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WEG – Zweitbalkonanbau als Modernisierungsmaßnahme zur Wohnwertverbesserung

LG Frankfurt – Az.: 2/9 S 34/18 – Urteil vom 12.11.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2018 (Az.: 33 C 674/17 (55)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2018 (Az.: 33 C 674/17 (55)) sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 51.562,50 €.

Gründe

I.

Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft … in …. Es handelt sich hierbei um den mittleren von insgesamt 3 Gebäuderiegeln mit den Hausnummern …. Die streitgegenständliche Wohnungseigentumsanlage Nr. … besteht aus insgesamt 8 Einheiten. Der Eingang zum Gebäude befindet sich auf der östlichen Gebäudeseite. Mit Blick auf den Hauseingang befindet sich die Wohnung der Klägerin, eine selbstgenutzte Vierzimmerwohnung, im 1. Stock rechts.

An der Hauseingangsseite verfügen die Wohnungen mit Ausnahme der beiden Parterrewohnungen, die weder über einen Balkon noch über eine Terrasse verfügen, nach Osten hin über einen kleinen Balkon. Bei den Fenstern auf der Westseite handelt es sich umso genannte französische Balkone. Dabei handelt es sich um bodentiefe 4 Fensterelemente, jeweils versehen mit einem Sicherheitsgeländer, montiert auf dem Fenstersims. Die Hausnummern … und …sowie das Gebäude gegenüber der streitgegenständlichen Liegenschaft und weitere umliegende Gebäude verfügen über Vorstellbalkone.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder (Bl. 169 ff. d.A.) und die von den Beklagen vorgelegten Lichtbilder (Bl. 187 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Einladung vom 24.01.2018 lud die Hausverwaltung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung am 05.02.2018 ein. Gegenstand der Beschlussfassung war der Anbau von Vorstellbalkonen auf der Westseite, mithin Richtung Garten gelegen, auf Basis dreier Kostenvoranschläge.

Unter TOP 2 beschloss die Eigentümerversammlung:

a) Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich mit einer Gegenstimme (Ja: 843,75/1.000 MEA, Nein: 156,25/1.000 MEA), die Firma … gemäß Angebot vom 27.10.2017 mit der Erstellung von 8 Vorstellbalkonen auf der Rückseite (Gartenseite) der Liegenschaft zu beauftragen. Die Kosten inklusive der Fundamente betragen max. 66.000,- € brutto gem. TOP 2b).

b) Die Eigentümer beschlossen mehrheitlich mit einer Gegenstimme (Ja: 843,75/1.000 MEA, Nein: 156,25/1.000 MEA), die Maßnahme zu 50 % aus der Instandhaltungsrücklage zu finanzieren. Die restlichen 33.000,00 € werden durch eine Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen, zur Aufstockung der Instandhaltungsrücklage finanziert. Diese wird zum 15.03.2018 fällig. Eine detaillierte Aufteilung der Sonderumlage wird dem Protokoll beigefügt. Dem der Klägerin am 07.02.2018 zugestellten Protokoll war eine Aufschlüsselung der Sonderumlage beigefügt.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es sich bei den beschlossenen Vorstellbalkonen um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG und nicht um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG handelt. Sie hätte deshalb nur einstimmig beschlossen werden dürfen. Es handele sich bei den geplanten zweiten Balkonen um eine Luxusmaßnahme. Sie befürchte durch den Anbau der Balkone auf der Westseite, dass ihr der freie und ungehinderte Blick in den Himmel verstellt würde. Sie befürchte weiter, dass ihr Schlafzimmer dann eingesehen werden könne. Aufgrund der Besonderheit der Wohnung der Klägerin hätte der geplante Balkon nur eine Durchgangsbreite von lediglich ca. 55 cm, da ihr vorhandener französischer Balkon aus 4 einzelnen bodentiefen Glastüren bestehe. Der Zugang zu dem Westbalkon sei damit nicht in dem Maße möglich wie in den anderen Wohnungen. Die Klägerin sei dazu angehalten, weitere Kosten für den Austausch einer neuen Verglasung zu investieren. Weiter fürchtet sie eine erhöhte Einbruchsgefahr. Zudem würde die Gesamtansicht der Wohnungseigentumsanlage in erheblichem Maße verändert. Demnach sei die Klägerin durch die Maßnahme unbillig benachteiligt.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.02.2018 zu Tagesordnungspunkt (TOP 2a) wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.02.2018 zu Tagesordnungspunkt (TOP 2b) wird ebenfalls für ungültig erklärt.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, dass es sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine Modernisierungsmaßnahme handele, für die § 22 Abs. 2 WEG gelte. Der nachträgliche Einbau von Balkonen stelle eine Gebrauchswerterhöhung der Wohnungen dar. Zudem handele es sich bei den Parterrewohnungen jeweils um den ersten Balkon.

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 24.04.2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 2a und TOP 2b der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.02.2018 seien nicht für ungültig zu erklären, da sie so gemäß § 22 Abs. 2 WEG beschlossen werden konnten, so dass einer wirksamen Beschlussfassung über die Genehmigung des Anbaus der Balkone zur Westseite hin die Nein-Stimme der Klägerin nicht entgegenstehe. Es handele sich um eine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes gemäß § 22 Abs. 2 WEG i.V.m. § 555b Nr. 4 BGB, die durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile – wie hier vorliegend – beschlossen werden konnte. Die Erhöhung des Gebrauchswerts könne sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. auf beides auswirken. Hier sei zu berücksichtigen, dass die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung zu einer großzügigeren Handhabung des Modernisierungsbegriffes Anlass gebe (BGH V ZR 82/10, WuM 2011, 251 mwN). Es genügten mithin solche Baumaßnahmen, die aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellen, weil sie die bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnungseigentums bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwändig machen und die entstehenden Kosten bzw. Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil stehen (BGH V ZR 224/11, NJW 2013, 1439 ). Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass üblicherweise im städtischen Bereich der Einbau eines Balkons eine Maßnahme zur Wohnwertverbesserung darstelle. Im konkreten Fall liege die Besonderheit vor, dass einige der Wohnungen der streitgegenständlichen Liegenschaft bereits über einen Balkon zur Ostseite hin verfügen. Für diese Wohnungen handele es sich zwar um einen Zweitbalkon, doch seien die geplanten Vorstellbalkone geräumiger und gen Westen zum Garten ausgerichtet und hätten so einen nicht unerheblichen zusätzlichen Erholungsfaktor und böten den Wohnungseigentümern bzw. ggf. ihren Mietern vielfältigere Möglichkeiten zur Gestaltung und Nutzung des Balkons und erhöhten mithin den Wohnwert. Darüber hinaus handele es sich schließlich hinsichtlich der beiden Parterrewohnungen, die über gar keinen Balkon sowie auch über keine Terrasse verfügen, erst Recht um eine Modernisierungsmaßnahme, da es für sie den Erstbalkon darstelle. Die Wohnungseigentümer der Parterrewohnungen hätten mithin ein gesteigertes Interesse an einem Austritt aus ihrer Wohnung ins Freie. Weder die geplanten Zweitbalkone noch die Erstbalkone der Parterrewohnungen seien vor diesem Hintergrund als Luxusmaßnahmen einzustufen. Für sie gelte gleichermaßen, dass sie den Wohnwert der im städtischen Bereich gelegenen Eigentumswohnungen sowie deren Verkehrswert hinsichtlich Vermietung und Verkauf erhöhten. Die Kosten von 66.000,00 € stünden angesichts des erhöhten Wohnwerts wie auch der Verkehrswertsteigerung auch nicht außer Verhältnis zu einem zusätzlichen, geräumigeren Westbalkon bzw. Erstbalkon für die beiden Parterrewohnungen. Durch den Anbau der Balkone auf der Westseite werde auch die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert. Hier sei kein enger Maßstab anzulegen, wenn man den durch den Gesetzgeber geschaffenen Spielraum nicht unnötig einschränken wolle (BGH V ZR 82/10, WuM 2011, 251 ). Eine Änderung der Eigenart könne zwar auch durch eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks in Betracht kommen, doch werde vorliegend der optische Gesamteindruck der Wohnanlage durch die geplante Maßnahme nicht uneinheitlich, da alle 8 Wohneinheiten der Anlage einen Westbalkon erhalten sollen. Vielmehr belege dies, dass der optische Gesamteindruck der Anlage einheitlich bleibe und gerade nicht erheblich nachteilig beeinträchtigt wird. Auch entstehe durch die Maßnahme kein uneinheitlicher Gesamteindruck in Zusammenschau mit dem anliegenden Gebäude. Denn auch das anliegende und weitere umliegende Gebäude verfügten ausweislich der Lichtbilder über ähnliche Vorstellbalkone. Schließlich sei die Klägerin auch nicht unbillig beeinträchtigt. Maßgebend sei im Rahmen von § 22 Abs. 2 WEG, ob die Veränderung zu einem Nachteil für einen oder mehrere Wohnungseigentümer führe und welches Maß die Beeinträchtigung habe. Die Beurteilung hänge weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Allerdings reiche im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 WEG nicht schon eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung aus, sondern es müsse sich um eine im Vergleich zu den anderen Wohnungseigentümern dieser Anlage unbillige Beeinträchtigung handeln, so dass auch deren Beeinträchtigung zu berücksichtigen sei. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG seien nur solche Maßnahmen von Bedeutung, durch die einem oder mehreren Wohnungseigentümern größere Nachteile zugemutet werden als den anderen. Demnach liege keine unbillige Beeinträchtigung der Klägerin vor, da alle Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnanlage einen Westbalkon erhalten, so dass durch die geplante Modernisierungsmaßnahme alle Wohnungseigentümer gleichermaßen betroffen seien. Dies gelte auch für die befürchteten negativen Emissionen wie den Entzug von Licht. Dass die Klägerin fürchtet, ihr Mobiliar umstellen zu müssen und dass ihr Schlafzimmer nach Durchführung der geplanten Maßnahme einsehbarer sei als zuvor, finde im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung, jedoch stelle dies keine über die Maßen unbillige Beeinträchtigung der Klägerin dar. Der Klägerin sei anheimgestellt, Sichtschutz wie etwa Vorhänge zu nutzen, zumal in einer dichten städtischen Bebauung ohnehin nicht gewährleistet, dass das Schlafzimmer uneinsehbar sei. Selbst wenn auf Seiten der Klägerin die schmale Durchgangsbreite und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Erweiterung des Durchgangs einzustellen wären, wäre hierin gleichwohl bei einer Gesamtschau aller Interessen keine unbillige Beeinträchtigung der Klägerin zu sehen. Eine erhöhte Einbruchgefahr bestehe nicht, da die Wohnung bereits über einen Balkon verfüge, welcher sich bezüglich einer Einbruchgefahr nicht wesentlich von dem geplanten Westbalkon unterscheide.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Klägerin frist- und formgemäß eingelegte und begründete Berufung. Diese trägt vor, dass der Anbau eines Balkon zwar immer eine bauliche Maßnahme iSd § 22 Abs. 1 WEG sei, aber nur in Einzelfällen als Modernisierungsmaßnahme eingestuft werden könne. Dafür genüge es entgegen der Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil nicht, dass ein Balkon mit einer Ausrichtung gen Westen und Garten einen Erholungsfaktor mit sich bringe und vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung und Nutzung biete. Vielmehr hätte das Amtsgericht eine Ortsbesichtigung durchführen müssen und dabei festgestellt, dass gerade keine objektive Wohnwertverbesserung vorliege, zumal bereits sechs von acht Wohnungen über einen Balkon verfügen. Allein der Umstand, dass die geplanten Balkone größer seien, lasse keine Einordnung als Modernisierungsmaßnahme zu. Zudem biete sich der Klägerin derzeit ein Blick auf eine weiträumige Außenanlage mit altem Baumbestand und Tieren als echte Oase in der Stadt. Dies alles könne sie von ihrem bisherigen Balkon aus genießen und habe damit bereits einen Erholungsfaktor. Insbesondere habe die Wohnungseigentümerin dem Gericht gerne den Blick von ihrem bereits vorhandenen Balkon zeigen wollen auf eine überraschend grüne Oase mitten in der Stadt, zumal es sich hier nicht lediglich um einen Austritt handele, sondern einen hübschen, kleinen Balkon, so dass ein neuer Balkon keine neuen Nutzungsmöglichkeiten biete und dem Erholungsfaktor bereits genüge getan sei. Die vorhandenen Balkone seien auch nicht modernisierungsbedürftig und der neue Balkon stelle für die Klägerin keine Verbesserung, sondern Verschlechterung dar. Es liege entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch keine Modernisierungsmaßnahme iSd § 22 Abs. 2 WEG vor, da dies eine Entscheidung nach den jeweiligen Verhältnissen sei, wobei dies grundsätzlich beim Anbau eines zweiten Balkons nicht anzunehmen sei und die Wohnwertverbesserung zudem nachhaltig sein müsse. Dies sei für die Klägerin gerade nicht der Fall, da diese die bislang gehabte Möblierung massiv verändern müssen sowie auf eigene Kosten neue Fensterelemente zum besseren Betreten des Balkons einbauen müsse. Insofern sei ihre Zustimmung notwendig, da sie den ihr aufgezwungenen Balkon nicht wolle und es sich um eine Luxusmaßnahme handele. Zudem erleide sie eine unbillige Beeinträchtigung dadurch, dass in den übrigen Wohnungen in der Mitte eine doppelflüglige Balkontür vorhanden sei, bei ihr aber nicht, so dass bei ihr ein Austausch erfolgen müsse.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2019 (Az.: 33 C 674/18 (55)) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 05.02.2018 zu dem Tagesordnungspunkt 2 a) für ungültig erklärt wird;

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine Modernisierungsmaßnahme iSd § 22 Abs. 2 WEG handelt, welche durch qualifizierte Mehrheit beschlossen werden kann und damit nicht der Zustimmung der Klägerin bedarf. Im Einzelnen:

§ 22 Abs. 2 WEG gibt im Interesse einer dauerhaften Erhaltung des Verkehrswertes der Anlage den Wohnungseigentümern die Kompetenz mit qualifizierter Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümern bauliche Veränderungen zu beschließen, die der Modernisierung oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, ohne dass ein Zusammenhang mit einer Reparatur vorliegt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 167 mwN). § 22 Abs. 2 Satz 1 verweist für die Frage, was unter Modernisierung zu verstehen ist, auf die entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt die angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffes. Denn zum einen kommen den Wohnungseigentümern auch solche Verbesserungen zugute, von denen im Mietrecht nur der Vermieter, nicht aber der Mieter profitiert. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen darin besteht, den Wohnungseigentümern – unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfes – die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die „Erfordernisse der Zeit“ entgegenzuwirken (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194). Demnach genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert des Wohnungseigentums nachhaltig zu erhöhen (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194). Die Erhöhung des Gebrauchswertes kann sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum bzw. auf beides auswirken, wobei eine sinnvolle Neuerung vorliegt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Wohnungseigentums bequemer, sicherer, gesünder, angenehmer oder weniger arbeitsaufwendig wird und die entstehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Vorteil stehen (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 172 mwN). Begrenzt wird diese Befugnis der Mehrheit zudem durch den Umstand, dass kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird und die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert wird (vgl. BGH NZM 2013, 193, 194 mwN). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat das Amtsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend berücksichtigt.

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung und Schrifttum, dass durch den Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons die Wohnverhältnisse verbessert werden, da die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung anerkannt wird (vgl. BGH NJW 2012, 63, 65 ; LG Berlin, NJW-RR 1998, 300 ; Niedenführ/VandenHouten, WEG, 12. Auflage, § 22, Rdnr. 172 mwN). Dies ist im hiesigen Fall ebenso zu beurteilen. Zum einen ist die Maßnahme für zwei der acht Wohnungen der Anbau eines Erstbalkons und unterfällt somit ohnehin der obigen Beurteilung und ständigen Rechtsprechung. Zum anderen stellt auch für die übrigen Wohnungen die Anbringung des Balkons eine Wohnwertverbesserung dar, so dass die Frage, ob und inwiefern die Maßnahme bzw. der Beschluss überhaupt teilbar wäre, nicht entscheidungserheblich ist. Das Amtsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der neue Balkon größer als der bisher vorhandene Balkon und gen Westen zum Garten ausgerichtet ist. Es mag zwar sein, dass der bisherige Balkon in Richtung Osten der Klägerin genügt und sie von dort die Aussicht in den Garten genießt und die Vögel hört, doch ändert dies nichts daran, dass ein größerer nach Westen ausgerichteter Balkon die Wohnverhältnisse grundsätzlich verbessert, da er die Wohn- und Nutzfläche vergrößert und zusätzliche Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten schafft. Damit erhöht sich der Wohnwert ebenso wie auch der Verkehrswert für eine mögliche Vermietung oder den Verkauf der Wohnung, auch wenn die Klägerin keinen Bedarf für einen weiteren Balkon sieht. Im Gegensatz zu der in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurts (LG Frankfurt NZM 2012, 760 ) geht es vorliegend auch um einen voll nutzbaren und größeren nach einer anderen Himmelsrichtung ausgerichteten zusätzlichen Balkon, während es dort um den Umbau eines bereits vorhandenen Balkons ging, so dass es sich um nicht vergleichbare Einzelfälle handelt. Auch ist vorliegend von einer Nachhaltigkeit der Erhöhung auszugehen, da dies dann der Fall ist, wenn sie auf Dauer eintritt und nicht nur ganz geringfügig ist (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 172). Die Balkone werden dauerhaft angebracht und angesichts der damit eintretenden anteiligen Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche sowie der Verkehrswerterhöhung ist sie auch nicht nur ganz geringfügig.

WEG - Zweitbalkonanbau als Modernisierungsmaßnahme zur Wohnwertverbesserung
(Symbolfoto: Von alexandre zveiger/Shutterstock.com)

Nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, die auch mit der Berufung nicht angegriffen wurden, stehen die Kosten in Höhe von insgesamt 66.000,- € auch nicht außer Verhältnis zu dem erhöhten Wohnwert.

Zudem wird nach den nicht zu beanstandenden und mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen Darlegungen des Amtsgerichts durch den Anbau der Balkone auch die Eigenart der Wohnanlage nicht verändert. Hierbei darf kein enger Maßstab angelegt werden, wenn man den durch den Gesetzgeber geschaffenen Spielraum nicht einengen will (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 176 mwN). Zwar kann eine Änderung der Eigenart der Anlage auch durch eine nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks der Anlage in Betracht kommen, doch reicht hierzu in Abgrenzung zu § 22 Abs. 1 WEG nicht schon jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Der optische Gesamteindruck muss vielmehr erheblich nachteilig beeinträchtigt sein (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 176 mwN). Dies kann zu bejahen sein, wenn ein uneinheitlicher Gesamteindruck entsteht, der sich daraus ergeben kann, dass das veränderte Gebäude mit den umgebenden Gebäuden keinen einheitlichen Gesamteindruck mehr macht. Gerade dies ist vorliegend auch in Anbetracht der von beiden Parteien zusätzlich vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern nicht der Fall. Vielmehr soll das gesamte Gebäude einheitlich Vorstellbalkone erhalten, wie sie zum Teil auch bereits in den umliegenden Gebäuden vorhanden sind. Insofern entsteht hierdurch keine optische Beeinträchtigung und auch kein uneinheitlicher Gesamteindruck, da das Gebäude gerade einheitlich diese Balkone erhält und sich zudem solche auch schon in der Nachbarschaft durchaus befinden.

Schließlich vermögen auch die Darlegungen der Klägerin zu den für sie nicht hinnehmbaren Nachteilen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber den anderen durch eine Maßnahme der Modernisierung gestattet § 22 WEG nicht. Maßgebend ist, ob die Veränderung zu einem Nachteil für einen oder mehrere Wohnungseigentümer führt und welches Maß die Beeinträchtigung hat, wobei die Beurteilung maßgebend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 177 mwN). Dabei muss es sich um eine im Vergleich zu den anderen Wohnungseigentümern dieser Anlage unbillige Beeinträchtigung handeln, so dass auch deren Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist und diese insbesondere bei einer treuwidrigen Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, 2017, § 22, Rdnr. 177 mwN). Eine solche ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich darauf stützt, dass durch den Anbau der weiteren Balkone das Einbruchsrisiko erhöht werde, kann dahingestellt bleiben, ob dies tatsächlich der Fall ist, da dieses Risiko – wenn es vorliegt – sämtliche Wohnungseigentümer trifft und somit keine Benachteiligung der Klägerin darstellt. Auch von den Kosten der geplanten Modernisierungsmaßnahme sowie den von der Klägerin vorgetragenen negativen Folgen des Licht- und Luftentzuges sind alle Wohnungseigentümern gleichermaßen betroffen, da bei allen die gleichen Balkone errichtet werden. Sofern sich die Klägerin darauf beruft, dass sie dann ihr liebgewordenes Mobiliar austauschen oder umstellen müsse und eine andere Einsicht in ihre Wohnung möglich ist, stellt dies – selbst bei Wahrunterstellung – keine derart unbillige Beeinträchtigung dar, wie sie der Gesetzgeber vor Augen hatte. Dies mag zwar bedauerlich sein, doch hält sich sowohl der Arbeits- als auch Kostenaufwand für das Umstellen von Möbeln oder die Anbringung einer Gardine in Grenzen. Zudem ist aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern nicht erkennbar, dass es sich bei dem betroffenen Raum um ihr Schlafzimmer handelt, sondern vielmehr steht dort neben dem roten Sofa noch ein weiterer rote Sessel, der keinen Rückschluss auf eine Nutzung als Schlafzimmer, sondern wohl vielmehr als Wohnzimmer zulässt. Im Übrigen kann die Klägerin die Möbel so stehen lassen und von einer Nutzung des neuen Balkons absehen, profitiert aber dennoch von der Verkehrswerterhöhung für den Fall der Vermietung oder des Verkaufs.

Schließlich gilt dies nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts auch bezüglich der Frage des von der Klägerin behaupteten notwendig werdenden Austauschs der Fenster. Zum einen hat die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten in der Berufungsbegründung keinen Beweis dafür angeboten, dass sämtliche andere Wohnungen keine solche Verstrebung in der Mitte aufweisen. Auf den Lichtbildern ist lediglich ihre Wohnung sowie die Wohnung einer weiteren Eigentümerin (Frau …) ersichtlich, nicht aber sämtliche andere Wohnungen. Zum anderen ergibt sich auch aus den von ihr eingereichten Lichtbildern, dass in dem fraglichen Zimmer bodentiefe Fenster, die komplett geöffnet werden können, vorhanden sind (vgl. Lichtbild, Bl. 178 d.A.). Es ist zwar zutreffend, dass sich in der Mitte eine Verstrebung befindet, doch ist weder erkennbar noch ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die einfache Öffnung keinerlei Durchgang ermöglicht. Allein der Umstand, dass dieser beschwerlicher oder enger ist, stellt keinen unangemessenen Nachteil dar. Im Übrigen hat die Klägerin ein Angebot zur Ergänzung des Beschlusses dahingehend, dass ein Austausch des Fensters auf Kosten der Gemeinschaft erfolgt, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Schließlich enthält der bisherige Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu noch gar keine Regelung und die Klägerin hat auch weder vorgetragen noch ist es ersichtlich, dass sie einen Antrag auf Austausch des Fensters oder Ergänzung des Beschlusses dahingehend, dass ihr dann ein anders Fenster eingebaut werden soll, eingebracht und zur Abstimmung gebracht hat. Insofern vermag dies keinen unangemessenen Nachteil darzustellen. Schließlich hat das Amtsgericht auch hinsichtlich dieser von der Klägerin vorgetragenen Nachteile eine Interessenabwägung vorgenommen, die im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist und auf die verwiesen wird. Dabei hat das Gericht insbesondere das Interesse der Wohnungseigentümer der beiden Parterrewohnungen, die bisher über keinen Balkon verfügen, ebenso berücksichtigt wie das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an einer Wohnwertverbesserung durch einen zusätzlichen größeren und zudem nach Westen ausgerichteten Balkon und hat diesem den Vorrang eingeräumt, so dass keine unbillige Beeinträchtigung der Klägerin vorliegt, zumal diese den Balkon ja nicht nutzen muss, wenn sie dies nicht möchte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 49 a GKG, wobei wegen der Einzelheiten auf den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 24.04.2018 verwiesen wird.

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