Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt Sanierungspflicht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Verpflichtungen hat ein Vermieter hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege eines Mietobjekts bei hohen Mietzinsen?
- Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht und wie wird es angewendet?
- Unter welchen Bedingungen kann ein Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln in der Wohnung verlangen?
- Wie müssen Mieter vorgehen, um Mängel in ihrer Mietwohnung anzuzeigen und welche Rechte haben sie dabei?
- Können Mieter auch dann Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, wenn die Mängel durch Dritte verursacht wurden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
- Der Streit drehte sich um die Forderung der Mieterin nach Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlter Miete wegen unzureichender Sicherung und Leistungserbringung.
- Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab, da die Mieterin die Mängel nicht hinreichend konkret nachgewiesen und keine Mangelanzeige vorgelegt hatte.
- Das Berufungsgericht erkannte verfahrensfehlerhafte Entscheidungen des Amtsgerichts, insbesondere das Versäumnis, Beweise zu erheben.
- Das Berufungsgericht stellte fest, dass das Amtsgericht die Anforderungen an die Substantiierung der Mängel übermäßig hoch angesetzt hatte.
- Das Amtsgericht muss nun umfassend Beweise zu den von der Mieterin behaupteten Beeinträchtigungen erheben.
- Die Mieterin hat Anspruch auf einen Mindeststandard der Mietsache, auch ohne explizite vertragliche Vereinbarungen.
- Der Vermieter muss selbst dann für Mängel haften, wenn diese von Dritten verursacht wurden.
- Das Verfahren wird wegen der umfangreichen Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision ist bestätigt.
Gerichtsurteil: Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt Sanierungspflicht
Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein grundlegendes Prinzip im öffentlichen Recht. Es besagt, dass die öffentliche Hand bei der Verwendung von Steuergeldern sparsam und effizient vorgehen muss. Dieses Prinzip findet seine Anwendung in vielen Bereichen, unter anderem bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, beim Bau von öffentlichen Einrichtungen und bei der Durchführung von Verwaltungsakten.
Eine besondere Rolle spielt das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Abwägung, ob eine Maßnahme zur Behebung einer konkreten Beeinträchtigung überhaupt durchgeführt werden muss. Denn selbst wenn eine rechtliche Pflicht zur Beseitigung einer Beeinträchtigung besteht, kann diese Pflicht entfallen, wenn die Kosten für die Behebung unverhältnismäßig hoch sind. Eine solche unverhältnismäßige Belastung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Beeinträchtigung ihrer Natur nach nur geringfügig oder unbedeutend ist.
Wie sich das Wirtschaftlichkeitsgebot im Kontext von erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen konkret auswirkt, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.
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Der Fall vor Gericht
Mieterin klagt gegen Vermieterin wegen zahlreicher Mängel in Berliner Mietobjekt
Das Landgericht Berlin hat in einem Berufungsverfahren (Az. 67 S 100/24) am 11.06.2024 ein Urteil gefällt, das weitreichende Folgen für Mieter und Vermieter haben könnte. Der Fall dreht sich um eine Mieterin, die gegen ihre Vermieterin wegen diverser Mängel in einem hochpreisigen Mietobjekt in Berlin vorgeht. Die Klägerin fordert nicht nur die Beseitigung der Mängel, sondern auch die Rückzahlung überzahlter Miete sowie die Feststellung von Gewährleistungsrechten.
Die Mieterin beanstandet mehrere Aspekte der Wohnsituation, darunter unzureichende Sicherungsmaßnahmen des Gebäudes, mangelhafte Hausreinigung, Probleme bei der Müllentsorgung und vernachlässigte Gartenpflege. Das Besondere an diesem Fall ist der hohe Mietzins von über 3.000 Euro, den die Klägerin monatlich entrichtet.
Erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Mitte aufgehoben
Das Amtsgericht Mitte hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend substanziiert sei. Zudem bemängelte das Gericht, dass die Klägerin keine konkrete Mangelanzeige vorgelegt habe.
Das Landgericht Berlin hat nun dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Begründung des Landgerichts ist bemerkenswert: Es kritisiert, dass das Amtsgericht die Anforderungen an den Sachvortrag der Mieterin überspannt und verfahrensfehlerhaft keine Beweise zu den behaupteten Mängeln erhoben habe.
Landgericht Berlin setzt neue Maßstäbe für Mietrechtsfälle
Das Landgericht Berlin stellt in seinem Urteil klar, dass bei einem monatlichen Mietzins von 3.000 Euro und mehr ein höherer Standard bei der Instandhaltung und den Dienstleistungen rund um die Mietsache erwartet werden kann. Konkret bedeutet dies, dass Sicherung des Gebäudes, Müllentsorgung, Hausreinigung und Gartenpflege „durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei“ erfolgen müssen.
Besonders bemerkenswert ist die Aussage des Gerichts zur Relevanz von Vertragsvereinbarungen: Selbst wenn keine expliziten Absprachen zu diesen Leistungen getroffen wurden, schuldet der Vermieter bei höherpreisigem Wohnraum die Einhaltung dieses Mindeststandards. Dies gilt laut Gericht umso mehr, wenn der Mieter Betriebskosten für Leistungen trägt, die der Vermeidung oder Beseitigung der beanstandeten Mängel dienen.
Weitreichende Konsequenzen für Vermieter und Mieter
Das Urteil des Landgerichts Berlin könnte weitreichende Folgen für ähnliche Mietrechtsfälle haben. Es stärkt die Position von Mietern, indem es klarstellt, dass bei höheren Mieten auch ein entsprechend hoher Standard der Wohnqualität erwartet werden kann. Vermieter werden durch dieses Urteil in die Pflicht genommen, auch ohne explizite vertragliche Vereinbarungen für einen angemessenen Zustand der Mietsache zu sorgen.
Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des Gerichts bezüglich der Mangelverursachung durch Dritte: Selbst wenn die bemängelten Zustände nicht direkt vom Vermieter, sondern etwa von Nachbarmietern verursacht wurden, bleiben die Gewährleistungsansprüche des Mieters bestehen. Dies unterstreicht die umfassende Verantwortung des Vermieters für den Zustand der Mietsache.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts Berlin etabliert einen höheren Qualitätsstandard für hochpreisige Mietobjekte, unabhängig von expliziten Vertragsvereinbarungen. Es stärkt die Position der Mieter, indem es klarstellt, dass bei höheren Mieten ein entsprechend hoher Wohnstandard erwartet werden kann. Vermieter werden in die Pflicht genommen, auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelungen für einen angemessenen Zustand der Mietsache zu sorgen. Diese Entscheidung könnte richtungsweisend für künftige Mietrechtsfälle sein und die Rechte von Mietern in hochpreisigen Wohnungen stärken.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einer teuren Mietwohnung leben und Probleme mit der Instandhaltung oder Dienstleistungen wie Reinigung oder Müllentsorgung haben, stärkt dieses Urteil Ihre Position. Es besagt, dass bei hohen Mieten (ab 3.000 Euro) ein höherer Standard erwartet werden kann – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag. Sie müssen keine detaillierten Nachweise für Mängel vorlegen, um Ihre Rechte geltend zu machen. Selbst wenn die Probleme durch Dritte verursacht wurden, bleibt der Vermieter verantwortlich. Das Gericht berücksichtigt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot, sodass Vermieter nicht zu unverhältnismäßig teuren Maßnahmen verpflichtet werden. Dennoch haben Sie gute Chancen, eine Verbesserung Ihrer Wohnsituation oder sogar eine Mietminderung zu erreichen.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben Fragen zum Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht? Dann sind Sie hier genau richtig! Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und hilfreiche Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Verpflichtungen hat ein Vermieter hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege eines Mietobjekts bei hohen Mietzinsen?
- Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht und wie wird es angewendet?
- Unter welchen Bedingungen kann ein Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln in der Wohnung verlangen?
- Wie müssen Mieter vorgehen, um Mängel in ihrer Mietwohnung anzuzeigen und welche Rechte haben sie dabei?
- Können Mieter auch dann Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, wenn die Mängel durch Dritte verursacht wurden?
Welche Verpflichtungen hat ein Vermieter hinsichtlich der Instandhaltung und Pflege eines Mietobjekts bei hohen Mietzinsen?
Was bedeutet das Wirtschaftlichkeitsgebot im Mietrecht und wie wird es angewendet?
Unter welchen Bedingungen kann ein Mieter eine Mietminderung wegen Mängeln in der Wohnung verlangen?
Wie müssen Mieter vorgehen, um Mängel in ihrer Mietwohnung anzuzeigen und welche Rechte haben sie dabei?
Können Mieter auch dann Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, wenn die Mängel durch Dritte verursacht wurden?
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Dieses Prinzip fordert von öffentlichen Stellen, dass sie sparsam und effizient mit Steuergeldern umgehen. Es gilt auch für Vermieter im Mietrecht, die verpflichtet sind, notwendige Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wirtschaftlich zu gestalten. Das bedeutet, dass die Kosten für Reparaturen oder Instandhaltungen im Verhältnis zum Nutzen stehen müssen.
- Substantiierungspflicht: Im Mietrecht müssen Mieter, die Mängel geltend machen, diese konkret und detailliert darlegen. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Die Mieterin muss spezifische Mängel benennen und belegen, wie diese den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen.
- Mangelanzeige: Dies ist die Pflicht des Mieters, dem Vermieter einen Mangel an der Mietsache unverzüglich mitzuteilen. Ohne eine solche Anzeige kann der Mieter keine Rechte auf Mangelbeseitigung oder Mietminderung geltend machen. Die Anzeige muss so detailliert sein, dass der Vermieter den Mangel nachvollziehen und beheben kann.
- Gewährleistungsrechte: Diese Rechte sichern den Mieter ab, falls die Mietsache Mängel aufweist. Dazu gehören unter anderem die Mietminderung, Schadensersatz und das Recht auf Beseitigung der Mängel. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Mangel vom Vermieter oder Dritten verursacht wurde.
- Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung: Ein Mangel muss erheblich sein, um Ansprüche auf Mietminderung oder Mangelbeseitigung zu rechtfertigen. Unerhebliche oder geringfügige Mängel führen nicht zu einer Reduzierung der Miete oder einem Anspruch auf Schadensersatz.
- Verhältnismäßigkeit: Dieses Prinzip verlangt, dass Maßnahmen zur Mängelbeseitigung in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen stehen. Wenn die Kosten einer Mängelbeseitigung unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zur Bedeutung des Mangels, kann der Vermieter von der Pflicht zur Beseitigung befreit sein.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung): Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die behaupteten Mängel (unzureichende Sicherung, mangelhafte Reinigung etc.) den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen und somit eine Verletzung dieser Pflicht darstellen.
- § 536 Abs. 1 BGB (Minderung der Miete bei Sachmängeln): Bei Sachmängeln der Mietsache ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Voraussetzung ist, dass ein Mangel vorliegt, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Mängel die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mindern und somit eine Mietminderung rechtfertigen.
- § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzanspruch des Mieters bei Sachmängeln): Neben der Mietminderung kann der Mieter bei Sachmängeln Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch den Mangel ein Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall könnte ein solcher Schadenersatzanspruch beispielsweise die Kosten für eine Ersatzwohnung oder für die Beseitigung der Mängel umfassen.
- § 536b BGB (Voraussetzungen der Minderung und des Schadensersatzes): Die Minderung der Miete und der Schadensersatz setzen voraus, dass der Mieter den Vermieter über den Mangel in Kenntnis gesetzt hat (Mangelanzeige). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Mieterin die Mängel ordnungsgemäß angezeigt hat und ob der Vermieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.
- § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags): Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, und der Mieter sich verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die behaupteten Mängel eine Verletzung der Hauptpflicht des Vermieters darstellen, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 67 S 100/24 – Urteil vom 11.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die klagende Mieterin begehrt von der beklagten Vermieterin Mangelbeseitigung und Rückzahlung überzahlten Mietzinses sowie die Feststellung von Gewährleistungsrechten bis zur Beseitigung zwischen den Parteien streitiger Gebrauchsbeeinträchtigungen wegen angeblich ungenügender Sicherung der Mietsache sowie einer angeblich unzureichenden Leistungserbringung durch die Beklagte und von ihr beauftragter Dritter in den Bereichen Hausreinigung, Müllentsorgung und Gartenpflege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vortrag der Klägerin zu angeblichen Beeinträchtigungen sei nicht hinreichend substantiiert, zudem fehle es an Vortrag zu einer Mangelanzeige. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Gegen das ihm am 27. Februar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 26. März 2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 26. April 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Berufung rügt im Wesentlichen, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft keinen Beweis erhoben, obwohl die Klägerin hinreichend konkret zu den von ihr behaupteten Mängeln vorgetragen habe.
Die Klägerin beantragt, die Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge abzuändern. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 3-5 d. eA.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Juni 2024 (Bl. 54 d. eA.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Rechtsstreit war wie geschehen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Danach darf das Berufungsgericht die Sache unter Aufhebung des Urteils zurückverweisen, soweit das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Das angefochtene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Behandlung des Parteivorbringens, indem es zwischen den Parteien streitige Tatsachen als unstreitig behandelt und eindeutiges Parteivorbringen offensichtlich sachwidrig und damit objektiv fehlerhaft gewürdigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 – 2 BvR 911/80, BVerfGE 57, 42; Heßler, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rz. 18, 25, jeweils m.w.N.).
Das Amtsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Mangelbeseitigungs- und Zahlungsansprüche unter gleichzeitiger Abweisung ihres Feststellungsbegehrens verneint, da Mängel der Mietsache weder derzeit vorlägen noch in der Vergangenheit vorgelegen hätten. Für Rückzahlungsansprüche ab Januar 2023 sei auch deshalb „kein Raum“, da „eine Mangelanzeige“ nicht „konkret vorgetragen“ sei.
Das ist nicht frei von Verfahrensfehlern. Denn das Amtsgericht hat es trotz hinreichenden Sachvortrags der Klägerin verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis über die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen zu erheben. Soweit das Amtsgericht näheren Sachvortrag der Klägerin zu den von ihr behaupteten Mängeln und eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem Gegenvorbringen der Beklagten vermisst hat, beruht dies auf einer Überspannung der Substantiierungsanforderungen an den Sachvortrag des Mieters zum Vorliegen von ihm behaupteter Mängel (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 – XII ZR 59/14, NZM 2016, 796, beckonline Tz. 5 ff).
Auch das Bestehen von Zahlungsansprüchen war – zudem ohne vorherigen richterlichen Hinweis – nicht verfahrensfehlerfrei wegen mangelnden Vortrags der Klägerin zu einer Mangelanzeige gemäß § 536 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB zu verneinen. Denn unabhängig von der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Mangelanzeige oder einer etwaig anderweitig erlangten Mangelkenntnis der Beklagten führt das Unterlassen der Mangelanzeige nur dann zum Anspruchsverlust des Mieters, wenn der Vermieter den Mangel im Falle der rechtzeitigen Anzeige beseitigt hätte. Dafür trägt nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, BGB, 16. Aufl. 2024, § 536c Rz. 66 m.w.N.). Dazu indes fehlt es an tatsächlichen Feststellungen.
Davon ausgehend ist nunmehr unter Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel umfänglicher Beweis zu den von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen zu erheben.
Dabei hat das Amtsgericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass es sich im Falle ihrer Erweislichkeit bei sämtlichen von der Klägerin behaupteten Gebrauchsbeeinträchtigungen um Mängel der Mietsache i.S.d. §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 Abs. 1 BGB handelt:
Insoweit ist es unerheblich, dass die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen zum Verschluss der Tore und zur Sicherung des Kellers, der Pflege des Gartens, der Reinigung des Müllraums, der Anzahl der Mülltonnen, der Reinigung der Treppenhäuser und des Fahrstuhls sowie der Beseitigung von Bauspuren und sonstigem Unrat getroffen haben. Denn der von der Klägerin behauptete Zustand der Mietsache unterschreitet den üblichen Mindeststandard vergleichbarer Räume (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2014, 3174). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Mieter einen Gesamtmietzins von 3.000,00 EUR und mehr zu entrichten hat, entspricht die Sicherung des Gebäudes, die Müllentsorgung, die Hausreinigung sowie die gärtnerische Pflege des Objekts nur dann dem üblichen Mindestandard, wenn sie durchgängig, nachhaltig, gewissenhaft und im Wesentlichen beanstandungsfrei erfolgt. Die Einhaltung dieses Mindeststandards schuldet der Vermieter jedenfalls bei höherpreisigem Wohnraum auch dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche Vertragsabrede getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004, a.a.O.; Lehmann-Richter, a.a.O., § 535 Rz. 383 m.w.N.). Das gilt unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB – und unabhängig von der Höhe des Mietzinses – erst recht, wenn der Mieter wie hier die Betriebskostenlast für Leistungen des Vermieters oder Dritter trägt, die der Vermeidung oder Beseitigung der beanstandeten Gebrauchsbeeinträchtigungen dienen. In diesem Fall ist der Mieter nicht auf seine betriebskostenrechtlichen Ansprüche wegen eines vermieterseitigen Verstoßes gegen das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt. Dazu treten bereits im Falle eines auch nur unerheblichen Mangels des Mietgebrauchs wegen unzureichender Leistungserbringung die Beseitigungsansprüche aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie im Falle der Erheblichkeit der Gebrauchsbeeinträchtigung zusätzlich noch die mieterseitigen Minderungsansprüche aus § 536 Abs. 1 BGB (vgl. Langenberg/Zehelein, in: Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht, 10. Aufl. 2022, Kap. H Rz. 46; Lehmann-Richter, a.a.O., § 556 Rz. 460a).
Soweit das Amtsgericht beiläufig – und erneut ohne Zugrundelegung des Parteivortrags – darauf abgestellt hat, dass Gewährleistungsansprüchen der Klägerin auch die Mangelverursachung durch Dritte und insbesondere durch im Objekt ansässige Nachbarmieter entgegenstehen könnte, hat es entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO für den weiteren Verfahrensverlauf davon auszugehen, dass die Gewährleistungsansprüche der klagenden Mieterin im Falle der Erweislichkeit der behaupteten Beeinträchtigungen unabhängig davon bestehen, ob diese durch den Vermieter selbst oder Dritte verursacht worden sind (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urt. v. 5. Dezember 2023 – 67 S 178/23, NZM 2024, 475, beckonline Tz. 6 m.w.N.).
Die Kammer hat das ihr gemäß 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen hinsichtlich einer eigenen Sachentscheidung oder einer Aufhebung und Zurückverweisung mit dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis ausgeübt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 − II ZR 188/09, NZG 2011, 996, beckonline Tz. 7). Denn eine Aufhebung und Zurückverweisung war hier wegen des Umfangs der durchzuführenden Beweisaufnahme nicht nur gerechtfertigt, sondern trotz der damit für die Parteien verbundenen Nachteile allein wegen des Erhalts eines zumindest zweizügigen Instanzenzugs zur Überprüfung der umfangreichen Beweiserhebung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 2011, a.a.O.).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 zuzulassen, bestanden nicht.