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Wohngeldschulden – Haftung eines Wohnungseigentümers

AG Charlottenburg – Az.: 75 C 53/18 – Urteil vom 20.02.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft B.allee … in … Be.. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Eigentümerin der Sondereigentumseinheit 63, die einen Miteigentumsanteil von 648/10.000stel aufweist, eingetragene Renate L. schloss mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 10. Juni 2002 zur Urkundennummer … /2002 des Notars H. in Be. einen Vertrag. In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

㤠1 Vorbemerkung

[…]

Das Eigentum besteht grundbuchlich derzeit aus einem Miteigentumsanteil von 648/10. 000stel (Änderung auf 404/10.000stel!) des Grundstücks B.allee …, … Be., Flur 6, Flurstück …/8, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nummer 63 bezeichneten Büroräumen, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Be.-W. beim Amtsgericht Schöneberg, Blatt …

[…]

Die Erschienenen werden durch den amtierenden Notar darauf hingewiesen, dass eine Nach- bzw. Neuvermessung der Wohnungseigentumsflächen größtenteils Abweichungen ergeben hat, worunter auch die vorliegende Wohnung fällt. Insoweit soll das Sonder- und Teileigentum grundbuchmäßig korrigiert werden.

Die Parteien nehmen Einsicht in die durch den Notar geänderte und als Entwurf dem Notar vorliegende Teilungsänderungserklärung.

Der Notar weist darauf hin, dass diese Änderung in einer der nächsten Eigentümerversammlung zur Abstimmung gestellt und beschlossen werden soll. Danach ergibt sich anstelle der bisherigen Wohnfläche von 278,60 m2 lediglich eine Wohnfläche von 179,70 m2. Der Miteigentumsanteil verringert sich demgemäß auf 404/10.000stel.

§ 6 Übergabe

[…]

Ab dem 1. Juli 2002 trägt der Käufer auch für das Wohngeld entsprechend dem gültigen Wirtschaftsplan der Eigentümergemeinschaft.

[…]

[…]

§ 9 Auflassung

Die Erschienen erklären nunmehr die Auflassung wie folgt:

Wir sind darüber einig, dass das Teileigentum an dem in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Kaufobjekts von der Verkäuferin auf den Käufer übergeht.

Beide Vertragsparteien bewilligen und beantragen den Eigentumswechsel in das Grundbuch.

[…]

§ 11 Wohngeld

 

Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, diese vertreten durch den Verwalter, zur Zahlung des Wohngeldes, welches zur Zeit monatlich 552,71 € beträgt.

Das Wohngeldes jeweils monatlich im Voraus an den Verwalter zu zahlen, und zwar erstmalig bis zum 3. Tage des Monats dem die Übergabe des Kaufobjektes folgt.

Der Käufer unterwirft sich wegen der vorstehend genannten monatlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber sämtlichen jeweils eingetragenen Wohnungseigentümern, vertreten durch den Verwalter, der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen, insbesondere in den erworbenen Teil- bzw. Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Teileigentum an der Wohnung Nummer 63 mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des vorgenannten Miteigentumsanteils zulässig ist. Der Notar ist unwiderruflich bevollmächtigt, dem Verwalter vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten des Käufer zu erteilen.

Der Käufer tritt in die zwischen der Verkäuferin und dem Verwalter bestehenden Verträgen ein und verpflichtet sich, dem amtierenden Verwalter der Firma R. Gesellschaft für Immobilien und Baubetreuung mbH und Co. KG, G.-straße …, … Be., Vollmacht zu seiner Vertretung als Wohnungseigentümer zu erteilen. Gleichzeitig erklärt der Käufer, bei einer Weiterveräußerung des Kaufobjektes den dann erwerbenden Käufer ebenfalls hierzu zu verpflichten.“

Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages vom 10. Juni 2002 zur Urkundennummer …/2002 des Notars H. in Be. wird auf die Anlage K6 (Anlagenband) verwiesen. Der Rechtsvorgänger der Beklagten wurde daraufhin im Grundbuch von Be.-W. als Eigentümer von 648/10.000stel Miteigentumsanteil eingetragen. Die Beklagten sind die Erben ihres Rechtsvorgängers.

Auf der Versammlung vom 14. Oktober 2015 beschloss die Gemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 1 die Wohngeldabrechnung 2014, die zu Lasten der Einheit 63 einen Nachzahlungsbetrag von 9.775,48 € vorsieht. Wegen des genauen Inhalts des Protokolls der Versammlung vom 14. Oktober 2015 wird auf die Anlage K2 (Anlagenband) und wegen des genauen Inhalts der Einzelwohngeldabrechnung 2014 auf die Anlage K3 (Anlagenband) verwiesen.

Auf der Versammlung vom 29. Juni 2016 beschloss die Gemeinschaft unter dem Tagesordnungspunkt 2 die Wohngeldabrechnung 2015, die zu Lasten der Einheit 63 einen Nachzahlungsbetrag von 8.491,12 € vorsieht. Wegen des genauen Inhalts des Protokolls der Versammlung vom 29. Juni 2016 wird auf Band I, Blatt 202 bis Blatt 205 der Gerichtsakten und wegen des genauen Inhalts der Einzelwohngeldabrechnung 2016 auf Band 1, Blatt 206 bis Blatt 210 der Gerichtsakten verwiesen.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 2. August 2018, wegen dessen genauen Inhalts auf Band I, Blatt 211 f. der Gerichtsakten verwiesen wird, rechneten die Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass die Beklagten kein Wohngeld schulden, mit einem Anspruch aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2018 (50 O 27/15) gegen die Wohngeldforderungen Februar bis anteilig Juni 2015 auf.

Das Amtsgericht Schöneberg beschloss am 10. August 2011 unter dem Aktenzeichen 69 VI 3649/07, dass nach der verstorbenen Frau Renate L. keine anderen Erben als das Land Berlin vorhanden seien. Das Land Berlin trat mit Vertrag vom 12. Februar 2014, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K5 (Anlagenband) verwiesen wird, alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Wohngeldzahlungen und/oder Nutzungsentschädigungen bzw. vergleichbare Zahlungen und Sonderumlagen an die Klägerin ab.

Auf der Versammlung vom 30. Oktober 2018 nahm die Gemeinschaft folgenden Beschlussantrag unter dem Tagesordnungspunkt 5 an:

„Die Gemeinschaft bevollmächtigt den Verwalter, gegenüber der Erbengemeinschaft S. zur Wohnung Nr. 63 in der B.allee … alle aktuell ausstehenden Wohngeldforderungen, einschließlich etwaiger Sonderumlagen, unverzüglich gerichtlich geltend zu machen und dafür ein Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen, der auch bevollmächtigt sein soll, zeitnah die Zwangsvollstreckung aus den Gerichtsurteilen zu betreiben, sowie über die Bestätigung und Genehmigung aller bisher eingeleiteten rechtlichen Schritte in dem Gerichtsverfahren – ursprünglich Landgericht Berlin – 21 O 280/17 – jetzt AG Charlottenburg – 75 C 53/18.“

Mit der Klage macht die Klägerin folgende Beträge geltend:

– In der Hauptsache einen Anspruch auf Zahlung des Betrages aus der Jahresabrechnung 2014 in Höhe von 9.775,48 € und in Höhe von 2.172,92 € aus der Jahresabrechnung 2015 aus eigenem Recht aus dem Kaufvertrag als Vertrag zugunsten Dritter.

– Hilfsweise hierzu einen Anspruch auf Zahlung des Betrages aus der Jahresabrechnung 2014 in Höhe von 9.775,48 € und in Höhe von 2.172,92 € aus der Jahresabrechnung 2015 aus abgetretenem Recht aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages.

– Hilfsweise einen Anspruch aus dem Beschluss selbst im Hinblick auf eine Eigentümerstellung der Beklagten auf Zahlung des Betrages aus der Jahresabrechnung 2014 in Höhe von 9.775,48 € und in Höhe von 2.172,92 € aus der Jahresabrechnung 2015.

– Hilfsweise hinsichtlich der Klagegründe bezogen auf die Jahresabrechnung 2015 begehrt die Klägerin die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung.

Die Beklagten berufen sich auf Verjährung.

Die Klägerin behauptet, das Land Berlin sei Erbe der Renate L. Sie meinte zunächst, dass die Beklagten lediglich Bucheigentümer seien und meint nunmehr, diese sei dahingehend Eigentümer geworden, dass zu diesem Wohneigentum nur das Sondereigentum an den von ihnen tatsächlich bewohnten Räumen gehöre.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.775,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 2.172,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2016 an die Klägerin zu zahlen.

Hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin – 50 O 27/15 – vom 23. Juli 2018 entwertet an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Gleichzeitig beantragen Sie, den Beklagten als Alleinerben des am 3. Dezember 2015 in Be. verstorbenen Fehmi S. die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 Abs. 1 ZPO im Urteil vorzubehalten.

Die Beklagten, die die Prozessvollmacht des Klägervertreters bestreiten, meinen, dass die Formulierung im Kaufvertrag lediglich gewährleistungsrechtliche Bedeutung gehabt habe; nicht jedoch dazu gedient habe, den Kaufgegenstand zu beschreiben. Gewollt sei eine Übertragung von einem Anteil von 648/10.000steI gewesen. Dies ergebe sich etwa auch aus der Kaufpreisfälligkeit und dem Umstand, dass der Notar sofort die Eigentumsumschreibung beantragt habe. Sie bestreiten, dass die in der Jahresabrechnung aufgeführten Gemeinschaftskosten angefallen und ordnungsgemäß erfasst worden seien. Die Klausel in § 11 des Vertrages sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass diese sich auf den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existierenden Verband beziehe. Im Übrigen stehe einer Auslegung der Regelung als eigenständiger Anspruch die Bestimmung in § 329 BGB entgegen. Ferner beziehe diese Regelung sich nicht auf einen Anspruch aus der Jahresabrechnung. Im Übrigen würde sich die Verpflichtung auch nur auf einen mit Eigentumsanteil von 404/10.000 beziehen. Im Übrigen sei die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben.

Die Klägerin hat die Klage zunächst bei dem Landgericht Berlin eingereicht, welches den Rechtsstreit durch Beschluss vom 7. August 2018 an das hiesige Gericht verwiesen hat. Durch Beschluss des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) hat dieses das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Gericht bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2018 und 20. Februar 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Charlottenburg ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Der diesbezügliche Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin ist entsprechend der Entscheidung des Kammergerichts vom 28. September 2018 (2 AR 49/18) für das hiesige Gericht bindend. Die Verwalterin ist auch zur Vertretung der Klägerin und zur Erteilung einer entsprechenden Prozessvollmacht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG befugt gewesen. Die entsprechende Berechtigung hierzu ergibt sich aus dem Beschluss der Versammlung vom 30. Oktober 2018 zum Tagesordnungspunkt 5. Insoweit geht auch die Rüge der mangelnden Vollmacht des Klägervertreters seitens des Beklagtenvertreters nach § 88 Abs. 1 ZPO ins Leere. Die Originalvollmacht wurde eingereicht. Zudem ergibt sich aus dem Beschluss selbst die Befugnis des Klägervertreters zur Vertretung der Klägerin.

II.

Die Klage ist mit ihren Haupt- und Hilfsklagegründen unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 9.775,48 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2014 und von 2.172,92 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2015 zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung, wie das Kammergericht (Urt. v. 31. März 2017 – 4 U 198/14) meint, einen Vertrag zugunsten der Klägerin begründet. Ein Anspruch scheidet unabhängig hiervon aus verschiedenen Gründen aus. Einerseits kann entgegen der Auffassung des Kammergerichtes (a.a.O.) selbst bei Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter kein Anspruch auf Zahlung von Hausgeld aus diesem Vertrag hergeleitet werden. Denn das Kaufobjekt ist in § 1 als ein Miteigentumsanteil von 404/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum bezeichnet, da die Parteien ausweislich der Urkunde davon ausgingen, dass die Änderung der Teilungserklärung unmittelbar bevorstand. Eine Einheit mit dieser Größe ist aber rechtlich nicht existent. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Hausgeld für eine nicht existierende Einheit kann aber nicht bestehen; und damit auch keinen Anspruch als Vertrag zugunsten Dritter begründen. Eine Beschlussfassung zur Zahlung von Wohngeld für eine nicht existierende Einheit liegt nicht vor und wäre auch nichtig. Abgesehen davon war die Regelung selbst auch in § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages nicht hinreichend bestimmt, da dort das Hausgeld der Höhe nach nur mit „zur Zeit“ näher umrissen war. Andererseits ist unabhängig hiervon der ausdrücklich allein geltend gemachte Anspruch auf Begleichung der Jahresabrechnung nicht von § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages erfasst. Ausweislich der Regelung in § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages verpflichtet sich der Käufer lediglich zur Zahlung des monatlichen Hausgeldes, nicht aber der Jahresabrechnung. Dies erschließt sich nicht nur aus der Benennung des „zur Zeit“ des Vertragsschlusses monatlich geschuldeten Betrages, sondern auch aus § 11 Abs. 2 des Kaufvertrages, der die monatliche Verpflichtung benennt sowie aus § 11 Abs. 3 des Kaufvertrages mit der entsprechenden Unterwerfungserklärung hinsichtlich der monatlichen Verpflichtung. Nicht umfasst von § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages ist damit aber gerade der hier allein geltend gemachte Anspruch aus der Jahresabrechnung. Der Anspruch aus der Jahresabrechnung stellt sich gerade nicht als identischer Streitgegenstand gegenüber der Verpflichtung zur Zahlung des monatlichen Hausgelds dar.

2.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 9.775,48 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2014 und von 2.172,92 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2015 aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages i.V.m. § 398 BGB zu. Insoweit gelten die oben genannten Ausführungen, wonach bereits der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt war und insoweit auch im Innenverhältnis kein Anspruch besteht. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die sprachlich ungenügende Regelung in § 6 Abs. 2 des Kaufvertrages überhaupt eine Verpflichtung des Käufers begründen kann. Ohnehin würde sich diese Regelung ausschließlich auf den Wirtschaftsplan beziehen und nicht Ansprüche aus der hier allein streitgegenständlichen Jahresabrechnung umfassen.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch nicht ein eigener Anspruch auf Zahlung von 9.775,48 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2014 und von 2.172,92 € als Betrag aus der Jahresabrechnung 2015 aus § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. Beschluss der Versammlung vom 14. Oktober 2015 zum Tagesordnungspunkt 1 zu. Grundlage der in einer Wohnungseigentümergemeinschaft geschuldeten Beiträge ist der Beschluss der Wohnungseigentümer. Ein solcher Beschluss kann Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für Dritte begründen, da andernfalls ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegt (BGH, Beschl. v. 21. April 1988 – V ZB 10/87, NJW 1988, 1910, 1911). Dementsprechend ist Schuldner des Wohngeldanspruchs derjenige, der bei Fälligkeit der wahre Wohnungseigentümer ist. Dabei gilt grundsätzlich gemäß § 891 BGB eine Vermutung, dass dies derjenige ist, der im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen ist. Stimmt die Eintragung im Grundbuch aber nicht mit der wahren Rechtslage überein, kommt keine Haftung in Betracht. Denn wer lediglich Bucheigentümer ist, haftet nicht für Wohngeldschulden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Okt. 1994 – V ZB 2/94, NJW 1993, 3352; KG, Beschl. v. 9. Mai 2001 – 24 W 3082/01, KGR Berlin 2001, 377; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. März 2005 – 8 W 39/05, NZM 2005, 426). Der im Grundbuch noch eingetragene Rechtsvorgänger der Beklagten und damit die Beklagten sind aber lediglich Bucheigentümer. Der Rechtsvorgänger der Beklagten ist zwar im Grundbuch als Eigentümer der Einheit 63 eingetragen; aber nicht tatsächlicher Eigentümer. Die Vermutungswirkung des § 891 BGB ist widerlegt. Aus § 9 des Vertrages vom 10. Juni 2002 ergibt sich, dass lediglich das in § 1 näher bezeichnete Kaufobjekt aufgelassen werden sollte. Dieses Kaufobjekt ist aber in § 1 als ein Miteigentumsanteil von 404/10.000stel in Verbindung mit dem Sondereigentum bezeichnet, da die Parteien ausweislich der Urkunde davon ausgingen, dass die Änderung der Teilungserklärung unmittelbar bevorstand. Eine Einheit mit dieser Größe ist aber rechtlich nicht existent, so dass die – hierauf auch bezogene – Auflassungserklärung ins Leere ging. Dass sich die Auflassungserklärung nur auf diesen rechtlich nicht existenten Teilbereich bezog, ergibt sich aus der entsprechenden Auslegung des Kaufvertrages, zumal der beigefügte und als Anlage zum Kaufvertrag genommene Grundriss sich ausdrücklich auch nur auf einen Teilbereich bezog. Auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen der zahlreichen vorherigen Urteile im Hinblick auf diese Frage (KG, Urt. v. 31. März 2017 – 4 U 198/14; LG Berlin, Urt. v. 4. Dez. 2012 – 85 S 97/12; KG, Urt. v. 20. Januar 2012 – 9 U 315/10; LG Berlin, Urt. v. 22. Oktober 2010 – 2 O 1/10) wird verwiesen. Soweit der Einzelrichter des 21. Zivilsenats des Kammergerichts im Urteil vom 27. März 2018 (21 U 108/17) abweichend meint, dass die beklagten Eigentümer zumindest Eigentümer eines Teilbereichs der Sondereigentumseinheit geworden seien, kann das Gericht dem nicht folgen. Die in diesem Urteil in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2008 (V ZR 97/07) erfasst den vorliegenden Fall nicht ansatzweise. Diese Entscheidung betraf allein die Frage, ob Sondereigentum entstehen kann, wenn der tatsächliche Zustand vom Aufteilungsplan abweicht. Im vorliegenden Fall ist das Sondereigentum aber gerade allein mit einem Anteil von 648/10.000stel dem Grunde nach bereits entstanden, weicht auch nicht von dem Aufteilungsplan ab und kann entsprechend auch nur in dieser Form wirksam übertragen werden. Sondereigentum kann nur in den Grenzen entstehen, die sich aus dem zur Eintragung in das Grundbuch gelangten Aufteilungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 20. Nov. 2015 – V ZR 284/14, juris, Rn. 13). Eine nur beschränkte Übertragung eines Teils einer Sondereigentumseinheit, die real nicht geteilt ist, was der Einzelrichter des 21. Zivilsenats indes scheinbar anzunehmen scheint, ist der Konzeption des Gesetzgebers insoweit völlig fremd.

4.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin – 50 O 27/15 – vom 23. Juli 2018 zu. Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klage auf Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend § 371 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls statthaft, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGH, Urt. v. 14. Juli 2008 – II ZR 132/07, juris, Rn. 9). Abgesehen davon, dass beide Voraussetzungen hier nicht vorliegen, ist der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht erloschen. Denn es fehlte an einem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Wohngeld für die Monate Februar bis anteilig Juni 2015, gegen den mit dem Titel hätte aufgerechnet werden können. Aus den oben dargestellten Gründen haften die Beklagten weder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, noch aus abgetretenem Recht oder unmittelbar aus § 16 Abs. 2 WEG. Die ohnehin nur unter Vorbehalt erklärte Aufrechnungserklärung ging damit ins Leere.

Eine Erklärungsfrist gemäß § 283 ZPO war der Klägerin auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2019 nicht zu gewähren, da dieser keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthielt.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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