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Wirksamkeit einer Indexmietklausel: Welche Regeln für die Erhöhung gelten

Erst die Indexmiete unterschrieben, dann nach dem Mietspiegel gezahlt: Eine Mieterin rügt nun die Intransparenz ihrer Klausel und hält die Vereinbarung nach der Anpassung an den Mietspiegel für hinfällig. Es stellt sich die Frage, ob Modernisierungshinweise zwingend im Text stehen müssen oder ob eine einmalige Zahlung die Vertragsgrundlage dauerhaft erschüttert.

Mieterin prüft Mieterhöhungsschreiben in heller Wohnung; auf dem Tisch liegen Mietvertrag und ein Smartphone.
Die formelle Wirksamkeit einer Indexmieterhöhung hängt von der korrekten Angabe der Indexwerte und der Textform ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 63 S 275/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 13.01.2026
  • Aktenzeichen: 63 S 275/25
  • Verfahren: Berufung zur Indexmiete
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Vermieter, Mieter mit Indexmietverträgen

Vermieter dürfen die Miete per Index erhöhen, auch ohne detaillierte Hinweise auf gesetzliche Modernisierungsregeln im Vertrag.
  • Vermieter müssen gesetzliche Details zu Modernisierungen nicht ausdrücklich in den Vertrag schreiben.
  • Die Klausel bleibt gültig, solange sie die Indexmiete klar und verständlich festlegt.
  • Mieter müssen den erhöhten Betrag ab dem genannten Termin vollständig an den Vermieter zahlen.
  • Eine versehentliche Zustimmung zu anderen Erhöhungsarten hebt die Indexmiete normalerweise nicht auf.

Wann ist eine Indexmieterhöhung formell wirksam?

Eine Indexmiete muss schriftlich vereinbart werden und die Miete, abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert lassen (§ 557b Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Anpassung richtet sich zwingend nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Entsprechende Erhöhungserklärungen erfordern die Textform und müssen sowohl die eingetretene Änderung des Preisindexes als auch die neue Miete oder den konkreten Erhöhungsbetrag ausweisen (§ 557b Abs. 3 BGB). Textform bedeutet im juristischen Sinne: Im Gegensatz zur Schriftform ist keine handschriftliche Unterschrift nötig; eine E-Mail oder ein maschinell erstelltes Schreiben reichen aus, sofern der Absender erkennbar ist.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag: Eine wirksame Indexklausel muss zwingend schriftlich vorliegen und darf Mieterhöhungen frühestens nach Ablauf eines Jahres zulassen. Fehlt die Schriftform im Vertrag, ist die gesamte Indexvereinbarung unwirksam und Sie müssen keine darauf gestützten Erhöhungen zahlen.

Das Landgericht Berlin II prüfte die Einhaltung dieser Vorgaben bei einer Mieterhöhungserklärung vom 28. August 2024 (Az. 63 S 275/25). Eine Mieterin einer Berliner Wohnung im ersten Obergeschoss eines Gartenhauses wehrte sich gegen die Forderung ihrer Vermieterin und verlangte die gerichtliche Feststellung, dass sich ihre Miete ab dem 1. November 2024 nicht um 22,26 Euro erhöht habe. Das bedeutet konkret: Mit einer Feststellungsklage wird kein Geld eingeklagt, sondern die gerichtliche Bestätigung verlangt, dass ein bestimmtes Recht oder Verhältnis – hier die Unwirksamkeit der Mieterhöhung – tatsächlich vorliegt. Die Zivilkammer wies die Berufung der Frau jedoch zurück, bestätigte das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az. xxxxx) vom 12. August 2025 und wies die Feststellungsklage endgültig ab. Die Richter stellten fest, dass die Mieterhöhung formell wirksam war, da die Vermieterin sowohl die einjährige Wartefrist als auch das Textformerfordernis nach § 557b BGB strikt eingehalten hatte.

Kontrollieren Sie bei Erhalt eines Erhöhungsschreibens sofort zwei Punkte: Sind die alten und neuen Index-Punkte genannt und ist der konkrete Erhöhungsbetrag in Euro ausgewiesen? Fehlt eine dieser Angaben, ist das Schreiben formell unwirksam – Sie können die Zahlung der Erhöhung verweigern.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Indexmietklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil sie die gesetzlichen Einschränkungen für Modernisierungsmieterhöhungen neben der Indexmiete nicht ausdrücklich benennt; das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet Vermieter nicht dazu, ohnehin geltende gesetzliche Schranken im Vertrag zu wiederholen.
  2. Die Zustimmung eines Mieters zu einer – auch irrtümlich auf den Mietspiegel gestützten – Mieterhöhung enthält keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt, der als konkludente Aufhebung einer bestehenden Indexmietvereinbarung gedeutet werden kann.
Infografik: Eine Indexmietklausel ist auch ohne ausdrückliche Nennung von Modernisierungsschranken wirksam, da gesetzliche Regelungen nicht im Vertrag wiederholt werden müssen.
Das LG Berlin II stellt klar: Eine Indexmietklausel ist wirksam, auch wenn sie gesetzliche Modernisierungsschranken nicht explizit nennt. Zudem führt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach Mietspiegel nicht automatisch zum Ende der Indexmietvereinbarung. Ein wichtiger Sieg für Vermieter

Indexklausel ohne Modernisierungshinweis: Dennoch wirksam?

Bei einer vereinbarten Indexmiete sind zusätzliche Mieterhöhungen nach einer Modernisierung gemäß § 559 BGB nur in engen Grenzen zulässig, nämlich wenn der Vermieter zu den baulichen Maßnahmen gesetzlich verpflichtet war (§ 557b Abs. 2 Satz 2 BGB). Vertragliche Vereinbarungen dürfen von diesen gesetzlichen Schutzvorschriften nicht zum Nachteil der mietenden Person abweichen, da sie sonst nach § 557b Abs. 5 BGB unwirksam sind.

Ob eine fehlende Erwähnung dieser gesetzlichen Grenzen im Mietvertrag bereits einen Verstoß darstellt, bildete den Kern des Streits vor dem Berliner Landgericht. Die Mieterin rügte, dass der Paragraph 3a ihres Mietvertrages keine ausdrückliche Einschränkung dazu enthielt, aufgrund welcher Modernisierungsmaßnahmen die Vermieterin die Miete neben der Indexmiete anheben dürfe. Sie argumentierte, die Klausel erwecke dadurch fälschlicherweise den Eindruck, dass unbegrenzte Modernisierungsmieterhöhungen möglich seien. Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht und entschied, dass die gesetzliche Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten automatisch bestehen bleibt. Die Klausel regele nach ihrem Wortlaut und ihrer Überschrift ausschließlich die Indexmieterhöhung selbst und müsse die gesetzlichen Voraussetzungen für Modernisierungen nicht noch einmal explizit auflisten.

Sie verkennt, dass §§ 557 Abs. 4, 557b Abs. 5 BGB die Mietvertragsparteien nicht dazu verpflichten, die gesetzlich vorgesehenen Regelungen betreffend der Frage, aufgrund welcher baulichen Maßnahmen der Vermieter die Miete neben einer vereinbarten Indexmiete erhöhen darf, vertraglich ausdrücklich festzuhalten. – so das Landgericht Berlin II

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für die Wirksamkeit war hier, dass eine Klausel nicht alle gesetzlichen Grenzen – wie die Einschränkung bei Modernisierungen – explizit aufzählen muss. Wenn Ihre Indexklausel also lediglich die Anpassung an den Preisindex regelt, ohne weitere gesetzliche Details zu nennen, bleibt sie dennoch wirksam, da das Gesetz diese Lücken automatisch füllt.

Warum die Indexklausel nicht gegen AGB-Recht verstößt

Mietvertragsklauseln unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der strengen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Inhaltskontrolle ist eine rechtliche Prüfung, ob Klauseln in vorformulierten Verträgen eine Seite unfair benachteiligen. Das dort verankerte Transparenzgebot verlangt jedoch nicht, dass ein Vertrag alle gesetzlich ohnehin geltenden Rechte oder Beschränkungen ausdrücklich und vollständig auflistet. Dieses Gebot verpflichtet den Vermieter lediglich dazu, Regelungen so klar zu formulieren, dass der Mieter seine Belastungen und Rechte ohne fremde Hilfe erkennen kann. Eine unangemessene Benachteiligung liegt folglich nicht vor, wenn eine Klausel lediglich auf bestehende gesetzliche Regelungen verweist oder diese schlicht unberührt lässt.

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten ist die streitgegenständliche Klausel bereits deshalb nicht intransparent, weil das Transparenzgebot es nicht verlangt, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln. – LG Berlin II

Die praktische Anwendung dieser Transparenzregeln zeigte sich bei der Überprüfung des Berliner Mietvertrags, da die streitige Indexklausel unstreitig in mindestens zwei weiteren Verträgen des Gebäudes verwendet wurde. Das Gericht legte die Bestimmungen nach den §§ 133 und 157 BGB sowie speziell für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305c Abs. 2 BGB aus. Diese Vorschriften bilden die Grundlage für die Auslegung von Verträgen: Das Gericht ermittelt dabei, wie ein fairer Vertragspartner die Klausel verstehen durfte, wobei Unklarheiten in Standardverträgen grundsätzlich zulasten des Vermieters gehen. Die Richter verneinten eine Intransparenz der Vereinbarung. Da die Klausel keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung zu Modernisierungen traf, benachteiligte sie die Mieterin nicht unangemessen.

Beendet eine Mietspiegel-Erhöhung die Indexmiete?

Eine wirksam geschlossene Indexmietvereinbarung kann durch die Vertragsparteien jederzeit abbedungen oder einvernehmlich aufgehoben werden. Abbedungen bedeutet, dass eine eigentlich geltende Regelung durch eine neue Vereinbarung außer Kraft gesetzt wird. Für eine solche konkludente, also stillschweigende Aufhebung durch schlüssiges Verhalten ist jedoch eine Willenserklärung erforderlich, die einen eindeutigen rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt aufweist. Konkludent beschreibt dabei ein Handeln, bei dem man seinen Willen nicht ausdrücklich ausspricht, sondern durch Taten – wie etwa eine bewusste Änderung der Zahlungspraxis – zum Ausdruck bringt.

Einen solchen Aufhebungswillen sah die Mieterin in einem früheren Vorgang aus dem Jahr 2022 als gegeben an. Sie hatte am 28. Juli 2022 einem Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin zugestimmt, das irrtümlich auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB gestützt war. Die Frau wertete ihre damalige Zustimmung als konkludente Aufhebung der ursprünglichen Indexmietvereinbarung. Das Landgericht Berlin II wies diese Argumentation jedoch zurück. Die Richter stellten klar, dass sich einem bloßen Zustimmungsschreiben zu einer Mieterhöhung kein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf zukünftige Indexerhöhungen entnehmen lässt.

Entgegen der nunmehr geäußerten Auffassung der Klägerin kann ihre Zustimmung zu dem (vorherigen) Mieterhöhungsverlangen vom 28.07.2022 auch nicht als (konkludente) Vereinbarung einer Aufhebung der Indexmietvereinbarung angesehen werden. Ein derartiger Erklärungsgehalt lässt sich einer bloßen Zustimmung nicht entnehmen. – so das Gericht

Fazit: Signalwirkung für Mieter mit Indexverträgen

Dieses Urteil des Landgerichts Berlin II hat Signalwirkung für Mieter mit Indexverträgen: Eine Klausel ist auch dann wirksam, wenn sie gesetzliche Modernisierungsbeschränkungen nicht explizit nennt. Da das Gericht hier über gängige Standardformulierungen in Mietverträgen entschieden hat, ist die Entscheidung auf die meisten aktuellen Indexmietverträge übertragbar.

Handeln Sie in eigener Sache: Konzentrieren Sie sich bei einer Prüfung nicht auf den Wortlaut der Vertragsklausel, sondern auf die formelle Korrektheit der Erhöhungserklärung. Solange die Textform gewahrt ist und die Indexberechnung stimmt, müssen Sie die Erhöhung akzeptieren. Ein einmaliger Fehler des Vermieters bei der Berechnungsgrundlage beendet die Indexmiete nicht automatisch.

Checkliste: So prüfen Sie Ihre Indexerhöhung

Prüfen Sie bei jeder Indexerhöhung, ob die Einjahresfrist seit der letzten Anpassung verstrichen ist. Gleichen Sie die im Schreiben genannten Indexwerte mit den offiziellen Daten des Statistischen Bundesamtes ab. Falls Ihr Vermieter fälschlicherweise eine Erhöhung nach Mietspiegel verlangt, widersprechen Sie der Begründung schriftlich, um die Indexmiete für die Zukunft rechtssicher beizubehalten. Wenn Sie eine formell fehlerhafte Erhöhung ungeprüft zahlen, leisten Sie Zahlungen, zu denen Sie rechtlich nicht verpflichtet sind.

Praxis-Hürde: Rückkehr zum Index

Ein einmaliger Fehler des Vermieters, wie eine Erhöhung nach dem Mietspiegel trotz Indexvereinbarung, führt nicht zum Wegfall der Indexmiete. Sie können sich nur dann auf eine Aufhebung berufen, wenn es eine eindeutige Vereinbarung gibt, die über die bloße Zustimmung zu einer (falschen) Mieterhöhung hinausgeht.


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Eine fehlerhafte Indexklausel oder eine formell unwirksame Erhöhungserklärung kann Sie über Jahre hinweg unnötiges Geld kosten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Mietvertrag und das aktuelle Schreiben detailliert auf Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Formvorgaben. So stellen Sie sicher, dass Sie nur das zahlen, was rechtlich tatsächlich gefordert ist.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
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Die größte Fehlerquelle bei Indexmieten sehe ich bei der Umstellung der Basisjahre. Das Statistische Bundesamt passt alle fünf Jahre das Basisjahr an, was die bisherigen Berechnungswerte komplett verschiebt. Viele Vermieter übernehmen bei einer Erhöhung einfach blind die neuen Zahlen, ohne die mathematisch zwingend notwendige Umrechnung zum alten Vertragswert vorzunehmen.

Für Mieter lohnt sich hier ein ganz genaues Nachrechnen der geforderten Beträge. Wenn im aktuellen Erhöhungsschreiben plötzlich ein völlig anderes Basisjahr auftaucht als damals im Mietvertrag vereinbart, ist die Forderung oft schlichtweg falsch berechnet. Wer diese mathematische Lücke erkennt, wehrt unberechtigte Aufschläge erfolgreich ab.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Indexmiete auch dann noch, wenn ich zuvor einer Mieterhöhung nach Mietspiegel zugestimmt habe?

JA. Die Indexmietvereinbarung bleibt grundsätzlich wirksam, da die bloße Zustimmung zu einer fehlerhaften Mieterhöhung nach dem Mietspiegel keine automatische Aufhebung der ursprünglichen Vertragsklausel darstellt. Eine dauerhafte Änderung des Mietmodells erfordert einen eindeutigen, beidseitigen Willen zur Vertragsänderung, der in einer einfachen Zustimmungserklärung regelmäßig nicht enthalten ist.

Eine wirksam vereinbarte Indexmiete gemäß § 557b BGB kann rechtlich nur durch eine bewusste und einvernehmliche Aufhebung der Vertragsparteien beendet werden. Wenn ein Vermieter irrtümlich eine Erhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) verlangt, fehlt der Zustimmung des Mieters der notwendige rechtsgeschäftliche Erklärungsgehalt für einen dauerhaften Verzicht auf das Indexmodell. Das Landgericht Berlin II stellte klar, dass die Akzeptanz eines konkreten Erhöhungsbetrags lediglich die Zustimmung zu dieser einen Forderung bedeutet, aber keine konkludente (stillschweigende) Änderung des gesamten Mietvertrags bewirkt. Da die Indexklausel somit im Hintergrund aktiv bleibt, darf der Vermieter bei der nächsten Anpassung wieder rechtmäßig zum Indexmodell zurückkehren.

Die Indexmiete wäre nur dann hinfällig, wenn beide Parteien im Rahmen der Mieterhöhung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, dass die Indexklausel dauerhaft durch das Mietspiegel-System ersetzt werden soll. Ohne eine solche explizite Individualvereinbarung bleibt die ursprüngliche Indexregelung für alle zukünftigen Erhöhungsschritte die maßgebliche rechtliche Grundlage.


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Verliere ich meinen Mieterschutz bei Modernisierungen, wenn die Indexklausel dazu keine Angaben enthält?

NEIN. Ihr Mieterschutz bei Modernisierungen bleibt vollständig bestehen, auch wenn die Indexklausel im Mietvertrag keine ausdrücklichen Hinweise auf die gesetzlichen Beschränkungen enthält. Die gesetzlichen Schutzregeln gelten unmittelbar kraft Gesetzes und müssen nicht zusätzlich im Vertragstext wiederholt werden.

Gemäß § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB sind bei einer Indexmiete zusätzliche Mieterhöhungen nach Modernisierungen nur dann zulässig, wenn der Vermieter zu diesen baulichen Maßnahmen gesetzlich verpflichtet war. Das Transparenzgebot nach § 307 BGB verlangt nicht, dass ein Mietvertrag alle ohnehin geltenden gesetzlichen Schranken oder Rechte der Vertragsparteien explizit auflistet oder wiederholt. Eine Indexklausel ist daher auch ohne solche Hinweise wirksam, da die gesetzlichen Schutzvorschriften die vertragliche Lücke automatisch füllen und eine unangemessene Benachteiligung verhindern.


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Muss ich die Erhöhung zahlen, wenn im Schreiben die alten und neuen Index-Punkte fehlen?

NEIN. Sie müssen die geforderte Mieterhöhung nicht zahlen, da das Fehlen der alten und neuen Index-Punkte einen schwerwiegenden formellen Mangel darstellt. Ohne diese Angaben ist die Erhöhungserklärung rechtlich unwirksam und löst keine Zahlungspflicht aus.

Gemäß § 557b Abs. 3 BGB muss ein Vermieter die Änderung des Preisindexes im Erhöhungsschreiben zwingend offenlegen, damit der Mieter die Berechnung eigenständig nachvollziehen kann. Fehlen die konkreten Index-Punkte (Zahlenwerte des Statistischen Bundesamtes), ist die Erklärung formell fehlerhaft und entfaltet keinerlei Rechtswirkung für die Zukunft. Da eine unwirksame Mieterhöhung die vertraglich vereinbarte Miete nicht verändert, bleibt der bisherige Betrag weiterhin die alleinige rechtliche Grundlage für Ihre monatlichen Zahlungen. Sie sollten den Vermieter schriftlich auf diesen Formfehler hinweisen und die Zahlung des Erhöhungsbetrages unter Hinweis auf die fehlende Prüffähigkeit ablehnen.


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Was kann ich tun, wenn der Vermieter bei der Indexberechnung ein falsches Basisjahr verwendet?

Bei einem falschen Basisjahr sollten Sie der Mieterhöhung schriftlich widersprechen und die korrekte Berechnung unter Verwendung der offiziellen Daten des Statistischen Bundesamtes einfordern. Sie sind rechtlich nur dazu verpflichtet, den Erhöhungsbetrag zu zahlen, der sich aus der mathematisch korrekten Anwendung des aktuellen Preisindexes ergibt. Eine fehlerhafte Berechnungsgrundlage macht die Erhöhungserklärung inhaltlich unrichtig und damit für den Vermieter angreifbar.

Gemäß § 557b Abs. 3 BGB muss die Erhöhungserklärung die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag präzise ausweisen. Ein falsches Basisjahr verzerrt den Prozentsatz der Steigerung unzulässig, da die Indexwerte (Verbraucherpreisindex für Deutschland) regelmäßig vom Statistischen Bundesamt auf ein neues Referenzjahr umgestellt werden. Sie sollten daher den Online-Rechner des Statistischen Bundesamtes nutzen, um die tatsächliche prozentuale Veränderung zwischen dem für Ihre letzte Mieterhöhung maßgeblichen Indexstand und dem aktuellen Wert selbst zu ermitteln. Da die Wirksamkeit der Erhöhung von der korrekten Darstellung der Indexänderung abhängt, führt ein falscher Bezugspunkt dazu, dass der Vermieter keinen Anspruch auf den fehlerhaft berechneten Mehrbetrag hat.

Ist die Erhöhung jedoch trotz des falschen Basisjahres im Ergebnis rechnerisch korrekt oder fällt sie sogar niedriger aus als gesetzlich zulässig, bleibt der Anspruch des Vermieters im Rahmen der tatsächlichen Indexentwicklung bestehen. Ein rein formeller Fehler bei der Benennung des Basisjahres führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Erklärung, sofern die geforderte Miete die rechtlich zulässige Grenze nicht überschreitet.


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Wie schütze ich mich vor finanziellen Nachteilen, wenn ich eine unwirksame Indexerhöhung bereits gezahlt habe?

Sie fordern bereits gezahlte Beträge einer unwirksamen Indexerhöhung vom Vermieter zurück oder verrechnen diese mit der nächsten Miete, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Durch diese aktive Rückforderung verhindern Sie, dass die unberechtigte Mietsteigerung dauerhaft zu Ihren Lasten bestehen bleibt.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Zahlung auf eine formell unwirksame Erhöhung um eine Leistung ohne Rechtsgrund gemäß § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Da die Erhöhungserklärung die gesetzlichen Anforderungen des § 557b BGB nicht erfüllt hat, ist der Mietvertrag in seiner ursprünglichen Form weiterhin gültig. Sie sollten dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass die Erhöhung formell unwirksam war und Sie die künftigen Zahlungen wieder auf das ursprüngliche Maß reduzieren. Gleichzeitig erklären Sie die Aufrechnung mit der nächsten Mietzahlung, um den bereits überzahlten Gesamtbetrag zeitnah und unkompliziert wieder zurückzuerhalten. Ein einfaches Weiterzahlen in der Hoffnung auf eine spätere Korrektur durch den Vermieter führt hingegen oft zum Verlust der Ansprüche durch Zeitablauf.

Um Ihre Ansprüche langfristig zu sichern, müssen Sie die dreijährige Verjährungsfrist beachten, die grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres der jeweiligen Zahlung beginnt. Leisten Sie künftige Zahlungen bei Unsicherheit zudem nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Zusatz unter Vorbehalt, um einen späteren Rückforderungsanspruch nicht rechtlich zu gefährden.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.: 63 S 275/25 – Urteil vom 13.01.2026

 


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