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Wohnungseigentümer muss seinen störenden Mieter zur Räson bringen

In einem angespannten Nachbarschaftsstreit in Hamburg hat sich ein Gericht auf die Seite eines Vermieters gestellt, der unter Lärm und Drohungen von Mietern der gegenüberliegenden Wohnung litt. Das Gericht verpflichtete den Vermieter, gegen seine Mieter vorzugehen, damit diese die Ruhestörung beenden. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Verantwortung des Eigentümers für das Verhalten seiner Mieter und schützt das Recht, in Ruhe zu leben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hamburg-St. Georg
  • Datum: 17.01.2025
  • Aktenzeichen: 980a C 21/24 WEG
  • Verfahrensart: Streit um Einwirkungspflicht zur Unterlassung von Lärmbelästigungen
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in Hamburg, die durch laute Geräusche gestört wird; sie fordert, dass die Beklagten ihre Mieterin zur Unterlassung auffordern.
    • Beklagte: Miteigentümer der gegenüberliegenden Wohnung; sie haben ihre Mieterin (deren Mutter sie sind) zu vermieten und müssen dafür sorgen, dass diese keine Lärmbelästigungen verursacht.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin litt unter erheblichen Lärmbelästigungen, die von der Mieterin in der benachbarten Wohnung ausgingen. Es ging insbesondere um laute Geräusche, die auf dem Dachboden, an der Wohnungseingangstür sowie im Treppenhaus verursacht wurden.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde darüber gestritten, ob die Beklagten verpflichtet sind, aktiv auf ihre Mieterin einzuwirken, damit diese die störenden Geräusche unterlässt.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagten, auf ihre Mieterin so einzuwirken, dass diese in Zukunft keine lauten Geräusche mehr verursacht. Zudem wurden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung abwenden, wenn sie eine entsprechende Sicherheitsleistung erbringen.
    • Folgen: Die Beklagten müssen sicherstellen, dass die Mieterin die Lärmbelästigungen unterlässt, andernfalls drohen Zwangsmaßnahmen. Gleichzeitig tragen sie die Kosten des Prozesses.

Mietrechtliche Konflikte: Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer und Mieter

Der Umgang zwischen Wohnungseigentümer und störendem Mieter fordert einen ausgewogenen Einsatz von Mieterrechten und Vermieterpflichten. Im Mietrecht sind neben Aspekten wie Hausordnung und Lärmprotokoll auch Maßnahmen wie Räumungsklage, Mietminderung und Unterlassungsanspruch essenziell, um Konflikte zu lösen.

Mit Blick auf Nachbarrecht und Eigentumsschutz wird deutlich, wie wichtig eine frühzeitige Konfliktlösung ist. Nun folgt die Analyse eines exemplarischen Falls.

Der Fall vor Gericht


Ruhestörung und Bedrohung: Grundstückseigentümerin erstreitet Unterlassungsanspruch

Mieter tanzt im Wohnzimmer, Nachbar klopft frustriert an die geschlossene Tür.
Ruhestörung und rechtliche Schritte gegen Mieter | Symbolbild: Flux gen.

Eine Wohnungseigentümerin aus Hamburg-St. Georg hat vor dem Amtsgericht einen wichtigen Erfolg im Kampf gegen Lärmbelästigung und Bedrohungen erzielt. Das Gericht verpflichtete die beklagten Eigentümer einer gegenüberliegenden Wohnung, auf ihre Mieterin einzuwirken, damit diese die Störungen und Belästigungen unterlässt.

Systematische Störungen des Hausfriedens

Die beklagten Eigentümer hatten ihre Wohnung an ihre Mutter vermietet. Diese verursachte regelmäßig erhebliche Ruhestörungen: Sie schrie im Treppenhaus, klopfte lautstark an die Tür der Klägerin und verursachte durch Getrampel und Geschrei auf dem Dachboden über der Wohnung der Klägerin massiven Lärm. Die Situation eskalierte im April 2024, als die Mieterin die Klägerin im Treppenhaus attackierte und ihr mit der Faust auf den Rücken schlug. Die bereits im Rentenalter befindliche und gesundheitlich angeschlagene Klägerin dokumentierte die Vorfälle in Lärmprotokollen. Im September 2024 musste sogar die Polizei wegen der Störungen einschreiten.

Gerichtliche Vorgeschichte

Bereits im Dezember 2023 hatte die Klägerin ein Versäumnisurteil gegen die Mieterin erwirkt, das dieser die Lärmbelästigungen unter Androhung von Ordnungsgeld untersagte. Als die Störungen dennoch weitergingen, beantragte die Klägerin Anfang 2024 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Zudem forderte sie die beklagten Eigentümer im April 2023 schriftlich auf, auf ihre Mieterin einzuwirken.

Gerichtliche Entscheidung zur Einwirkungspflicht

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg gab der Klage im Hilfsantrag statt. Die beklagten Eigentümer müssen als mittelbare Störer auf ihre Mieterin einwirken, damit diese die Ruhestörungen und Belästigungen unterlässt. Eine Pflicht zur Kündigung des Mietverhältnisses, wie im Hauptantrag gefordert, besteht jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts steht es den Beklagten frei, wie sie ihr Ziel erreichen – sei es durch Abmahnung, Kündigung oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Rechtliche Bewertung der Störungen

Das Gericht stufte die Beeinträchtigungen nach einem objektiven Maßstab als nicht hinnehmbar ein. Eine Wohnungseigentümerin müsse derartige Störungen nicht dulden. Die Beklagten konnten sich auch nicht darauf berufen, von den Vorfällen keine Kenntnis zu haben. Als Vermieter und Angehörige der störenden Mieterin waren sie verpflichtet, sich über die Vorkommnisse zu informieren. Die Kosten des Rechtsstreits müssen die Beklagten tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil stärkt die Position von Eigentümern und Mietern gegenüber störenden Nachbarn, indem es klarstellt, dass Vermieter auf ihre Mieter einwirken müssen, wenn diese den Hausfrieden stören. Das Gericht bestätigt, dass anhaltende Lärmbelästigungen, aggressive Verhaltensweisen und Bedrängungen nicht hingenommen werden müssen. Besonders wichtig ist die Erkenntnis, dass nicht nur gegen den störenden Mieter direkt, sondern auch gegen dessen Vermieter rechtlich vorgegangen werden kann.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie unter Lärmbelästigungen oder Bedrängungen durch Nachbarn leiden, können Sie sich nicht nur direkt an den störenden Mieter wenden, sondern auch dessen Vermieter in die Pflicht nehmen. Der Vermieter muss aktiv werden und auf seinen Mieter einwirken, damit dieser die Störungen unterlässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob zwischen Vermieter und störendem Mieter ein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. Sie können zunächst den Vermieter schriftlich auffordern, tätig zu werden, und bei anhaltenden Problemen gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Benötigen Sie Hilfe?

Ruhestörung im Wohnumfeld: Chancen zur Wiederherstellung des Hausfriedens

Viele Grundstückseigentümer sehen sich mit wiederkehrenden Ruhestörungen und unangemessenen Belästigungen konfrontiert, die das harmonische Zusammenleben erheblich beeinträchtigen können. Die Komplexität solcher Fälle erfordert eine präzise Analyse und eine genaue Abwägung der möglichen rechtlichen Optionen.

Wir können Ihnen helfen, Ihre aktuelle Situation systematisch zu überprüfen und Ihre Rechte im Kontext von Unterlassungsansprüchen sachlich zu bewerten. Dabei stehen eine transparente Beratung und eine klare Darstellung Ihrer Optionen im Vordergrund, um Sie in der Wiederherstellung des geordneten Wohnklimas zu unterstützen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Pflichten haben Vermieter bei Ruhestörungen durch ihre Mieter?

Vermieter müssen bei Ruhestörungen durch ihre Mieter aktiv werden, da sie zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 535 Abs. 1 BGB.

Grundlegende Pflichten des Vermieters

Der Vermieter muss bei Beschwerden über Ruhestörungen umgehend tätig werden und für die Beseitigung der Lärmbelästigung sorgen. Dabei steht ihm eine angemessene Reaktionszeit zu, um die Situation zu prüfen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Konkrete Handlungspflichten

Bei Ruhestörungen durch Mieter muss der Vermieter in mehreren Stufen vorgehen:

  • Als erste Maßnahme sollte der störende Mieter zur Unterlassung der Ruhestörung aufgefordert werden.
  • Bei fortgesetzter Störung muss eine Abmahnung ausgesprochen werden, die detailliert die Verstöße dokumentiert.
  • Die Abmahnung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die schriftliche Form zu bevorzugen ist.

Rechtliche Konsequenzen

Bei anhaltenden Verstößen trotz Abmahnung hat der Vermieter folgende Möglichkeiten:

Der Vermieter kann das Mietverhältnis nach § 569 Abs. 2 BGB fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin den Hausfrieden nachhaltig stört.

Besonders wichtig: Wenn andere Mieter wegen der Ruhestörung die Miete mindern, kann der Vermieter vom störenden Mieter Schadenersatz für die entgangenen Mieteinnahmen verlangen. Dieser Anspruch verjährt erst nach drei Jahren.

Dokumentationspflichten

Für rechtssichere Maßnahmen muss der Vermieter:

Die Ruhestörungen präzise dokumentieren, idealerweise in einem Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Störung. Alle Beschwerden anderer Mieter müssen schriftlich festgehalten werden. Abmahnungen sollten zeitnah nach dokumentierten Vorfällen erfolgen, da bei zu langer Duldung der Störung die Durchsetzung von Ansprüchen erschwert werden kann.


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Ab wann gilt eine Lärmbelästigung rechtlich als Ruhestörung?

Eine Lärmbelästigung gilt rechtlich als Ruhestörung, wenn ohne berechtigten Anlass oder in einem unzumutbaren Ausmaß Lärm erzeugt wird, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt oder die Gesundheit eines anderen schädigen kann.

Gesetzlich definierte Ruhezeiten

Die Nachtruhe gilt grundsätzlich von 22:00 bis 6:00 Uhr. In dieser Zeit muss jede erhebliche Lärmbelästigung vermieden werden.

An Werktagen gelten zusätzlich folgende Ruhezeiten:

  • Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr
  • Abendruhe ab 19:00 Uhr

An Sonn- und Feiertagen gelten verschärfte Regelungen mit Ruhezeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 19:00 bis 9:00 Uhr.

Zulässige Lärmpegel

In Wohnräumen gelten folgende Grenzwerte für zumutbaren Lärm:

  • Aufenthaltsräume: maximal 50 Dezibel
  • Büroräume: maximal 65 Dezibel

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie ohne berechtigten Grund Lärm in unzumutbarem Ausmaß verursachen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Besondere Situationen

Nicht jeder Lärm stellt automatisch eine Ruhestörung dar. Kinderlärm und übliche Alltagsgeräusche sind grundsätzlich hinzunehmen. Bei Bauarbeiten oder Gartenarbeiten gelten besondere kommunale Vorschriften.

Die Beurteilung einer Ruhestörung erfolgt nach objektiven Kriterien. Dabei spielen Faktoren wie Lautstärke, Dauer und Häufigkeit der Lärmbelästigung eine entscheidende Rolle. Die örtlichen Ordnungsämter können zusätzliche spezifische Regelungen für ihre Gemeinde festlegen.


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Wie dokumentiere ich Ruhestörungen rechtssicher?

Ein Lärmprotokoll ist das wichtigste Beweismittel bei Ruhestörungen. Die rechtssichere Dokumentation erfordert eine detaillierte und kontinuierliche Aufzeichnung über mindestens zwei Wochen.

Erforderliche Angaben im Lärmprotokoll

Das Protokoll muss folgende Kernelemente enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Lärmbelästigung
  • Art und Intensität des Lärms
  • Konkrete Auswirkungen (z.B. Fernseher in Zimmerlautstärke wurde übertönt)
  • Namen und Unterschriften von Zeugen

Zeugen und zusätzliche Beweismittel

Die Glaubwürdigkeit des Protokolls steigt durch unabhängige Zeugen. Während Familienangehörige als Zeugen zugelassen sind, haben Aussagen von unbeteiligten Nachbarn vor Gericht mehr Gewicht.

Rechtliche Besonderheiten

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist ein umfangreiches Lärmprotokoll nicht zwingend erforderlich. Eine nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Lärmbelästigung kann ausreichen. Dennoch empfiehlt sich eine gründliche Dokumentation für eine bessere Beweisposition.

Praktische Durchführung

Beschreiben Sie den Lärm objektiv und präzise. Vermeiden Sie emotionale oder übertriebene Formulierungen. Bei fehlenden Regelungen in der Hausordnung gelten die gesetzlichen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 bis 7 Uhr.

Tonaufnahmen sind als Beweismittel ungeeignet, da sie leicht manipulierbar sind. Stattdessen sollten Sie sich auf schriftliche Dokumentation und Zeugenaussagen konzentrieren.

Die Dokumentation sollte zeitnah nach Beginn der Störungen erfolgen. Informieren Sie parallel dazu den Vermieter über die Situation. Eine frühzeitige und systematische Protokollierung erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich bei anhaltenden Ruhestörungen einleiten?

Bei anhaltenden Ruhestörungen steht Ihnen ein mehrstufiges rechtliches Vorgehen zur Verfügung.

Dokumentation als Grundlage

Führen Sie ein detailliertes Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Art der Ruhestörung. Diese Dokumentation ist für alle weiteren rechtlichen Schritte essentiell.

Ordnungsrechtliche Maßnahmen

Sie können eine Anzeige beim Ordnungsamt oder der Polizei einreichen. Die Polizei ist bei akuten Ruhestörungen zuständig, während das Ordnungsamt bei wiederkehrenden Störungen tätig wird. Ein Verstoß gegen die Ruhezeiten kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Zivilrechtliche Schritte

Bei Mietverhältnissen können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann dem Ruhestörer vorgelegt werden. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe fällig.
  • Eine Unterlassungsklage nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB ist möglich.
  • Eine Einstweilige Verfügung kann bei Gericht beantragt werden.

Mietrechtliche Konsequenzen

Vermieter können gegen lärmende Mieter vorgehen durch:

  • Eine schriftliche Abmahnung, die das störende Verhalten konkret beschreibt.
  • Bei fortgesetzten Verstößen ist eine fristlose Kündigung nach § 569 Absatz 2 BGB möglich.
  • Ein Schadenersatzanspruch kann geltend gemacht werden, wenn andere Mieter wegen der Ruhestörung die Miete mindern.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen hinzunehmenden und unzulässigen Geräuschen. Zulässig sind etwa Kindergeräusche, Trittgeräusche oder Hundegebell bis zu 30 Minuten täglich. Unzulässig sind dagegen vermeidbare Lärmquellen wie nächtliche Partys, laute Musik über Zimmerlautstärke oder Renovierungsarbeiten während der Ruhezeiten.


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Was kostet ein gerichtliches Vorgehen gegen Ruhestörungen?

Bei einer Unterlassungsklage wegen Ruhestörung richten sich die Kosten nach dem festgelegten Streitwert und setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen.

Beispielrechnung für einen typischen Fall

Bei einem Streitwert von 4.000 Euro entstehen folgende Kosten:

  • Anwaltskosten: 750 Euro für jeden beteiligten Anwalt (also 1.500 Euro für beide Seiten)
  • Gerichtskosten: 315 Euro
  • Gesamtkosten: 1.815 Euro

Kostentragung

Die Kostentragung hängt vom Ausgang des Verfahrens ab:

Bei einem Prozessgewinn muss der Störer sämtliche Kosten übernehmen, also Anwaltskosten beider Seiten, Gerichtskosten und den Streitwert.

Bei einer Prozessniederlage müssen Sie die Anwaltskosten beider Seiten und die Gerichtskosten selbst tragen.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Prozesskosten nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Diese wird gewährt, wenn:

  • Die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat
  • Sie die Kosten nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen können
  • Das Verfahren nicht mutwillig erscheint

Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten ab. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie dennoch die Kosten der Gegenseite tragen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mittelbare Störung

Ein rechtliches Konzept, bei dem jemand für Störungen verantwortlich gemacht wird, obwohl er diese nicht selbst unmittelbar verursacht. Der mittelbare Störer hat eine rechtliche Beziehung zum unmittelbaren Störer und kann auf dessen störendes Verhalten Einfluss nehmen. Dies ist im Miet- und Eigentumsrecht besonders relevant. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 862, 1004 BGB.

Beispiel: Ein Vermieter ist mittelbarer Störer, wenn sein Mieter den Hausfrieden stört und der Vermieter trotz Kenntnis nicht einschreitet.


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Unterlassungsanspruch

Ein gesetzlich verankertes Recht, von einem anderen zu verlangen, eine bestimmte Handlung oder ein störendes Verhalten zu unterlassen. Der Anspruch zielt darauf ab, gegenwärtige und zukünftige Beeinträchtigungen zu verhindern. Er kann gerichtlich durchgesetzt und mit Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Basiert hauptsächlich auf §§ 862, 1004 BGB.

Beispiel: Eine Eigentümerin erwirkt einen Unterlassungsanspruch gegen lärmende Nachbarn, die daraufhin bei Androhung von Ordnungsgeld den Lärm einstellen müssen.


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Einwirkungspflicht

Die rechtliche Verpflichtung eines Vermieters, aktiv auf das störende Verhalten seiner Mieter Einfluss zu nehmen, um Beeinträchtigungen anderer zu beenden. Diese Pflicht ergibt sich aus der Verantwortung des Vermieters als mittelbarer Störer und aus § 541 BGB.

Beispiel: Ein Vermieter muss seinen lärmenden Mieter abmahnen oder im Extremfall kündigen, wenn dieser wiederholt den Hausfrieden stört.


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Hausfrieden

Ein rechtlich geschütztes Gut, das das friedliche Zusammenleben aller Hausbewohner und die ungestörte Nutzung der Wohnung umfasst. Störungen des Hausfriedens können miet- und nachbarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Grundlage findet sich in verschiedenen Vorschriften des BGB, insbesondere §§ 535, 541.

Beispiel: Wiederholtes Schreien im Treppenhaus, aggressive Auseinandersetzungen oder nächtlicher Lärm stellen Störungen des Hausfriedens dar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    Im vorliegenden Fall wirkt sich die Mieterin durch laute Geräusche und physische Angriffe auf die Gesundheit und das Eigentum der Klägerin aus, wodurch möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB entsteht.
  • § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Eigentümer, von dem Störer die Beseitigung der Störung zu verlangen oder die Beseitigung gerichtlich durchzusetzen, wenn sein Eigentum beeinträchtigt wird. Der Eigentümer kann zudem Unterlassung verlangen, um zukünftige Störungen zu verhindern.
    Die Klägerin fordert, dass die Beklagten auf ihre Mieterin einwirken, um die Lärmbelästigungen und Störungen zu unterlassen, was direkt auf die Anwendung von § 1004 BGB abzielt.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das WEG regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern in Gemeinschaften, einschließlich der Einhaltung der Hausordnung und der Wahrung des Hausfriedens. Es schafft Mechanismen zur Konfliktlösung und zur Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen.
    Da es sich bei den Parteien um (Mit-)Eigentümer handelt, ist das WEG relevant, um die Durchsetzung der Rechte der Klägerin gegenüber den Beklagten und deren Mieterin zu rechtfertigen.
  • § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph ermöglicht die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter eine erhebliche Pflichtverletzung begeht, die das Vertrauensverhältnis zerstört. Solche Verstöße können beispielsweise wiederholte Ruhestörungen oder physische Angriffe umfassen.
    Die Klägerin beantragt die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses der Mieterin wegen wiederholter Störungen und tätlichem Angriff, was unter § 543 BGB fällt.
  • § 223 Strafgesetzbuch (StGB): Dieser Paragraph definiert die Körperverletzung strafrechtlich und bestraft das vorsätzliche Zufügen von körperlichem Schaden. Körperverletzende Handlungen wie das Schlagen der Klägerin im Treppenhaus sind hierunter fallen.
    Die Behauptung, dass die Mieterin die Klägerin körperlich angegriffen hat, macht § 223 StGB relevant und könnte strafrechtliche Konsequenzen für die Mieterin nach sich ziehen.

Das vorliegende Urteil


AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 21/24 WEG – Urteil vom 17.01.2025


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