LG Stuttgart 1 – Az.: 13 S 127/20 – Urteil vom 24.03.2021
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.09.2020, Az. 5 C 2047/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger und an Frau … als Gesamtgläubiger 2.400 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit 15.01.2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
lII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO)
Ohne TB, wenn keine Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Revision möglich, nur bei über 20.000 EUR; bei Räumungsrechtstreitigkeiten aber § 9 ZPO: das 3 1/2-fache der Jahresnettomiete, 42 Monatsmieten oft über 20.000 EUR!
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 und 2, 2. Fall ZPO)
Ohne TB und ohne Entscheidungsgründe, wenn Protokollurteil.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 und 2, 1. Fall ZPO)
Ohne TB und ohne Entscheidungsgründe, wenn auf Urteilsgründe verzichtet wurde.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig mit einer Begründung versehene Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht entschieden, dass / Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht erkannt, dass dem der Klägerin Kläger Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu gelangen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht
2. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass es sich eine Überzeugung dahingehend bilden konnte, dass der Klägerin/Beklagten … nicht zustehe. Zu dieser Auffassung ist das Amtsgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme aufgrund freier Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO rechtsfehlerfrei gelangt. Das Berufungsgericht ist aber gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az. VIII ZR 191/15, Rdnr. 26). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können auch schon dann vorliegen, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt, weil die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Wertung besteht (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.03.2018, Az. VII ZR 170/17, Rdnr. 15 bei juris). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen jedoch nicht. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich vorliegend aber weder aus der Akte noch aus der Berufungsbegründung.
Das Amtsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen ausführlich und insgesamt nachvollziehbar mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen und … auseinandergesetzt.
Gründe, an der Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu zweifeln, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Sie erscheint vielmehr durchaus naheliegend. Der Umstand, dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, erfordert für sich genommen eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 / 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711,713 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Bei Räumungsklagen: §§ 708 Nr. 7, 711, 713 ZPO.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO / § 41 GKG bestimmt.