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Wohnraummietvertrag – Fälligkeit eines Kautionsrückzahlungsanspruchs

LG Berlin – Az.: 65 S 139/10 – Beschluss vom 30.12.2010

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt bis 1.200,00 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird in entsprechender Anwendung des § 313a Abs. 1 ZPO gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1, 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.

a) Nach allgemeiner Ansicht kann der Rechtsstreit in der Hauptsache in allen Rechtsmittelzügen, so auch in der Berufungsinstanz, durch die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt werden (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 91 a Rn. 18ff., m.w.N.). Die insoweit erforderliche Voraussetzung, dass das Rechtsmittel statthaft und zulässig war, ist hier gegeben.

b) Entscheidungsgrundlage für die Kostentragung ist, wie auch sonst, die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage.

aa) Zutreffend ist das Amtsgericht von der Unwirksamkeit der Aufrechnungserklärungen der Beklagten vom 2. und 14. September 2009 ausgegangen, wenngleich es übersehen hat, dass ein etwaiger Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bereits deshalb nicht fällig war, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen noch nicht einmal beendet war. Das Mietverhältnis der Parteien endete unstreitig erst zum 30. September 2009. Es war damit noch nicht einmal im Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage beendet.

bb) Soweit das Amtsgericht zugunsten der Beklagten mangels ausdrücklich erklärter Aufrechnung, die konkludente Abgabe der Erklärung im Schriftsatz vom 15. Dezember 2009 unterstellt hat, ist es ebenfalls zu Recht von deren Unwirksamkeit ausgegangen.

Ohne Erfolg beanstanden die Beklagten die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des aus dem Sicherungszweck abgeleiteten Rechtes des Vermieters, die Kaution bzw. einen angemessenen Teil der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuhalten. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2006 in dem Verfahren VIII ZR 71/05 berufen, übersehen sie, dass dem Vermieter danach nach Beendigung des Mietverhältnisses – hier nach dem 30. September 2009 – zunächst grundsätzlich eine angemessene Frist zusteht, innerhalb derer er zu entscheiden hat, ob und welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst nach Ablauf dieser Frist wird der Kautionsrückzahlungsanspruch überhaupt fällig. Wie viel Zeit dem Vermieter für diese Entscheidung zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die vorgenannte Entscheidung betraf die Frage, ob dem Vermieter über die Frist die von der Instanzrechtsprechung überwiegend zugebilligten sechs Monate auch überschreiten kann und dies dem Mieter zumutbar ist, was der BGH im Übrigen bejaht hat (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05 – in NZM 2006, 343, m. w. N.). Dies entspricht im Übrigen der Einschätzung des Gesetzgebers der Mietrechtsreform, der der Anregung des Bundesrates zur Regelung einer gesetzlichen Abrechnungsfrist mit der Begründung nicht gefolgt ist, dass “ dem Vermieter grundsätzlich eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen (ist), die im Einzelfall mehr als sechs Monate betragen kann .“ (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Ds. 14/4553, S. 99). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich daher bei der mangels vertraglicher Vereinbarung regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist. Sie kann sechs Monate aus den vom Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und den Intentionen des Gesetzgebers genannten Gründen überschreiten. Die Prüfungsfrist endete erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung Ende März 2010.

Die Auffassung der Beklagten als richtig unterstellt, würde der Sicherungszweck der Kaution leer laufen. Die Kaution soll den Mieter nicht etwa von Mietzahlungen gegen Ende des Mietverhältnisses freistellen, sondern bereits dem Wortlaut des Gesetzes nach Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter absichern, § 551 Abs. 1 Satz 1 BGB.

cc) Auch im Übrigen weist die Entscheidung keine Rechtsfehler auf, sie werden von den Beklagten auch nicht benannt. Es trifft nicht zu, dass das Amtsgericht erheblichen Vortrag der Beklagten übersehen oder rechtsfehlerhaft beurteilt hätte. Der Vortrag zu behaupteten Mietrückzahlungsansprüchen wegen Mängeln der Mietsache aus der Zeit vor Eintritt des Klägers in das Mietverhältnis ist unabhängig von der Frage, ob der Anspruch gegenüber dem Erwerber geltend gemacht werden kann, bereits unbeachtlich, da ihm jede Substanz fehlt. Die Darlegungs- und Beweislast für Mängel der Mietsache liegt vollumfänglich beim Mieter, nicht dem Vermieter. Der Kläger konnte sich angesichts der allgemeinen Behauptungen der Beklagten auf ein einfaches Bestreiten der Mängel beschränken. Die Beklagten haben ihren Vortrag daraufhin weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt.

dd) Da die Beklagten sich mit der Zahlung der Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag in Verzug befanden, hatten dem Kläger auch die Mahnkosten zu ersetzen, §§ 280, 286 BGB.

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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