationen wie bei akuten Wasserschäden oder Brandgefahr haben Sie das Recht, auch ohne vorherige Ankündigung notwendige Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Die Dringlichkeit der Maßnahme muss jedoch nachweisbar sein.

Kostenaspekte

Sie haben das Recht auf:

  • Kostentragung durch die Gemeinschaft bei Schäden am Gemeinschaftseigentum
  • Schadensersatzansprüche gegen die WEG bei verzögerter oder verweigerter notwendiger Instandsetzung
  • Durchsetzung der Kostenverteilung gemäß den gesetzlichen Regelungen oder der Teilungserklärung

Durchsetzung der Rechte

Wenn andere Eigentümer notwendige Instandsetzungsmaßnahmen blockieren, können Sie:

  • Einen Beschluss der Eigentümerversammlung herbeiführen
  • Die gerichtliche Durchsetzung von erforderlichen Maßnahmen verlangen
  • In dringenden Fällen auch ohne Beschluss handeln, wenn Gefahr im Verzug ist

Bei der Ausübung dieser Rechte müssen Sie stets darauf achten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig sind und die Interessen anderer Eigentümer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.


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Welche Folgen hat die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung?

Eine ungerechtfertigte Zutrittsverweigerung kann für Sie als Mieter weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Rechtliche Konsequenzen

Eine Zutrittsverweigerung kann zu einer Abmahnung durch den Vermieter führen. Wenn Sie den Zutritt weiterhin verweigern, kann der Vermieter eine Duldungsklage einreichen.

In schwerwiegenden Fällen droht sogar die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt besonders dann, wenn dringende Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, wie etwa bei einem Befall mit Hausschwamm oder wenn Gefahr im Verzug ist.

Finanzielle Folgen

Wenn Sie den Zutritt ungerechtfertigt verweigern, können erhebliche Kosten auf Sie zukommen:

Sie müssen möglicherweise für folgende Kosten aufkommen:

  • Die Stundenlöhne von Handwerkern, die unverrichteter Dinge wieder abziehen mussten
  • Die Prozesskosten bei einer erfolgreichen Duldungsklage
  • Eventuelle Entschädigungen für eine verpatzte Wiedervermietung

Besondere Situationen

Bei Mängeln in der Wohnung verlieren Sie ab dem Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung Ihr Recht auf Mietminderung. Sie müssen dann die volle Miete zahlen, auch wenn die Mängel weiter bestehen.

Schadenersatzpflicht kann entstehen, wenn durch die Zutrittsverweigerung Schäden am Gebäude entstehen oder sich verschlimmern. Dies gilt auch, wenn andere Mieter durch die unterbliebene Mängelbeseitigung Schäden erleiden.

Rechtmäßige Verweigerung

Eine Zutrittsverweigerung kann in bestimmten Fällen berechtigt sein. Wenn der Vermieter den Besuch nicht rechtzeitig ankündigt (mindestens 24 bis 48 Stunden im Voraus) oder wenn der Termin Ihnen unzumutbar ist, dürfen Sie den Zutritt verweigern. In diesem Fall sollten Sie dem Vermieter alternative Terminvorschläge unterbreiten.

Der Vermieter darf sich bei einer Zutrittsverweigerung nicht eigenmächtig Zugang verschaffen. Er muss den Rechtsweg beschreiten und kann eine richterliche Verfügung beantragen, die ihm den Zutritt ermöglicht.


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Wie kann die WEG die Duldungspflicht durchsetzen?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über mehrere rechtliche Instrumente, um die Duldungspflicht bei Fensterinstandsetzungen durchzusetzen.

Gesetzliche Grundlage der Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG sind Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten und die Benutzung ihrer im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, wenn dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Diese Duldungspflicht besteht bereits dann, wenn festgestellt werden soll, ob Instandsetzungsmaßnahmen überhaupt notwendig sind.

Durchsetzung bei Verweigerung

Verweigert ein Eigentümer den Zutritt zur Wohnung für die Fensterinstandsetzung, kann die WEG wie folgt vorgehen:

Erste Stufe – Außergerichtliche Maßnahmen: Der Verwalter sollte den verweigernden Eigentümer zunächst per Einschreiben abmahnen und zur Duldung auffordern. Gleichzeitig sollte eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden, um die Sanierungsmaßnahme formal zu beschließen.

Zweite Stufe – Gerichtliche Durchsetzung: Bleibt die außergerichtliche Aufforderung erfolglos, kann die WEG einen Duldungstitel vor Gericht erwirken. Nach einem rechtskräftigen Urteil zur Duldung kann die WEG die Maßnahme notfalls auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Konsequenzen der Verweigerung

Eine hartnäckige Verweigerung der Duldungspflicht stellt eine schwerwiegende Verletzung der Pflichten aus § 14 WEG dar. In besonders schweren Fällen kann dies sogar zu einem Wohnungsentziehungsverfahren führen, wenn der Eigentümer trotz rechtskräftiger Verurteilung zur Duldung diese weiterhin verweigert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Sondereigentum

Ein durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definierter Bereich, der einem einzelnen Eigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist. Dies umfasst typischerweise die Wohnung selbst sowie zugeordnete Räume wie Keller oder Stellplätze. Nicht zum Sondereigentum gehören tragende Wände, Fenster und andere konstruktive Elemente, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen (§ 5 WEG).

Beispiel: Eine Eigentumswohnung mit zugehörigem Kellerraum ist Sondereigentum, während das Treppenhaus gemeinschaftliches Eigentum bleibt.


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Duldungspflicht

Die gesetzlich verankerte Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, bestimmte Maßnahmen in seinem Sondereigentum zuzulassen. Dies gilt besonders für notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum (§ 14 WEG). Die Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Beispiel: Ein Eigentümer muss Handwerkern Zugang gewähren, damit diese beschädigte Fenster reparieren können.


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Eigentümerversammlung

Das wichtigste Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem die Eigentümer gemeinsam über Verwaltungsangelegenheiten und Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum entscheiden (§ 23 WEG). Die dort gefassten Beschlüsse sind für alle Eigentümer bindend, auch für diejenigen, die nicht anwesend waren oder dagegen gestimmt haben.


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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Der rechtliche Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage, die gemäß WEG organisiert ist. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft Entscheidungen über dessen Instandhaltung (§ 1 WEG). Die WEG kann als Rechtssubjekt eigenständig klagen und verklagt werden.


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Erhaltungsmaßnahmen

Bauliche Maßnahmen, die zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind (§ 19 WEG). Diese müssen von allen Eigentümern geduldet werden, wenn sie ordnungsgemäß beschlossen wurden.

Beispiel: Die Reparatur undichter Fenster oder die Sanierung des Dachs sind typische Erhaltungsmaßnahmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 14 Abs. 2 WEG: Die Vorschrift verpflichtet jeden Wohnungseigentümer, den Zugang zu seinem Sondereigentum zu ermöglichen, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Die Duldungspflicht ist eine zentrale Regelung für das Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte muss den Zugang zu seiner Wohnung für die beschlossene Fensterinstandsetzung gewähren, da dies eine notwendige Maßnahme am Gemeinschaftseigentum darstellt.
  • § 19 Abs. 2 WEG: Die Regelung ermächtigt die Gemeinschaft, die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beschließen. Dies umfasst auch die Kompetenz, über Art und Weise der Durchführung zu entscheiden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerversammlung hat mit den Beschlüssen vom 23.08.2012 und 17.09.2013 rechtmäßig über die Instandsetzung der Fenster entschieden.
  • § 18 Abs. 1 WEG: Die Vorschrift definiert die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Maßstab für das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierzu gehören insbesondere die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in gutem Zustand. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die beschlossene Fensterinstandsetzung entspricht dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, da sie der Erhaltung des Gebäudes dient.
  • § 9a Abs. 2 WEG: Die Norm regelt die Vertretung der Gemeinschaft nach außen und ihre Befugnis, die Rechte der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasst auch die Durchsetzung von Duldungsansprüchen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin (Gemeinschaft) ist berechtigt, den Duldungsanspruch gegen den Beklagten gerichtlich durchzusetzen.

Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 36 S 7370/22 WEG – Urteil vom 19.10.2023


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