AG Pinneberg – Az.: 64 C 20/14 – Urteil vom 24.06.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.368,10 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. 11. 2013 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 281,30 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. 2. 2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Maklerprovision für die Vermittlung eines Wohnobjektes.
Die Klägerin steifte als Maklerin das Wohnobjekt … in … unter Hinweis auf ihre Provisionsforderungen im Internet ein. Am 8. 10. 2013 meldete sich die Beklagte bei der Klägerin und bat um einen Besichtigungstermin, welcher am 12. 10. 2013 stattfand. Mit Schreiben vom 14. 10. 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin eine unterschriebene Selbstauskunft mit Maklervertrag zwecks Bewerbung um das beschriebene Wohnobjekt. Im Rahmen eines weiteren Besichtigungstermins am 31. 10. 2013 schlossen die Beklagte persönlich und die Vermieterin, vertreten durch deren Sohn … einen Mietvertrag über das Wohnobjekt. Der Mietvertrag wurde durch die Klägerin vermittelt. Mit Rechnung vom 31. 10. 2013 unter Fristsetzung bis zum 8. 11. 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Maklerprovision in Höhe von € 2.368,10 auf. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.11.2013 gegenüber der Vermieterin die Anfechtung des Mietvertrages und widersprach der Provisionsforderung der Klägerin unter Hin weis auf die erklärte Anfechtung.
Die Klägerin behauptet:
Sie habe zu keinem Zeitpunkt der Beklagten gegenüber erklärt, dass das Aufstellen eines Servers im vermittelten Wohnobjekt zwecks Betreibung eine Home-Offices möglich sei. Die Beklagte habe auch nicht erwähnt, dass dies für sie eine notwendige Voraussetzung zur Anmietung der Räumlichkeiten sei. Nur über die Möglichkeit einer Internetverbindung mittels LTE Funknetz sei mit dem Vertreter der Klägerin, dem Zeugen …gesprochen worden. Zusagen seien nicht gemacht worden.
Die Kläger beantragt, – die Beklagte zu verurteilen, € 2.368,10 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. 11. 2013 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 281,30 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, – die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet: In den Gesprächen mit dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen … habe sie mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass das Aufstellen und Betreiben eines Servers in den Räumlichkeiten des angebotenen Mietobjektes für sie eine unabdingbare Voraussetzung sei, um dort ihr Home-Office zu betreiben. Nur dann wäre für sie die Anmietung der Wohnung in Betracht gekommen. Dies sei bereits beim ersten Besichtigungstermin am 12.10. 2013 besprochen worden. Dabei habe der Mitarbeiter der Klägerin, …, mitgeteilt, dass er als ehemaliger Fernmeldetechniker der Telekom dies zusagen könne. Außerdem habe er erwähnt, dass die Möglichkeit des Betreibens eines Servers in den betreffenden Räumlichkeiten mittels einer LTE Funkverbindung mit einer Geschwindigkeit von 50 Mbit pro Sekunde möglich sei. Auch bei dem zweiten Besichtigungstermin vor der Vertragsunterzeichnung sei über das Aufstellen und Betreiben eines Servers im Wohnobjekt gesprochen worden. Auch hier habe Herrn … in Anwesenheit des Sohnes der Vermieterin, Herrn … über die Möglichkeit einer Datenverbindung an dem Standort über die Firma … gesprochen und gesagt, dass dies für das Betreiben eines Servers vollkommen ausreichend sei. Der Mietvertrag sei ihr im Anschluss des zweiten Besichtigungstermins völlig unerwartet vorgelegt worden, und sie habe nur aufgrund der technischen Auskünfte des Zeugen … und der versicherten Möglichkeit des problemlosen Betreibens eines Servers den Mietvertrag unterzeichnet. Nach Rücksprache bei den Firmen … und … sei ihr jedoch im Nachhinein erklärt worden, dass das Betreiben eines Servers im Wohnobjekt aufgrund der technischen Gegebenheiten der Ortschaft unter keinen Umständen möglich sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen …, …, … und …. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 3. 6. 2014 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Maklervertrag einen Anspruch auf Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB. Voraussetzung für den Provisionsanspruch sind das Zustandekommen eines gültigen Maklervertrages, die Erbringung der Maklerleistung und das Zustandekommen des beabsichtigten Hauptvertrages. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Parteien haben unstreitig am 14. 10. 2013 einen Maklervertrag geschlossen, welcher eine Maklerprovision in Höhe von 2,38-fachen der Nettomiete für die Klägerin vorsieht im Falle eines Abschlusses des Mietvertrages. Nach zweifacher Besichtigung des Wohnobjektes … in … in Begleitung durch die Mitarbeiter der Klägerin, hat die Beklagte am 31. 10. 2013 den Mietvertrag über die Immobilie zu einer Nettomonatsmiete in Höhe von € 995,00 vereinbart und unterschrieben. Da eine erfolgreiche Vermittlung eines Mietvertrages durch die Klägerin vorliegt, ist der Provisionsanspruch in Höhe von € 995,00 mal 2,38 mithin € 2.368,10 entstanden.
Entgegen der Behauptung der Beklagten ist dieser Anspruch auch nicht durch Anfechtung des am 31. 10. 2013 geschlossenen Mietvertrages wieder entfallen. Eine wirksame Anfechtung des vermittelten Mietvertrages würde grundsätzlich auch den Provisionsanspruch der Klägerin entfallen lassen, aber die Beklagte hat nach Würdigung der Beweisaufnahme den Mietvertrag nicht wirksam angefochten.
Eine wirksame Anfechtung setzt das Gestaltungsrecht einer Anfechtungserklärung, einen Anfechtungsgrund und eine einzuhaltende Anfechtungsfrist voraus. Die Beklagte hat zwar am 12. 11. 2013 die Anfechtung des Mietvertrages gegenüber der Klägerin und der Vermieterin erklärt, sodass eine Anfechtungserklärung vorliegt. Diese ist auch fristgemäß erfolgt. Aber der Beklagten ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass als Anfechtungsgrund eine arglistige Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB vorlag.
Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus und erfordert in subjektiver Hinsicht Arglist. Zudem muss die arglistige Täuschung für die abgegebene Willenserklärung ursächlich geworden sein. Der Täuschende muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Dabei genügen grundsätzlich auch Behauptungen in Blaue hinein, wenn der Täuschende mit einer möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet (vergl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. § 123 Nr. 11). Der Beklagten ist zwar der Beweis gelungen, dass im Rahmen der erfolgten Besichtigungstermine auch über den Wunsch der Beklagten gesprochen worden ist, in dem streitgegenständlichen Wohnobjekt ein Home-Offices errichten zu wollen, und dass auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Internetverbindung mittels eines LTE Funkverbindung thematisiert wurde. Denn die Zeugin … wie auch der Zeuge … haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Beklagte dem Zeugen … gegenüber angesprochen hat, dass sie darauf angewiesen sei, mit Computern zu arbeiten und nachfragte, ob sie aufgrund der Lage des Objektes in den Wohnräumen Empfang d.h. eine Datenverbindung habe. Auch das Aufstellen eines Servers wurde nach glaubhaften Bekundungen des Zeugen …, der sich sehr detailliert an die Räumlichkeiten und den Ablauf des Gespräches erinnern konnte, besprochen. Die Aussage des Zeugen … ist insbesondere deswegen glaubhaft, da er sich daran erinnerte, dass anlässlich eines Wasseranschlusses auch darüber gesprochen wurde, inwieweit der Anschluss eines Servers möglich sei.
Der Beklagte ist es jedoch nicht gelungen zu beweisen durch Einvernahme der Zeugen, dass eine Behauptung „ins Blaue hinein“ vorlag und willentliche in Bezug die Möglichkeit der Realisierung ihres Wunsches nach einem Home-Offices mit Nutzung eines Servers durch den Zeugen … vorgenommen wurde, um sie zum Abschluss des Mietvertrages zu bewegen. Denn die Zeugen …, …, … und … haben nur übereinstimmend bestätigt, dass es Gespräche über die Möglichkeiten der Internetnutzung im besichtigten Mietobjekt gab. Die Zeugen haben jedoch nicht bekundet, dass der Zeuge … eine bestimmte Internetverbindung bzw. das Betreiben von Servern via einer Internetverbindung konkret zugesagt hat bzw. ins Blaue hinein die Behauptung aufgestellt hat, dass die Server der Beklagten sich über die LTE-Verbindung sicher betreiben lassen.
Unstreitig ist, dass über eine sogenannte LTE Verbindung gesprochen worden ist und der Zeuge … – dies hat er selbst auch eingeräumt – darauf hinwies, dass eine solche LTE Verbindung als Alternative zu einer kabelabhängigen Verbindung existiert. Ob über eine LTE Verbindung auch das Betreiben der Server, wie von der Beklagten beabsichtigt und benötigt, möglich wäre, hat der Zeuge … als Vertreter der Klägerin nicht behauptet. Jedenfalls ist dieser Beweis nicht gelungen. Dazu hätte der Zeuge … auch konkretere Vorstellungen davon haben müssen, welche konkreten Bedarfe die Beklagte für das Betreiben ihrer Server benötigt. Insbesondere nach Aussage des Zeugen … ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Beklagte ohne vorherige Information bei den Telefon- und Internetanbietern auf die Einschätzungen der Zeugen … und Kleinwort verlassen und diese als konkrete Zusage der Möglichkeit einer Internetverbindung verstanden hat. Dabei hat insbesondere der Zeuge … gegenüber der Beklagten bekundet, dass es nur die Möglichkeit über Funk gebe, die Verbindungsgeschwindigkeit zu verbessern. Eine konkrete Zusage hat er nicht geäußert. Auch der Zeuge … hat auf die Möglichkeit der Verbesserung der Internetgeschwindigkeit über eine LTE Funkverbindung von dem Anbieter … hingewiesen und diese als Möglichkeit der Internetverbindung genannt. Ob hierdurch die von der Beklagten benötigte Datenübertragung via Server gewährleistet sei, hat der Zeuge nicht zugesichert. Die Zeugen … und … haben im Rahmen der Besichtigung des Mietobjektes vielmehr auf die Möglichkeit einer schnelleren Datenübertragung mittels LTE Funk hingewiesen und damit Lösungsvorschläge unterbreitet, die dazu dienen sollten, der Beklagte alternative Aufrüstungsmöglichkeiten hinsichtlich der unstreitig langsamen Internetverbindung des Mietobjektes anzubieten. Der Zeuge … bekundete auch glaubhaft, dass er der Beklagten dazu geraten hat, sich über die Möglichkeiten der Versorgung über die jeweiligen Mobilfunkanbieter erst zu informieren bevor sie den Vertrag unterzeichne. Einen Wissensvorsprung bezogen auf die Möglichkeiten des Betreibens der Server über die LTE Verbindung hatte der Zeuge nicht und es wurde auch nicht bewiesen, dass er diesen behauptet zu haben.
Ob die von der Beklagten betriebenen Server über diese LTE Funkverbindung Daten sicher transportieren können, hat der Zeuge nicht behauptet. Die Beklagte hat vielmehr selbst aus den Behauptungen des Zeugen … auf diese Möglichkeit hin geschlossen. Ausreichende Anhaltspunkte für diesen Rückschluss haben die Behauptungen des Zeugen … unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen … nicht gegeben. Denn ihr wurde ausdrücklich der Ratschlag erteilt, sich vorab zu informieren.
Es liegt auch kein Anfechtungsgrund gem. § 119 Abs. 2 BGB vor. Danach berechtigten Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache zur Anfechtung. Verkehrswesentlich sind Eigenschaften einer Sache, soweit sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung von Bedeutung sind. Es muss sich dabei um wertbildende Faktoren handeln, wobei der Wert selbst außer Betracht bleibt. Die Geschwindigkeit einer bestehenden Internetverbindung ist bei einem Wohnobjekt kein wertbildender Faktor. Ein Irrtum hierüber berechtigt insoweit nicht zur Anfechtung. Der Umstand, dass die Beklagte den Mietvertrag gekündigt hat, ist vorliegend nicht von Relevanz, da hierdurch der Provisionsanspruch nicht entfällt (vergl. Palandt/Sprau, § 652, Rn. 39). Bei nachträglichem Entfallen des abgeschlossenen Vertrages bleibt, sofern im Maklervertrag nichts anderes vereinbart wurde, der Lohnanspruch grundsätzlich erhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag zwar mit Wirkung in die Zukunft aufgelöst wird, die zugrundeliegende Unvollkommenheit aber auch den Vertragsschluss selbst betrifft, weil sie eine Auflösung mir Wirkung in die Vergangenheit ermöglicht hätte. Dies ist jedoch durch eine Kündigung nicht der Fall.
Die Beklagte befindet sich sei der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung, welche sie mit der Anfechtungserklärung vom 13. 8. 2013 zum Ausdruck brachte, im Verzug. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 280 Abs.2, 286, 288 BGB.
Aus dem Gesichtspunkt des Verzuges schuldet die Beklagte auch gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.