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Wohnraummiete – Unangemessenheit eines Untermietzuschlags

LG Berlin – Az.: 63 S 152/14 – Beschluss vom 08.07.2014

In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Gründe

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

– Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis an die vom Kläger benannten zwei Personen zu (§ 553 BGB).

– Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraumes einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Es fehlt allerdings nicht bereits dann an einem berechtigten Interesse des Mieters, wenn er Wohnraum untervermieten will, in dem er nicht seinen Lebensschwerpunkt hat (BGH v. 23.11.2005 – VIII ZR 4/05, GE 2006, 249).

Insofern kann dahin stehen, ob der Kläger – wie in seinen Schreiben vom 29.11. und 09.12.2012 mitgeteilt – eine weitere Wohnung bewohnen möchte oder – wie zuletzt von ihm angegeben – neben seiner Tochter und den beiden Untermietern in der streitgegenständlichen Wohnung verbleibt. Erforderlich ist allein sein fortbestehender Mitbesitz an den Räumen, dessen mögliche Aufgabe nicht antizipiert zu Lasten des Klägers unterstellt werden kann, zumal die Motivation für einen etwaigen Wechsel seiner früheren Pläne nicht dafür maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Anfrage ein Anspruch auf die Erlaubniserteilung besteht. Sobald die Voraussetzungen für die Erlaubnis entfallen, steht es dem Beklagten frei, diese zu widerrufen.

– Soweit durch die beabsichtigte Untervermietung schützenswerte Belange des Vermieters berührt werden, sind diese gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen und gegen die Interessen des Mieters abzuwägen (BGH a.a.O.).

Auch hier stehen die Mutmaßungen des Beklagten über die Lebensführung der potentiellen Untermieter bereits deshalb nicht einer Entscheidung zugunsten des Klägers entgegen, weil es an jeglichen Anhaltspunkten in deren Personen dafür fehlt, dass diese durch einen vermeintlich „studentischen“ Lebenswandel zu einer nicht mehr zumutbaren Abnutzung der Räume entscheidend beitragen.

– Auch der Einwand des Beklagten gemäß § 553 Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil ein Untermietzuschlag von jeweils 25,00 EUR/Monat und Untermieter jedenfalls nicht unzumutbar erscheint.

Voraussetzung für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist es nämlich zunächst, dass dem Vermieter die Gebrauchsüberlassung oder die Untervermietung ohne die Vereinbarung einer erhöhten Miete unzumutbar wäre (OLG Hamm v. 03.03.1983 – REMiet 9/82, WuM 1983, 108, 111).

Das ist aber nur dann der Fall, wenn dem Vermieter durch die Drittüberlassung Nachteile erwachsen, weil die Mietsache z.B. in erhöhtem Maße abgenutzt wird oder höhere Betriebskosten anfallen. Nicht ausreichend ist hierfür allein die stärkere Belegung der Wohnung oder auch die Höhe des vom Mieter erzielten Untermietbetrags (BeckOK BGB/Ehlert BGB § 553 Rn. 15a m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Vorstehenden lassen sich dem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, ob, warum und falls ja, in welchem Umfang ein höherer Zuschlag angemessen wäre.

Es wird binnen 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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