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Wohnraummietvertrag – Obergrenze für Mietsicherheiten

LG Berlin, Az.: 65 S 469/13, Beschluss vom 07.04.2014

In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 07.09.1990, IX ZR 16/90 – zitiert nach juris) darf der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum nicht davon abhängig machen, dass der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt. § 551 BGB soll den Mieter unter Anerkennung des Sicherungsbedürfnisses des Vermieters vor zu großen Belastungen bewahren und Erschwerungen für den Abschluss eines Mietvertrages entgegenwirken, die in mobilitätshemmender Weise von hohen Kautionsforderungen ausgehen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Stellung eines Bürgen Gegenstand des Mietvertrages ist oder ob eine auf Verlangen des Vermieters gestellte Bürgschaft erst die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss schafft.

Anders könne dies nur dann beurteilt werden, wenn unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft für den Mieter zusagt. Diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.

Hier hat die Klägerin das Zustandekommen des Mietvertrages davon abhängig gemacht, dass der Beklagte die Bürgschaft erklärt, da der Sohn des Beklagten nur über ein geringes Einkommen verfügt. Sie hat erklärt, dass eine Vermietung an Personen mit geringem Einkommen grundsätzlich nicht erfolgt, wenn keine Bürgschaft vorgelegt wird. Die Bürgschaft wurde auf dem von der Klägerin vorformulierten Bürgschaftsformular (Anlage K2) übernommen.

Da die Klägerin klargestellt hat, dass sie ohne die Übernahme einer weiteren Sicherheit die Wohnung nicht vermieten werde, ist die Bürgschaft nicht unaufgefordert gestellt worden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Bürgschaft – weil sie von einem Verwandten gestellt wird – ausnahmsweise mit keinen weiteren finanziellen Belastungen für den Mieter verbunden ist.

II.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Im Falle einer Berufungsrücknahme reduzieren sich die Gerichtsgebühren.

 

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