AG Wedding, Az.: 5 C 72/16, Urteil vom 12.10.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es gem. § 313 a Abs. 1 ZPO nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Außenwasserhahns gem. § 535 Abs. 1 BGB zu. Unstreitig liegt ein Mangel der Mietsache vor, da der Gartenwasserhahn, dessen Zählerstand bei der Übergabe abgelesen wurde, mit zu der vermieteten Wohnung gehört. Ebenso ist unstreitig, dass die Kläger den Wasserhahn nutzen, um nicht nur die Terrasse zu bewässern, sondern auch die vor der Terrasse gelegene Gartenfläche. Da die Gartenfläche ausweislich des von den Klägern vorgelegten Mietvertrages aber nicht mitvermietet wurde, ist es nicht Aufgabe der Kläger, diese Gartenfläche zu wässern. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass sie mit der Bewässerung des Gartens von der Beklagten beauftragt worden sind. Spätestens mit der Klageerwiderung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht wünscht, dass die Kläger den Garten bewässern. Wenn die Kläger es gleichwohl machen und daran festhalten – denn die von der Beklagten im Schriftsatz vom 29. August 2016 erbetene Erklärung, dies zukünftig nicht zu tun, haben sie nicht abgegeben – dann verstoßen sie gegen ihre mietvertraglichen Pflichten. Dabei ist unerheblich, ob durch die Bewässerung die darunter gelegene Tiefgarage Schaden nehmen kann. Denn entscheidend ist allein, dass das Gartenstück nicht mitvermietet wurde und dass die Beklagte die Bewässerung durch die Kläger nicht wünscht. Es ist jedoch treuwidrig und verstößt im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses gegen § 242 BGB etwas einzufordern, das dann – jedenfalls überwiegend – genutzt werden soll, um gegen die mietvertraglichen Pflichten zu verstoßen. Insofern besteht kein Anspruch auf Beseitigung des Mangels.

Der Gewährung einer Erklärungsfrist für die Kläger bedurfte es nicht, da die richterlichen Hinweise lediglich rechtlicher Natur waren und Gelegenheit zur Erwiderung in der mündlichen Verhandlung bestand und da es auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreter vom 28.9.2016 nicht ankam.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit den § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
b. u. v.
Der Streitwert des Rechtsstreits beträgt bis 500,00 €.