Mit WBS-Schein Anrecht auf eine Sozialwohnung
Der Wohnberechtigungsschein (WBS-Schein) ist in Deutschland enorm wichtig, da es eine wahre Vielzahl von bedürftigen Personen gibt und die Nachfrage nach Wohnraum selbstverständlich enorm hoch ist. Trotz dieser enormen Wichtigkeit des Scheins wissen bei Weitem nicht alle Menschen dahingehend Bescheid, unter welchen Umständen ein Anspruch auf diesen Nachweis besteht und woher ein derartiger Schein überhaupt bezogen werden kann.
Der Wohnberechtigungsschein fungiert als Nachweis für einen Mieter, dass der Mieter einen berechtigten Anspruch auf Wohnraum, welcher mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, hat. Im Volksmund ist dieser Nachweis allgemeinhin auch als sogenannter Paragraf 8 Schein (oder alternativ auch als Paragraf 5 Schein oder B-Schein bekannt).
Die rechtliche Grundlage
Ein Wohnberechtigungsschein ist ein Bestandteil des Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) sowie des Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Die hierfür maßgeblichen Paragrafen sind der § 5 WoBindG sowie der § 27 Abs. 3 – 5 WoFG. Diese Paragrafen besagen, dass diejenigen Menschen, die in Deutschland leben und die Voraussetzungen erfüllen, einen Zugang zu einer verhältnismäßig günstigeren Sozialwohnung haben sollen. Maßgeblich hierbei ist stets der sogenannte individuelle Anspruch, da die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins auf der Grundlage der individuellen Einzelfallprüfung erfolgt. Bedingt durch den Umstand, dass die Mieten in den letzten Jahren merklich angestiegen sind, ist auch der Bedarf nach Sozialwohnungen merklich angestiegen.
Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?
Die Grundvoraussetzung für die Erteilung eines derartigen Nachweises ist der begründete dauerhafte Aufenthalt in Deutschland in Verbindung mit einer klar definierten Einkommensgrenze. In Bezug auf die Einkommensgrenzen muss gesagt werden, dass es sich hierbei um eine sogenannte Länderangelegenheit handelt. Dementsprechend legt jedes Bundesland für sich selbst fest, bis zu welcher Einkommensgrenze ein Anspruch auf eine Sozialwohnung besteht. Diese Festlegung erfolgt jedoch auf der Grundlage der Paragrafen 20 – 24 WoFG. Maßgeblich für die Festlegung ist jedoch das vollständige Einkommen von sämtlichen Personen, die in dem Haushalt leben.
Diese Personen werden bei dem Antrag berechtigt
- der Ehepartner
- der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder
- die im Haushalt lebenden Eltern
- die Schwägerin / der Schwager
- die Schwiegertochter / der Schwiegersohn
In einigen Städten oder auch Gemeinden gilt, dass die antragstellende Person eine sogenannte Mindestaufenthaltsdauer in Deutschland nachweisen müssen. Diese liegt für gewöhnlich bei einem Zeitraum von 2 – 3 Jahren.
Von welcher Stelle wird der Wohnberechtigungsschein bezogen?
Um einen entsprechenden Bedürftigkeitsnachweis zu erhalten, muss eine betreffende Person einen Antrag an das regional zuständige Wohnungsamt richten. Dieser Antrag muss zwingend in persönlicher Form gestellt werden. Dies bedeutet, dass der Antrag in schriftlicher Form mit der Originalunterschrift der betreffenden Person bei dem Amt eingereicht werden. Wird ein derartiger Antrag genehmigt, so erfolgt die Ausstellung des Berechtigungsscheins. Dieser hat eine Gültigkeit von einem Jahr, beginnend mit dem Tag der Erteilung.
Sollte ein Umzug in ein anderes Bundesland erfolgen, so muss der entsprechende Schein in dem neuen Bundesland erneut beantragt werden.
Beachtet werden muss zudem, dass es verschiedene Arten des Wohnberechtigungsscheins gibt. Grundsätzlich kennt der Gesetzgeber zwei unterschiedliche Berechtigungsscheine: Der Typ A Berechtigungsschein sowie der Typ B Berechtigungsschein. Der Unterschied zwischen diesen beiden Scheinarten liegt darin, dass bei dem Typ A Berechtigungsschein eine Wohnungsvergabe auf direktem Wege über die regional zuständige Behörde erfolgt, während hingegen bei dem Typ B Berechtigungsschein seitens der Behörde lediglich eine Ausstellung des Scheins erfolgt. Bei dem Typ B Schein nimmt ein Mietinteressent auf direktem Weg Kontakt mit einem Vermieter auf und besichtigt auch die vorhandene Wohnung. Der Antrag auf den Typ B Schein erfolgt nach der Besichtigung, sodass der Typ B Schein auch als eine Art Bezugsgenehmigung der Wohnung angesehen werden kann.
Es ist nicht unüblich in Deutschland, dass gewisse Sozialwohnungen direkt an einen gewissen Typ Wohnberechtigungsschein gebunden sind. Mit einem Typ A Schein kann keine Typ B Wohnung bezogen werden. In Ausnahmesituationen kann jedoch mit einem Typ B Berechtigungsschein eine Typ A Wohnung bezogen werden.
Die sogenannte Dringlichkeitsstufe
Eine wichtige Angabe, die auf dem Wohnberechtigungsschein gefunden werden kann, ist die sogenannte persönliche Dringlichkeitsstufe. Diese Dringlichkeitsstufe ist in Kategorien von 1 bis 6 aufgeteilt. Hiermit ist der sogenannte kurzfristige Wohnungsbedarf gemeint, wenn beispielsweise eine Obdachlosigkeit droht oder wenn aufgrund einer besonderen Krankheit eine besonders hohe Dringlichkeit vorliegt. Die Wohnungsbehörde legt dabei auf der Grundlage des Antrags sowie der vorliegenden Einzelfallsituation diese Dringlichkeit fest.
Welche Unterlagen werden für den Berechtigungsschein benötigt?
Eine antragstellende Person muss gegenüber der zuständigen Behörde die Bedürftigkeit nachweisen. Hierfür sind sowohl die Einkommenserklärungen des letzten Jahres von allen Personen, die im Haushalt der antragstellenden Person leben, als auch der letzte Steuerbescheid dem Amt vorzulegen. Auch Nachweise über etwaig bestehende Schwerbehinderungen oder über eine Pflegebedürftigkeit müssen dem Amt vorgelegt werden. Gleichermaßen verhält es sich mit der Aufenthaltserlaubnis in gültiger Form oder auch Schulnachweisen.
Im Zuge der Antragsstellung müssen sämtliche Einkommen, welche die antragstellende Person bezieht, aufgezeigt werden. Dies gilt auch für Rentenbezüge oder anderweitige steuerfreie Einkünfte (Elterngeld, ALG I + II, Hartz-IV, Krankengeld, Unterhalt, Einnahmen aus Kapitalvermögen usw.)
Welche Kosten verursacht der Antrag auf den WBS-Schein?
Im Zusammenhang mit den Kosten für das Antragsverfahren gibt es bundesweit keine allgemeingültige Regelung, da der Berechtigungsschein eine Länderangelegenheit ist. Es gibt durchaus Gemeinden in Deutschland, bei denen ein derartiger Antrag kostenfrei gestellt werden kann. Es gibt jedoch auch Regionen, in denen das Antragsverfahren mit Gebühren im Rahmen von 5 – 40 Euro verbunden ist. Die jeweilig festgelegten Gebühren können dabei entweder im Amt selbst oder anschließend per Rechnung beglichen werden. Für gewöhnlich werden diese Gebühren jedoch lediglich dann erhoben, wenn der Antrag keine große Aussicht auf Erfolg verspricht. Um die Erfolgsaussichten im Vorwege auszuloten ist es möglich, vorab eine Beratung einzuholen. Diese Beratung ist mit keinen weitergehenden Kosten verbunden und somit als kostenloser Bürgerservice anzusehen.
Auch wenn es so erscheinen mag, so ist die Festlegung der Gebühren nicht willkürlich. Die Grundlage für die Höhe der Gebühren stellt das Einkommen von dem Antragssteller dar.
Welchen Typ Wohnung kann ein Antragssteller erhalten?
Die Festlegung des Typus der Sozialwohnung erfolgt ebenfalls nicht willkürlich. Auch hier spielt das Einkommen des Antragsstellers in Verbindung mit der Anzahl an Personen, die im Haushalt leben, eine wesentliche Rolle. In Deutschland gibt es diesbezüglich eine klare Definition, welche sich auf die Quadratmeteranzahl der Wohnung in Verbindung mit den Personen bezieht.
Die Aufteilung
- 1 Person hat Anspruch auf eine Sozialwohnung bis maximal 45 m²
- 2 Personen haben Anspruch auf eine Sozialwohnung bis maximal 60 m²
- 3 Personen haben Anspruch auf eine Sozialwohnung bis maximal 75 m²
- 4 Personen haben Anspruch auf eine Sozialwohnung bis maximal 90 m²
Für jede zusätzliche Person, die im Haushalt der antragstellenden Person leben, gibt es einen Anspruch auf zusätzliche 15 m² Wohnraum.
Der Wohnberechtigungsschein ist insbesondere für Alleinerziehende sowie Ausländer mit geklärtem Aufenthaltsstatus nebst bedürftigen Menschen ein sehr gutes Werkzeug, um bezahlbaren Wohnraum nutzen zu können. In der gängigen Praxis stellt sich jedoch im Zusammenhang mit diesem Werkzeug das Problem, dass die Nachfrage das vorhandene Angebot übersteigt. Der Grund hierfür ist in der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre zu finden. Die stark angestiegenen Mietpreise haben es für viele Menschen schwierig bis unmöglich gemacht, den Wohnraum aus den eigenen wirtschaftlichen Mitteln zu bezahlen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Gehaltsentwicklung bei Weitem nicht so schnell ansteigt, ist bedauerlicherweise davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft sehr viele erwerbstätige Personen auf den Wohnberechtigungsschein angewiesen sein werden. Bereits jetzt beklagen die zuständigen Behörden eine regelrechte Antragsflut, sodass die Antragsbearbeitungsdauer nicht als gering bezeichnet werden kann. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Wohnungssuche der bedürftigen Personen aus, sodass sich die ohnehin schon vorhandene Not noch verschlimmert.