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Wohnraummietvertrag – Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nach Abmahnung

AG München – Az.: 417 C 4799/19 – Urteil vom 31.07.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … bestehend aus 1,5 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon sowie das Kellerabteil mit der Bezeichnung „1 li“ zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.229,48 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Räumung der streitgegenständlichen Wohnung nach erfolgter Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Der Beklagte ist aufgrund Mietvertrages mit der Klägerin vom 17.12.1992 Mieter der 1,5 Zimmerwohnung der Klägerin im 1. OG des Anwesens ….

Am 11.02.2019 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund von Beschwerden von Mitbewohnern des Anwesens in der … wegen Lärmbelästigungen sowie beleidigenden Äußerungen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens in Anlage K2 verwiesen. Die Abmahnung ging dem Beklagten am 12.02.2019 zu.

Mit Schreiben vom 26.02.2019, zugegangen am 28.02.2019 kündigte die Klägerin dem Beklagten wegen einer erneuten Vorfalls am 16.02.2019 wegen Störung des Hausfriedens fristlos, hilfsweise ordentlich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Kündigungsschreibens in Anlage K5 verwiesen.

Die Klägerin trägt unter anderem vor, dass von dem Beklagten erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Der Beklagte habe am 29.01.2019 sowie am 02.02.2019 alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses in der … herumgeschrieen. Mitbewohner habe er als „Huren“ und „Pollaken“ bezeichnet und gegen Wohnungstüren geschlagen.

Am 16.02.2019 gegen 10:50 Uhr sei zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Beklagten im Treppenhaus gekommen. Der Beklagte habe in betrunkenem Zustand herumgeschrieen und Mitmieter in teils unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht beruhigen ließ, musste zweimal die Polizei gerufen werden, welche den Beklagten schließlich mitgenommen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, die fortgesetzten Lärmbelästigungen und das aggressive Verhalten des Beklagten gegenüber den Mitbewohnern des Hauses berechtigten aufgrund der massiven Störung des Hausfriedens zu einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin beantragte zuletzt:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … bestehend aus 1,5 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon sowie das Kellerabteil mit der Bezeichnung 1 li zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in der … bestehend aus 1,5 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon sowie das Kellerabteil mit der Bezeichnung 1 li bis 30.11.2019 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, er habe sich immer ruhig verhalten und die betroffenen Mitbewohner hätten sich die Vorfälle lediglich eingebildet.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2019 durch Einvernahme der Zeuginnen … und … Beweis erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2019 und vom 10.07.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Wohnraummietvertrag - Kündigung wegen Störung des Hausfriedens nach Abmahnung
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB zu, da die Klage zulässig und begründet ist.

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das AG München nach §§ 23 Nr. 2a), 71 I GVG, § 29a I ZPO sachlich und örtlich zuständig.

B.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 I BGB zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2019 wirksam beendet wurde.

Das Mietverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten wurde durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2019 wirksam beendet, da dem Beklagten unstreitig eine formell ordnungsgemäße Kündigungserklärung zugegangen ist und auch ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund im Sinne des §§ 543 I i.V.m. 569 II BGB vorliegt.

I.

Die Kündigung ist zunächst formell wirksam, insbesondere sind gemäß § 569 Abs. 4 BGB die zur Kündigung des Mietverhältnisses führenden wichtigen Gründe in dem Kündigungsschreiben angegeben.

Der Beklagte wurde zudem gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Schreiben vom 11.02.2019, zugegangen am 12.02.2019 wegen der Störung des Hausfriedens durch Ruhestörungen und beleidigende Äußerungen abgemahnt.

II.

Die Klägerin war zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 569 II BGB berechtigt.

Der Beklagte hat vorliegend den Hausfrieden nachhaltig gestört, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB liegt in der pflichtwidrigen Verletzung des für das Zusammenleben mehrerer Mietparteien essentiellen Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Der Beklagte hat den Hausfrieden vorliegend wiederholt in überaus massiver Weise gestört. Hiervon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.

Der Beklagte spricht im Übermaß dem Alkohol zu, wovon sich das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2019 ein deutliches Bild machen konnte, als der Beklagte zwar nicht betrunken, trotz der vormittäglichen Stunde aber merklich alkoholisiert den Termin wahrnahm. In Bezug auf seinen Alkoholkonsum zeigte der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts weder Problembewusstsein noch Änderungsmotivation.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte sowohl am 29.01.2019 und am 02.02.2019 wie auch nach erfolgter Abmahnung erneut am 16.02.2019 den Hausfrieden jeweils im betrunkenen Zustand durch Lärmbelästigungen in aggressiver und beleidigender Art und Weise massiv gestört hat.

Die Zeuginnen … und … führten übereinstimmend aus, dass der Beklagte bereits seit Jahren im betrunkenen Zustand im Treppenhaus herumschreie, in letzter Zeit hätten sich die Vorfälle allerdings gehäuft und seien insbesondere intensiver und auch aggressiver geworden.

Die Zeugin … berichtete von den beiden Vorfällen am 02.02.2019 und am 16.02.2019, wobei sie zur Gedächtnisunterstützung im Laufe der Vernehmung Aufzeichnungen hinzuzog, die sie jeweils unmittelbar nach den Vorfällen gefertigt hatte.

Am 02.02.2019 habe der Beklagte im Treppenhaus herumgegrölt. Insbesondere beschimpfte er lautstark andere Mieterinnen als „Huren“. Die Zeugin habe daraufhin die Polizei gerufen. Der Beklagte habe an diesem Tag im Treppenhaus u.a. geschrieen: „Die Polacken müssen raus, es muss Ruhe herrschen“. Zudem beschimpfte er seine Mitmieter als „Nazis“ und man müsste sie alle erschießen. Immer wieder habe der Beklagte das Schimpfwort „Hure“ bzw. „Huren“ für die anderen Mieter benutzt. Zwei der Mieter, … und .. seien dann auch in den Gang gekommen, um den Beklagten zu beruhigen … eine ältere Dame, ca. Anfang 70. sei durch den Beklagten dann auch mehrfach als „Hure“ beschimpft und angeschrien worden. Die Nachbarin … habe der Zeugin … auch berichtet, dass sie Angst habe, ihre Wohnung zu verlassen und der Beklagte auch schon einmal an ihre Tür geschlagen habe. Der Beklagte habe sich erst nach einer Weile beruhigt, als bereits die Polizei vor Ort war.

Am 16.02. sei es zu einem erneuten Vorfall gekommen, bei dem der Beklagte im Treppenhaus herumschrie und die anderen Mieter als „Huren“ beschimpfte. Auch dort wurde durch die Zeugin … die Polizei gerufen. Nachdem die Polizeibeamten den Beklagten zunächst zurück in seine Wohnung gebracht hatten, grölte der Beklagte nach kurzer Zeit wieder im Treppenhaus herum, so dass die Zeugin … an diesem Tag noch ein zweites Mal die Polizei rufen musste, welche den Beklagten dann mit auf die Wache genommen habe.

Letzteres bestätigte der Beklagte, indem er dem Gericht die von ihm mitgeführte Anhörung der Polizei in München zu einer Kostenrechnung über 60 Euro für die Ingewahrsamnahme am 16.02.2019 vorlegte.

Nach diesen Vorfällen habe die Zeugin … den Beklagten noch einmal im Treppenhaus gehört. Dort schrie er ebenfalls herum, es war aber nach wenigen Minuten wieder Ruhe.

Die Zeugin … berichtet weiter, dass sie selbst sich ebenfalls nicht ins Treppenhaus traue, wenn der Beklagte dort herumgröle. An einem der beiden geschilderten Tage habe sie eigentlich zum Einkaufen gehen wollen, sei dann aber in der Wohnung geblieben, um im Treppenhaus nicht dem Beklagten zu begegnen. Dieser sei bei diesen Vorfällen immer stark betrunken und für die Zeugin … unberechenbar.

Auch eine neue Mieterin in dem Anwesen habe die Zeugin … nach den Vorfällen einmal darauf angesprochen, ob man vor dem Beklagten Angst haben müsse, weil er an ihre Türe geschlagen habe.

Die Zeugin … berichtete, dass es Anfang dieses Jahres – etwa Ende Januar oder Anfang Februar – innerhalb 1 Woche zweimal zu lauten Vorfällen im Haus gekommen sei. Bei einem dieser Vorfälle hatte die Zeugin Kopfhörer auf, da ich am Computer arbeitete und daher erst das Ende der Auseinandersetzung mitbekommen. Es waren dann Schimpfereien zu hören zwischen der Nachbarin … und dem Beklagten. Hierbei wurde die Nachbarin … vom Beklagten als „dreckige Hure“ beschimpft, sie selbst nannte den Beklagten ein „versoffenes Arschloch“ oder „versoffenes Schwein“.

Die Zeugin konnte sich noch erinnern, dass dieser Vorfall an einem Dienstag gewesen sein muss, so dass es sich nach Überzeugung des Gerichts bei der Wahrnehmung der Zeugin um das Ende des auch von der Zeugin … geschilderten Vorfalls am 29.01.2019 handeln muss.

Sie habe dann noch an eine Nachbarin geschrieben, ob sie den Herr … in seine Wohnung zurückschieben sollen, die Auseinandersetzung sei dann aber bereits vorher vorbei gewesen, sodass ein Eingreifen nicht mehr nötig war. Generell achte die Zeugin … bei Vorfällen mit dem Beklagten darauf, ob alles rein verbal bleibt, oder ob es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Nur für letzteren Fall würde sie sich dann einmischen.

Zu dem zweiten Vorfall innerhalb dieser Woche könne sie nur sagen, dass es sich „im Rahmen des Üblichen“ hielt. Mit dem Üblichen meine sie, dass Herr … des öfteren laut nach Hause komme. Er schimpfe dann im Treppenhaus herum und rufe lautere Dinge.

Genauere Erinnerungen habe sie an diesen Vorfall allerdings nicht. Bei einem der Vorfälle habe der Beklagte auch laut gegen Türen geschlagen, aufgrund des Klangs müsse dies aus ihrer Sicht mit Gegenständen passiert sein.

Die beiden Zeuginnen waren aus Sicht des Gerichts überaus glaubwürdig und es bestanden am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben nicht die geringsten Zweifel.

Der Zeugin …, einer 61-jährigen durchaus resoluten Dame war deutlich anzumerken, dass sie vor dem Beklagten spürbaren Respekt hatte und es war vollkommen glaubhaft, dass sich die Zeugin nicht ins Treppenhaus traue, wenn der Beklagte sich dort betrunken aggressiv gebärde. Die Zeugin … war aufgrund ihres jüngeren Alters und einer ebenfalls resoluten Persönlichkeit von dem Beklagten zwar wesentlich weniger beeindruckt. Sie gab auch glaubhaft und durch den Beklagten bestätigt an, dass sie mit diesem ein durchaus gutes Verhältnis pflege und ihm im betrunkenen Zustand des Beklagten auch bereits zweimal zu Hilfe gekommen sei. Sie wisse aber, dass insbesondere die Nachbarinnen …. und … Angst vor dem Beklagten hätten und sich zum Teil nicht mehr aus der Wohnung trauten.

Der Zeugin … war anzumerken, dass sie sich an die verbalen Ausfälle des Beklagten im Treppenhaus geradezu gewohnt hat und ein Eingreifen nur für nötig erachte, wenn sie körperliche Auseinandersetzungen befürchte. Auch wenn die Zeugin … von dem Beklagten weitgehend unbeeindruckt schien, zeigt alleine die Tatsache, dass sie mit körperlichen Auseinandersetzungen durchaus rechnete und hierauf explizit achte, dass Maß der durch den Beklagten verursachten Störungen des Hausfriedens. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen bestanden für das Gericht daher keinerlei Zweifel, zumal die Zeugin … auch als Erinnerungsstütze auf ihre unmittelbar nach den Vorfällen gefertigten Aufzeichnungen zurückgreifen konnte.

Die Schilderungen der Zeuginnen zeugen von eine nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch den Beklagten, insbesondere am 29.01.2019, am 02.02.2019 sowie am 16.02.2019. Beide Zeuginnen berichten aber auch, dass insbesondere Lärmbelästigungen im Treppenhaus von dem dann meist betrunkenen Beklagten schon seit Jahren ausgehen und deren Intensität in letzter Zeit zugenommen habe.

Besonders nachhaltig und intensiv ist die Störung des Hausfriedens deshalb, weil der Beklagte auch Mitbewohner in erheblichem Maße sexistisch und rassistisch beleidigt und auch das Schlagen an die Türen von Mitbewohnern bereits mehrfach berichtet wurde.

Das Verhalten des Beklagten führt bereits soweit, dass ältere Mitbewohnerinnen, namentlich die Zeugin … und wie von beiden Zeuginnen berichtet auch die Mitbewohnerin … aus Angst ihre Wohnung nicht mehr verlassen, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhält.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist kann der Klägerin unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden.

Zu Gunsten des Beklagten kann allenfalls die lange Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt und unter Umständen der kausale Zusammenhang seines Verhaltens mit einem schädlichen Alkoholgebrauch berücksichtigt werden. Angesichts des Mangels an diesbezüglichen Problembewusstseins und Änderungsmotivation und der andererseits massiven Störungen des Hausfriedens können das Interesse des Beklagten an einer Fortführung des Mietverhältnisses das sofortige Beendigungsinteresse der Klägerin aber bei weitem nicht überwiegen.

Das Mietverhältnis wurde daher durch die fristlose Kündigung vom 26.02.2019 beendet.

Die Klage war auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ist daher aus § 546 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

V.

Die Gewährung einer Räumungsfrist war nicht veranlasst, da der Beklagte keine, die Gewährung einer Räumungsfrist rechtfertigende Härten vorgebracht hat.

VI.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der Jahresnettokaltmiete.

 

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