Ehemalige Lebensgemeinschaft in der Zwickmühle: Scheidung, Wohnrecht und Genossenschaftszugehörigkeit
In diesem komplexen Fall spielt eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle: Eine Scheidung, unterschiedliche Wohnrechte und die Besonderheiten von Wohnungsbaugenossenschaften. Beteiligt sind zwei ehemals verheiratete Personen, die nun um die gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Wohnung ist Teil einer Wohnungsbaugenossenschaft und der männliche Partner ist alleiniger Mieter und Mitglied der Genossenschaft. Nach der Scheidung entzündet sich der Streit um das Recht, in der Wohnung zu bleiben.
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Übersicht
Die Krux mit der Wohnungsbaugenossenschaft
Der Ehemann bewohnt die Wohnung seit 2009 und ist als alleiniges Mitglied der Genossenschaft der einzige Mieter. Die Genossenschaft hat bestimmte Regeln: Die Nutzung der Wohnung ist an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Die Mitgliedschaft, einschließlich der Genossenschaftsanteile, kann zwar auf eine andere Person übertragen werden, aber dies erfordert die Zustimmung der Genossenschaft. Auch eine Neuaufnahme in die Genossenschaft bedarf deren Zustimmung.
Eine belastete Beziehung
Die frühere Ehefrau zog erst 2015 in die Wohnung ein. Nachdem sie jedoch eingezogen war, kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern, deren Einzelheiten strittig sind. Letztendlich führte dies im März 2015 zu einer polizeilichen Wegweisung des Ehemannes aus der Wohnung. Im Zuge dieser Ereignisse wurden gegen ihn Strafverfahren eingeleitet, die jedoch nicht zu einer Anklage führten.
Das endgültige Urteil
Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat schließlich entschieden, dass die Beschwerde der ehemaligen Ehefrau gegen ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Hamburg abgewiesen wird. Sie muss jedoch bis zum 30.06.2019 die Wohnung räumen. Darüber hinaus hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Es ist klar, dass das Urteil eine komplexe Mischung aus persönlichen Beziehungen, Genossenschaftsregeln und rechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Es betont, dass das Recht, in einer genossenschaftlichen Wohnung zu wohnen, an eine Mitgliedschaft gebunden ist – eine Regel, die nicht durch persönliche Umstände umgangen werden kann.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamburg – Az.: 2 UF 112/17 – Beschluss vom 15.02.2019
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 25.08.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 gewährt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.
Die Ehegatten heirateten am 26.07.2012 in Marokko. Aus ihrer Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller lebte zum Zeitpunkt der Heirat und auch danach in der späteren Ehewohnung. Die Antragsgegnerin verblieb nach der Hochzeit zunächst in Marokko. Sie zog erst Anfang 2015 zum Antragsteller nach Hamburg in die Ehewohnung.
Der Antragsteller war zuvor schon einmal verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder, geb. 2005 und 2007, hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben. Die Wohnung der Mutter der Kinder befindet sich in derselben Straße wie die verfahrensgegenständliche Wohnung.
Der Antragsteller bewohnt die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 2009. Er ist alleiniger Mieter der Wohnung. Vermieter der Wohnung ist eine Wohnungsbaugenossenschaft. Gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrages ist die Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft in der Wohnungsbaugenossenschaft gebunden. Die Nettokaltmiete beträgt rund 300 Euro im Monat. Die Satzung der Vermieterin sieht vor, dass die Genossenschaftsanteile eines Mitgliedes auf eine andere Person übertragen werden können. Hierfür ist nach der Satzung aber die Zustimmung der Genossenschaft notwendig. Auch eine Neuaufnahme in die Genossenschaft setzt deren Zustimmung voraus.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind berufstätig. Der Antragsteller verdient durchschnittlich etwa 2.000,00 Euro netto im Monat, die Antragsgegnerin etwa 1.800,00 Euro netto.
Nach dem Einzug der Antragsgegnerin in die Ehewohnung kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, deren Einzelheiten streitig sind. Jedenfalls kam es im März 2015 zu einer polizeilichen Wegweisung des Antragstellers aus der Ehewohnung. In diesem Zusammenhang sind Strafverfahren gegen den Antragsteller geführt worden. Ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung endete mit rechtskräftigem Beschluss in dem durch das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht abgelehnt wurde. In einem Verfahren wegen sexueller Nötigung zu Lasten der Antragsgegnerin hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Nach seiner Wegweisung wohnte der Antragsteller zunächst bis Dezember 2017 zusammen mit seinem Bruder in einer Wohnung. Seit Februar 2018 hat er eine eigene Wohnung im Stadtteil … unbefristet angemietet. Die Nettokaltmiete für diese Wohnung beträgt 355 Euro. Der Antragsteller leistet sowohl die Miete für diese Wohnung als auch die Miete für die Ehewohnung. Weitergehende Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin leistet er nicht.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 beantragte der Antragsteller die Scheidung der Ehe und die Zuweisung der Ehewohnung an sich.
Der Antragsteller ist der Meinung, dass es der Billigkeit entspreche, ihm die Wohnung zuzuweisen. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass er und nicht die Antragsgegnerin Alleinmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und er die Wohnung auch schon vor der Ehe langjährig alleine bewohnt habe, während die Antragsgegnerin die Wohnung nur für rund 3 Monate bis zur Trennung bewohnt habe. Er sei auch auf die Nutzung der Wohnung stärker als die Antragstellerin angewiesen, weil ihm die Nutzung der Wohnung den regelmäßigen und insbesondere spontanen Umgang mit seinen in der Nachbarschaft lebenden Kindern erheblich erleichtern würde. Während des kurzen Zusammenlebens in der Ehewohnung habe es auch keine einseitig von ihm ausgehende Gewalt gegen die Antragsgegnerin gegeben. Richtig sei zwar, dass es Auseinandersetzungen gegeben habe, diese seien aber wechselseitiger Natur gewesen. Sollte die Antragsgegnerin durch die Auseinandersetzungen psychisch belastet sein, sei mittlerweile genügend Zeit vergangen, so dass ihr jedenfalls jetzt ein Wohnungswechsel zumutbar sei. Der Antragsgegnerin sei es auch möglich, eine anderweitige Wohnung zu finden. Mindestens könne sie seine in … angemietete Wohnung übernehmen. Eine Zuweisung der Wohnung an die Antragsgegnerin scheide letztlich auch schon deswegen aus, weil die Antragsgegnerin nicht Mitglied der Genossenschaft sei. Ihr könne daher die Wohnung nicht rechtswirksam zugewiesen werden bzw. die Genossenschaft würde das Vertragsverhältnis im Falle einer Zuweisung sofort beenden, so dass die Wohnung letztlich für beide Ehegatten verloren gehen würde.
Der Antragsteller hat in der Folgesache Ehewohnung beantragt
1. die Ehewohnung …, …, erste Etage links, dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in Ziffer 1. genannte Wohnung sofort zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben, § 885 Abs. 2 – 4 ZPO sind nicht anzuwenden;
3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre persönlichen Sachen mitzunehmen;
4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel auszuhändigen;
5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, die in Ziffer 1. genannte Wohnung nach der Räumung ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers wieder zu betreten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und beantragt ihrerseits,
1. die Ehewohnung der Parteien, belegen …, …, 1. Stock links, der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
2. anzuordnen, dass das zwischen dem Antragsteller und dem Vermieter … Wohnungsgenossenschaft e.G. aufgrund des Mietvertrages vom 29.01.2009 bestehende Mietverhältnis über die in Ziffer 1. bezeichnete Wohnung von der Antragsgegnerin allein fortgesetzt wird und der Antragsteller aus dem Mietverhältnis ausscheide.
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, dass es der Billigkeit entspreche, ihr und nicht dem Antragsteller die Wohnung zuzuweisen. Sie sei während des Zusammenlebens mit dem Antragsteller in der Wohnung erheblicher Gewalt durch den Antragsteller ausgesetzt gewesen. Aufgrund dieser Gewalt sei sie psychisch erkrankt und daher dringend auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen. Die Antragsgegnerin verweist insofern auf verschiedene im Laufe des Verfahrens eingereichte ärztliche Bescheinigungen. Zudem finde sie, die Antragsgegnerin, trotz umfangreicher Bemühungen keinen eigenen Wohnraum. Ihr drohe im Falle der Zuweisung an den Antragsteller daher die Obdachlosigkeit. Der Vermieter sei auch bereit, sie nach Prüfung in die Genossenschaft aufzunehmen. Sie sei daher in stärkerem Maße als der Antragsteller auf die Nutzung der Wohnung angewiesen. Unabhängig hiervon sei eine Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller deswegen nicht möglich, weil der Antragsteller sein Zuweisungsbegehren erst im März 2016 und damit länger als sechs Monate nach der Trennung geltend gemacht habe. Es sei insofern auf § 1361 b Abs. 4 BGB abzustellen.
Die beteiligte Vermieterin hat erstinstanzlich mitgeteilt, dass eine Übernahme des Mietvertrages und der Mitgliedschaft des Antragstellers durch die Antragsgegnerin nicht möglich sei. Aufgrund der großen wartenden Anzahl von Mitgliedern auf Wohnungen im Stadtteil der verfahrensgegenständlichen Wohnung würde die Vermieterin einem entsprechendem Übernahmeantrag nicht zustimmen können.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.08.2017 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Ehewohnung dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen sowie die Antragsgegnerin verpflichtet, die Ehewohnung binnen eines Monats nach Rechtskraft der Scheidung unter Mitnahme der persönlichen Sachen zu räumen und dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Ferner hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller sämtliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel herauszugeben. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, dass eine Zuweisung an die Antragsgegnerin sinnlos sei, weil die Vermieterin angekündigt habe, das Mietverhältnis mit ihr nicht fortsetzen zu wollen. Die Nähe der Kinder des Antragsstellers spreche zudem maßgeblich für eine Zuweisung der Wohnung an ihn. Es lasse sich auch weder feststellen, dass die Antragsgegnerin keine neue Wohnung zu finden vermöge noch würden die übrigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eine Zuweisung an die Antragsgegnerin geboten erscheinen lassen. Aus den Strafverfahren lasse sich ebenfalls nichts herleiten, weil diese eingestellt worden seien. Gesundheitlich Gründe die einen Verbleibt der Antragsgegnerin in der Ehewohnung bedingen würden seien ebenfalls nicht ersichtlich.
Gegen diesen der Antragsgegnerin am 29.08.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit bei Gericht am 19.09.2017 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerin meint, das Familiengericht habe fehlerhaft dem Antragsteller und nicht ihr die Wohnung zugewiesen. Das Familiengericht habe verkannt, dass sie dringender als der Antragsteller auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sei. Darauf, dass der Vermieter nicht bereit sei, das Mietverhältnis mit der Antragsgegnerin fortsetzen, könne es nicht ankommen, da eine gerichtliche Zuweisungsentscheidung nach § 1568 a BGB ein eigenständiges Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem anderen Ehegatten begründe. Der Wille des Vermieters spiele insoweit keine Rolle. Die derzeit nicht bestehende Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in der Genossenschaft führe zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht könne das Genossenschaftsguthaben und damit auch die Mitgliedschaft des Antragstellers im Rahmen der Zuweisungsentscheidung auf die Antragsgegnerin übertragen. Entscheidend zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegnerin die Obdachlosigkeit drohe, falls ihr die Wohnung nicht zugewiesen werden würde. Sie sei nämlich nicht in der Lage, eine anderweitige Wohnung zu finden. Auch ihr schlechter Gesundheitszustand mache eine Zuweisung an sie und nicht an den Antragsteller erforderlich. Überdies sei der Antragsteller wirtschaftlich stärker, was ebenfalls im Rahmen der Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in Deutschland besser integriert sei als sie. Er spreche besser Deutsch, lebe länger in Deutschland und habe auch deutlich mehr Kontakte, Freunde und Bekannte. Ihm sei daher ein Umzug, der ja faktisch schon 2015 vorgenommen worden sei, eher zumutbar als der Antragsgegnerin. Ein Umzug in die vom Antragsteller angebotene Wohnung in … sei ihr als alleinstehenden Frau nicht zumutbar, weil … kein Stadtteil für alleinstehende Frauen sei und die Wohnung zu weit weg von ihrem bisherigen sozialen Umfeld einschließlich ihrem Therapeuten liege.
Der Antragsteller tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die Vermieterin habe deutlich gemacht, dass die Antragsgegnerin keinen Vertrag erhalten werde und auch nicht Mitglied der Genossenschaft werden könne. Diese Entscheidung sei zu akzeptieren und führe dazu, dass die Wohnung dem Antragsteller zuzuweisen sei, so wie das Familiengericht es zutreffend entschieden habe. Die Mitgliedschaft könne auch nicht mittels gerichtlicher Zuweisungsentscheidung übertragen oder begründet werden und der Vermieterin könne auch nicht das Recht genommen werden, das Mietverhältnis im Anschluss an eine Zuweisungsentscheidung gem. § 563 Abs. 4 BGB aus wichtigem Grund wegen der fehlenden Mitgliedschaft zu kündigen. Im übrigen würden alle bereits erstinstanzlich vorgebrachten Erwägungen weiterhin für eine Zuweisung der Wohnung an den Antragsteller sprechen. Letztlich habe der Antragsteller in Erfahrung gebracht, dass die Antragsgegnerin die Wohnung ohnehin tatsächlich gar nicht mehr nutze und schon deswegen nicht auf die Zuweisung angewiesen sei.
Die Vermieterin hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass eine Aufnahme der Antragsgegnerin in die Genossenschaft nicht möglich sei, da ausschließlich ein Mitgliedsgeschäft betrieben werde.
Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben über die Umgangskontakte des Antragstellers mit seinen Kindern aus erster Ehe durch Vernehmung der geschiedenen ersten Ehefrau sowie über die Frage der fortbestehenden tatsächlichen Nutzung der Ehewohnung durch die Antragsgegnerin durch Vernehmung des Zeugen …. Das Beschwerdegericht hat die beteiligten Ehegatten ferner persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Anhörung vom 14.12.2018 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und führt lediglich dazu, dass gemäß § 209 Abs. 1 FamFG der Beschwerdeführerin eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 zu gewähren ist. Hierzu im Einzelnen wie folgt:
1. Gemäß § 1568a Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohles der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
Können sich die Ehegatten über die Überlassung der Wohnung nicht einigen, hat das Familiengericht über den sich aus § 1568a Abs. 1 BGB ergebenden Überlassungsanspruch zu entscheiden und einem der Ehegatten die Wohnung zuzuweisen. Gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt der Ehegatte, dem die Wohnung kraft gerichtlicher Entscheidung zur Nutzung überlassen wurde, kraft Gesetz mit Rechtskraft der Entscheidung an die Stelle des zur Überlassung verpflichtenden Ehegattens in ein bestehendes Mietverhältnis ein bzw. setzt dieses im Falle eines gemeinsamen Mietverhältnisses alleine fort. Einer richterlichen Gestaltungsanordnung hinsichtlich des Mietverhältnisses bedarf es mithin nicht. Diese ist gem. § 1568a Abs. 5 BGB nur in den Fällen erforderlich, in denen noch kein Mietverhältnis über die Wohnung besteht.
Gem. § 209 FamFG kann das Familiengericht im Rahmen seiner Zuweisungsentscheidung ergänzend diejenigen Anordnungen treffen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind. Dazu zählt insbesondere die Anordnung der Räumung der Wohnung, die Herausgabe der Wohnungsschlüssel und die Anordnung der Mitnahme aller persönlichen Sachen (vgl. nur Keidel, FamFG, § 209 Rn. 3a f. m.w.N.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Familiengericht die Ehewohnung zu Recht dem Antragsteller zugewiesen.
a) Bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt es sich zunächst unstreitig um eine Ehewohnung. Die beteiligten Ehegatten haben in dieser Wohnung zwar nur kurz aber zur Aufnahme ihrer – letztlich gescheiterten – ehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Unter den Begriff der Ehewohnung fallen alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollten (Weinreich in Weinreich/Klein, Familienrecht, 6. Aufl., § 1361 b Rdn. 7 BGB m.w.N.).
b) Der Zuweisung der Ehewohnung an den Antragsteller steht auch § 1361 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Diese Norm ist auf die Zuweisung der Ehewohnung im Zusammenhang mit der Scheidung nicht anwendbar. Dies folgt schon aus § 1568 a Abs. 6 BGB der für diese Fälle eine eigenständige und abschließende Fristenregelung enthält. Nach dieser Norm erlischt der Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist vorliegend aber gewahrt, da beide Ehegatten ihre jeweiligen Zuweisungsanträge schon vor Ausspruch der Scheidung geltend gemacht haben.
c) Die Zuweisung der Ehewohnung an den Antragssteller ist allerdings nicht schon deswegen vorzunehmen, weil es sich bei der Ehewohnung um eine genossenschaftlich gebundene Mietwohnung handelt und nach dem Mietvertrag eine Mitgliedschaft des Mieters in der Genossenschaft erforderlich ist, über die die Antragsgegnerin nicht verfügt. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 03.08.2016 (2 UF 42/16, FamRZ 2017, 1049) ausgeführt hat, steht die fehlende Mitgliedschaft des die Zuweisung begehrenden Ehegattens für sich genommen der Zuweisung der Ehewohnung an ihn nicht entgegen. Hieran hält der Senat auch weiterhin fest. Gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB tritt mit Rechtskraft der Wohnungsüberlassung derjenige Ehegatte in den Mietvertrag ein, dem die Wohnung aufgrund der gerichtlichen Entscheidung zugewiesen wurde. Diese vom Wortlaut her eindeutige Regelung sieht keine Ausnahmen für den Fall vor, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung um eine Genossenschaftswohnung handelt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung zu § 1568a BGB wird ausdrücklich ausführt, dass die Regelung des § 1568a Abs. 3 BGB auch für Genossenschaftswohnungen gelten solle (BT-Drks. 635/08 S. 44). Auch verfassungsrechtliche Gründe sprechen nicht gegen eine Zuweisung der Ehewohnung an ein Nichtmitglied, wie das BVerfG bereits mit Kammerbeschluss vom 9.10.1991 zutreffend ausgeführt hat (BVerfG, FamRZ 1991, 1413). Nicht möglich und mit dem Grundrecht sowohl der Genossenschaft als auch des betreffenden Mitgliedes aus Art. 9 Abs. 1 GG unvereinbar wäre demgegenüber die gerichtlich angeordnete Übertragung der Mitgliedschaft des einen Ehegattens auf den anderen im Rahmen der Zuweisungsentscheidung. Zwar mag eine solche Übertragung der Mitgliedschaft als Durchführungsanordnung vom Wortlaut des § 209 FamFG gedeckt sein. In der Sache wäre eine solche Entscheidung aber unverhältnismäßig, weil sie weder für die Zuweisungsentscheidung als solche noch für den Eintritt in das Mietverhältnis gem. § 1568 a Abs. 3 Nr. 2 BGB unmittelbar erforderlich ist. Der Abschluss eines Mietvertrages mit einem Nichtmitglied ebenso wie die Übernahme eines bestehenden Mietverhältnisses durch ein Nichtmitglied ist rechtlich möglich. Damit genügt auch für die gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB angeordnete gesetzliche Vertragsübernahme die gerichtliche Zuweisungsentscheidung ohne ergänzende Übertragung auch der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft dennoch auf den übernehmenden Ehegatten zu übertragen würde die Genossenschaft nicht nur ein neues Mitglied aufzwingen sondern vor allem dem weichenden Ehegatten seine Mitgliedsrechte nehmen und ihn dadurch aus dem Kreis der wohnungsbevorrechtigten Genossenschaftsmitglieder ausschließen.
Die gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB gesetzlich vorgesehene Übernahme des Mietvertrages durch das Nichtmitglied führt auch nicht dazu, dass die Genossenschaft gezwungen wäre, entgegen ihrem Satzungszweck dauerhaft Nichtmitgliedern Wohnungen zur Verfügung zu stellen. Denn die Genossenschaft kann gem. § 1568a Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 563 Abs. 4 BGB das kraft Gesetz übernommene Mietverhältnis kündigen, wenn in der Person des eingetretenen Ehegattens ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt nach allgemeinen Regelungen beispielsweise in der mangelnden Zahlungsunfähigkeit des neuen Mieters aber auch darin, wenn der Mieter bereits in der Vergangenheit den Hausfrieden nachhaltig gestört hat oder die Mietsache beschädigt hat (BeckOGK/Erbarth BGB § 1568a Rn. 77). Neben diesen allgemeinen als wichtigen Grund anzusehenden Umständen steht der Genossenschaft im Speziellen auch das Recht zu, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, weil der die Wohnung zugewiesen erhaltene Ehegatte nicht Mitglied der Genossenschaft ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Mietverträge mit Wohnungsbaugenossenschaften in aller Regel und so auch vorliegend eine Klausel enthalten, nach der die Nutzung der Wohnung an die Mitgliedschaft gebunden ist. Da § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB die Übernahme des Vertrages insgesamt anordnet, bindet diese Vertragsklausel auch den übernehmenden Ehegatten. Die Nutzung der Ehewohnung durch den übernehmenden Ehegatten als Nichtmitglied verstößt damit gegen den Mietvertrag. Aber auch unabhängig von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz gesetzlicher Zweck jeder Genossenschaft die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder ist. Die Zurverfügungstellung genossenschaftlichen Wohnraums an Nichtmitglieder entspricht demgegenüber diesem Zweck nicht. Sie ist zwar nicht grundsätzlich verboten, steht aber im Widerspruch zum genossenschaftlichen Grundprinzip der mitgliedschaftlichen Eigennützigkeit. Dementsprechend ist die Genossenschaft sowohl von der Körperschafts- als auch Gewerbesteuer nur solange befreit, solange sich die Einnahmen der Genossenschaft nicht zu einem Anteil von über 10 % aus der nicht begünstigten genossenschaftlichen Tätigkeit, also dem Nichtmitgliedsgeschäft, ergibt (Drasdo, FF 2017, 55). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Genossenschaft die Nichtmitgliedschaft eines Wohnungsinhabers im Nachgang zu einer gerichtlichen Wohnungszuweisung nach § 1568a Abs. 1 BGB zum Anlass nimmt, das Mietverhältnis zu beenden (vgl. Drasdo, FF 2017, 55). Allerdings kann sich die Genossenschaft auf die fehlende Mitgliedschaft nur dann berufen, wenn sie dem Nichtmitglied zuvor eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft zu den üblichen Konditionen erfolglos angeboten hat. Denn die Genossenschaft kann sich nicht auf die fehlende Mitgliedschaft des Wohnungsinhabers berufen, wenn sie diese selbst durch eine Verweigerung der Aufnahme weiter aufrecht erhält (Drasdo, FF 2017, 55). Verweigert demgegenüber der Ehegatte die Mitgliedschaft in der Genossenschaft oder ist er nicht in der Lage, eine Mitgliedschaft zu den üblichen Konditionen zu begründen, insbesondere weil er nicht in der Lage ist die für eine Mitgliedschaft notwendigen Genossenschaftsanteile zu erwerben oder das Eintrittsgeld zu zahlen, dann darf die Genossenschaft das Mietverhältnis gem. § 563 Abs. 4 BGB beenden. Diese Erwägungen können auch bereits im Zuweisungsverfahren Berücksichtigung finden, wenn sich hinreichend sicher feststellen lässt, dass eine Mitgliedschaft in der Genossenschaft aus Gründen die in der Person des übernehmenden Ehegatten liegen ausscheiden.
Da die Antragsgegnerin vorliegend aber bereit ist, Mitglied der Genossenschaft zu werden und auch sonst angesichts des Einkommens der Antragsgegnerin keine Umstände ersichtlich sind, die einer Mitgliedschaft der Antragsgegnerin entgegenstehen würden, demgegenüber nur die Vermieterin allerdings eine Mitgliedschaft verweigert, kann steht die Nichtmitgliedschaft der Antragsgegnerin der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen.
d) Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin ist gem. § 1568a Abs. 1 1. Alt. BGB auf die Nutzung der Ehewohnung in stärkerem Maße angewiesen. Hinsichtlich des Verhältnisses der 1. Alternative des § 1568a Abs. 1 BGB „im stärkeren Maße angewiesen sein“ zur 2. Alternative des § 1568a Abs. 1 BGB „sonstige Billigkeitsgründe“ gilt, dass entsprechend den Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 1568a Abs. 1 BGB vorrangig die erste Alternative zu prüfen ist und erst dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der eine Ehegatte stärker auf die Nutzung der Ehewohnung als der andere Ehegatte angewiesen ist, auf die zweite Alternative der sonstigen Billigkeitserwägungen zurückzugreifen ist (vgl. BT-Drks.635/08 S. 43 f.).
Da aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind und auch sonst keine Kinder im Haushalt der Beteiligten leben, kommt es auf das im Rahmen der Abwägung in erster Linie zu berücksichtigende Wohl der Kinder nicht an. Kinder im Sinne des § 1568a Abs. 1 S. 1 BGB sind ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nämlich nur die im Haushalt lebenden Kinder und damit nicht die Kinder des Antragstellers aus erster Ehe. Dieser Umstand ist nur im Rahmen der Gesamtabwägung als allgemeiner Abwägungsgrund zu berücksichtigen.
Die Antragsgegnerin ist nicht schon deswegen stärker auf die Wohnung angewiesen, weil ihr anderenfalls Obdachlosigkeit drohen würde. Zwar hat die Antragsgegnerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie sich um eine anderweitige Wohnung – letztlich erfolglos – bemüht hat. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin aber angeboten, dass sie seine derzeitige Wohnung übernehmen könne. Der Antragsgegnerin steht damit eine konkrete Alternativwohnung zur Verfügung, so dass eine Obdachlosigkeit nicht im Raum steht. Die Nutzung der angebotenen Wohnung ist der Antragsgegnerin auch zumutbar. Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass der Stadtteil … für alleinstehende Frauen als Wohnquartier nicht zumutbar wäre. Es handelt sich nach eigener Kenntnis des Beschwerdegerichts hierbei um einen gewöhnlichen Hamburger Stadtteil, in dem durchaus auch alleinstehende Frauen leben können. Auch der Umstand, dass sich … weiter entfernt von dem jetzigen sozialen Umfeld der Antragsgegnerin befindet, vermag ein stärkeres Angewiesensein nicht zu begründen. In einer Großstadt wie Hamburg mit einem gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz sind nahezu alle Orte im Stadtgebiet gut erreichbar, so dass es der Antragsgegnerin ohne Weiteres möglich bleibt, ihr soziales Umfeld aufrechtzuerhalten.
Auf der anderen Seite ist die Wohnung nicht schon deswegen dem Antragsgegner zuzuweisen, weil die Antragsgegnerin die Ehewohnung ohnehin nicht mehr selbst nutzt und deswegen gar nicht mehr auf sie angewiesen wäre. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragsgegnerin die Wohnung weiterhin tatsächlich nutzt. Sie hat dies im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt. Diese Ausführungen werden auch nicht durch die Aussage des Zeugen … widerlegt. Zwar hat der Zeuge … angegeben, dass er schon länger kein Licht mehr in der Wohnung gesehen habe. Er hat aber auch ausgeführt, dass er weder Umzugsaktivitäten wahrgenommen habe noch dass er sonst konkret festmachen könne, wann und wohin die Antragsgegnerin aus der Wohnung verzogen ist. Auch der Antragsteller kann keinerlei nähere Umstände dazu vortragen, wo denn die Antragsgegnerin nunmehr leben soll. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durchaus glaubhaft ausgeführt, dass sie die Fenster zur Vorderseite der Wohnung aufgrund eines nachbarschaftlichen Streits mit dem Zeugen geschlossen halte, so dass der Zeuge in der Tat in die Wohnung nicht mehr sehen könne.
Weder wirtschaftliche noch soziale Gesichtspunkte sprechen für ein stärkeres Angewiesensein eines Ehegattens auf die Wohnung. Die Antragsgegnerin verdient nur leicht weniger als der Antragsteller und ist bei einem Einkommen von 1.800 Euro ohne weiteres in der Lage, eine andere Wohnung zu finanzieren. Sie ist auch jedenfalls mittlerweile so gut in Deutschland integriert, dass ihr auch aus diesem Grund ein Wohnungswechsel wie jedem anderen Bürger auch zumutbar ist.
Für ein Angewiesensein des Antragstellers spricht, dass seine Kinder aus erster Ehe in derselben Straße leben, so dass die räumliche Nähe des Antragstellers zu seinen Kindern dessen Umgangskontakte erleichtern würden. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Beschwerdegericht auch davon überzeugt, dass der Antragsteller mit seinen Kindern ein regelmäßiges Umgangsrecht ausübt und dieses erleichtert werden würde, wenn der Antragsteller die Ehewohnung zugewiesen erhalten würde. Die Zeugin … hat im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft und glaubwürdig ausgeführt, dass die Kinder ihren Vater regelhaft sehen und es durchaus spontane Umgangskontakte gibt, gegen die sie keine Einwände hätte. Derartige spontane Umgangskontakte könnten sich nach der Überzeugung des Gerichts umso besser realisieren lassen, je näher sich der Lebensort des Antragstellers bei seinen Kindern befindet.
Auf der anderen Seite spricht für ein Angewiesensein der Antragsgegnerin, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass die Antragsgegnerin psychisch angeschlagen ist und ihrem Gesundheitszustand Ruhe und Schutz zuträglich wäre. Demgegenüber ergibt sich aus den Unterlagen aber nicht, dass die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft in der Ehewohnung verbleiben müsse.
Letztlich lassen sich damit zusammenfassend keine Umstände feststellen, die für einen der Ehegatten ein stärkeres Angewiesensein auf die Ehewohnung bedingen würden.
e) Es entspricht aber aus sonstigen Gründen der Billigkeit, dem Antragsteller die Wohnung zuzuweisen.
Dabei kann zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden ist. Diesem Umstand kommt aber aktuell kein großes Gewicht mehr zu, weil die Vorfälle mittlerweile fast 4 Jahre her sind und nur 3 Monaten angedauert haben können. Die Antragsgegnerin bewohnt die Wohnung seit März 2015 durchgängig alleine und kostenfrei, weil der Antragsteller ohne rechtliche Verpflichtung während dieser Zeit die Miete weiter allein getragen hat. Demgegenüber ist maßgeblich zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser die Wohnung seit 2009 bis zur seiner Wegweisung selbst nutzte. Es besteht daher auf Seiten des Antragstellers eine weitaus längere Verbundenheit mit der Ehewohnung als auf Seiten der Antragsgegnerin die maßgeblich dafür spricht, dem Antragsteller die Wohnung zuzuweisen.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Familiengericht gem. § 209 FamFG ergänzend die Räumung der Wohnung durch die Antragsgegnerin angeordnet hat und die Herausgabe der Schlüssel geregelt hat. Angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit erscheint es angezeigt, der Antragsgegnerin nunmehr eine Räumungsfrist bis zum 30.6.2019 einzuräumen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 48 Abs. 1 FamGKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.