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Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Begrenzung der Großtierhaltung

AG Bremen, Az.: 6 C 32/15, Urteil vom 01.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten den Umfang der Tierhaltung in einer Mietwohnung.

Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Begrenzung der Großtierhaltung
Foto: : digitalista/Bigstock

Die Beklagte ist Mieterin einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in der 1. Etage rechts im Hause … in Bremen. Das Mietverhältnis wurde mit Mietvertrag vom 19.10.1979, seinerzeit noch gemeinsam mit dem mittlerweile verstorbenen Ehemann der Beklagten, beginnend ab 01.11.1979 und auf unbestimmte Zeit mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen. Die Wohnung besteht aus 3 ½ Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 77,25 qm auf. Die Beklagte bewohnt die Wohnung derzeit zusammen mit ihrer Tochter.

Die Beklagte hält in der Wohnung mehrere Klein- und Großtiere, darunter mehrere Nagetiere in Käfigen, eine Katze und zuletzt sechs Hunde, genauer einen Beagle und fünf Chihuahuas. Zuvor hatte sie seit dem Jahr 1990 einen mittlerweile verstorbenen Dackel und einen Hasen gehalten. Den Beagle hält sie seit dem Jahr 2003. Im Jahr 2008 kam der erste Chihuahua hinzu, der im Jahr 2013 Welpen bekam. Eine Genehmigung für die Tierhaltung beantragte die Beklagte erstmals anlässlich eines Ortsbesuchs der Zeugin H., einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Beschwerden über den durch die Hunde verursachten Lärm zugetragen wurden. Eine Regelung in der mit dem Mietvertrag überreichten Hausordnung sieht hierzu in Ziffer 11 vor:

„Nach Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrags genehmigen wir Ihnen unter Beachtung der nachstehenden Auflagen und dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs,

a) eine Katze oder einen Hund nach den Regeln einer ordentlichen Tierpflege zu halten. Der Hund ist außerhalb der Wohnung und innerhalb unserer Garten- und Grünanlagen an der Leine zu führen; […]“

Mit Schreiben vom 28.08.2014 fordere die Klägerin die Beklagte auf, das Maß der Großtierhaltung auf entweder zwei Hunde oder ein Hund und eine Katze zu reduzieren. Nachdem die Beklagte dem nicht nachgekommen war, wiederholte die Klägerin ihre Aufforderung mit Schreiben vom 30.09.2014. Die verlangte Reduzierung wies die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2014 zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erneut unter weiterer Begründung des von ihr angenommenen Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte auf und setzte hierbei eine Frist zum 31.12.2014, die erfolglos verstrich.

Die Klägerin behauptet, vor dem Ortbesuch der Zeugin H. keine Kenntnis von einer Tierhaltung in der streitgegenständlichen Wohnung gehabt zu haben. Insbesondere von den Hunden würden Störungen in dem Hause … und den angrenzenden Mietobjekten ausgehen; insoweit sei es auch über den Prozessverlauf zu weiteren Beschwerden gekommen. Des Weiteren läge durch die Tierhaltung ein übermäßiger Verschleiß der Wohnung vor, wobei es auf eine bereits eingetretene Abnutzung nicht ankäme. Sie ist weiter der Ansicht, das Maß der Tierhaltung entspräche nicht einer ordnungsgemäßen Tierhaltung und gehe über den normalen Mietgebrauch hinaus.

Nach einer Konkretisierung ihres Klageantrags zu 1) im Hinblick auf die fragliche Wohnung beantragt die Klägerin zuletzt

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mehr als 2 Hunde oder 1 Hund und 1 Katze oder 2 Katzen ohne Zustimmung der Klägerin in der Mietwohnung …, Bremen, 1. Etage, rechts, bestehend aus 3 ½ Zimmern zu einer Gesamtgröße von 77,25 qm zu halten;

2. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1. gegen sie ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, festgesetzt wird sowie

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 147,56 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es seien ungeachtet einer Beschwerde durch eine Mitmieterin, die hierfür aber angesichts dessen, dass sie keinen der Chihuahua-Welpen abbekommen habe, andere Motive hierfür habe, keinerlei von den Hunden ausgehende Störungen seitens der übrigen Hausbewohner gemeldet worden. Die Haltung der Tiere wirke sich positiv auf die Neurodermitis-Erkrankung der Tochter der Beklagten aus. Auch für die Beklagte würden angesichts der emotional engen Bindung zu den Tieren und des Verlustes ihres Ehemannes gesundheitsgefährdende Auswirkungen im Falle einer Reduzierung der Tierhaltung drohen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H., T., W. und G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 20.04.2017, Bl. 134 ff. d.A., und vom 27.04.2017, Bl. 139 ff. d.A.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Unterlassen.

a)

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 541 BGB; ein vertragswidriger Gebrauch der Beklagten liegt nicht vor.

aa)

Ein solcher ergibt sich nicht aus der Regelung in Ziffer 11 der Hausordnung. Diese als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB einzuordnende Regelung erweist sich ungeachtet ihrer Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB als unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam.

Die Regelung verstößt gegen das mietvertragliche Leitbild gem. §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf ein einzelnes Großtier beschränkt und die weitere Großtierhaltung von der jederzeit widerruflichen Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne eine Einzelabwägung zu ermöglichen (vgl. z.B. AG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 222 C 205/12 -, juris Rn. 23) oder auf berechtigte Vermieterinteressen abzustellen, wie etwa Beeinträchtigungen der Mietsache oder Störungen anderer Hausbewohner oder sonstiger Nachbarn (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – VIII ZR 329/11 -, juris Rn. 5; Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 18; AG Waiblingen, Urteil vom 14. Juni 2013 – 9 C 327/13 -, juris Rn. 39; AG Wiesbaden, Urteil vom 19. März 2013 – 91 C 3026/12 -, juris Rn. 19; AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 – 7 C 240/2005 -, juris Rn. 46).

Ein berechtigtes, quasi generalpräventives Interesse des Vermieters an einer auf ein Tier eingeschränkten Großtierhaltung ist nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rückschlüsse darauf ziehen, dass von einer dergestalt eingeschränkten Tierhaltung grundsätzlich geringere Beeinträchtigungen ausgehen würden, als im Falle einer umfangreicheren Tierhaltung. Eine generelle Einschränkbarkeit lässt sich auch aus dem Gesetz nicht herleiten, dieses indiziert vielmehr die erforderliche Einzelfallabwägung.

Der vertragsgemäße Gebrauch, wie er insbesondere in §§ 535 Abs. 1, 538 BGB eine Regelung erfährt, stellt hierbei in erster Linie eine Norm zur Risikoverteilung zwischen den Parteien dar, die im begrenzten Maße aus dem Gesetz, im Übrigen aus dem Mietvertrag und ggf. der Hausordnung oder Verkehrssitte folgt (BeckOK BGB/Ehlert BGB § 538 Rn. 3). Bereits nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich § 538 BGB auf für den Vermieter eingetretene, wenigstens zu befürchtende, konkrete Nachteile, in Gestalt einer Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache. Daneben kann der vertragsgemäße Gebrauch als Richtgröße für andere Störfälle dienen, die es im Rahmen sonstiger Vertragspflichten zu beurteilen gilt, so etwa allgemeinen Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das nachbarschaftliche Umfeld. Setzt der Mieter einen solchen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann er auf Unterlassen in Anspruch genommen werden, § 541 BGB, und muss ggf. die fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB in Kauf nehmen. Das Gefüge des vertragsgemäßen Gebrauchs macht hierbei hinreichend deutlich, dass der Begriff kein Selbstzweck ist. Es versteht sich von selbst, dass eine Risikoverteilung nur angezeigt ist, wo ein berechtigtes Interesse an ihr besteht, d.h. in Bereichen, in dem es auch eines Schutzes vor dem jeweiligen Risiko bedarf und in denen ein Risiko überhaupt besteht. Nichts anderes gilt, soweit sich etwaige Risiken im Hinblick auf die Haltung sogenannter „Großtiere“ in Wohnraum, so insbesondere von Katzen und Hunden ergeben, auf die die vorliegende Klage ungeachtet der daneben bestehenden Kleintierhaltung abzielt.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Katzen- und Hundehaltung in Wohnraum insbesondere für gewerbliche Vermieter mit unangenehmen Zweifelsfragen belastet sein kann. Durchaus mag auch im Generellen eine übermäßige Abnutzung im Raum stehen, dadurch, dass sich diese Tiere frei in der Wohnung bewegen und damit nicht im gleichen Maße „beherrschbar“ sind, wie in Käfigen oder Aquarien gehaltene Kleintiere. Je nach Pflegezustand sind geruchliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen; je nach Erziehung oder Charakter des Tieres kann es ebenso zu Lärmemissionen kommen. So mag etwa ein Hund mit ausgeprägtem Revierverhalten oder fehlender emotionaler Sicherheit bei jeder Gelegenheit anschlagen und damit insbesondere die unmittelbare oder auch weitere Nachbarschaft belasten. Abstrakt sind dergestalt eine Vielzahl drohender Risiken denkbar. Ebenso gibt es jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen sich die Großtierhaltung in Wohnraum völlig reibungslos gestaltet.

Das Gericht verkennt weiter nicht, dass die Großtierhaltung in Wohnraum auch aus anderen Gesichtspunkten gesellschaftliches Konfliktpotential bietet. Insbesondere bei besonders umfangreicher Tierhaltung stellt sich die Frage nach einer drohenden Verwahrlosung der Tiere, ggf. auch nach einer psychischen Beeinträchtigung des Mieters. Hierbei handelt es sich indes nicht um Fragen, die im mietvertragsrechtlichen Bereich zu klären sind (so auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – VIII ZR 329/11 -, juris Rn. 3: in der mietrechtlichen Betrachtung spielt die artgerechte Haltung eines Hundes keine Rolle). Es obliegt auch nicht der sozialen Verantwortung des Vermieters, insoweit zu intervenieren; demnach hat er auch kein berechtigtes Interesse daran, allein vor diesem Hintergrund durch eine von Beginn an eingeschränkte Tierhaltung quasi präventiv tätig werden zu können. Die dahingehende Verantwortung obliegt anderen Institutionen, wie etwa dem Veterinäramt oder dem sozialpsychiatrischen Dienst.

Aus der Sicht des Mieters ist zu berücksichtigen, dass die Haltung von Katzen und Hunden anerkanntermaßen seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft. Ihm die Tierhaltung zu untersagen, bedeutet damit einen gravierenden Einschnitt in dessen Lebensgestaltung. Vom Begriff des Wohnens ist hierbei alles umfasst, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existentiellen Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters mit allen ihren Ausgestaltungen und allen ihren Bedürfnissen, wozu auch die Haltung von Katzen und Hunden zählt, denn hierdurch können kommunikative und pädagogische sowie medizinische Bedürfnisse erfüllt werden (AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 – 7 C 240/2005 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Die entsprechende Befugnis des Mieters hat ihre Schranken nur in der Obhutspflicht und der Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens. Die Pflicht zur Wahrung des Hausfriedens gebietet, dass der Mieter Tiere so hält, dass keine Störungen und Belästigungen auftreten, die nicht mehr als sozial-adäquat hingenommen werden können (AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 – 7 C 240/2005 -, juris Rn. 48; AG Dortmund, Urteil vom 21. Juni 1989 – 119 C 110/89 -, juris Rn. 15).

Vor diesem Hintergrund wird zu Recht gefordert, dass jedenfalls das Vorliegen einer rein abstrakten Beeinträchtigung für eine Untersagung nicht genügt. Vielmehr müssen konkrete Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – VIII ZR 329/11 -, juris Rn. 4), wobei im Einzelfall eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 17 ff.; so i.E. bereits AG Bremen, Urteil vom 05. Mai 2006 – 7 C 240/2005 -, juris Rn. 48 ff.). Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 19; Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 -, juris Rn. 19; AG Wiesbaden, Urteil vom 19. März 2013 – 91 C 3026/12 -, juris Rn. 19).

Dem wird die vorliegende Regelung nicht gerecht. Der Regelung kann insbesondere auch nicht entnommen werden, dass in dem Zustimmungsvorbehalt eine Zusage läge, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden; die Zweifel der Auslegung gehen hierbei gem. § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (dies verkennt das AG München in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 – 422 C 6862/12, beck-online). Auch eine so verstandene Regelung wäre jedenfalls angesichts der jederzeitigen Widerruflichkeit ohne das Erfordernis eines wichtigen Grundes unwirksam (vgl. Blank, Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen, NJW 2007, 729 (733)).

bb)

Eine Vertragswidrigkeit der streitgegenständlichen Tierhaltung ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

Mangelt es an einer wirksamen, ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag den Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch, beurteilt sich dessen Grenze im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend bereits unter 1.a) genannten Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 -, juris Rn. 19). Ein pauschales Festlegen einer Anzahl von Großtieren, die noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören würden, verbietet sich demnach, da dies eine Vielzahl der vorgenannten Kriterien unberücksichtigt ließe. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage abweichend zu Ziffer 11 der Hausordnung nur die Reduzierung auf zwei Großtiere verlangt, gilt diesbezüglich nichts anderes.

Dabei kann dahinstehen, ob die generelle Begrenzung auf jeweils zwei Hunde, zwei Katzen oder einen Hund und eine Katze ohne eine Bezugnahme auf konkrete Tiere schon deshalb nicht verlangt werden kann, da hiermit auch für die Zukunft nur pauschal ein etwas weiterer Ersatz für die unwirksame Klausel geschaffen würde, dessen Wirksamkeit aber seinerseits – aus vergleichbaren Gründen – Bedenken entgegenstehen würden.

Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung und der zu diesem Zwecke durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der klägerseits begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht und auch nicht zum Teil besteht. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls machen weder die begehrte, noch eine dahinter zurückbleibende oder auf konkrete Tiere vorgenommene Eingrenzung erforderlich; die Haltung der streitgegenständlichen Tiere zählt damit noch zu einem vertragsgemäßen Gebrauch.

(1)

Insbesondere hat sich als unzutreffend herausgestellt, dass sich die unmittelbare Nachbarschaft der Beklagten durch die vor allem beanstandete Hundehaltung erheblich gestört fühlen würde.

So hat die Zeugin H. als zuständige Mitarbeiterin der Klägerin mitgeteilt, dass zunächst eine telefonische Beschwerde im Jahr 2015 aus der entfernteren Nachbarschaft aus einem nicht durch die Klägerin betreuten Mietobjekt eingegangen sei. Hierbei sei angegeben worden, dass die fraglichen Hunde kläffen und die Tochter der Beklagten ständig mit den Hunden draußen gesehen würde. Dabei sei es auch um die Frage gegangen, wie viele Hunde überhaupt in einer Wohnung der gewerblich vermietenden Klägerin gehalten werden dürften. Einer solchen Beschwerde allein kann nach Ansicht des Gerichts jedoch noch keine schwerwiegende Bedeutung beigemessen werden, zumal die Anruferin selbst nicht benannt wurde und ihren genaueren Beweggründen nicht nachgegangen werden kann. Die Frage nach der generellen Zulässigkeit der Hundehaltung indiziert hierbei, dass es ihr zumindest nicht vorrangig um eine etwaige Lärmbelästigung gegangen sein mag, auch wenn die Zeugin H. möglicherweise einen anderen Eindruck hatte. Weitere Beschwerden habe es nach der Aussage der Zeugin H. zunächst nicht gegeben. Erst im Rahmen einer parallel zum vorliegenden Verfahren durchgeführten Befragung der Mitmieter im Hause … – das entsprechende Anschreiben datiert auf den 24.05.2016, vgl. Anlage B 4, Bl. 102 d.A. – hätten sich die Eheleute T. beschwert. Dies stimmt insoweit überein mit dem als Anlage K 6, Bl. 98 d.A., vorgelegten, von der Zeugin T. „Beschwerde-/Störungsprotokoll“, das die Klägerin zusammen mit dem vorbenannten Anschreiben zur Verfügung gestellt hatte und in dem beschrieben wird, dass die Hunde bei lauten Geräuschen bellen würden und dass auch ihr Herumlaufen zu hören sei. Daneben werde das ständige Staubsaugen als störend empfunden. Nach Angaben der Zeugin H. habe sich des Weiteren die Zeugin W. telefonisch nachhaltig beschwert, wobei es um die Hundehaltung der Beklagten gegangen sei. Die Zeugin G. habe im Rahmen einer E-Mail mitgeteilt, die Hunde würden wegen des seinerzeit im Haus vorhandenen Baulärms anschlagen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass etwaige Störungen jedenfalls nicht so nachhaltig gewesen waren, dass die Nachbarn von sich aus Kontakt zu der Klägerin aufgenommen hätten, sondern es hierzu der Initiative der Klägerin bedurfte. Des Weiteren relativieren sich die im Raum stehenden Beschwerden durch die ebenfalls gehörten Zeuginnen T., W. und G. im erheblichen Maße.

Die Zeugin T. hat ohne Umschweife mitgeteilt, dass sie sich vorübergehend gestört gefühlt hätte, dass dies aber jetzt überhaupt nicht mehr so sei. Es habe ein Gespräch mit der Tochter der Beklagten gegeben, nach dem sich sowohl diese, als auch die Beklagte sehr viel Mühe gegeben hätten. Ebenso hat die Zeugin W. bestätigt, dass es mit den Hunden der Beklagten keinerlei Probleme gebe. Zwar seien diese vorübergehend lauter gewesen. Sie schilderte die Ursache hierfür jedoch nicht in der Hundehaltung an und für sich, sondern in den zu dieser Zeit durchgeführten Ausbaumaßnahmen, die von der Klägerin in dem Hause … durchgeführt worden seien. In dieser Zeit habe sie sich auch gegenüber der Zeugin H., die sie angerufen habe, negativ über die Hunde geäußert, sich hierbei jedoch insbesondere über den vorhandenen Baulärm beschwert. Jedenfalls nach Abschluss dieser Arbeiten etwa im Herbst 2016 sei es wieder so ruhig geworden, dass sie sich durch die Hunde nicht belästigt fühle. Die Zeugin W. gab überdies an, dass in dem Haus eine besonders gute Hausgemeinschaft bestehe, in der ein Austausch über die Hundehaltung gut umsetzbar gewesen sei. Man höre mal Hunde, mal höre man Kinder, aber es würde sich um normale Geräusche handeln, die nicht stören. Schließlich hat die Zeugin G., die ersichtlich ungern zu ihrer Vernehmung erschienen ist, angegeben, sie habe sich einmal sehr darüber geärgert, dass die Tochter der Beklagten einen Hundehaufen nicht weggemacht habe, in den sie hineingetreten sei; hierüber habe es eine hitzige Diskussion zwischen der Tochter der Beklagten und der Zeugin G., selbst Hundehalterin, gegeben. Im Übrigen sei es aber so, dass man die Hunde zwar höre, dass sie sich hierdurch aber nicht gestört fühle. Das Anschreiben der Klägerin zu der Hundehaltung der Beklagten habe sie nicht beantwortet, weil sie sich aus dem Streit, der zwischen der Beklagten und ihrer Vermieterin bestehe, habe heraushalten wollen; aus diesem Grund wolle sie auch ungern als Zeugin aussagen. Sie sei sich zudem ziemlich sicher, sich gegenüber der Klägerin auch sonst nicht über die Hunde beschwert zu haben. Soweit es hierzu eine E-Mail von ihr gegeben haben könnte, könne sie dies nicht ausschließen, wobei der Hintergrund wenn dann der vormals vorhandene Baulärm gewesen sei, wozu es eine Vielzahl von E-Mails gegeben habe. Auch ihr eigener Hund sei durch den Baulärm ganz kirre geworden.

Insgesamt ist aus den Aussagen der Nachbarinnen hinreichend deutlich geworden, dass es sich vorliegend um einen Fall einer völlig intakten Hausgemeinschaft handelt, in der vorübergehende Probleme gut geregelt werden können und dass wohl allenfalls die Einmischung der Klägerin als Vermieterin in diese Hausgemeinschaft als störend empfunden wird. Das Gericht hat hierbei auch keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorbenannten Zeuginnen. Sämtliche Zeuginnen haben völlig frei und ungezwungen für die Beklagte Positives sowie Negatives berichtet; dass es eine Zeitlang lauter gewesen sei, wurde nicht verschwiegen. Ein Grund dafür, die Beklagte trotz entgegenstehender Störungen zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Aussage der Zeugin W. steht nach Einschätzung des Gerichts hierbei in keinem Widerspruch zu der Aussage der Zeugin H. Die Zeugin W. gab insoweit an, sie meine, die Zeugin H. habe sie wegen der Hunde der Beklagten angerufen. Als sie auf den Baulärm zu sprechen gekommen sei, habe die Zeugin H. das Telefonat recht schnell beendet. Soweit die Zeugin H. zu der baulärmbezogenen Beschwerde nichts mitgeteilt hat, mag sich dies damit erklären, dass es ihr um die Aufklärung der für den vorliegenden Prozess relevanten Fragen ging. Jedenfalls zeigt das nach der Erinnerung der Zeugin W. durch die Zeugin H. veranlasste Telefonat, dass die behaupteten Störungen durch die Hunde nicht so schwerwiegend waren, dass diese von sich aus den Kontakt zu ihrer Vermieterin gesucht hätte. Ebenso zeigt der Zusammenhang vorübergehend zunehmender Lärmemissionen der Hunde mit dem durch die Klägerin ausgeführten Ausbaumaßnahmen im Hause …, wie er auch durch die weiteren Nachbarinnen bestätigt wurde, dass keine negative Prognose dahingehend zu stellen ist, dass die Lärmemissionen demnächst wieder zunehmen könnten. Schließlich bestätigt sich dies auch durch die Unterschriftenliste vom 09.04.2015, Anlage B 1, Bl. 27 d.A., wie sie von der Beklagten noch vor den Baumaßnahmen eingeholt wurde. Ausweislich dieser Liste haben sämtliche Parteien des Hauses … bekundet, ihr Einverständnis zu der Hundehaltung der Beklagten zu erteilen und sich nicht hierdurch gestört zu fühlen. Die Zeugin G. bestätigte dies seinerzeit sogar in einem separaten, als Anlage B 2, Bl. 28 d.A., vorgelegten Anschreiben, in dem sie ergänzend darauf hinwies, dass die Hunde regelmäßig Gassi geführt würden und dass sie kein übermäßiges Gebell aus der Wohnung höre.

(2)

Ein schützenswertes Interesse folgt auch nicht aus einem übermäßigen Verschleiß der Mietsache.

Hierzu mangelt es bereits an substantiiertem Vortrag seitens der Klägerin. Eine stärkere Abnutzung durch Großtier- und insbesondere Hundehaltung ist zwar abstrakt denkbar, so etwa dadurch, dass die Tiere sich frei im Raum bewegen, dies naturgemäß auch in einer gewissen Regelmäßigkeit, denn kaum ein Tier verbringt die ganze Zeit auf seinem „Platz“. Auch hier bedarf es aber der Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – VIII ZR 329/11 -, juris Rn. 4), zu denen die Klägerin vorliegend nichts mitgeteilt hat. Denkbar wäre insoweit mangels konkreter Angaben etwa die Abnutzung des Bodenbelags, von dem jedoch schon nicht bekannt ist, ob ein solcher vorliegend mitvermietet oder durch die Beklagte eingebracht ist. Auch soweit es nur um die – aber ebenfalls durch die Klägerin nicht vorgetragene – konkrete Gefahr einer solchen Abnutzung ginge, die jedenfalls über das durch die Nutzung der Wohnung durch ihre menschlichen Bewohner verursachte Maß erkennbar hinausgehen müsste, wäre vorliegend jedenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei den fraglichen Hunden nur um kleine und verhältnismäßig leichte Hunde handelt, die den Bodenbelag nicht mit einem übermäßigen Körpergewicht belasten. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Chihuahuas, die unbestritten eine Schulterhöhe von 20 cm nicht überschreiten und unstreitig die Mehrzahl der fraglichen Hunde ausmachen. Aber auch bei einem Beagle handelt es sich um einen verhältnismäßig kleinen Hunden, wenngleich im Vergleich zu einem Chihuahua mit einem größeren Körpergewicht. Auch dass die Hunde etwa gegen Türen springen würden und hierdurch Schäden zu befürchten wären, ist nicht vorgetragen. Ohne solche oder vergleichbare Anhaltspunkte kann von einem nicht mehr vertragsgemäßen Gebrauch nicht ausgegangen werden. Auch das angebotene Sachverständigengutachten war angesichts des unsubstantiierten Vortrags nicht einzuholen, andernfalls dies einer Ausforschung gleichgekommen wäre.

(3)

Nach dem Vorstehenden ist als allgemeines Interesse der Klägerin allenfalls zu erkennen, dass es ihr als gewerbliche Vermieterin einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bereiten kann, sich jeweils im Einzelfall mit der Frage des noch zulässigen Ausmaßes an Tierhaltung in ihren Wohnungen beschäftigen zu müssen. Dieses Interesse wiegt jedoch nicht so schwer, als dass sich ungeachtet dieser Einzelfallumstände ein generalisierter Maßstab bilden ließe. Die Tierhaltung gehört hierbei ebenso zur freien Lebensgestaltung eines Mieters und dem Begriff des Wohnens, wie etwa das Musizieren oder ein starker Alkoholkonsum. Soweit dies störungsfrei verläuft, muss sich ein Vermieter hiermit arrangieren. Inwieweit die besondere emotionale Bindung zu den fraglichen Tieren zu berücksichtigen ist, kann deshalb dahinstehen, ebenso wie die Frage, inwieweit sich der positive Effekt von Tieren auf eine Hauterkrankung wie Neurodermitis wissenschaftlich belegen lässt.

2.

Einem Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Klägerin gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung des vorstehend festgestellten vertragsgemäßen Gebrauchs verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris Rn. 28).

3.

In Ermangelung eines bestehenden Unterlassungsanspruchs ist auch die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO nicht auszusprechen.

4.

Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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