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Wohnungskündigung bei Abwesenheit des Vermieters

AG Lahr, Az.: 4 C 121/86, Urteil vom 10.04.1986

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens. Die Beklagten bewohnten dort aufgrund Mietvertrages eine Wohnung. Mit Schreiben v. 31.8.1985 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30.11.1985. Da der Kläger sich bis zum 8.9.1985 in Urlaub befand, händigten die Beklagten dem Kläger das Kündigungsschreiben erst an diesem Tage aus. Die Beklagte Ziff. 2 war vom Kläger während dessen Urlaubs beauftragt, täglich den Briefkasten zu leeren und die Posteingänge bis zur Rückkehr des Klägers und dessen Ehefrau an sich zu nehmen. Die Beklagte Ziff. 2 verwahrte das Kündigungsschreiben getrennt von den anderen Posteingängen des Klägers auf und übergab ihm dieses gesondert von den übrigen Eingängen eine halbe Stunde nach der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub.

Die Beklagten räumten die Wohnung und bezahlten bis einschließlich November 1985 den vereinbarten Mietzins.

Der Kläger fordert den Mietzins für Dezember 1985.

Entscheidungsgründe

Wohnungskündigung bei Abwesenheit des Vermieters  AG Lahr  Az.: 4 C 121/86  Urteil vom 10.04.1986  Tatbestand  Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens. Die Beklagten bewohnten dort aufgrund Mietvertrages eine Wohnung. Mit Schreiben v. 31.8.1985 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30.11.1985. Da der Kläger sich bis zum 8.9.1985 in Urlaub befand, händigten die Beklagten dem Kläger das Kündigungsschreiben erst an diesem Tage aus. Die Beklagte Ziff. 2 war vom Kläger während dessen Urlaubs beauftragt, täglich den Briefkasten zu leeren und die Posteingänge bis zur Rückkehr des Klägers und dessen Ehefrau an sich zu nehmen. Die Beklagte Ziff. 2 verwahrte das Kündigungsschreiben getrennt von den anderen Posteingängen des Klägers auf und übergab ihm dieses gesondert von den übrigen Eingängen eine halbe Stunde nach der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub.  Die Beklagten räumten die Wohnung und bezahlten bis einschließlich November 1985 den vereinbarten Mietzins.  Der Kläger fordert den Mietzins für Dezember 1985.  Entscheidungsgründe  Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger noch den Mietzins für Dezember 1985 zu bezahlen. Die Kündigung der Beklagten v. 31.8.1985 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.11.1985, sondern frühestens zum 31.12.1985 beendet, da die Kündigungserklärung dem Kläger nicht bis spätestens 3.9.1985 zugegangen ist.  Eine Willenserklärung ist gegenüber einem Abwesenden dann zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers, wozu auch dessen Briefkasten gehört, gelangt ist. Das Einwerfen von Poststücken in den Briefkasten bewirkt den Zugang der Willenserklärung auch im Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des Empfängers, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.  Die Kündigung der Beklagten ist unter Anwendung dieser Grundsätze dem Kläger nicht vor dem 8.9.1985 zugegangen. Die Beklagte Ziff. 2 hat selbst angegeben, sie habe das verfaßte Kündigungsschreiben nicht bei der übrigen aus dem Briefkasten des Klägers entnommenen Post aufbewahrt, sondern bei sich behalten, weil sie es ihm nicht habe anonym mit den anderen Poststücken zur Kenntnis bringen wollen. Am Tag der Rückkehr des Klägers habe sie diesem die übrigen Poststücke hingelegt und das eigene Kündigungsschreiben dann gesondert eine halbe Stunde später übergeben. Aufgrund dieser gesonderten Aufbewahrung und Übergabe des Kündigungsschreibens durch die Beklagte Ziff. 2 ist die Kündigung frühestens am 8.9 85 in den Machtbereich des Klägers gelangt. Hieran ändert die Identität der vom Kläger zum Herausholen von Poststücken aus dem Briefkasten beauftragten Person mit der Verfasserin des Kündigungsschreibens nichts.
Foto: FreedomTumZ/ bigstock

Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger noch den Mietzins für Dezember 1985 zu bezahlen. Die Kündigung der Beklagten v. 31.8.1985 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht zum 30.11.1985, sondern frühestens zum 31.12.1985 beendet, da die Kündigungserklärung dem Kläger nicht bis spätestens 3.9.1985 zugegangen ist.

Eine Willenserklärung ist gegenüber einem Abwesenden dann zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers, wozu auch dessen Briefkasten gehört, gelangt ist. Das Einwerfen von Poststücken in den Briefkasten bewirkt den Zugang der Willenserklärung auch im Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des Empfängers, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.

Die Kündigung der Beklagten ist unter Anwendung dieser Grundsätze dem Kläger nicht vor dem 8.9.1985 zugegangen. Die Beklagte Ziff. 2 hat selbst angegeben, sie habe das verfaßte Kündigungsschreiben nicht bei der übrigen aus dem Briefkasten des Klägers entnommenen Post aufbewahrt, sondern bei sich behalten, weil sie es ihm nicht habe anonym mit den anderen Poststücken zur Kenntnis bringen wollen. Am Tag der Rückkehr des Klägers habe sie diesem die übrigen Poststücke hingelegt und das eigene Kündigungsschreiben dann gesondert eine halbe Stunde später übergeben. Aufgrund dieser gesonderten Aufbewahrung und Übergabe des Kündigungsschreibens durch die Beklagte Ziff. 2 ist die Kündigung frühestens am 8.9 85 in den Machtbereich des Klägers gelangt. Hieran ändert die Identität der vom Kläger zum Herausholen von Poststücken aus dem Briefkasten beauftragten Person mit der Verfasserin des Kündigungsschreibens nichts.

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