AG Berlin-Mitte, Az.: 20 C 321/12, Urteil vom 08.04.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB bzw. §§ 280 ff. BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien in Höhe der Reparaturkosten der am 06. und 22.12.2011 aufgetretenen Beschädigungen der Wohnungseingangstür der Wohnung des Beklagten nicht zu, weil er dafür gemäß §§ 827, 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verantwortlich zu machen ist. Nach den zuletzt genannten Vorschriften scheidet eine Haftung aus, wenn der Schädiger im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt. Eine Bewusstlosigkeit liegt vor, wenn das Bewusstsein fehlt oder so hochgradig eingetrübt ist, das der Betroffene Inhalt und Wesen seiner Handlungen ganz oder in bestimmter Richtung nicht mehr erkennen kann. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Ein damit einhergehender Haftungsausschluss ist für einen nicht erkennbaren epileptischen Anfall (vgl. BGH NJW 1995, 452) bzw. eine Ohnmacht (vgl. BGH Z 23, 90) oder einen Sekundenschlaf anerkannt. Sowohl für den 06. als auch für den 22.12.2011 stellt der Beklagte in seiner Darlegungs- und Beweislast einen seine Verantwortlichkeit ausschließenden epileptischen Anfall mit der Folge dar, dass er wie gelähmt gewesen sei und die Wohnungseingangstür für die herbeigerufene Feuerwehr nicht habe öffnen können. Dieser Vortrag stellt einen beachtlichen Zustand der Bewusstlosigkeit im Sinne des § 827 Satz 1 BGB dar und ist gemäß §§ 138, 296 ZPO als unstreitig zu behandeln, so dass die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen ist. Trotz Fristsetzung von 2 Wochen mit gerichtlicher Verfügung vom 16.01.2013, die der Klägerseite am 21.01.2013 zugestellt werden ist, und trotz Hinweises auf § 296 ZPO mit Beschluss vom 18.02.2013, der der Klägerseite am 25.02.2013 zugestellt worden ist, ist das entscheidungserhebliche Beklagtenvorbringen klägerseits erst mit Schriftsatz vom 12.03.2013, der am 14.03.2013 bei Gericht eingegangen ist, bestritten worden. Dieses Bestreiten erfolgte somit nicht mehr fristgemäß und eine Entschuldigung für die Fristversäumnis ist mit Schriftsatz vom 12.03.2013 nicht erfolgt. Das Bestreiten mit Schriftsatz vom 12.03.2013 ist als verspätet zurückzuweisen, weil damit eine Verzögerung des Rechtsstreites einhergeht. Auf das Bestreiten der epileptischen Anfälle am 06. und 22.12.2011 im Zeitpunkt der Wohnungstüröffnung durch die Feuerwehr ist dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren, da ihm die Möglichkeit zu eröffnen ist, für seinen nunmehr bestrittenen Sachvortrag Beweis anzubieten. Dieses rechtliche Gehör ist vor Ablauf der Schriftsatzfrist am 18.03.2013 in angemessener Erklärungsfrist nicht mehr zu eröffnen gewesen, denn die Klägerseite hat ihr Bestreiten trotz des gerichtlichen Hinweises mit Beschluss vom 18.02.2013 nicht umgehend, sondern erst mit Schriftsatz vom 12.03.2013, zur Akte erklärt. Hätte die Klägerseite binnen der mit gerichtlicher Verfügung vom 16.01.2013 gesetzten Frist den Sachvortrag der Beklagtenseite in der Klageerwiderung bestritten, dann hätte die Beklagtenseite vor dem 18.03.2013 Belege einreichen bzw. Beweis anbieten können.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten infolge einer nicht rechtzeitigen Anzeige der defekten Klingel stellt die Klägerseite nicht schlüssig dar, denn ausweislich der Anlage B1 stammt diese Anzeige der Betreuerin des Beklagten vom 19.12.2011 und ist damit vor dem Vorfall am 22.12.2011 abgegeben gewesen. Jedenfalls wäre eine solche schuldhafte Nichtanzeige des Mangels der funktionslosen Klingel nicht kausal für den Schaden gewesen. Zum einen hätte sich die Feuerwehr auch bei funktionierender Klingel infolge des epileptischen Anfalles des Beklagten gewaltsam Zutritt verschaffen müssen. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Feuerwehr vor dem gewaltsamen Öffnen der Wohnungseingangstür sich auch ohne Klingelzeichen auf andere Weise, z. B. durch Klopfen, bemerkbar gemacht hat, um ein Öffnen der Tür von innen zu erreichen, bevor sie zum letzten Mittel des gewaltsamen Öffnens Gebrauch gemacht hat.
In Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes von 6,00 € für zwei Rücklastschriftgebühren im Mai und Juni 2012 infolge Unterdeckung des Kontos des Beklagten hat er gemäß §§ 280 ff. BGB Ersatz zu leisten, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, wenn er trotz erteilter Einzugsermächtigung eine Deckung seines Kontos in Höhe der monatlich geschuldeten Mieten zu deren Fälligkeit nicht sicherstellt.
Weil das Obsiegen der Klägerin verhältnismäßig geringfügig ist, hat sie entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO nach.