Skip to content
Menü

Wohnungseigentumsverfahren – Streitwert bei Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung

LG München I – Az.: 36 T 10328/12 – Beschluss vom 26.06.2012

I. Ziffer VI des Endurteils des Amtsgerichts München vom 22.3.2012 in der Fassung des Beschlusses vom 21.5.2012 wird aufgehoben.

II. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 203,526,55 € festgesetzt.

III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 1.6.2011 zu TOP 4 und 5 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2010), Top 6 (Entlastung für das Jahr 2010) und zu TOP 9 (Einzel- und Gesamtwirtschaftsplan 2012) angefochten und beantragt, diese für ungültig zu erklären. In de Anfechtungsbegründung vom 29.7.2011 (Bl. 8/17 d.A.) haben die Kläger moniert, dass der Warmwasser- und Heizkostenverbrauch in der Anlage nicht ordnungsgemäß und entsprechend der Teilungserklärung und Heizkostenverordnung erfasst worden sei. Auf die Ausführungen der Gegenseite, wonach eine entsprechende Beschränkung der Anfechtung möglich gewesen sei, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 28.10.2011 (Bl. 34/39 d.A.) dahingehend erwidert, dass aufgrund der falschen Vorverteilung und den hieraus resultierenden schwerwiegenden Mängeln sowie deren Auswirkung auf das Gesamtabrechnungsergebnis die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären sei. Des weiteren sei diese aufgrund der im einzelnen bezeichneten Zähler ohne sachkundige Hilfe für den einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr nachvollziehbar, so dass auch aus diesem Grunde die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären sei. Mit Schriftsatz vom 23.2.2012 (Bl. 50/59 d.A.) wurde weiter vorgetragen, dass den Klägern zu 3) und 4) die korrigierte Fassung der Jahresabrechnung erst in der Eigentümerversammlung übergeben worden sei, so dass diesen keine ausreichende Prüfungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe; gleiches gelte für den Wirtschaftsplan, welchen die Kläger zu 3) und 4) ebenfalls erst am 31.5.2011 in der berichtigten Form erhalten hätten. In diesem Schriftsatz wurde ferner hilfsweise der Antrag gestellt, die angefochtenen Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bezüglich Gesamt-/und Einzelabrechnung im Punkt Heizung/Warmwasser für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 22.3.2012 (Bl. 75/79 d.A.) die Beschlüsse zu TOP 5 und 6 betreffend die Genehmigung der Einzelabrechnung 2010 sowie der Entlastung des Verwalters insoweit für ungültig erklärt, soweit es die Position „Heizung/Warmwasser“ in den Einzelabrechnungen 2010 der Nutzergruppe „Läden“ betrifft. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Streitwert wurde auf 25.000 € festgesetzt.

Dagegen hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 29.3.2012 Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 203.526,55 € festzusetzen. Die Streitwertbeschwerde stützt sich darauf, dass die Kläger die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 vollumfänglich angefochten hätten. Die Jahresabrechnung 2010 weise ein Gesamtvolumen von 496.756,62 € auf; das fünffache klägerische Eigeninteresse, das nicht überschritten werden dürfe, betrage 96.128,80 €. Für die Verwalterentlastung sei ein Betrag von 1.000 € anzusetzen. Bezüglich des Wirtschaftsplans errechne sich das fünffache Eigeninteresse der Kläger mit insgesamt 106.397,75 €.

Wegen der Beschwerdebegründung im einzelnen wird auf die Streitwertbeschwerde vom 29.3.2012 (Bl. 80/82 d.A.) Bezug genommen.

Die Gegenseite hat demgegenüber beantragt, die Streitwertbeschwerde zurückzuweisen. Gemäß § 49 a GKG sei es keinesfalls vorgeschrieben, dass der Streitwert auf das Fünffache des jeweiligen Interesses der Kläger festzusetzen sei. Vielmehr sei vorliegend lediglich auf das tatsächliche einzelne Anfechtungsinteresse abzustellen, um den Justizgewährleistungsanspruch einzelner Wohnungseigentümer zu gewährleisten; dies belaufe sich bezüglich der Jahresabrechnung auf 19.225,76 € und bezüglich des Wirtschaftsplans auf maximal 21.279,55 €. Im übrigen habe der Wirtschaftsplan nur vorläufigen Charakter; es sei daher ohnehin nicht angebracht, den vollen Wert des jeweils von den Klägern zu tragenden Anteils als Streitwert anzusetzen.

Wegen der Beschwerdeerwiderung im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 11.4.2012 (Bl. 83/84 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.5.2012 der Streitwertbeschwerde insoweit abgeholfen, als der Streitwert auf 39.291,24 € festgesetzt wurde. Dabei hat sich das Amtsgericht an den in der Jahresgesamtabrechnung 2010 angesetzten Heiz- und Warmwasserkostgen orientiert, welche insgesamt 134.684,14 betragen, wobei sich der klägerische Anteil auf 6.160,26 € belaufe. Der Streitwert bezüglich TOP 4 und 5 sei daher nach den Grundsätzen des LG Stuttgart vom 22.6.2011, Az.: 19 T 12/11 mit 19.145,62 € festzusetzen. Der gleiche Wert sei für den Wirtschaftsplan maßgeblich. Bezüglich der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses verbleibe es bei den angesetzten 1.000 €. Dies ergebe die geänderte Gesamtsumme; ein höherer Streitwert sei gemäß § 49 a GKG nicht gerechtfertigt.

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 21.5.2012 (Bl. 86 d.A.) Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG und wurde frist- und formgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Die Wertgrenze von 200 € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist bei der beantragten Erhöhung zweifelsfrei erreicht. Der Beklagtenvertreter verfügt über ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 32 Abs. 2 RVG.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht schließt sich der vom Beklagtenvertreter aufgestellten Berechnung an; diese ist zutreffend.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 49 a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzen (§ 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG). Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten (§ 49 Abs. 1 Satz 2 GKG). Das Amtsgericht hat nun bei seiner Abhilfeentscheidung offensichtlich eine beschränkte Anfechtung angenommen, da bei der Wertfestsetzung nur die Heiz- und Warmwasserkosten zugrunde gelegt wurden, und dabei die „Hamburger Formel“ angewendet. Das Beschwerdegericht kommt zu einer anderen Bemessung des Streitwerts, dies aufgrund folgender Erwägungen:

1. Beschlussfassung zu TOP 4 und 5 (Jahresabrechnung 2010)

Maßgeblich ist der Streitgegenstand, wie er sich im Zeitpunkt des das Verfahren einleitenden Antrags darstellt, § 40 GKG (Hartmann, Kostengesetze, § 40 GKG, Rdnr. 3). Desweiteren kommt es, wenn wie hier ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung bzw. eines Wirtschaftsplans angefochten wird, grundsätzlich darauf an, ob der Kläger die Ungültigerklärung des Beschlusses in seiner Gesamtheit betreibt oder ob er seine Klage von vornherein auf einzelne Kostenpositionen begrenzt. Zwar haben die Klage in ihrer Klagebegründung lediglich Ausführungen zur Position Heiz- und Warmwasserkosten gemacht; eine Beschränkung auf diese Position ergibt sich daraus allein jedoch nicht (Vgl. dazu auch BGH, NJW 2007, 3492; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555, 556; LG Lüneburg, Beschluss vom 29.2.2012, Az.: 9 X 4/12). Zum einen haben die Kläger einen Antrag gerichtet auf Gesamtungültigerklärung gestellt, im Folgenden dann auch – wenn auch außerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist- Rügen globaler Natur erhoben und des weiteren immer wieder betont, dass die Jahresabrechnung an so schwerwiegenden Fehlern leide, dass diese insgesamt für ungültig zu erklären sei. Lediglich der im weiteren Fortgang des Verfahrens gestellte Hilfsantrag ist bezüglich der Jahresabrechnung auf eine teilweise Ungültigerklärung gerichtet; auch dies spricht doch dafür, dass der ursprünglich gestellte Hauptantrag umfassender zu verstehen war. Entsprechend legen auch die Kläger selbst in ihrer Beschwerdeerwiderung bei der Bemessung ihres Interessen den gesamten auf sie entfallenden Kostenbetrag zugrunde. Das Beschwerdegericht vermag damit unter Würdigung der Gesamtumstände, den Ansatz des Amtsgerichts, das sich bei seiner Abhilfeentscheidung lediglich an den Heiz- und Warmwasserkosten orientiert und damit offensichtlich von einer beschränkten Anfechtung ausgegangen ist, nicht zu teilen.

Das gemäß § 49 a Abs. I Satz 1 GKG grundsätzlich hälftig anzusetzende Gesamtinteresse spiegelt sich im Gesamtvolumen der Abrechnung wieder und beträgt hier 248.378,31 €. Das Beschwerdegericht folgt nicht der „Hamburger Kombinationslösung“ wie sie das vom Amtsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hier zugrunde gelegt und umgesetzt hat. Es erscheint schon fraglich, ob für diese zum alten Recht ergangene Lösung nach der Neufassung des § 49 a GKG noch Raum bleibt, zumal diese bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen zudem – nicht ohne weiteres plausibel- auch zu deutlich geringeren Streitwerten im Vergleich zur früheren Rechtslage führt (ablehnend auch OLG Koblenz, ZMR 2011, 59 ff.; LG Itzehoe, ZMR 2011, 667, 668; LG Braunschweig, ZMR 2011, 481); zwingend erscheint diese Art der Berechnung jedenfalls nicht. Vorzugswürdig erscheint demgegenüber die klare Lösung des OLG Bamberg (Beschluss vom 29.7.2010, Az.: 3 W 94/10, 3 W 105/10), wonach der Streitwert der gegen die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan gerichteten WEG-Anfechtungsklagen gemäß der nach § 49 a GKG vorgegebenen Quote von 50 % grundsätzlich aus dem ungekürzten Abrechnungssaldo bzw. Gesamtwirtschaftsplan zu bilden ist. Dies wird regelmäßig dazu führen, dass bei größeren Volumina, wie es hier eindeutig vorliegt, in der Regel das fünffache Eigeninteresse des Anfechtungsklägers für die Streitwertbestimmung gemäß § 49 a GKG maßgebend ist (so ausdrücklich Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, Anhang zu § 50 Rdnr. 20). Dabei wird das als Ober- (fünffach) und als Untergrenze zu berücksichtigende klägerische Interesse an der gerichtlichen Entscheidung bei einer Gesamtanfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen regelmäßig der Höhe der in den Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftsplänen auf den bzw. die Kläger umgelegten Kosten entsprechen (Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 49 a GKG, Rdnr. 17). Dahingehend können höchstens Abschläge von diesem vollen Wert der Einzelbelastung vorgenommen werden, wenn nicht sämtliche Ausgabenpositionen oder nur der Verteilungsschlüssel (so OLG Bamberg, a.a.O.) angegriffen werden; dann kann im Einzelfall eine Bemessung des Klägerinteresses mit 20 % der auf den bzw. die Kläger entfallenden Ausgaben in Frage kommen (Landgericht München I, Beschluss vom 25.2.2011, Az.: 1 T 3290/11; LG Nürnberg-Fürth, ZMR 2009, 555). Diesen Fall sieht das Beschwerdegericht jedoch vorliegend nicht als gegeben an, da die Jahresabrechnung inklusive des Gesamtabrechnungsteils angegriffen wurde und diese aufgrund schwerwiegender Mängel klägerseits als insgesamt ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend angesehen wurde. Damit kam hier die Begrenzung durch das Fünffache des klägerischen Interesses zum Tragen, das der Beschwerdeführer zutreffend mit 96.128,80 € errechnet. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang ausführen, dass vorliegend lediglich auf das tatsächliche einzelne Anfechtungsinteresse abzustellen sei, um den Justizgewährleistungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers zu gewährleisten, entspricht dies so nicht der Gesetzeslage. Das einfache klägerische Interesse stellt lediglich die Untergrenze dar, auf die es hier jedoch nicht ankommt. Der Justizgewährleistungsanspruch ist dadurch gewahrt, dass der Streitwert den fünffachen Wert des Interesses der Klägerseite sowie den Verkehrswert des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentums nicht übersteigen darf (Bärmann, WEG-, 11 Auflage, § 46, Rdnr. 59).

Insoweit waren bei der Bemessung der Obergrenze die Interessen sämtlicher Kläger zu addieren. Soweit in der Literatur zum Teil vertreten wird, dass bei einer Klage mehrerer Eigentümer als Streitgenossen (§ 47 Satz 1 GKG) für die Festsetzung des Mindestinteresses auf denjenigen Streitgenossen abzustellen sei, der aufgrund der beschlossenen Einzelabrechnungen die höchsten Kosten zu tragen habe bzw. hätte und zur Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 49 a Abs. l Satz 2, 2. HS GKG auf das Interesse desjenigen Streitgenossen, der die geringste Kostenlast zu tragen hat bzw. hätte und daher eine Addition der Einzelwerte unzulässig sei (Jennißen, a.a.O.), folgt dem das Beschwerdegericht nicht (so auch OLG Bamberg, a.a.O.). Dies lässt sich dem Gesetz auch nicht ansatzweise entnehmen.

2. Beschlussfassung zu TOP 6

Bezüglich der Verwalterentlastung hält das Beschwerdegericht den vom Amtsgericht angesetzten Betrag von 1.000 € für angemessen; dies wird mit der Beschwerde auch nicht beanstandet.

3. Beschlussfassung zu TOP 9 (Wirtschaftsplan 2012)

Bezüglich des Wirtschaftsplans gelten die gleichen Grundsätze wie für die Jahresabrechnung. Auch hier greift die Begrenzung durch das fünffache klägerische Interesse – jeweils addiert- ein, so dass der Streitwert insoweit 106.397,75 € beträgt.

Eine Reduzierung aufgrund des nur vorläufigen Charakters des Wirtschaftsplans hält das Beschwerdegericht nicht für angezeigt. Der Gleichlauf der Streitwertfestsetzung zwischen Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ist ständige Rechtsprechung.

Der Streitwert für die erste Instanz war damit auf 203.526,55 € festzusetzen. Dies entspricht auch der in der Anfechtungsschrift seitens der Kläger angegebenen Größenordnung. Zwar vermögen Parteiangaben hinsichtlich des Werts eines Gegenstands das Gericht nicht zu binden. Sie bilden jedoch stets einen wichtigen Hinweis und geben ein starkes Indiz für den richtigen Wert an (BGH, FamRZ 1991, 547, 548; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 2, Rdnr. 96 mwN in Fn. 256). Hier stimmen sie nahezu „punktgenau“ mit dem vom Beschwerdegericht nunmehr errechneten Wert überein.

III.

1. Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Damit war auch keine Streitwertfestsetzung insoweit veranlasst.

2. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen; zu entscheiden war über die Streitwertbemessung im Einzelfall § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG.

3. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, 66 Abs. 6 Satz 1, 2. HS GKG entscheidet die Kammer durch den Einzelrichter, da die angegriffene Entscheidung von einem solchen erlassen wurde.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!